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615.11

Gebührentarif

(GT)

Vom 08.03.2016 (Stand 01.03.2026)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[1] und § 371 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954[2]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 2. Februar 2016 (RRB Nr. 2016/167)*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gebührenpflicht

Für Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte werden Gebühren nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die Gebührenfreiheit.

Gebührenfrei sind die Verrichtungen für den Staat.

Alle Gebühren sind, soweit nicht anders vermerkt, Beträge in Franken.

Art. 2 Auslagenersatz

Auslagen wie Expertenhonorare, Entschädigungen für Gutachten und Berichte, Zeugengelder, Publikations- und Inseratkosten, Kosten für das Einbinden von Akten, Verpflegungs- und Reiseentschädigungen für Verrichtungen ausserhalb des Kantons, Porti, Telefongebühren und Zustellungskosten, sind zu ersetzen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, welche den Ersatz der Auslagen ausschliessen.

Nicht als Auslagen gelten die Besoldungen der Beamten und Angestellten, die Tag- und Sitzungsgelder sowie die Verpflegungs- und Reiseentschädigungen bei Verrichtungen innerhalb des Kantons.

Für Verrichtungen zugunsten des Staates sind keine Auslagen zu verrechnen.

Art. 3 Gebührenrahmen

Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.

Der Regierungsrat kann anordnen, dass für bestimmte Geschäfte in der Verwaltung

  1. die Gebühr nur nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessen wird, oder
  2. eine nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessene Grundgebühr erhoben und der Bedeutung des Geschäftes, dem Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnung getragen wird.

Im Bereich der Rechtsprechung stehen die in Absatz 2 genannten Befugnisse dem Obergericht zu.

In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden.

Art. 4 Gebühr für nicht zustande gekommene Geschäfte

Kommt ein vorbereitetes Geschäft nicht zustande oder wird eine Bewilligung verweigert, so ist die Gebühr angemessen zu ermässigen; in der Regel wird der Zeit- und Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.

Art. 5 Vorschuss

Behörden und Amtsstellen können für Tätigkeiten, die auf Begehren einer Partei vorzunehmen sind, einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.

Wird innert Frist weder der Vorschuss geleistet noch die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3] sowie der Schweizerischen Straf-[4] und Zivilprozessordnung[5].

Art. 6 Zuständigkeit

Gebühren und Auslagenersatz setzt die Behörde oder Amtsstelle fest, welche für die Tätigkeit zuständig ist.

Art. 7 Kontrolle

Das Finanzdepartement kann anordnen, dass Gebührenrechnungen der Verwaltung vor der Eröffnung durch die Finanzkontrolle zu prüfen sind.

Art. 8 Fälligkeit, Zahlungsfrist

Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch das Recht bestimmt, so können die Erfüllung der Gebühren und des Auslagenersatzes sogleich geleistet und gefordert werden.

Gebühren und Auslagenersatz, die in Rechnung gestellt werden, werden mit deren Zustellung fällig und sind innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.

Art. 9 Verzugszins

In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werden zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rechnung angefochten ist.

Von Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden wird kein Verzugszins erhoben.*

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Straf-[6] und Zivilprozessordnung[7]. Über die Anwendung des bundesrechtlichen Verzugszinssatzes entscheidet die Gerichtsverwaltungskommission. Sie kann diesen für alle Gebühren- und Auslagenforderungen der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden als anwendbar erklären.

Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zahlungseinganges berechnet.

Geht die Zahlung innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist ein oder übersteigt der Verzugszins den Betrag von 20 Franken nicht, wird kein Verzugszins erhoben.

Art. 10 Vergütungszins

In Rechnung gestellte, zuviel bezahlte Beträge werden zum Vergütungszinssatz für kantonale Steuern verzinst. Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.

Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges bis zum Tage der Auszahlung berechnet.

Eine Zinsvergütung wird nur ausgerichtet, wenn sie 20 Franken übersteigt.

Art. 11 Mahngebühren

In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge werden ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von 50 Franken belastet.

Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngebühr gemäss Absatz 1 ausgenommen.

Art. 12 Vollstreckung

Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die im vorliegenden Tarif oder in anderen Erlassen begründeten Gebühren und Forderungen auf Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SchKG[8]).

Art. 13 Haftung

Für Gebühren und Auslagenersatz haften alle an einem Geschäft beteiligten Parteien solidarisch, ausgenommen gegnerische Prozessparteien. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008[9].*

Art. 14 Zahlungserleichterungen

Ist die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersatzes innert der vorgeschriebenen Frist für den Gebührenpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, Zahlungserleichterungen gewähren.

Für Zahlungserleichterungen bei Gerichtskosten und Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.

Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gebühren und Auslagenersatz können in der Regel auf längstens zwei Jahre gestundet werden.

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Als Sicherheiten gelten insbesondere marktgängige Wertschriften, Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien sowie Bürgschaften zweier nachweisbar zahlungsfähiger Solidarbürgen.

Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Bedingungen, an die sie geknüpf sind, nicht erfüllt werden.

Art. 15 Erlass

Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn der Rechnungsbetrag 1'500 Franken nicht übersteigt.

*

Für den Erlass von Gerichtskosten ist der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig, das sie festgesetzt hat, für den Erlass von Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden diejenige Behörde, die sie festgesetzt hat.

In allen übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepartement über Erlassgesuche.

Art. 16 Verwendung der Gebühren

Die Gebühren gehen an die Staatskasse, sofern keine besondere gesetzliche Zweckbestimmung vorgesehen ist.

Art. 17 Weisungen

Der Regierungsrat sorgt im Bereich der Verwaltung, das Obergericht im Bereich der Rechtsprechung für die einheitliche Anwendung des Gebührentarifs. Sie erlassen die nötigen Weisungen.

2. Gebühren der Verwaltung

2.1. Gemeinsame Gebühren

Art. 18 Entscheide

Folgende Gebühr ist geschuldet für

  1. Verwaltungsrechtliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle Gebühr vorgesehen ist 100-7'000
  2. Beschwerdeentscheide eines Departementes 100-4'000

Auf eine Entscheidgebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Departement für Bildung und Kultur oder der Regierungsrat Schulbeschwerden in erster Instanz entscheidet.

Art. 19 Genehmigungen

Folgende Gebühr ist geschuldet für die

  1. Genehmigung von Reglementen und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften 200-5'000
  2. Genehmigung der Statuten von Allmendgenossenschaften, Berg- und Rechtsamegemeinden sowie ähnlichen Korporationen 200-5'000

Art. 20 Auskünfte, Expertisen, Gutachten

Folgende Gebühr ist geschuldet für

  1. schriftliche Rechtsauskünfte, Expertisen, Gutachten, Übersetzungen, Vorlegen von Akten und Plänen, wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird 50-5'000
  2. mündliche Auskünfte, Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen für gewerbsmässig tätige Personen (Rechtsanwälte, Treuhänder, Architekten, Planer usw.), soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird 50-5'000

Art. 21 Besonderer Aufwand

Die Gebühr beträgt für besonderen Aufwand (Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen, Bearbeiten und Bereitstellen umfangreicher Dokumente u.ä.) und für den Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 40 Absatz 2 Buchstabe a InfoDG[10]) 50-2'000 Franken.

Abgabe von Datenträgern (§ 40 Absatz 2 Buchstabe b InfoDG[11])

  1. pro Diskette 2
  2. pro CD-ROM 10

Für die Abgabe von Vernehmlassungsvorlagen wird keine Gebühr erhoben.

Die Gebühr beträgt für die Mitwirkung bei Genehmigungsverfahren nach Bundesrecht 500-2'000 Franken.

Fotokopien

  1. je A4-Seite -.50
  2. je A3-Seite -.70

2.2. Gebühren nach Aufgabenbereichen

2.2.1. Amtschreibereien

Art. 22 Personenrecht

Die Gebühren betragen für die Errichtung oder Änderung einer Stiftungsurkunde 300-3'000 Franken.

Art. 23 Familienrecht

Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Familienrecht geschuldet:

  1. Güterausscheidung in einer besonderen Urkunde 300-3'000
  2. Errichtung oder Änderung eines Ehevertrages 300-3'000
  3. Aufhebung eines Ehevertrages 100-400
  4. Errichtung anderer Urkunden nach Familienrecht 300-3'000

Art. 24 Erbrecht

Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Erbrecht geschuldet:

  1. Errichtung oder Änderung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages 200-6'000
  2. Ausarbeitung eines Entwurfes für eine eigenhändige letztwillige Verfügung (einschliesslich Beratung) 50-3'000
  3. Aufhebung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages 100-400
  4. Bewilligung eines öffentlichen Inventars oder einer amtlichen Liquidation 150
  5. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ausserhalb eines Erbschaftsinventars 100-2'000
  6. Errichtung eines Erbschaftsinventars 300-10'000
  7. Geschäfte, die nicht zur Feststellung des Nachlasses dienen (Begründung einer Dienstbarkeit, einer Grundlast, eines Grundpfandrechtes, eines vormerkbaren Rechtes usw.) entsprechend dem Zeitaufwand 300-10'000
  8. Erbteilung mit Liquidation des Nachlasses 100-10'000
  9. Durchführung einer amtlichen Liquidation, zusätzlich zur Gebühr für die Errichtung eines Erbschaftsinventars 100-10'000
  10. Erbenbescheinigung 50-1'000

Art. 25 Sachenrecht

Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Sachenrecht geschuldet:

