Die Einwohnergemeinden können für Veranstaltungen, die dem Vergnügen oder der Unterhaltung dienen und für deren Besuch ein Entgelt geleistet wird, eine Billettsteuer erheben.
Steuerfrei sind Veranstaltungen:
- die der beruflichen oder staatsbürgerlichen Bildung dienen;
- die religiösen, wissenschaftlichen oder politischen Zwecken gewidmet sind;
- deren Reinertrag unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wird;
- die der Staat, die Gemeinden oder ihre Anstalten durchführen.