Der Besteuerung unterliegen die Motorfahrzeuge und ihre Anhänger mit Standort im Kanton Solothurn, welche auf öffentlichem Strassengebiet verkehren. Ausgenommen sind die durch das Bundesrecht den Fahrrädern
614.62
Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe
Präambel
Verordnung über Steuern und Gebühren
für Motorfahrzeuge, Fahrräder und
Schiffe1
)
KRB vom 1. Oktober 1962 (Stand 15. Juli 2016)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
19. Dezember 19582
) und das Gesetz über die Steuern und Gebühren für
Motorfahrzeuge und Fahrräder vom 23. Juli 19613
)
beschliesst:
Erster Teil
Steuern
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Steuerobjekte
Art. 37
gleichgestellten Motorfahrzeuge ( über Haftpflicht und Versicherung der Verordnung des Bundesrates en im Strassenverkehr vom 20. Novem- ber 19594 )).
Die Motorfahrzeuge des Bundes werden für ihre ausserdienstliche Ver- wendung besteuert.
Ausländische Motorfahrzeuge werden bei Erfüllung der im Bundesrecht festgelegten Voraussetzungen besteuert.
Art. 2
Steuersubjekte Steuerpflichtig ist der Halter des Motorfahrzeuges. Mit ihm haftet der Eigentümer für die Steuer solidarisch.
Art. 3
Steuerperiode Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. ________________
) Titel Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
) SR 741.01.
) BGS 614.61.
) SR 741.31.
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Art. 4 Beginn der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit der Abgabe der Kontrollschilder oder wenn das Fahrzeug früher in Verkehr gesetzt wird, mit der Inverkehrsetzung. Die Steuerpflicht endigt mit der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle oder, wenn das Fahrzeug später ausser Verkehr gesetzt wird, mit der Ausserverkehrsetzung1 )
Als Hinterlegungsdatum gilt der tatsächliche Abgabetag. Bei Zustellung der Kontrollschilder durch die Post gilt der Poststempel. Befinden sich die Kontrollschilder bei Arbeitsbeginn im Briefkasten der Motorfahrzeugkon- trolle, gilt dieser Tag als Hinterlegungsdatum2 )
Werden die Kontrollschilder spätestens am ersten Arbeitstag eines Ka- lenderjahres hinterlegt, wird keine Steuer erhoben.3 )
Art. 5
) Beginn und Ende der Steuerpflicht Wird ein Fahrzeug im Verlauf der Steuerperiode in Verkehr gesetzt, ist die Steuer vom Einlösungstag bis zum Ende der Steuerperiode zu entrichten.
Art. 6
) Ende der Steuerpflicht Wird ein Fahrzeug im Verlauf der Steuerperiode ausser Verkehr gesetzt, wird die bereits über den Abgabetermin hinaus bezahlte Steuer zurücker- stattet.
Art. 7
) Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich für Personenwagen, leichte und schwere Wohn- motorwagen und Motorräder mit Hubkolbenmotor oder ähnlichen Syste- men nach dem Hubraum.
Für leichte und schwere Motorwagen zum Gütertransport und deren Anhänger wird die Steuer nach der effektiven Nutzlast nach dem Fahr- zeugausweis bemessen.
Für alle übrigen Fahrzeugkategorien gelten feste Steueransätze.
Art. 8
...7 )
Art. 9
) Wechselschilder
Die Abgabe der Wechselschilder richtet sich nach den jeweilig geltenden bundesrechtlichen Vorschriften, speziell der Verordnung des Bundesrates über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr.
Bei Verwendung von Wechselschildern wird für das Fahrzeug mit dem höchsten Steueransatz der ganze Steuerbetrag erhoben. Für die weiteren Fahrzeuge ist eine jährliche Zuschlagssteuer zu entrichten.9 ) ________________
Art. 4
) 28 Absatz 1 Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212. Satz 2 Fassung vom . November 1990; GS 91, 844.
Art. 4
) Absatz 2 Fassung vom 28. November 1990.
Art. 4
) Absatz 3 eingefügt am 16. März 1993; GS 92, 723.