  1. Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag 100-10'000
  2. Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum, sofern keine Gebühr nach § 24 Absatz 1 Buchstaben h und i geschuldet ist 200-1'000
  3. Übertragung eines selbständigen und dauernden Rechtes 200-10'000
  4. Begründung von Stockwerkeigentum 1'000-15'000
  5. Ausübung eines Vorkaufsrechtes 100-1'000
  6. Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes 300-10'000
  7. Begründung eines selbständigen und dauernden Rechtes 200-10'000
  8. Begründung einer andern Dienstbarkeit, einer Grundlast oder eines vormerkbaren Rechtes 100-10'000
  9. Kontrolle, Prüfung oder Errichtung eines Eintragungsausweises für Grundbuchanmeldungen 80-1'500
  10. Arbeiten im Zusammenhang mit Baulandumlegungen 1'000-35'000
  11. Parzellierung und Vereinigung 100-10'000
  12. Vorvertrag 100-10'000
  13. in separater Urkunde begründete Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandrechtes 20-10'000

Art. 26 Obligationenrecht

Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Obligationenrecht geschuldet:

  1. Beurkundung einer Bürgschaftserklärung 100-1'000
  2. Errichtung oder Änderung eines Leibrenten- oder Verpfründungsvertrages 100-10'000
  3. Beurkundung nach Gesellschaftsrecht 500-10'000
  4. Beurkundung nach Wechsel- und Checkrecht 100-1'000
  5. freiwillige Versteigerung 200-10'000
  6. Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung, sofern sie nicht vom Amtschreiber oder von der Amtschreiberin durchgeführt wird 200

Art. 27 Verschiedene Verrichtungen

Folgende Gebühren sind für verschiedene Verrichtungen geschuldet:

  1. Beglaubigung 20
  2. Elektronische Beglaubigung 30
  3. Beurkundungen, wenn keine besondere Gebühr vorgesehen ist 10-2'000
  4. Entgegennahme, Aufbewahrung und Auszahlung von Geldern pro 1'000 Franken oder Teile davon 3, min. 5, max. 2'000
  5. Entgegennahme und Aufbewahrung von Wertpapieren oder Gegenständen 10-400
  6. Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder einer Mitteilung nach § 18 EG ZGB[12] 50
  7. Grundbuchauszug mit oder ohne Bescheinigung 15-500
  8. Grundbuchauszug "Basis" via Terravis (Daten gemäss Art. 26 GBV)[13] 2
  9. Grundbuchauszug "Erweitert" via Terravis (alle digitalen Grundbuchdaten des Hauptbuchs) 5
  10. schriftliche oder mündliche Auskünfte aus Registern an Auskunftssuchende, welche sie regelmässig oder geschäftsmässig verlangen (Banken, Kreditauskunfteien, usw.), je Auskunft 15-500

Art. 28 Entschädigung der Inventurbeamten

Für die Siegelung von Nachlassgegenständen, die Aufnahme eines Inventars, die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung, die Durchführung einer Schätzung und die Teilnahme an einer Inventarsverhandlung erhalten die Inventurbeamten eine Stundenentschädigung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

Die Entschädigung der Reiseauslagen richtet sich nach jener für das Staatspersonal.

Die Entschädigung für die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung trägt der Staat.

Art. 29 Entschädigung des Erbschaftsverwalters*

Die Entschädigung des Erbschaftsverwalters wird vom zuständigen Amtschreiber festgesetzt.*

Art. 30 Entschädigung des Erbenvertreters*

Die Entschädigung des Vertreters der Erbengemeinschaft bestimmt nach dessen Anhören der zuständige Amtschreiber.*

2.2.2. Anwaltskammer

Art. 31 Anwaltskammer

Die Anwaltskammer erhebt folgende Gebühren:

  1. Entscheide betreffend Eintragung oder Löschung im kantonalen Anwaltsregister oder in einer gesetzlich vorgesehenen Liste:  
  1.* Eintragung, wenn keine besonderen Abklärungen erforderlich sind, oder Löschung auf eigenes Gesuch 400
  2.* Eintragung, wenn besondere Abklärungen erforderlich sind, oder Löschung nicht auf eigenes Gesuch 400-10'000
  1. andere Entscheide 100-10'000

2.2.3. Bildung

Art. 32 Volksschule

Folgende Gebühr ist geschuldet für die

  1. Genehmigung von Vereinbarungen nach dem Volksschulgesetz (VSG) vom 26. Januar 2022[14] 50-800
  2. Genehmigung des Organisationsstatus von Zweckverbänden nach dem Volksschulgesetz (VSG) vom 26. Januar 2022[15] 800-1'000
  3. Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung 200-1'000

Art. 32bis* Mittelschulen

Folgende Gebühren sind für die Teilnahme an Kursen, welche auf die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für Studiengänge an Hochschulen vorbereiten, geschuldet:

  1. Anmeldegebühr Vorkurs Pädagogik oder Vorbereitungskurs Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen 200
  2. Kursgeld Vorkurs Pädagogik 1000
  3. Kursgeld Vorbereitungskurs Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen pro Semester 1000
  4. Prüfungsgebühr Vorkurs Pädagogik 300

Die Prüfungsgebühr beträgt für:*

  1. die gymnasiale Maturität 250
  2. den Abschluss mit Fachmittelschulausweis 250
  3. die Fachmaturität Pädagogik 250

Art. 33 Berufsbildung

Folgende Gebühr ist geschuldet für

  1. das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von einer Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität 200
  2. Erwachsene, die zur Nachholbildung oder Validierung der erbrachten Bildungsleistungen nach der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003[16] zugelassen sind, oder sich für die Berufsmaturität nach abgeschlossener beruflicher Grundausbildung angemeldet haben und die damit verbundene Ausbildung aus eigenem Verschulden nicht antreten, sind verpflichtet, die mit der Zulassung oder Anmeldung entstandenen Aufwendungen zurückzuerstatten. 100-300
  3. die Laufbahnberatungen für Erwachsene mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung 50-2'000
  4. Beschwerdeentscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung 100-4'000

Art. 34 Privatschulen

Folgende Gebühr ist geschuldet für

  1. Betriebsbewilligungen von Privatschulen mit gewinnstrebendem Charakter 1'000-3'000
  2. Betriebsbewilligungen von Privatschulen ohne gewinnstrebenden Charakter 300-1'000

2.2.4. Bürgerrecht und Zivilstand

Art. 35 Bürgerrecht und Zivilstand

Folgende Gebühr ist geschuldet für

  1. das Erteilen des Kantonsbürgerrechts, pro Gesuch 200-3'000
  2. die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht, pro Gesuch 100-1'000
  3. die Adoptionsverfügung 600-2'000
  4. die Bewilligung einer Namensänderung 300-1'200

2.2.5. Energiefachstelle

Art. 36 Energiefachstelle

Die Gebühr für eine Verfügung nach der Energiegesetzgebung des Bundes und des Kantons beträgt 250-1'500 Franken.

2.2.6. Gebäudeversicherung

2.2.7. Gemeinden

Art. 38 Gemeinden

Für folgende Dienstleistungen des Amtes für Gemeinden ist eine Gebühr geschuldet:

  1. Bewilligung zur Bildung einer neuen Gemeinde und Genehmigung von Gebietsveränderungen (Grenzbereinigung oder Änderung im Bestand), soweit damit nicht ein Gemeindezusammenschluss bezweckt wird 1'000-10'000
  2. Revisionen von Jahresrechnungen, Untersuchungen bei Unordnung und gesetzwidrigen Zuständen in Gemeinden 200-10'000
  3. Entzug der Selbstverwaltung 1'000-10'000

2.2.8. Gesundheit

Art. 40 Berufsausübungsbewilligungen und weitere Bewilligungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung*

Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung sowie weiterer Bewilligungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung betragen für*

  1. in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten 300-1'000
  2. Stellvertreter und Stellvertreterinnen 100-500

Die Gebühren für die Prüfung und die Bescheinigung, dass ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung nach Vollendung des 75. Altersjahres in physischer und psychischer Hinsicht eine einwandfreie Berufsausübung zu gewährleisten vermag, betragen 100-500 Franken. *

Art. 41 Betriebsbewilligungen, andere Bewilligungen sowie weitere Dienstleistungen*

Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Betriebsbewilligungen betragen für*

  1. öffentliche Apotheken und Drogerien 100-2'000
  2. ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken 100-2'000
  1.*
  2.*
  1. Spital- und Heimapotheken 100-2'000
  2. weitere Abgabestellen 100-1'000
  3. den Versandhandel 100-2'000
  4. die Lagerung von Blut und Blutprodukten 100-1'000
  5. Spitäler 2'000-10'000
  6. Pflegeheime 1'000-5'000
  7. alle übrigen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Tagesstätten für Erwachsene und Suchtinstitutionen gemäss der Sozialgesetzgebung 500-5'000

Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung anderer Bewilligungen betragen für*

  1. die Herstellung von Arzneimitteln 400-2'000
  2. die Abgabe von Arzneimitteln an Messen und Ausstellungen 50-200
  3. den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von Betäubungsmitteln durch Spitäler und Institute, welche der wissenschaftlichen Forschung dienen 100-1'000
  4. die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung 50-2'000
  5. das Betreiben eines Fumoirs 50-1'000

Die Gebühren für Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe oder im Todesfall betragen 50-2'000 Franken.*

Die Gebühren für die Prüfung und Bearbeitung von Meldungen, insbesondere betreffend 90-Tage-Dienstleistende aus EU/EFTA-Staaten, bewilligungsfreie Tätigkeiten und medizinische Leistungen in Apotheken, betragen 50-500 Franken.*

Die Gebühren für Einzelfallanerkennungen von ausserkantonalen Institutionen in den Bereichen Alter, Sucht und Pflege gemäss der Sozialgesetzgebung betragen 50-500 Franken.*

Art. 41bis* Anpassung von bestehenden Bewilligungen

Die Gebühren für die Anpassung von bestehenden Bewilligungen betragen 50-500 Franken.

