Der Veterinärdienst vollzieht diese Verordnung, soweit nicht eine andere Stelle bestimmt ist. Er stellt insbesondere die erforderlichen Haltebewilligungen für Hunde aus und kann allgemeinverbindliche Weisungen erlassen. Er übermittelt den Oberämtern die für den Vollzug gemäss Absatz 2 notwendigen Daten und Unterlagen.
Die Oberämter verordnen im Einzelfall die Massnahmen, die nötig sind, um Mensch und Tier vor Gefährdung und Belästigung durch Hunde zu schützen. Sie übermitteln dem Veterinärdienst die Daten und Unterlagen jener Halter oder Halterinnen und deren Hunde, gegen die sie gestützt auf das Hundegesetz Massnahmen angeordnet haben.
Beide Stellen können die Polizeiorgane zur Hilfeleistung beiziehen.
Die Einwohnergemeinden ziehen die Abgaben ein und führen die Bezugslisten.
Die Aufsicht obliegt dem Departement.