Art. 5
) Fassung vom 28. November 1990.
Art. 6
) Fassung vom 28. November 1990.
Art. 7
) Fassung vom 28. Oktober 1970.
Art. 8
) aufgehoben am 28. Oktober 1970.
Art. 9
) Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212.
Art. 9
) Absatz 2 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.
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....1 )
Bei missbräuchlicher Verwendung der Wechselschilder ist für die weite- ren Fahrzeuge die Normalsteuer nachzubezahlen.2 )
Art. 10
) Steuerbezug
Die Steuer wird zum voraus für die ganze Steuerperiode oder deren Rest bezogen.
Für Fahrzeuge, die am Ende der vergangenen Steuerperiode nicht ausser Verkehr gesetzt oder deren Kontrollschilder nicht hinterlegt werden, ist die Steuer innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung zu bezahlen; der Verfalltag wird jeweils in der Rechnung angegeben.
Für Fahrzeuge, die während der laufenden Steuerperiode in Verkehr gesetzt werden, wird unter Angabe einer Zahlungsfrist für die Steuern und Gebühren Rechnung gestellt. Sie können in bar bezahlt oder per Nachnahme erhoben werden.
...4 )
Werden die Steuern und Gebühren nicht fristgemäss bezahlt, lässt die Motorfahrzeugkontrolle nach einmaliger Mahnung die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Polizei einziehen.
...5 )
Art. 11
) Standortwechsel
Art. 4
Die Bestimmungen über den Beginn der Steuerpflicht in den § gelten auch beim Standortwechsel von Fahrzeugen aus einem a und 5 nderen Kanton in den Kanton Solothurn.
Art. 12
) Fahrzeugwechsel Wechselt der Halter sein Fahrzeug während der Steuerperiode, gilt die für das neu eingelöste Fahrzeug geschuldete Steuer vom Einlösungstag an. Die Differenz gegenüber der Steuer für das bisherige Fahrzeug ist nachzu- zahlen beziehungsweise zurückzuerstatten.
Art. 13
) Halterwechsel
Die Kontrollschilder dürfen nicht auf den neuen Halter übertragen wer- den.
Ausgenommen ist die Übertragung
- auf den Ehegatten
- bei Zusammenschlüssen, Aufteilungen und Wechsel der Rechtsform von Unternehmungen, die im Handelsregister eintragungspflichtig o- der -bedürftig sind. ________________
Art. 9
) Absatz 3 aufgehoben am 16. März 1993.
Art. 9
) Absatz 4 Fassung vom 16. März 1993
Art. 10
) Fassung vom 28. Oktober 1970.
Art. 10
) Absatz 4 aufgehoben am 28. November 1990; GS 91, 844.
Art. 10
) Absatz 6 aufgehoben am 28. November 1990.
Art. 11
) Fassung vom 28. November 1990.
Art. 12
) Fassung vom 28. November 1990; GS 91, 844.
Art. 13
) Fassung vom 27. August 2002.
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Art. 14
) Steuerrückerstattung bei Verlegung des Steuerortes
Art. 4
Die Bestimmungen über das Ende der Steuerpflicht in den § ten auch beim Standortwechsel von Fahrzeugen in einen and und 6 gel- ern Kanton.
Art. 15
...2 )
Art. 16
) Ersatzwagen Die Benützung eines Ersatzfahrzeuges beeinflusst die Steuer nicht.
Art. 17
Nachzahlung und Rückerstattung Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grun- de nicht oder nur unvollständig zur Steuer herangezogen worden ist, so hat er das in den letzten 5 Jahren zu wenig bezahlte Steuerbetreffnis nachzuzahlen. Die gleiche Regelung gilt für eine Rückerstattung zuviel bezahlter Steuern.4 )
Art. 18 Strafsteuer
Ausser der Nachzahlung der Steuer hat eine Strafsteuer bis zu 2000 Fran- ken (15 % Zuschlag: 300 Franken)5 ) zu entrichten:
. Der Halter eines Motorfahrzeuges, Anhängers oder Seitenwagens, der ein Fahrzeug in Verkehr setzt, ohne vorher die Anmeldung zur Steuer- veranlagung vorzunehmen.
. Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Anhängers, der ein Fahrzeug zu Fahrten verwendet, wofür eine höhere Steuer zu entrichten ist, als bezahlt wurde.
. Der Halter eines Motorfahrzeuges, der ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet, an dem eine Veränderung vorgenommen worden ist, die eine höhere Steuer zur Folge hat, als bezahlt wurde.
Die Höhe der Strafsteuer wird nach der Schwere des Verschuldens bemes- sen.
Art. 19
...6 )
Art. 19bis
. ...7 )
Art. 19ter
.8 ) Steuerbefreiung für Solarfahrzeuge Elektrofahrzeuge und Solarfahrzeuge sind von der Steuerpflicht befreit. ________________
Art. 14
) Fassung vom 28. November 1990.
Art. 15
) aufgehoben am 28. Oktober 1970.
Art. 16
) Fassung vom 28. November 1990.
Art. 17
) Satz 2 Fassung vom 28. November 1990.
) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten".
Art. 19
) aufgehoben am 16. März 1993; GS 92, 723.
Art. 19bis
) au fgehoben am 16. März 1993.
Art. 19bis
) Fa ssung vom 28. November 1990; GS 91, 844.
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Art. 20
) Steuererlass Auf Gesuch hin kann die Steuer erlassen werden für Motorfahrzeuge von Personen, die nach vertrauensärztlichem Befund invalid und auf die Be- nützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind.
Art. 21
...2 )
Art. 22
...3 )
Art. 23
) Leichte Motorwagen zum Personentransport Die Steuer für Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge, leichte Mo- torwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personentransport sowie schwere Motorwagen wird wie folgt festgesetzt:5 ) Hubraum Fr. 15% Zu- schlag6 ) Hubraum Fr. 15% Zu- schlag6 ) bis 600 cm3
.50 26.00 1000 – 1099 cm3
.00 35.00
– 699 m3
.00 28.00 1100 – 1199 cm3
.50 36.00
– 799 m3
.50 29.00 1200 – 1299 cm3
.00 38.00
– 899 m3
.00 31.00 1300 – 1399 cm3
.50 40.00
– 999 m3
.50 33.00 1400 – 1499 cm3
.00 41.00 Ab 1500 cm3 wird ein Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm3 Hubraum von 15 Franken (15 % Zuschlag: 2 Franken)6 ) erhoben. ________________
Art. 20
) Fassung vom 16. März 1993.
Art. 21
) aufgehoben am 16. März 1993.
Art. 22
) aufgehoben am 16. März 1993.
Art. 23
) Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
) Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten".
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Art. 24
) Leichte Motorwagen zum Gütertransport, schwere Motorwagen, usw.
Die Steuer für Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und leichte Motorwagen zum Sachentransport, dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachentransport, schwere Motorwagen zum Sachentransport sowie Sat- telmotorfahrzeuge und Sattelschlepper wird wie folgt festgesetzt:2 ) Nutzlast Fr. 15% Zu- schlag3 ) Nutzlast Fr. 15% Zu- schlag3 ) bis 500 kg 165 25.00 6501 – 7000 kg 1463 219
– 1000 kg 275 41.00 7001 – 7500 kg 1507 226 1000 – 1500 kg 385 58.00 7501 – 8000 kg 1551 233 1501 – 2000 kg 495 74.00 8001 – 8500 kg 1595 239 2001 – 2500 kg 605 91.00 8501 – 9000 kg 1639 246 2501 – 3000 kg 715 107.00 9001 – 9500 kg 1683 252 3001 – 3500 kg 825 124.00 9501 – 10000 kg 1727 259 3501 – 4000 kg 935 140.00 10001 – 10500 kg 1771 266 4001 – 4500 kg 1045 157.00 10501 – 11000 kg 1815 272 4501 – 5000 kg 1155 173.00 11001 – 11500 kg 1859 279 5001 – 5500 kg 1265 190.00 11501 – 12000 kg 1903 285 5501 – 6000 kg 1375 206.00 für weitere 500 kg 44 7 mehr 6001 – 6500 kg 1419 213.00
Sattelmotorfahrzeuge: Sattelschlepper: 1/3 des zulässigen Satteldruckes wird nach den Ansätzen von Absatz 1 besteuert. Sattelanhänger: 2/3 der Nutzlast werden nach den für Anhänger an Mo-
Art. 26
torwagen geltenden Ansätzen nach Ziffer 1 besteuert.