Art. 43 Kontrollen und Massnahmen*

Die Gebühren betragen für durchgeführte Kontrollen von Praxen, Betrieben, Studios, Salons, Solarien und Verkaufsstellen (mit Berichterstattung), für deren Vor- und Nachbereitung sowie für in diesem Zusammenhang angeordnete Massnahmen 100-6'000 Franken.*

Art. 44 Aufsichts- und disziplinarrechtliche Massnahmen und Entzug von Bewilligungen*

Die Gebühren für aufsichts- und disziplinarrechtliche Massnahmen und für den Entzug von Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen sowie von anderen Bewilligungen betragen 200-5'000 Franken.*

2.2.9. Hochbau

Art. 45 Subventionierter Wohnungsbau

Die Gebühren für die Genehmigung oder Änderung von Mietzinsen im subventionierten Wohnungsbau betragen 15 Franken.

2.2.9bis. Kindes- und Erwachsenenschutz*

Art. 45bis* Grundsätze der Gebührenbemessung

Die Gebühren können auf den angefallenen Arbeitsaufwand reduziert werden, wenn

  1. ein Verfahren ohne Sachentscheid endet oder
  2. ein Entscheid ohne Begründung ergeht.

Aufhebungen und Abänderungen von Massnahmen sind in der Regel in gleicher Weise gebührenpflichtig wie deren Anordnung.

Umfasst ein Entscheid mehrere Geschäfte, werden die Gebühren grundsätzlich kumuliert.

Art. 45ter* Gemeinsame Gebühren

Im Kindes- und Erwachsenenschutz sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Anordnung von Beistandschaften und Vormundschaften 200-2'000
  2. Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB[17]) 100-1'000
  3. zustimmungsbedürftige Geschäfte (Art. 416 f. ZGB), wobei von der Gebühr abgesehen werden kann, wenn die betroffene Person keinen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft zieht 200-2'000
  4. Prüfung und Genehmigung von Bericht und Rechnung (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 425 Abs. 2 ZGB) 500-5'000
  5. vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB) und andere Zwischenentscheide 200-2'000
  6. Anordnung einer Verfahrensvertretung mitsamt Ernennung der Beistandsperson (Art. 314abis ZGB, Art. 449a ZGB) 200-2'000
  7. Ernennung eines Beistandes bzw. Ersatzbeistandes oder Regelung der Angelegenheit durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde selbst (Art. 306 Abs. 2 ZGB, Art. 403 Abs. 1 ZGB) 200-2'000
  8. schriftliche Auskünfte über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Massnahme sowie über die Regelung der elterlichen Sorge gegenüber Privatpersonen und privaten Unternehmen (Art. 451 Abs. 2 ZGB) 20

Art. 45quater* Kindesschutz

Im Kindesschutz sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Zustimmung zur Adoption (Art. 265 Abs. 2 ZGB[18]) 200-5'000
  2. Entgegennahme der Zustimmungserklärung der Eltern zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB) 50-200
  3. Entscheid über das Absehen von der Zustimmung der Eltern zur Adoption (Art. 265c f. ZGB) 500-2'000
  4. Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen (Art. 273 ff. ZGB, Art. 27 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004[19]) 200-5'000
  5. Entscheide im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern (Art. 298a ff. ZGB) 200-5'000
  6. Genehmigung von Unterhaltsverträgen und Vereinbarungen über Unterhaltsabfindungen (Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 288 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) 200-2'000
  7. Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages (Art. 134 Abs. 3 ZGB) sowie des persönlichen Verkehrs (Art. 134 Abs. 4 ZGB, Art. 275 ZGB) 200-2'000
  8. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung seiner erbrechtlichen Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB) 100-500
  9. Anordnungen und Massnahmen betreffend das Kindsvermögen (Art. 318 ff. ZGB), wobei von der Gebühr abgesehen werden kann, wenn das Kind keinen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft zieht 100-500

Art. 45quinquies* Erwachsenenschutz

Im Erwachsenenschutz sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Anordnungen und Massnahmen betreffend den Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB[20]) sowie die Patientenverfügung (Art. 373 ZGB) 200-2'000
  2. Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen (Art. 374 Abs. 3 ZGB, Art. 376 ZGB, Art. 381 Abs. 1 ZGB, Art. 385 Abs. 2 ZGB) 50-5'000
  3. Entscheide betreffend Entbindung von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage sowie der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen (Art. 420 ZGB) 500-2'000
  4. Entscheide bei Verzicht auf eine Beistandschaft (Art. 392 ZGB) 200-2'000

Art. 45sexies* Internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz

Für Entscheide, Bescheinigungen und Bestätigungen im Anwendungsbereich des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) vom 19. Oktober 1996[21], des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens (HEsÜ) vom 13. Januar 2000[22] sowie des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) vom 29. Mai 1993[23] betragen die Gebühren 50-2'000 Franken.

2.2.10. Landwirtschaft

Art. 46 Boden- und Pachtrecht

Die Gebühren für Schätzungen und Verfügungen in den Bereichen Boden und Pachtrecht betragen 50-1'000 Franken.

Art. 47 Bewilligung, Genehmigung, Einspracheentscheid

Die Gebühren betragen für

  1. die Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer für landwirtschaftliche Liegenschaften 50-300
  2. die Bewilligung der Fortsetzung der Pacht 50-300
  3. die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung 50-300
  4. die Genehmigung des Pachtzinses für ein landwirtschaftliches Gewerbe 50-600
  5. einen Einspracheentscheid nach Artikel 43 und 44 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985[24] 100-2'000

Art. 48 Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken

Die Gebühren für die Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken betragen

  1. ohne Subventionsrückerstattung 100-250
  2. mit Subventionsrückerstattung 150-400

Art. 49 Produktionslenkung und Einkommenssicherung

Die Gebühren für die Anerkennungen und Beitragsermittlung betragen 50-500 Franken.

Art. 50 Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen

Die Gebühren für die Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen nach den §§ 19 bis 21 der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung, BoVO) vom 24. August 2004[25] betragen 100-250 Franken.

Art. 51 Gebühren der Gemeinden für Viehmärkte (Höchstansätze)

An Viehmärkten betragen die Gebühren der Gemeinden für

  1. Tiere der Pferdegattung pro Stück 6
  2. Tiere der Rindergattung über 3 Monate pro Stück 6
  3. Tiere der Rindergattung bis 3 Monate pro Stück 3
  4. Kleinvieh pro Stück 3

2.2.11. Migration

Art. 52 Amtshandlungen in den Bereichen Migration, ausländische Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende

In den Bereichen Migration, ausländische Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende betragen die Gebühren für

  1. Verfügungen 50-1'500
  2. Stellungnahme zu Visumsantrag 100
  3. Kontrolle einer Verpflichtungserklärung 50
  4. Ausstellung einer Bestätigung 25

Für Verrichtungen in dringenden Fällen oder ausserhalb der Büroöffnungszeiten wird ein Zuschlag von 50 Prozent zur ordentlichen Gebühr erhoben.

Für Annullationen und Ersatzgesuche für Tänzer, Künstler sowie für Musiker wird ein Zuschlag von 50 Franken erhoben.

2.2.12. Öffentliche Sicherheit

Art. 53 Motorsportliche Veranstaltungen

Die Gebühren für die Bewilligung von motorsportlichen Veranstaltungen betragen 100-500 Franken.

Art. 54 Schifffahrt

Die Gebühren betragen für die

  1. Bewilligung zur gewerbsmässigen Schiffsvermietung 40-150
  2. Bewilligung von nautischen Veranstaltungen und von Versuchsfahrten 20-100
  3. Saisonbewilligung zur Inverkehrsetzung eines ausserkantonalen Schiffes auf der Aare 50

Art. 55 Sprengstoffverordnung

Die Gebühren nach der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) vom 1. Mai 1984[26] betragen 50-200 Franken.

Art. 56 Filmvorführungen

Die Gebühren für die Bewilligung zur Eröffnung oder die Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung und Entzug dieser Bewilligung betragen 200-1'000 Franken.

Art. 57 Strafregisterauszug

Für den Auszug aus dem kantonalen Strafregister wird die bundesrechtlich erlaubte Maximalgebühr erhoben.

Art. 58 Gewerbsmässige Tätigkeit

Die Gebühren für die Bewilligung und den Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach § 45 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990[27] betragen 200-500 Franken.

Art. 59 Alarm

Bei Aufschaltung einer Alarmanlage fallen folgende Gebühren an:

  1. eine einmalige Bearbeitungs- und Aufschaltgebühr (eingeschlossen ist die Ausarbeitung eines Alarmdispositivs) 500-1'000
  2. Nutzungsgebühr, pro Jahr 350
  3. Änderung des Alarmdispositivs wegen Umzug oder Umbau 300-1'000

Für das Ausrücken bei Fehlalarmen (auch bei Anlagen, die nicht bei der Polizei aufgeschaltet sind) betragen die Gebühren pro Fehlalarm 350 Franken.*

Die Gebühren nach Absatz 2 werden halbiert, wenn der Alarm mittels Codewort vor Beginn der polizeilichen Intervention bei der Alarmzentrale widerrufen wird.

