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614.71

Gesetz über das Halten von Hunden

(Hundegesetz)

Vom 07.11.2006 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 92 und 132 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[1], Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Tierseuchen vom 1. Juli 1966[2] und Artikel 16 bis 18 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[3]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 26. Juni 2006 (RRB Nr. 2006/1223)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck und Gegenstand*

Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und regelt das Halten, die Betreuung, die Zucht und die Kontrolle von Hunden sowie die Erhebung der Hundesteuer.*

2. Haltung, Zucht und Kontrolle

Art. 2 Artgerechte Haltung und Zucht

Hunde sind nach Massgabe der Tierschutzgesetzgebung artgerecht zu halten. Die Aufzucht und die Erziehung sind darauf auszurichten, wesensstarke Hunde von geringer Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten.

Eine die Aggressivität bewirkende Haltung oder Zucht von Hunden ist verboten.

Art. 3 Gefährdung und Belästigung

Hunde müssen so gehalten werden, dass sie weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Sie sind stets unter Kontrolle zu halten.

Der Regierungsrat kann eine Liste von potenziell gefährlichen Hunderassen und ihrer Kreuzungen erlassen. Diese Hunde müssen ausserhalb der Privatsphäre immer als Einzelhund an der Leine geführt werden.*

Art. 4 Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen

Der Regierungsrat kann die Zucht, den Handel und das Halten sowie die regelmässige Betreuung im und das Verbringen in Kantonsgebiet von Hunden einer potenziell gefährlichen Rasse und ihrer Kreuzungen verbieten oder einer Bewilligungspflicht unterstellen.*

Unterliegen Hunde potenziell gefährlicher Rassen und ihrer Kreuzungen einer Bewilligungspflicht, ist die Bewilligung vor dem Erwerb des Hundes und bei selbst gezüchteten Welpen spätestens 15 Wochen nach deren Geburt beim Veterinärdienst einzuholen.*

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  1. der oder die Gesuchstellende
  1. mündig ist,
  2. den Nachweis erbringt, dass er oder sie die erforderlichen Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden hat,
  3. einen einwandfreien Leumund hat und
  1. der Hund
  1.* über einen Abstammungsausweis von einem durch Verordnung des Regierungsrats anerkannten internationalen Dachverband verfügt; oder
  2.* nach Ende der Adoleszenz eine Wesensprüfung durch eine anerkannte Fachperson bestanden hat.

In anderen Kantonen ausgestellte Bewilligungen zum Halten von Hunden potenziell gefährlicher Hunderassen und ihrer Kreuzungen sind im Kanton Solothurn anerkannt, wenn der Hund bisher nicht auffällig geworden ist. Kann beim Zuzug aus einem anderen Kanton keine solche Bewilligung vorgelegt werden und hat der Hund die Adoleszenz noch nicht erreicht, stellt der Veterinärdienst eine befristete Bewilligung aus. In allen anderen Fällen gilt Absatz 3.*

Der Veterinärdienst legt mit der Bewilligung Auflagen an die Ausbildung der oder des Gesuchstellenden und des Hundes fest. Halter, Halterinnen und deren Hunde haben eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Der Veterinärdienst kann weitere Auflagen an die Haltung und die Betreuung festlegen.*

Für die Bewilligung ist eine Gebühr nach dem Gebührentarif[4] zu entrichten.

*

Art. 5 Massnahmen

Das Oberamt oder der Veterinärdienst hat, allenfalls unter Beizug der Fachorgane, die notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn der Halter oder die Halterin seinen respektive ihren Pflichten nicht nachkommt, ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung durch den Hund besteht oder bei diesem Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.*

Die zuständige Dienststelle kann insbesondere:*

  1. Ermahnungen und Verwarnungen aussprechen;
  2. Anordnungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen;
  3. Anordnungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;
  4. einen Hund unter Beobachtung stellen oder einen Wesenstest des Hundes anordnen;
  5. den Besuch eines Hundehalterkurses oder eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;
  6. die vorübergehende Unterbringung in einem Tierheim oder eine andere geeignete Tierhaltung anordnen;
  7. den Hund unter Entzug des Eigentums zur Neuplatzierung entziehen;
  8. in schwerwiegenden Fällen die Kastration oder Sterilisation des Hundes anordnen, die Hundehaltung verbieten oder die kostenpflichtige Euthanasierung des Hundes anordnen;
  9. andere geeignete Massnahmen ergreifen;

Der Halter oder die Halterin hat für die Anordnung der Massnahmen eine Gebühr nach dem Gebührentarif[5] zu entrichten sowie die Auslagen für Fremdplatzierung, Unterhaltskosten und dergleichen zu übernehmen.

Art. 6 Meldung von Gefährdungen

Tierärzte und Tierärztinnen, Polizeiorgane sowie Hundeausbildende haben dem Veterinärdienst Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Anzeichen von Verhaltensstörungen, insbesondere eine erhöhte Aggressionsbereitschaft zeigt.*

Ärzte und Ärztinnen haben Beissvorfälle dem Veterinärdienst zu melden.*

Art. 7 Melde- und Auskunftspflicht der Halter oder Halterinnen

Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, hat diesen bei der Einwohnergemeinde mit Angabe der Mikrochipnummer zu melden.*

Mit der Anmeldung ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Haftpflichtversicherung nach § 10 abgeschlossen ist.