Art. 24bis
.4 ) Schwere Motorwagen zum Personentransport Die Steuer für schwere Motorwagen zum Personentransport (Car) wird wie folgt festgesetzt: Pro bewilligten und im Fahrzeugausweis eingetragenen Sitzplatz (inklusive Führer) wird eine Steuer von 33 Franken (15 % Zuschlag: 5 Franken)5 ) erhoben. ________________
Art. 24
) Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
) Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten".
Art. 24bis
) ei ngefügt am 28. Oktober 1970, Fassung vom 26. Juni 1973.
) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten".
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Art. 25
) Traktoren, Motorkarren usw. Die Steuer für Traktoren und Motorkarren wird wie folgt festgesetzt: Fr. 15% Zu- schlag2 )
. für landwirtschaftliche Motoreinachser 33 5
. für landwirtschaftliche 2-achsige Motorfahrzeuge 66 10
. für gewerbliche Motoreinachser inkl. Anhänger 110 17
. für gewerbliche Traktoren, pauschal 110 17
. für Motorkarren bis 3500 kg Gesamtgewicht 55 8 für Motorkarren über 3500 kg Gesamtgewicht 110 17
. für Mähdrescher 44 7
Art. 26
) Motorfahrzeuganhänger Die Steuer für Anhänger wird wie folgt festgesetzt: Fr. 15% Zu- schlag4 )
. an leichten und schweren Motorwagen sowie an gewerblichen Traktoren bis 500 kg Nutzlast 82 12 bis 1000 kg Nutzlast 165 25 für weitere 500 kg Nutzlast bis 5000 kg je 44 7 mehr für weitere 1000 kg Nutzlast je 44 7 mehr
. an Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Motorrädern und Kleinmotorrädern
. für besondere Anhänger (Brückenwagen usw.) pro 1000 kg Nutzlast 55 8
. für Arbeitsanhänger 44 7
. für Einradanhänger bis 500 kg Nutzlast 55 8
Art. 27
) Motorräder Die Steuer für Kleinmotorräder und Motorräder wird wie folgt festgesetzt: Hubraum Fr. 15% Zu- schlag6 ) bis 50 cm3
5
– 99 cm3
7
– 199 cm3
8 ________________
Art. 25
) Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten".
Art. 26
) Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten".
Art. 27
) Fassung vom 26. Juni 1973.
) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten"
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Hubraum Fr. 15% Zu- schlag1 )
– 299 cm3
10
– 399 cm3
11
– 499 cm3
13
– 599 cm3
15
– 699 cm3
17 Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm3
1 Zuschlag für einen Seitenwagen 55 8 Dreirädrige Motorräder werden wie Motorräder mit Seitenwagen besteu- ert.
Art. 28
) Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren Die Steuer für Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren wird wie folgt festge- setzt: Fr. 15% Zu- schlag3 )
. für gewerbliche Arbeitsmaschinen bis 3500 kg Ge- samtgewicht 110 17
. für gewerbliche Arbeitsmaschinen über 3500 kg Gesamtgewicht 220 33
. für Arbeitskarren bis 3500 kg Gesamtgewicht 44 7
. für Arbeitskarren über 3500 kg Gesamtgewicht 110 17
Art. 29
) Händlerschilder Die Steuer für Händlerschilder wird wie folgt festgesetzt: Fr. 15% Zu- schlag5 )
. leichte und schwere Motorwagen 600 90
. Motorräder 150 23
. Kleinmotorräder 75 11
. landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser, Ar- beitsmaschinen, Arbeitskarren und Anhänger 100 12 ________________
) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten"
Art. 28
) Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten".
Art. 29
) Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.
) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten".
.62
Art. 30
) Tagesbewilligung
Bei Ausstellung einer Tagesbewilligung beträgt die Steuer pro Tag für: Fr. 15% Zu- schlag2 )
. leichte und schwere Motorwagen 10 2
. übrige Kategorien 5 1
Dazu kommen Ausstellungsgebühr und Versicherungsprämie.
Art. 31
) Wechselschilder Für die weiteren Fahrzeuge beträgt die jährliche Zuschlagssteuer für: Fr. 15% Zu- schlag4 )
. leichte Motorwagen 55 8
. schwere Motorwagen 165 25
. Anhänger 55 8
. andere Fahrzeugkategorien 22 3
Art. 32
) Fahrzeugausweis
Ausstellen eines Fahrzeugausweises oder eines Duplikates Franken
- für Motorfahrzeuge aller Kategorien 50
- für Motorfahrräder, 30
Ausstellen eines internationalen Fahrzeugausweises6 ) 100
Ausstellen eines Fahrzeugausweises bei Wechsel des Haftpflichtversicherers7 ) 50
Ausstellen eines Beiblattes für bewilligte Änderung8 ) 50
Ausstellen einer Ausfuhrbewilligung9 ) 100-500
Art. 33
) Lernfahrausweis
Ausstellen eines Lernfahrausweises für alle Kategorien 60
Ausstellen eines Duplikates11 ) 50
Gleichzeitiges Ausstellen von weiteren Lernfahrausweisen pro Ausweis zusätzlich12 ) 50
Verlängerung der Gültigkeitsdauer 40–100
Die Verkehrsvorschriften werden zum Selbstkostenpreis abgegeben. ________________
Art. 30
) Absatz 1 Fassung vom 16. März 1993.
) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten".
Art. 31
) Fassung vom 16. März 1993.
) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten".
Art. 32
) Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.
Art. 32
) Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
Art. 32
) Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
Art. 32
) Absatz 4 eingefügt am 28. August 1996.
Art. 32
) Absatz 5 eingefügt am 28. August 1996.
Art. 33
) Fassung vom 16. März 1993.
Art. 33
) Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
Art. 33
) Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
.62
Art. 34
) Führerausweis
Ausstellen eines Führerausweises oder eines Duplikates Franken
- für Motorfahrzeuge aller Kategorien 50
- für Motorfahrräder2 ) 30
Ausstellen eines internationalen Führerausweises3 ) 50
Umtausch eines ausländischen Führerausweises4 ) 200–500
Ausstellen eines Fahrlehrerausweises oder eines Duplikates 50
Art. 35
) Bewilligungen
Bewilligung zur Ausübung des Fahrlehrerberufes oder zum Betreiben einer Fahrschule 100
Tagesbewilligung für alle Kategorien6 ) 100
Bewilligung für Ersatzfahrzeug7 ) 50
Sonderbewilligungen, wie Spezialtransporte, Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen 50–10’000
Für die vom Bund erteilten Sonderbewilligungen werden Gebühren nach Absatz 4 erhoben.
Bewilligung für Versuchs- oder Wettfahrten 50–1000
Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte8 ) 20–1000
Bewilligungen nach der Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit keine spezielle Gebühr vorgesehen ist9 ) 20–200
Kontrolle der durch Garagen und Händlerfirmen ausgestellten Prüfungsberichte für Neueinlösungen10 ) 30
Errichtung einer Sperre zur Verhinderung der Immatrikulation eines Fahrzeuges durch Unberechtigte11 ) 50
Fotoaufnahmen12 )
- schwarzweiss 10
- farbig 15
- Sofortbilder 10
Art. 35bis
.13 ) ARV-Kontrollen und -Instruktionen ARV-Kontrollen, ARV-Instruktionen 100–5000 ________________
Art. 34
) Fassung vom 16. März 1993.
Art. 34
) Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
Art. 34
) Absatz 2 Fassung vom 26. Juni 2013.
Art. 34
) Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
Art. 35
) Fassung vom 22. Oktober 1986; GS 90, 589.
Art. 35
) Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
Art. 35
) Absatz 3 Fassung vom 3. März 1998.