Art. 60 Mobile Alarmanlagen und Diebesfallen

Die Gebühren betragen für das

  1. Einrichten von mobilen Alarmanlagen 100-800
  2. Einrichten von Diebesfallen 50-300

Art. 61 Verschiedenes

Die Gebühren betragen für

  1. den Einsatz/die Vermietung technischer Hilfsmittel (ohne Schifffahrtspolizei) 30-500
  2. den Einsatz technischer Hilfsmittel der Schifffahrtspolizei 100-1'000
  3. Verbrauchsmaterial Selbstkosten
  4. Videoauswertungen, Untersuchungen von Ausweisen, Mikrospuren und Glühlampen, kriminaltechnische Gutachten, Sargversiegelungen 50-1'000
  5. die Vernichtung von Daten 200-1'000

Art. 62 Lagern und Einstellen

Die Gebühren betragen für das

  1. Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Strassenfahrzeuge 20-6'000
  2. Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Wasserfahrzeuge Selbstkosten
  3. Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Gegenstände 20-500

Zur Berechnung der Personalkosten sind die Weisungen des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs massgebend. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.

Art. 63 Berichte und Bilder

Die Gebühren betragen für

  1. die Abgabe von Berichten, Skizzen und Statistiken 25-800
  2. Fotoaufnahmen, Polaroidbilder, Videoprints und Spurenfotogramme, pro Bild 5-50

Art. 64 Verfügungen, Vorladungen und Vorführungen*

Die Gebühren für die Zustellung von Verwaltungsverfügungen betragen 100 Franken.

Die Zustellung der ersten Vorladung ist gebührenfrei. Die Gebühr für die Zustellung der zweiten Vorladung an dieselbe Person und in derselben Sache beträgt 50 Franken, ausser die vorgeladene Person konnte der ersten Vorladung aus hinreichenden Gründen nicht nachkommen.*

Die Gebühren für Vorführungen setzen sich zusammen aus:*

  1. der Gebühr nach § 66 Absatz 1 und
  2. den Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs.

Art. 65 Motorfahrräder und Kleinmotorräder*

Die Gebühren für die technische Kontrolle eines Motorfahrrades betragen 120 Franken.

Die Gebühren für Geschwindigkeitskontrollen von Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995[28], beispielsweise mittels Prüfrolle, betragen 50 Franken.*

Art. 66 Einsatz staatlicher Motorfahrzeuge

Die Gebühren für die Verwendung von staatlichen Strassen-Motorfahrzeugen betragen je nach eingesetztem Fahrzeug pro Einsatz 20-150 Franken.

Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 sind für Sondertransporte folgende Gebühren geschuldet:

  1. je nach Fahrzeugkategorie, pro Kilometer -.50-5
  2. Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs  

Art. 67 Polizeiboote und unbemannte Luftfahrzeuge*

Es sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Verwendung eines Polizeibootes oder eines unbemannten Luftfahrzeuges, pro Stunde 100
  2. Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs  

Art. 68 Verschiedene Bewilligungen

Für folgende Bewilligungen sind Gebühren geschuldet:

  1. Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen 100-500
  2. Bewilligung von Verkehrsanordnungen bei Festanlässen 50-200
  3. Ausnahmebewilligung für die Durchfahrt bei Verbotssignalen 50-200

Art. 69 Besondere polizeiliche Leistungen

Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons sind grundsätzlich kostenpflichtig. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.

Kostenersatz wird insbesondere verlangt vom Veranstalter von Anlässen, die einen aufwendigen, ausserordentlichen Polizeieinsatz erforderlich machen. Kostenersatz kann auch verlangt werden vom Verursacher ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem oder kommerziellem Interesse erfolgt ist.

Das Departement kann auf den Kostenersatz ganz oder teilweise verzichten bei Veranstaltungen, die teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, sowie bei Anlässen, die keinen oder nur einen geringen Gewinn abwerfen.

Art. 69bis* Polizeiliche Leistungen bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung

Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wurde, können dem Veranstalter und der an der Gewaltausübung beteiligten Person zusätzlich zum Kostenersatz nach § 69 die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung gestellt werden.

Der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt oder wenn er Bewilligungsauflagen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat. Der von ihm zu tragende Kostenanteil richtet sich nach Massgabe seiner Einhaltung der Bewilligungsauflagen. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen höchstens zu 40 Prozent dem Veranstalter auferlegt werden. Seine Kostenpflicht beträgt höchstens 10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30'000 Franken.

Der Kostenanteil der an der Gewaltausübung beteiligten Person richtet sich nach Massgabe ihrer individuellen Verantwortung für den Polizeieinsatz nach Absatz 1 und nach ihrem individuellen Tatbeitrag an der Gewaltausübung. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen ihr höchstens zu 60 Prozent auferlegt werden. Für die maximale Kostenpflicht gilt Absatz 2 letzter Satz sinngemäss.

Art. 70 Häusliche Gewalt

Die Gebühren für Verfügungen über Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (§ 37ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990[29]) betragen 100-1'000 Franken.

Art. 71 Verkehrserziehung

Die Gebühren für Massnahmen und Verfügungen im Bereich der Verkehrserziehung gegenüber Personen, welche dem Jugendstrafrecht unterstehen (§ 85 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[30]) betragen 20-100 Franken.

Art. 72 Rayonverbot, Meldeauflage, Polizeigewahrsam und Mobilfunklokalisierung*

Die Gebühren für Verfügungen über Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam (Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007[31]) betragen 100-500 Franken.*

Wird zum Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 23l-23o des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997[32] eine Mobilfunklokalisierung angeordnet, kann der terroristische Gefährder zu teilweisem oder vollem Kostenersatz verpflichtet werden.*

Art. 73 Zu viel bezahlte Ordnungsbussen

Die Gebühr für die Rückzahlung von zu viel bezahlten Beträgen, die zusammen mit der geschuldeten Ordnungsbusse nach der Ordnungsbussenverordnung vom 4. Mai 1996[33] geleistet wurden, beträgt 20 Franken.

Rückzahlungen von Beträgen, die die geschuldete Ordnungsbusse um weniger als 21 Franken übersteigen, werden nicht vorgenommen.

Die Gebühr für die Rückzahlung wird mit dem zu viel geleisteten Betrag verrechnet.

Wurde die Ordnungsbusse aufgrund eines Fehlers der Polizei des Kantons Solothurn überzahlt, erfolgt die Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages vollumfänglich und gebührenfrei.

Art. 73bis* Kostenersatz für Leistungen beigezogener Dritter

Ist für die Aufgabenerfüllung der Polizei der Beizug einer Drittperson zwingend nötig, ist die Verursacherin oder der Verursacher zum vollen Kostenersatz für die erbrachten Leistungen verpflichtet.

2.2.13. Raumplanung

Art. 74 Bau von Skiliften

Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau von Skiliften betragen 50-700 Franken.

Art. 75 Rohrleitungsanlagen

Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau oder zur Änderung von Rohrleitungsanlagen betragen 50-3'000 Franken.

Art. 76 Bauen ausserhalb der Bauzone

Die Gebühren für die Bewilligung zum Bauen ausserhalb der Bauzone betragen 100-5'000 Franken.*

Art. 76bis* Departement als Baubehörde

Die Gebühren für Entscheide des Departementes als Baubehörde betragen 100-7'000 Franken.

Art. 77 Nutzungspläne und Baulandumlegungen

Die Gebühren für die Genehmigung von Nutzungsplänen und Baulandumlegungen betragen 200-15'000 Franken.

Art. 78 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz

Die Gebühren für eine Ausnahmebewilligung nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980[34] betragen 100-1'000 Franken.

Art. 79 Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes

Die Gebühren für die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes betragen 100-1'000 Franken.

2.2.14. Soziale Sicherheit

Art. 80 Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung

Die Gebühren für Verfügungen über die Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung betragen 100-1'000 Franken.

Art. 81 Formulare für Mietzinserhöhungen

Die Gebühren für die Genehmigung der Formulare für Mietzinserhöhungen und Kündigungen betragen 50-200 Franken.

Art. 82 Sterilisationsgesetz

Die Gebühren für die Bewilligung nach dem Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz) vom 17. Dezember 2004[35] betragen 100-1'000 Franken.

Art. 83 Pflege und Adoption

Die Gebühren für die Bewilligung zur Aufnahme von Kindern zur Pflege oder zur Adoption betragen 100-1'000 Franken.

Art. 84 Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialgesetzgebung

Die Gebühren für Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialgesetzgebung betragen 100-1'000 Franken. Vorbehalten bleibt § 41 Absatz 1 Buchstaben gbis und i.*

Art. 85 Vollstreckungen

Die Gebühren für Vollstreckungen von Verfügungen, Entscheiden oder Urteilen betragen 300-5'000 Franken.*

Art. 86 Beglaubigungen

Die Gebühren für die Beglaubigung oder das Einholen einer auswärtigen Beglaubigung betragen 50 Franken.

Art. 86bis* Leichenpässe

Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 30 Franken.

