Dem solothurnischen Gesetz über die Erbschaftssteuer vom
. Dezember 1848 unterliegende Zuwendungen von Todes wegen, wel- che zugunsten von Kirchen, Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen oder Anstalten des Deutschen Reiches, die ausschliesslich kirchliche mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und denen die Rechte juristischer Personen zustehen, ausgesetzt oder solchen im Deutschen Reich zu ver- wirklichenden ausschliesslich kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützi- gen Zwecken gewidmet sind, werden unter Ausschluss eines Progressions- oder andern Zuschlages mit einer Erbschaftssteuer von 1 ½% besteuert.
Ist die Zuwendung nicht einer juristischen Person der bezeichneten Ar- ten, sondern nur einem der genannten Zwecke zugedacht, so setzt die Anwendung des ermässigten Steuerfusses voraus, dass die Verwendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder Personen beschränkt ist.