Art. 35
) Absatz 7 Fassung vom 28. August 1996.
Art. 35
) Absatz 8 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.
Art. 35
) Absatz 9 Fassung vom 28. August 1996.
Art. 35
) Absatz 10 eingefügt am 28. August 1996.
Art. 35
) Absatz 11 eingefügt am 28. August 1996.
Art. 35bis
) ei ngefügt am 28. August 1996; GS 93, 1032.
.62
Art. 36 Kontrollschilder
Abgabe von Kontrollschildern:1 ) Franken
- Schilderpaar2 ) 50
- Einzelschild 25
Einzug von Kontrollschildern und Ausweisen3 ) 300
Deponierung der Kontrollschilder und Wiedereinlösen 40
Reservation eines bestimmten Schildes und Wiederzuteilung nach Ablauf der Sperrfrist4 ) 200
Zustellung aufgefundener Kontrollschilder5 ) 30
Bearbeitungsgebühr für schriftliche Mitteilung an Fahrzeughalter bei Aussetzen der Haftpflichtversicherung6 ) 20
Art. 36bis
.7 ) Abgabe von Kontrollschildern Die Motorfahrzeugkontrolle kann bestimmte Kontrollschilder versteigern oder freihändig gegen einen bestimmten Betrag abgeben. Der Regie- rungsrat regelt die Einzelheiten in Weisungen. Er kann für die Rückgabe bestimmter Kontrollschilder Gebührenfreiheit gewähren.
Art. 37
) Fahrzeugprüfungen
Prüfung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern, pro Stunde9 ) 150
Der mindestverrechenbare Zeitaufwand beträgt eine Viertelstunde.
Wird ein zur Prüfung angemeldetes oder aufgebotenes Fahrzeug ohne Abmeldung nicht vorgeführt oder nicht mindestens 10 Werktage vor der Prüfung abgemeldet, ist die ordentliche Prüfungsgebühr geschuldet.10 )
Die Absätze 1-3 sind auch für Fahrzeugprüfungen ausserhalb der Amts- stelle anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in
Art. 38
Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach Absatz 1.
Für die zweite und jede weitere Verschiebung des Prüfungstermins wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.
Art. 38
) Sonderaufgaben der Experten
Sonderaufgaben wie Erstellen von Expertisen, Kontrolle von Garagen und Fahrschulen, pro Stunde12 ) 150
Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach Absatz 1. ________________
Art. 36
) Absatz 1 Fassung vom 16. März 1993.
Art. 36
) Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 28. August 1996.
Art. 36
) Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
Art. 36
) Absatz 4 eingefügt am 28. August 1996.
Art. 36
) Absatz 5 eingefügt am 28. August 1996.
Art. 36
) Absatz 6 eingefügt am 28. August 1996.
Art. 36bis
) Fa ssung vom 28. August 1996.
Art. 37
) Fassung vom 16. März 1993.
Art. 37
) Absatz 1 Fassung vom 3. März 1998.
Art. 37
) Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
Art. 38
) Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.
Art. 38
) Absatz 1 Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
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Art. 39
) Führerprüfung
Theoretische Führerprüfung Franken
- in der Gruppe 30
- Einzelprüfung2 ) 120
Praktische Führerprüfung, pro Stunde3 ) 120
Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei Nichtabmeldung mindestens
Werktage vor der Prüfung ist die ordentliche Gebühr zu entrichten.4 )
Für die zweite und jede weitere Verschiebung des Prüftermins 50
Die Absätze 1-4 sind auch für Führerprüfungen ausserhalb der Amtsstelle anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in Rechnung
Art. 38
gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach Absatz 1.5 )
Art. 40
...6 )
Art. 41
) Gebührenverfall
Wird ein Fahrzeug während des Jahres ausser Verkehr gesetzt, erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.
Werden Gebühren nicht fristgemäss bezahlt, lässt die Motorfahrzeug- kontrolle nach einmaliger Mahnung die entsprechenden Ausweise durch die Polizei einziehen.