Art. 88 Entschädigung für Mandatsträger und Mandatsträgerinnen

Die Entschädigung beträgt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 pro Jahr:

  1. für die Einkommens- und Vermögensverwaltung 300-3'000
  2. für persönliche Betreuung 300-3'000
  3. für die Amtsführung ausserhalb der oben genannten Aufgaben 500-5'000

Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.

Für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, gilt ein Stundenansatz von 100 Franken. Auslagen, die im Rahmen der Amtsführung anfallen, sind mit dem Stundenansatz abgedeckt und dürfen nicht extra in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint.

Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2.

2.2.15. Staatskanzlei

Art. 89 Gebühren des Staatsarchives

Die Gebühren betragen für

  1. Archivalische und genealogische Nachforschungen 50-5'000
  2. Abschriften, Übersetzungen, Transkriptionen sowie deren Bescheinigungen oder Beglaubigungen 50-5'000
  3. Rückvergrösserung ab Mikrofilmlesegerät  
  1. Format A4 1.50
  2. Format A3 2
  1. Reproduktion von Archivgut 40
  2. Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken (pro Stück) 50-1000
  3. Fotokopien und Scans (pro Seite) 1

Art. 90 Patenturkunde

Die Gebühren für das Ausstellen einer Patenturkunde oder eines Duplikates für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsschreiber betragen 100 Franken.

Art. 91 Beglaubigung, Bescheinigung, Apostille

Die Gebühren betragen für

  1. die Beglaubigung 20
  2. die Bescheinigung 20
  3. das Ausstellen einer Apostille 30

Art. 92 Rechtspraktikum und Prüfungen

Die Gebühren betragen für

  1. die Zulassung zu einem Rechtspraktikum 100
  2. die Abänderung oder den Abbruch eines Rechtspraktikums 100
  3. die Verlängerung der Prüfungsfrist 100
  4. das Ablegen von Prüfungen als  
  1. Rechtsanwalt 800
  2. Notar 500
  3. Gerichtsschreiber 300
  1. die Wiederholung einer  
  1. schriftlichen Prüfung 100
  2. mündlichen Prüfung 200

Art. 93 Substitution

Die Gebühren für die Bewilligung nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) vom 10. Mai 2000[36] (Substitution) betragen 100-500 Franken.

Art. 94 Notariat

Die Gebühren betragen für die

  1. Ermächtigung zur Ausübung des Notariats:  
  1.* wenn keine besonderen Abklärungen erforderlich sind 250
  2.* wenn besondere Abklärungen erforderlich sind 250-10'000
  1. Befreiung eines Notars von der Schweigepflicht 100-2'000
  2. Löschung der Ermächtigung zur Ausübung des Notariats:  
  1.* auf eigenes Gesuch 350
  2.* nicht auf eigenes Gesuch 350-10'000
  1. Entgegennahme der Notariatsakten zur Aufbewahrung 100-5'000
  2. Eintragung und Löschung eines Notars im Schweizerischen Register der Urkundspersonen 200

Art. 95 Begnadigung

Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Begnadigung durch

  1. den Kantonsrat 100-5'000
  2. den Regierungsrat 100-3'000

Art. 96 Enteignung

Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Enteignung durch

  1. den Kantonsrat 500-3'000
  2. den Regierungsrat 100-1'000

Art. 97 Medizinische Staatshaftung

Die Gebühren für Verfügungen über die medizinische Staatshaftung nach §§ 19bis ff. des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 2004[37] betragen 100-5'000 Franken.

2.2.16. Steuerwesen

Art. 98 Einspracheverfahren

Die Gebühren für Untersuchungsmassnahmen der Steuerbehörden im Einspracheverfahren betragen für

  1. Bücheruntersuchungen 200-3'000
  2. andere Untersuchungsmassnahmen 50-1'000

Art. 99 Verkehrswertschätzung von Grundstücken

Die Gebühren für die Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch die Abteilung Katasterschätzung betragen 300-1'500 Franken.

2.2.16.bis Stiftungsaufsicht*

Art. 99bis* Jährliche Aufsichtsgebühr

Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrem Zweck nicht der beruflichen Vorsorge dienen (klassische Stiftungen und öffentlich-rechtliche Stiftungen) bemisst sich wie folgt am Bruttovermögen:

  1. bis 100'000 200
  2. 100'001-500'000 400
  3. 500'001-1'000'000 600
  4. 1'000'001-5'000'000 1'000
  5. 5'000'001-10'000'000 1'400
  6. 10'000'001-20'000'000 2'000
  7. 20'000'001-50'000'000 2'800
  8. über 50'000'000 3'800

Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme.

Art. 99ter* Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen

Die Stiftungsaufsicht erhebt für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen folgende Gebühren.

  1. Übernahme oder Abgabe der Aufsicht 500-2'500
  2. Urkundenüberprüfung, -änderung und -genehmigung 300-5'000
  3. Reglementsprüfung, -änderung und -genehmigung 300-3'000
  4. Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation 900-10'000
  5. Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden 300-5'000
  6. Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen 450-5'000
  7. Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle 200-1'000
  8. Mahnung für die Einreichung von Unterlagen oder für das Missachten von Fristen aufsichtsrechtlicher Massnahmen 50
  9. Erlass weiterer Verfügungen 200-1'000

Bei der zweiten und jeder weiteren Mahnung gemäss Absatz 1 Buchstabe h in gleicher Angelegenheit wird eine Mahngebühr von je 100 Franken erhoben.

2.2.17. Kantonsstrassen

Art. 100 Bewilligungen

Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassen ohne Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen:

  1. Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) 50-1'500
  2. Kurzfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Gartenwirtschaft, Verkaufsstände etc.) pro m² und Saison, je nach Charakter der Strasse 50-100
  3. Kurzfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Mulden, Gerüste, etc.) pro m² und Monat, je nach Charakter der Strasse 5-15
  4. Langfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr 100-10'000
  5. Langfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Realwertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr 100-10'000
  6. Abgeltung Durchleitungsrecht, pro Laufmeter, je nach Charakter der Strasse 1-10

Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassen mit Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen:

  1. Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) 150-1'500
  2. Kurzfristige Nutzung mit Verkehrsbeeinträchtigung verbunden (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalanlage, Aufhebung von Fussgängerpassagen, Fahrspurreduktion etc.), pro Tag, je nach Charakter der Strasse 5-300

Die Gebühren für die Bewilligung von Verankerungen im Strassenareal betragen je nach Tonnen Zugkraft 150-10'000 Franken.

Art. 101 Gebühren für Kreisbauämter

Die Gebühren für Tätigkeiten der Kreisbauämter nach der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978[38] betragen für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen, soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr verlangt wird, 150-2'000 Franken.

2.2.18. Umwelt

Art. 102 Wasser, Boden, Abfall

Für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009[39] sind Gebühren geschuldet:

  1. Erteilung, Änderung oder Entzug einer Bewilligung 100-15'000
  2. Abnahme und Kontrolle von Anlagen, die nach dem GWBA[40] bewilligt wurden 300-3'000

Art. 103 Materialentnahmestellen

Die Gebühren betragen für die

  1. Bewilligung von Materialentnahmestellen und Deponien 400-75'000
  2. Überwachung von Materialentnahmestellen, pro Jahr 1'000-3'000

Art. 104 Wasserrechte

Die Gebühren betragen für die Verleihung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung und Übertragung von Wasserrechten

  1. durch den Regierungsrat 100-100'000
  2. durch den Kantonsrat beziehungsweise das Volk bis 500'000
  3. zusätzlich pro kW 20

Art. 105 Nutzung öffentlicher Oberflächengewässer und von öffentlichem Grundwasser

Dauernde und vorübergehende Nutzungsgebühren

  1. Entnahme von Oberflächenwasser  
  1. konzedierte Wassermenge, pro Minutenliter -.65
  2. zusätzlich für effektive Wassermenge, pro m³ -.007
  3. Mindestgebühr 100
  4. Die Gebühren nach Ziffer 1 und 2 für die Entnahme von Oberflächenwasser können für Nutzungen im öffentlichen Interesse um 20 Prozent ermässigt werden.  
  1. Wasserentnahme aus Oberflächengewässern für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen  
  1. bewilligte oder konzedierte Entnahmemenge, pro Minutenliter -.50
  2. Mindestgebühr 100
  1. Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie A: private Nutzung als Trinkwasser  
  1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4
  2.* Wasserverbrauchszins, pro m³ -.03
  3. Mindestgebühr 300
  1. Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie B: öffentliche Nutzung als Trinkwasser  
  1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1.50
  2.* Wasserverbrauchszins, pro m³ -.025
  3. Mindestgebühr 100
  1. Wird die Fassung nach Buchstaben c und d allein für die Trinkwasserversorgung in Notlagen betriebsbereit gehalten, können Wasserrechts- wie Wasserverbrauchszins reduziert werden.  
  2. Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie C: Nutzung für industrielle und gewerbliche Zwecke  
  1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4
  2.* Wasserverbrauchszins, pro m³ -.03
  3. Mindestgebühr 400
  1. Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie D: Nutzung für Wärmepumpe (heizen oder kühlen) bei Wiederversickerung  
  1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1
  2.* Wasserrechtszins, pro m³ -.015
  3. Mindestgebühr 300
  1. Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie E: Nutzung zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen  
  1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4
  2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02
  3. Mindestgebühr 300
  1. Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie F: Grundwasserabsenkung (bei Ableitung in Vorflut, usw.)  
  1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 10
  2. Mindestgebühr 400
  1. Betrieb von Wärmepumpenanlagen durch Oberflächenwasser  
  1. pro MJ/h 1
  1. Entnahme von Wasser zur Kühlung von Kernkraftwerken  
  1.* pro m³ verdunstetes Wasser (Differenz zwischen Wasserentnahme und Wasserrückgabe) -.30
  1. Schiffshäuser und andere Bauten  
  1. pro m² beanspruchte Wasserfläche 12
  2. Mindestgebühr 240
  1. Schiffsstege  
  1. pro m² beanspruchte Wasserfläche 6
  2. Mindestgebühr 60
  1. Schiffsanbindepfosten  
  1. je Anbindestelle 120
  1. pro Schiff  
  1. ohne Motor 100
  2.* mit Motorenleistung bis 6 kW 250
  3.* mit höherer Motorenleistung 350