Halter oder Halterinnen und Züchter oder Züchterinnen haben den Behörden auf Anfrage Auskunft über die Herkunft oder über die Übertragung des Hundes an Dritte zu erteilen.

Art. 8 Kennzeichnung und Registrierung

Alle Hunde müssen nach den Vorgaben der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995[6] gekennzeichnet und registriert werden.*

Die Kosten für die Kennzeichnung und die Registrierung trägt der Halter oder die Halterin.

Art. 9 Tierärztliche Kontrolle

Sofern es die seuchenpolizeiliche Lage erfordert, sind von der zuständigen Dienststelle tierärztliche Kontrollen der Hunde anzuordnen. Die Kosten trägt der Halter oder die Halterin.

Art. 10 Haftpflichtversicherung

Der Halter oder die Halterin hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die Risiken der Hundehaltung einschliesst und sowohl die Haftpflicht des Halters oder der Halterin als auch die derjenigen Person abdeckt, welche den Hund tatsächlich beaufsichtigt.

3. Hundesteuer*

Art. 11 Höhe und Verwendung*

Der Kanton erhebt von den auf seinem Gebiet wohnhaften Hundehalterinnen und Hundehaltern eine Hundesteuer von 35 Franken pro Hund.*

Die Einwohnergemeinden erheben von den auf ihrem Gebiet wohnhaften Hundehalterinnen und Hundehaltern eine Hundesteuer von 50 Franken bis maximal 200 Franken pro Hund. Der Kanton kann die Hundesteuer den veränderten Verhältnissen anpassen.*

Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Hundehaltung sowie für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung betreffend Hund zu verwenden.*

Art. 12 Steuerbefreiung*

Von der Hundesteuer befreit sind Halter oder Halterinnen von:*

  1. Hunden, die noch nicht drei Monate alt sind;
  2. Diensthunden der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps;
  3. Assistenzhunden; und
  4. Hunden, für die sie die Abgaben bereits in einer andern Gemeinde des Kantons oder in einem andern Kanton entrichtet haben.

Ebenfalls von der Hundesteuer befreit ist das Halten von Hunden durch Tierheime und -kliniken, sofern die Hunde entsprechend den Vorgaben der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung registriert sind.*

Art. 13 Haftung

Für die Entrichtung der Hundesteuer, der Gebühren sowie des Auslagenersatzes haftet der Hundehalter oder die Hundehalterin.

Art. 14 Zuständigkeit und Bezug

Die Veranlagung und der Bezug der Hundesteuer gemäss § 11 Absatz 1 und 2 erfolgt durch die Einwohnergemeinden.*

*

Die Hundesteuer ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten. Die Steuerpflicht besteht für die am Stichtag 1. April gehaltenen Hunde.*

4. Strafbestimmungen

Art. 15 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften dieses Gesetzes, der dazugehörigen Vollzugsbestimmungen oder gestützt darauf erlassene Einzelvorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz über das Halten von Hunden vom 3. Dezember 1972[7] aufgehoben.

Art. 17 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.

Art. 18 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Egress

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 23. Februar 2007 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. August 2007.

Publiziert im Amtsblatt vom 6. Juli 2007.

GS 101, 197

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.11.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung GS 101, 197
18.05.2025 01.01.2026 § 1 Sachüberschrift geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 1 Abs. 1 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 2 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 1 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 2 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 3, b) geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 3, b), 1. eingefügt GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 3, b), 2. eingefügt GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 3bis eingefügt GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 4 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 6 aufgehoben GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 2 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 2, g) geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 2 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 1 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 Titel 3. geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 11 Sachüberschrift geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 1 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 2 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 3 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 12 Sachüberschrift geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1, c) geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 2 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 1 geändert GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 2 aufgehoben GS 2025, 44
18.05.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 3 geändert GS 2025, 44

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 07.11.2006 01.08.2007 Erstfassung GS 101, 197
§ 1 18.05.2025 01.01.2026 Sachüberschrift geändert GS 2025, 44
§ 1 Abs. 1 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 3 Abs. 2 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 4 Abs. 1 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 4 Abs. 2 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 4 Abs. 3, b) 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 4 Abs. 3, b), 1. 18.05.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 44
§ 4 Abs. 3, b), 2. 18.05.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 44
§ 4 Abs. 3bis 18.05.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 44
§ 4 Abs. 4 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 4 Abs. 6 18.05.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 44
§ 5 Abs. 1 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 5 Abs. 2 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 5 Abs. 2, g) 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 6 Abs. 1 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 6 Abs. 2 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 7 Abs. 1 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 8 Abs. 1 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
Titel 3. 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 11 18.05.2025 01.01.2026 Sachüberschrift geändert GS 2025, 44
§ 11 Abs. 1 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 11 Abs. 2 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 11 Abs. 3 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 12 18.05.2025 01.01.2026 Sachüberschrift geändert GS 2025, 44
§ 12 Abs. 1 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 12 Abs. 1, c) 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 12 Abs. 2 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 14 Abs. 1 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44
§ 14 Abs. 2 18.05.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 44
§ 14 Abs. 3 18.05.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 44