Art. 42 Gebühren für Motorfahrräder und Fahrräder
Für das Inverkehrsetzen eines Motorfahrrades wird eine jährliche Gebühr von 20 Franken erhoben.8 )
Die mit der Verteilung der Fahrradkennzeichen betrauten Stellen verlan- gen für die Abgabe eines Fahrradkennzeichens einen Betrag, der vom Regierungsrat festgesetzt wird und der zusammen mit der Versicherungs- prämie höchstens 6 Franken betragen darf.
Art. 43
) Gebührenrahmen
Art. 3
Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den in des Gebührentarifs vom 24. Oktober 197910 ) enthaltenen Regeln zu bemessen.
Art. 44
...11 ) ________________
Art. 39
) Fassung vom 16. März 1993.
Art. 39
) Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 28. August 1996.
Art. 39
) Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
Art. 39
) Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
Art. 39
) Absatz 5 eingefügt am 28. August 1996.
Art. 40
) aufgehoben am 28. August 1996.
Art. 41
) Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212.
Art. 42
) Absatz 1 Fassung vom 16. März 1993.
Art. 43
) Fassung vom 22. Oktober 1986; GS 90, 589.
) BGS 615.11.
Art. 44
) aufgehoben am 28. August 1996; GS 93, 1032.
.62
Art. 44bis
.1 ) Portospesen und Mahngebühren
Portospesen trägt, mit Ausnahme der Taxe für die Zustellung mit B-Post, der Empfänger.
...2 )
Art. 44ter
.3 )
Beträge unter 10 Franken werden nicht zurückerstattet.
Gebühren- und Steuerbeträge unter 10 Franken werden nicht eingefor- dert. Davon ausgenommen sind Drucksachen, Plaketten etc.4 )
Vorbehalten bleibt die Nachforderung von Beträgen, die der Schuldner ohne Grund vom Rechnungsbetrag abgezogen hat. In diesen Fällen wer-
Art. 44bis
den mindestens 20 Franken und allenfalls eine Mahngebühr nach Absatz 2 erhoben.5 )
Art. 44quater
.6 ) Abstellen oder Einstellen Für Fahrzeuge, die länger als sieben Tage auf dem Areal oder in den Ge- bäulichkeiten der MFK ab- oder eingestellt werden, sind ab dem achten Tag Standplatzgebühren pro Tag zu entrichten: Franken
- Abstellen von Fahrzeugen im Freien 5
- Einstellen von leichten Fahrzeugen 10
- Einstellen von schweren Fahrzeugen 15
- Einstellen von Motorrädern und Motorfahrrädern 5
Art. 44quinquies
.7 ) Schiffsprüfungen
Prüfung von Schiffen, pro Stunde8 ) 150
Der mindestverrechenbare Zeitaufwand beträgt eine Viertelstunde.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei Nichtabmeldung mindestens
Werktage vor der Prüfung ist die ordentliche Gebühr zu entrichten.
Für die zweite und jede weitere Verschiebung des Prüftermins 50
Die Absätze 1–4 sind auch für Schiffsprüfungen ausserhalb der Amtsstel- len anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in Rech-
Art. 38
nung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach Ab- satz 1.
Art. 44sexies
.9 ) Betriebsbewilligungen und Prüfungen
Ausstellen einer Betriebsbewilligung für Schiffe (Schiffsausweis) oder eines Duplikates 50
Ausstellen eines Schiffsführerausweises oder eines Duplikates 50 ________________
Art. 44bis
) ei ngefügt am 16. März 1993.
Art. 44bis
) Ab satz 2 aufgehoben am 8. März 2016.
Art. 44ter
) ei ngefügt am 16. März 1993.
Art. 44ter
) Ab satz 2 Fassung vom 28. August 1996.
Art. 44ter
) Ab satz 3 Fassung vom 28. August 1996.
Art. 44quater
) ei ngefügt am 28. August 1996.
Art. 44quinquies
) ei ngefügt am 28. August 1996.
Art. 44quinquies
) Ab satz 1 Fassung vom 3. März 1998.
Art. 44sexies
) ei ngefügt am 28. August 1996; GS 93, 1032.