Einmalige Nutzungsgebühren

  1. Gewässer über- oder unterquerende Rohrleitungen  
  1. pro Laufmeter 4-7
  2. Mindestgebühr 100
  1. Gewässerüberquerende Leitungen. Freileitungen  
  1. pro Draht und Laufmeter, bis 60 kV 3.50
  2. pro Draht und Laufmeter, bis 250 kV 6
  3. pro Draht und Laufmeter, über 250 kV 8
  4. Mindestgebühr 110
  1. Gewässerüberquerende Leitungen. Rohrleitungen, Zoreseisen usw.  
  1. pro Laufmeter 4-7
  2. Mindestgebühr 110
  1. Gewässerüberquerende Leitungen. Masten  
  1. pro Mast je nach Grösse und Beeinträchtigung des Wasserunterhaltsdienstes 70-700
  1. Überbrückungen und Eindeckungen  
  1. je nach Art der Nutzung und Ort des Objektes, pro m² Nutzfläche 10-85
  2. Mindestgebühr 100
  1. Entnahme von Sand, Kies und anderem Material  
  1. je nach Wert des gewonnen Materials, pro m³ 3-30
  2. Mindestgebühr 150
  1. Einbauten in Grundwasser  
  1. Bewilligung 300-3'000
  2. Konzession, pro m³ umbauten Raum, bis zum mittleren Grundwasserspiegel -.10-1
  3. Konzession, pro m³ umbauten Raum, unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels 1-10
  4. Mindestgebühr 200

Art. 106 Umweltschutzgesetzgebung

Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Bewilligung und Erlass einer Verfügung 100-10'000
  2. Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen 50-20'000

Die Gebühren für die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (inkl. Erfolgskontrolle nach der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988[41]) betragen 100-100'000 Franken.

Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991[42] sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen 100-10'000
  2. Kontrolle und Anordnung von Massnahmen 100-5'000

Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985[43] sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Kontrolle und Erlass einer Verfügung 100-10'000
  2. Emissions- und Immissionsmessungen 100-30'000
  3. Ausbildung und Beratung der Feuerungskontrolleure und Feuerungskontrolleurinnen, pro Kontrolle 10
  4. aufwändige Beratungen für Inhaber und Inhaberinnen einer Anlage sowie beauftragte Dritte gemäss LRV 100-1'000

Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986[44] und der eidgenössischen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) vom 28. Februar 2007[45] sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Erlass einer Verfügung 100-2'000
  2. Bewilligung, Kontrolle, Messungen 100-10'000

Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990[46], der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005[47] und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009[48] sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Betriebs- und andere Bewilligungen 100-20'000
  2. Erlass einer Verfügung 100-5'000
  3. Kontrollen und Untersuchungen 100-10'000
  4. Kontrolle und Erfassen von Listen und Berichten pro Seite resp. Bericht 20-500

Für Tätigkeiten nach dem eidgenössischen Strahlenschutzgesetz (StSG) vom 22. März 1991[49] und der eidgenössischen Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 22. Juni 1994[50] sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Durchführen von Messungen 100-2'000
  2. Kontrolle und Erlass einer Verfügung 100-10'000

Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998[51] und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009[52] sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Genehmigung von Pflichtenheften für technische Untersuchungen 200-10'000
  2. Begleitung von Voruntersuchungen 200-30'000
  3. Begleitung von Detailuntersuchungen und Sanierungen 200-50'000
  4. Erlass einer Verfügung 200-30'000
  5. Erteilung von Auskünften 200-10'000

Die Gebühren für Tätigkeiten nach der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998[53] betragen 200-30'000 Franken.

Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012[54] in geschlossenen Systemen und der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008[55] sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Kontrolle und Erlass einer Verfügung 300-10'000
  2. Erhebung und Untersuchung von Proben 300-10'000

Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999[56] sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Überprüfung der Berechnungsgrundlagen 200-2'000
  2. Veranlassen von Messungen, Beurteilung, Verfassen des Messberichtes 100-1'000
  3. Verfassen spezieller Berichte 200-1'000
  4. Ausnahmebewilligungen 200-2'000

Art. 107 Überwachung von Deponien

Die Gebühren betragen für die Überwachung

  1. von Reaktordeponien, pro m³ Deponiematerial (fest) 3
  2. von Inertstoffdeponien, pro m³ Deponiematerial (fest) 1

Die Gebühren für den Unterhaltsdienst für Abfalldeponien betragen pro m³ Deponiematerial (fest) 5 Franken.

Die Gebühren nach Absatz 2 werden für die langfristige Überwachung der Abfalldeponien verwendet.

Art. 108 Gewässerschutzgesetzgebung

Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Genehmigung von Abnahmeverträgen 200-1'000
  2. Bewilligung und Erlass einer Verfügung 100-10'000
  3. Abnahme von Abwasserreinigungsanlagen 100-15'000
  4. Kontrolle, Abnahme und Untersuchung 100-10'000
  5. Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen 50-20'000
  6. Kontrolle und Erfassen von Tankrevisionsrapporten und -meldungen sowie Servicerapporten (Geräte) 10-200
  7. Überwachung und Kontrolle von Revisionsfirmen 200-2'000
  8. Registrierung und Nummerierung von meldepflichtigen Lageranlagen (Tank-Kataster Nr.) 50-200
  9. Beratungen und Expertisen 100-5'000

Art. 109 Chemikaliengesetzgebung

Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000
  2. Kontrollen 100-5'000
  3. Erlass einer Verfügung 100-5'000
  4. Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000

Art. 110 Pflanzenschutzmittelverordnung

Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010[57] sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000
  2. Kontrollen 100-5'000
  3. Erlass einer Verfügung 100-5'000
  4. Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000

Art. 111 Dünger-Verordnung

Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001[58] sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000
  2. Kontrollen 100-5'000
  3. Erlass einer Verfügung 100-5'000
  4. Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000

Art. 112 Gefahrengutbeauftragtenverordnung

Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001[59] sind folgende Gebühren geschuldet:

  1. Kontrollen 100-5'000
  2. Erlass einer Verfügung 100-5'000
  3. Registrierung von Gefahrgutbeauftragten 50-200

2.2.19. Verkehr

Art. 113 Bewilligungen zur Beförderung von Personen

Die Gebühren für die Bewilligungen zur Beförderung von Personen betragen 100-1'000 Franken.

2.2.20. Veterinärwesen

Art. 114 Tierschutz

Die Gebühren betragen für

  1. Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung 100-5'000
  2. das Anordnen von Verwaltungsmassnahmen 100-5'000
  3. Kontrollen, Zertifikate, usw. 100-2'000

Art. 115 Hundehaltung

Die Gebühren für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 7. November 2006[60] betragen:

  1. Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen (§ 4) 200-3‘000
  2. Anordnung von Massnahmen (§ 5) 100-3'000
  3. Mahngebühr pro Mahnung 50

Art. 116 Tierarzneimittel

Die Gebühren betragen für

  1. die Detailhandelsbewilligung 200
  2. Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Berichterstattung) nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b der eidgenössischen Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004[61] 200-2'000
  3. übrige Verwaltungsmassnahmen 200-5'000

Art. 117 Viehhandel

Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung eines Patentes für die Ausübung des Viehhandels beträgt pro Jahr für den

  1. Pferde- und Grossviehhandel 150
  2. Kleinviehhandel 75

Art. 118 Tierseuchen

Die Gebühren betragen für

  1. Kontrollen und Bewilligungen nach der Tierseuchengesetzgebung 100-800
  2. die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen 100-2'500
  3. Kontrollen, Zertifikate, usw. 50-500
  4. Bewilligungen nach der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011[62] 100-2'000

Art. 118bis* Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Die Grundgebühr pro Betrieb und Besuch beträgt 20 Franken.

Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt pro Tier:

  1. Rind älter als 6 Wochen 12
  2. Kalb 8
  3. Schaf 8
  4. Ziege 8
  5. Schwein 5
  6. Schwein Schlachtstrasse 3
  7. Pferd 12
  8. Hausgeflügel, Hauskaninchen 0.20
  9. Zucht-Schalenwild 8
  10. Federwild, Hasen 0.20
  11. Wildschwein (mit Probenahme) 45
  12. anderes Wild 8

Überschreiten die von einer Schlachtanlage entrichteten Gebühren die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der Fleischkontrollorgane, werden die zuviel verrechneten Gebühren zurückerstattet.

Der bei Absatz 2 Buchstabe a aufgrund von Notschlachtungen und Schlachtungen vor 06.00 Uhr anfallende Mehraufwand wird zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2.2.21. Wald, Jagd und Fischerei

2.2.21.1. Wald

Art. 119 Bewilligungen im Waldbereich

Folgende Gebühren sind geschuldet für die

  1. Rodungsbewilligung 300-5'000
  2. Schlagbewilligung 100-1'000
  3. Ausnahmebewilligung zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen 20-500
  4. Bewilligung zur nachteiligen Nutzung 100-1'000
  5. Fach- und Ausnahmebewilligung betreffend umweltgefährdender Stoffe 50-200
  6. Ausnahmebewilligung zum Kahlschlagverbot 200-1'000
  7. Bewilligung zur Teilung von Wald und Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum 200-1'000
  8. Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen im Wald 100-2'000

Art. 120 Weitere Gebühren im Waldbereich

Gebühren sind geschuldet für die

  1. Waldfeststellung im Einzelfall 100-2'000
  2. Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-500
  3. Benützung von Planungsgrundlagen 100-2'000

Art. 121 Einspracheentscheide

Folgende Gebühren sind geschuldet für Einspracheentscheide

  1. gegen Rodungsgesuche 100-2'000
  2. gegen Rodungsbewilligungen 100-2'000
  3. bei Waldfeststellungen im Nutzungsplanverfahren 100-2'000
  4. bei Waldfeststellungen im Einzelfall 100-2'000
  5. gegen die Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-2'000
2.2.21.2. Jagd

Art. 122 Jagdlehrgang und Jagdprüfung

Die Gebühren betragen für

  1. den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung 600
  2. die Wiederholung der praktischen oder der theoretischen Jagdprüfung 200
  3. Duplikate für Prüfungsausweise 50

Art. 123 Jagdpass

Die Gebühren für das Ausstellen eines Jagdpasses betragen für den*

  1. Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung im Kanton 100
  2. Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung ausserhalb des Kantons 200
  3. Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Niederlassung im Kanton 180
  4. Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Niederlassung ausserhalb des Kantons 320
  1.*
  2.*
  3.*
  1. Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung im Kanton (pro Jahr) 80
  1.*
  2.*
  3.*
  1. Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung ausserhalb des Kantons (pro Jahr) 160
  2. Jagdpass für Auszubildende 100
  3. Tagesjagdpass 30

*

*

Die Gebühr beträgt für

  1. den Entzug des Jagdpasses 100
  2. Duplikate des Jagdpasses 50

Art. 124 Jagdbewilligungen

Die Gebühr beträgt für die

  1. Bewilligung zum Einfangen und Halten jagdbarer Tiere 50-200
  2. Bewilligung zum Einfangen, Handel, Halten, Aussetzen, zur Ein-, Durch- und Ausfuhr und Präparation geschützter Tiere 50-1'000
  3. Bewilligung für die Ausübung der Falknerei 50
  4. Bewilligung für sportliche Veranstaltungen und gesellschaftliche Anlässe in eidgenössischen Bann- und Schutzgebieten 100-2'000
  5. Bewilligung zum Abschuss jagdbarer oder geschützter Wildtiere 50-200

Art. 125 Weitere Gebühren im Jagdbereich

Die Gebühren betragen für

  1. Ausstellen oder Ändern des Jagdpachtvertrages 50-1'000
  2. Mitberichte im Bereich Wildschutz und Lebensraumerhaltung 50-5'000
  3. Verfügung des Departementes betreffend Wildschaden 100-2'000
  4. Bergung und Entsorgung von Fallwild und das Ausfüllen der Unfallprotokolle bei Wildunfällen im Strassenverkehr 200
2.2.21.3. Fischerei

Art. 126 Fischereibewilligungen

Die Gebühren betragen für ein

  1. Jahrespatent 140
  2. Wochenpatent 80
  3. Tagespatent 20
  4. Gastpatent 50
  5. Jugend-Jahrespatent 50
  6. Jugend-Wochenpatent 30
  7. Jugend-Tagespatent 15

Für Personen mit Niederlassung ausserhalb des Kantons Solothurn kann ein Zuschlag auf die Patentgebühren von bis zu 100 Prozent erhoben werden.*

Die Gebühren, die für andere fischereiliche Bewilligungen erhoben werden, betragen für

  1. Bewilligungen für den Fang von Krebsen und Fischnährtieren 50-250
  2. Bewilligungen für den Laichfischfang 50-250
  3. Sonderfangbewilligungen 50-250
  4. Einsatzbewilligungen für Elektrofischfanggeräte 50-250

Art. 127 Weitere Gebühren

Folgende Gebühren werden erhoben für

  1. Prüfungsgebühren für die Fischerei- und die Elektrofischfangprüfung 50-300
  2. Auslagen für Prüfungsunterlagen und Prüfungsausweise 20-200
  3. das Ausstellen, Ändern und Aufheben des Pachtvertrages für Fischereigewässer 50-1'000
  4. Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer 50-15'000
2.2.21.4. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 128 Andere Verfügungen

Die Gebühren für andere wald-, jagd- und fischereirechtliche Verfügungen betragen 50-1'000 Franken.

Art. 129 Auslagen

Die Gebühren für Auslagen für forst-, jagd- und fischereitechnische Massnahmen, die durch Dritte verursacht oder in Auftrag gegeben werden, betragen 50-15'000 Franken.

2.2.22. Wirtschaft und Arbeit

Art. 130 Arbeitsgesetz

Die Gebühren betragen für

  1. die Anordung von Massnahmen nach Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964[63] 100-1'000
  2. die Arbeitszeitbewilligung, je nach Anzahl bewilligter Arbeitsstunden 20-400
  3. den Entzug und die Sperre von Arbeitszeitbewilligungen 50-400
  4. den Entzug der Befugnis, Überzeit ohne Bewilligung anzuordnen 50-400

Art. 131 Sexarbeit

Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit der Ausübung von Sexarbeit betragen 500-3'000 Franken.

Art. 132 Gastwirtschaftliche Tätigkeiten und Alkoholhandel

Folgende Gebühren werden für Verfügungen im Zusammenhang mit gastwirtschaftlichen Tätigkeiten und Alkoholhandel erhoben:

  1. Erteilung oder Entzug einer Bewilligung 250-800
  2. Erteilung oder Entzug einer Bewilligung für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken 100-500
  3. Erweiterung einer Bewilligung 100
  4. Duplikate einer Bewilligung 50

Art. 133 Schiedsverfahren kantonale Einigungsstelle

Die Gebühren für Schiedsverfahren vor der kantonalen Einigungsstelle betragen 200-1'500 Franken.

Art. 134 Konsumkredit

Die Gebühren für Verfügungen nach dem Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001[64] betragen 500-5'000 Franken.

Art. 135 Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen

Die Gebühren betragen für die

  1. Plangenehmigung für industrielle Betriebe, je nach Grösse des umbauten Raumes 100-2'000
  2. Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe, je nach Grösse des umbauten Raumes 100-1'000
  3. Betriebsbewilligung für technische Anlagen 100-500
  4. Bewilligung zur Einrichtung einer chemischen Kleiderreinigungsanlage 100-500
  5. Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen 300-1'000

Art. 136 Entsandte Arbeitnehmer

Die Gebühren für Meldebestätigungen für entsandte Arbeitnehmer betragen 25 Franken.

Art. 136 bis* Eichamt

Die zusätzlich zu den eidgenössischen Eichgebühren erhobenen Auslagenentschädigungen im Messwesen betragen:

  1. Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten ist, nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 2005[65]  
  2. Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel  
  1) für Waagen 15-200
  2) für Tanksäulen 20-100
  3) für Abgasprüfgeräte 20-150
  4) weitere Mess- und Hilfsmittel 20-100
  1. Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen:  
  1) Eichlastenzug pro Stunde 450-600
  2) Gasjustierung von Abgasprüfgeräten nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 2005[66]  
  3) weitere Mess- und Hilfsmittel nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 2005[67]  
  1. Justier- und Einstellungsarbeiten nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 2005[68]  
  2. Einsatz von beigezogenen Dritten pro Stunde 93

Art. 137 Ausnahmebewilligung

Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen von den Öffnungszeiten für Geschäfte nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März 2015[69] betragen 50-200 Franken.

Art. 138 Kleinspiele*

Die Gebühren für die Bewilligung von Kleinspielen betragen:*

  1. Für Kleinlotterien wie Lottos und Tombolas 30-600
  2. Für lokale Sportwetten 30-600
  3. Für kleine Pokerturniere pro Veranstaltungsort 30-600

Für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit im Bereich der Kleinspiele können ebenfalls Gebühren nach den Ansätzen gemäss Absatz 1 erhoben werden.*

Art. 139 Ausnahmebewilligung

Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) vom 18. Mai 2014[70] betragen 50-1'000 Franken.

Art. 140 Bewilligung für Ehe- und Partnerschaftsvermittlungen mit dem Ausland

Für Tätigkeiten der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Erteilung oder Entzug einer Bewilligung 500-2'000
  2. Erneuerung einer Bewilligung oder Anpassung der Kautionshöhe 250-1'000
  3. Aufhebung einer Bewilligung oder Freigabe der Kaution 250-500

Art. 140bis* Submissionsrechtliche Sanktionen gegenüber Anbietern und Subunternehmern

Die Gebühren für Verfügungen nach Artikel 45 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019[71] betragen 100-10'000 Franken.

3. Gebühren der Gerichte

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 141 Fehlende Gebühr

Ist eine Gebühr oder eine Entschädigung vom zuständigen Richter nicht festgesetzt worden, so hat sie der Gerichtsschreiber nachträglich festsetzen zu lassen oder, sofern dies nicht mehr möglich ist, selber festzusetzen.