.62
Theoretische Schiffsführerprüfung Franken
- in der Gruppe 30
- Einzelprüfung 120
Praktische Schiffsführerprüfung 120
Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei Nichtabmeldung mindestens
Werktage vor der Prüfung ist die ordentliche Gebühr zu entrichten.
Die Unterlagen für die Schiffsführerprüfung werden zum Selbstkosten- preis abgegeben.
Für die zweite und jede weitere Verschiebung des Prüfungstermins 50
Die Absätze 3-5 und 7 sind auch für Schiffsführerprüfungen ausserhalb der Amtsstelle anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden eben- falls in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach
Art. 38
Absatz 1.
Art. 44septies
.1 ) Kontrollschilder
Abgabe von Kontrollschildern, pro Paar 40
Einzug von Kontrollschildern und Schiffs- oder Schiffsführerausweisen 300
Art. 44octies
.2 ) Gebührenfreiheit
Für Schiffe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die militäri- schen oder polizeilichen Zwecken oder zur Rettung dienen, sind keine Gebühren zu entrichten.
Die Motorfahrzeugkontrolle kann auf Gesuch hin klubeigene Rennruder- boote von der Gebührenpflicht befreien.
Art. 44nonies
.3 ) Administrativverfahren
Administrativverfahren nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes 30–600
Administrativverfahren nach der Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt 50–500
Art. 45
) Zuständigkeit Für den Vollzug dieser Verordnung ist die kantonale Motorfahrzeugkon- trolle zuständig.
Art. 46
) Beschwerde an das Polizei-Departement Gegen Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle kann der Betroffene innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung beim Polizei-Departement Beschwerde erheben. ________________
Art. 44septies
) ei ngefügt am 28. August 1996.
Art. 44octies
) ei ngefügt am 28. August 1996.
Art. 44nonies
) ei ngefügt am 28. August 1996.
Art. 45
) Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212.
Art. 46
) Fassung vom 22. Oktober 1986.
.62
Art. 47
) Beschwerde an das Kantonale Steuergericht Gegen Entscheide des Polizei-Departementes kann der Betroffene innert
Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde erheben.
Art. 48
...2 ) Zweiter Teil Schlussbestimmungen
Art. 49
Rechtsöffnungstitel Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Instan- zen über die in dieser Verordnung begründeten Steuer- und Gebührenfor- derungen mit Einschluss der Strafsteuer sind vollstreckbaren gerichtlichen
Art. 80
Urteilen gleichgestellt ( Abs. 2 SchKG).
Art. 50
Aufhebung bisherigen Rechts Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden alle wi- dersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verord- nung des Regierungsrates über die Steuern und Gebühren für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vom 15. September 19593
Art. 49
) und § und 50bis Ab- satz 2 letzter Satz der Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrrad- verkehr vom 19. Juni 19334 ).
Art. 51
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.5 ) ________________
Art. 47
) Fassung vom 22. Oktober 1986.
Art. 48
) aufgehoben am 22. Oktober 1986; GS 90, 589.
) GS 81,182.
) Vollständig aufgehoben durch V vom 3. März 1978; GS 87, 458.
) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 28. Oktober 1970 am 1. Januar 1971. - 26. Juni 1973 am 1. Januar 1974.
Art. 19bis
- 23. Januar 1985,
Art. 19
am 23. Januar 1985, - 22. Oktober 1986 a - 23. März 1988 rück - 28. November 1990 - 16. März 1993 am 1 - 28. August 1996 am - 3. März 1998 am 1. - 27. August 2002 am - 2. Juni 2002 am 1. des Kantons bezahlt - 26. Juni 2013 am 1 - 8. März 2016 am 15 Ziffer 5 am 1. Januar 1986. m 1. Januar 1987. wirkend am 1. Januar 1988. am 1. Januar 1991. . Juli 1993; 1. Januar 1997; Juli 1998; 1. Januar 2003; Januar 2003. Der Zuschlag entfällt, wenn die Nettokosten sind, spätestens aber 20 Jahre nach Inkraftsetzung; . Januar 2014; . Juli 2016.