Art. 142 Kostenverzeichnis

Für jedes Verfahren ist ein Kostenverzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gebühren, Entschädigungen und Auslagen gesondert aufzuführen.

Art. 143 Kopien

Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von 50 Rappen für jede Seite erhoben.

Beträge unter 10 Franken werden nicht in Rechnung gestellt.

Für Kopien von anonymisierten Urteilen kann zusätzlich zu Absatz 1 ein Pauschalbetrag von 20-100 Franken in Rechnung gestellt werden.

3.1bis. Gerichtsverwaltungssachen*

Art. 143bis* Gerichtsverwaltungskommission

Die Entscheidgebühr in Disziplinarsachen beträgt 100-7‘000 Franken.

3.2. Zivilsachen

Art. 144 Schlichtungsverfahren

Für das Schlichtungsverfahren vor den Schlichtungsbehörden ist eine Pauschalgebühr von 200-1'500 Franken geschuldet.

Art. 145 Entscheidgebühr

Die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von

  1. bis 30'000 Franken 200-4'000
  2. 30'001-50'000 Franken 600-5'500
  3. 50'001-100'000 Franken 800-8'000
  4. 100'001-200'000 Franken 1'200-13'000
  5. 200'001-500'000 Franken 1'800-25'000
  6. 500'001-1'000'000 Franken 2'500-50'000

Übersteigt der Streitwert 1 Million Franken, so kann die Maximalgebühr nach Absatz 1 um bis 1 Prozent des Streitwerts erhöht werden.

Kann der Streitwert nicht beziffert werden, beträgt die Entscheidgebühr 200-20'000 Franken.

Endet das Verfahren ohne Sachurteil oder ist keine schriftliche Urteilsbegründung erforderlich, so kann die Gebühr reduziert werden bis auf das Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist. Die in Absatz 1 genannten Minimalgebühren dürfen in der Regel nicht unterschritten werden.

3.3. Strafsachen

Art. 146 Staatsgebühren

Für Urteile, Beschlüsse, Vergleiche, Verfügungen ist folgende Gebühr geschuldet:

  1. Staatsanwalt, Untersuchungsbeamter und Einzelrichter  
  1. Strafbefehle und Einstellungsverfügungen 50-15'000
  2. Prozesse und andere Verrichtungen 80-50'000
  1. Amtsgericht 80-75'000
  2. Obergericht 80-75'000
  3. Haftrichter  
  1. Entscheide in Haftsachen 50-5'000
  2. Andere ihm von der Gesetzgebung übertragene Entscheide 50-5'000
  1. Jugendrechtspflege  
  1. Jugendanwaltschaft: Strafbefehle, Verfügungen, Entscheide, Berichte, Vollzug von Massnahmen 50-3'000
  2. Jugendgerichtspräsident 50-2'000
  3. Jugendgericht 50-5'000

3.4. Verwaltungsgerichtssachen*

Art. 147 Verwaltungsgericht

Folgende Gebühren sind geschuldet für

  1. Verfahren nach §§ 48 und 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[72] 50-15'000
  2. übrige Verfahren 30-10'000

Art. 148 Versicherungsgericht

Die Spruchgebühr in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerde- und Prozessführung beträgt 50-600 Franken.

Art. 149 Kantonale Schätzungskommission

Folgende Gebühren sind geschuldet für

  1. Verfahren vor dem Präsidenten 50-1'500
  2. Verfahren vor der Gesamtkommission 50-10'000

Art. 150 Kantonales Steuergericht

Folgende Gebühren sind geschuldet:

  1. Grundgebühr 50-3'000
  2. Zuschläge  
  1. Staatssteuerrekurse betreffend Einkommen und Ertrag 1 Prozent des strittigen Einkommens/Ertrages
  2. Staatsteuerrekurse betreffend Vermögen und Kapital 2 Promille des strittigen Vermögens/Kapitals
  3. Gemeindesteuerrekurse 50-1'500
  4. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer, wenn nur die Bundessteuertaxation umstritten ist: 1/3 der Gebühr nach Ziff. 1
  5. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer, bei gleichzeitiger Beurteilung der Staatssteuerveranlagung 10 Prozent der Gebühr nach Ziff. 1
  6. Militärpflichtersatz, Verrechnungssteuer sowie Nebensteuern und Gebühren nach § 56 Absatz 1 Buchstabe b GO[73] 5 Prozent des Abgabebetrages
  7. Beschwerden gegen die Katasterschätzung 2 Promille des strittigen Schätzungsbetrages

In besonderen Fällen, wie bei Steuerhoheitsstreitigkeiten, Zwischenveranlagungen, Anwendung von § 58 Absatz 3 StG[74], Steueraufschub, Verfahrens- und Bezugsfragen, kann auf den Zuschlag verzichtet werden.

Die Gerichtsgebühr beträgt maximal 15'000 Franken.

Art. 151 Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung

Die Gebühren für Vermittlungsvorschläge oder Schiedssprüche des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung betragen 500-10'000 Franken.

3.5. Friedensrichter

Art. 152bis* Gebühren

Die Friedensrichter erheben folgende Gebühren:

  1. Pauschalgebühren als Schlichtungsbehörde in Zivilsachen:  
  1. Bei Erledigung der Streitsache durch Klageanerkennung, Vergleich oder Klagerückzug oder bei Ausstellung einer Klagebewilligung 50-100
  2.* Für einen Entscheidvorschlag oder Entscheid 50-200
  1. Gebühren in Strafsachen: Für den Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellungsverfügung 50
  2. Gebühren für andere Tätigkeiten:  
  1. Durchführung einer Steigerung von anderen Gegenständen als Grundstücken, Vieh und Handelsware und Mitwirkung beim Verkauf von Waren, pro Stunde 40
  2. Anzeige an den Verkäufer oder eine Partei nach Artikel 204 Absatz 3, 427 und 445 OR[75] 20

Neben den Gebühren nach Absatz 1 können sie den Ersatz der Auslagen für die Zustellung von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen verlangen.

Die Gebühren fliessen in die Gemeindekasse.

Art. 153 Kostenvorschuss

Die Friedensrichter sind berechtigt, von der Klagepartei für die Friedensrichterkosten einen Kostenvorschuss zu verlangen.

Art. 154 Vollzug von Bussen und Kosten

Der Vollzug von Bussen und Kosten der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden.

Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.

3.6. Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer, Parteien

Art. 155 Zeugengeld

Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 20 Franken.

Das Zeugengeld kann verweigert werden, wenn der Zeuge seine Zeugnispflicht mangelhaft erfüllt.

Art. 156 Entschädigung

Die Entschädigung für Sachverständige, Liquidatoren und Übersetzer bestimmt nach deren Anhören der Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungsbeamte.

Bei schriftlicher Erledigung des Auftrages haben sie für Aufwand und Auslagen Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist vom Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungsbeamten zu genehmigen. Übertriebene Forderungen sind zu ermässigen.

Art. 157 Auslagen

Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen, Liquidatoren und Übersetzern werden Verdienstausfälle, Reiseauslagen und andere Auslagen, die durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung entstanden sind, ersetzt.

Die Entschädigung für Verdienstausfall darf in der Regel 300 Franken pro Tag nicht übersteigen.

Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.

3.7. Verteidiger- und Parteientschädigungen im Strafverfahren

Art. 158 Entschädigung, Vergütung und Reiseauslagen

Der Richter setzt die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. § 3 ist analog anwendbar.

Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. September 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Vergleich zur aktuellen Festsetzung 5 Prozent beträgt. Die Gerichtsverwaltungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.

Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 157 Absatz 3.

Art. 159 Entschädigung Anwalt erster Stunde

Die Tätigkeiten des Anwalts der ersten Stunde werden durch den Kanton entschädigt, wenn sich nach einer vorläufigen Festnahme durch die Polizei erweist, dass keine amtliche Verteidigung zu gewähren ist, obwohl zum Zeitpunkt des Beizugs die Anordnung der amtlichen Verteidigung als wahrscheinlich erschien, und die Entschädigung bei der beschuldigten Person selber uneinbringlich ist. Der Staatsanwalt oder Jugendanwalt bestimmt die Entschädigung des Anwalts der ersten Stunde in Anwendung von § 158 Absätze 3 und 5. Artikel 135 Absätze 4 und 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007[76] gelten sinngemäss.*

3.8. Parteientschädigungen und Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren

Art. 160 Kosten und Entschädigung

Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anwendbar.

Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. September 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Vergleich zur aktuellen Festsetzung 5 Prozent beträgt. Die Gerichtsverwaltungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.

Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 157 Absatz 3.

3.9. Parteientschädigungen und Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Verwaltungsgerichtsverfahren

Art. 161 Entschädigungen

Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 160 sinngemäss anwendbar.

3.10. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 162 Böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung

Die Spruchgebühr bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung beträgt 100–3'000 Franken.

Egress

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am .... unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom ....

GS 2016, 8

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.03.2016 15.07.2016 Erlass Erstfassung GS 2016, 8
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1 geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, a) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, b) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, c) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, d) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, d), 1. aufgehoben GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, d), 2. aufgehoben GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, d), 3. aufgehoben GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, e) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, e), 1. aufgehoben GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, e), 2. aufgehoben GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, e), 3. aufgehoben GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, f) eingefügt GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, g) eingefügt GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, h) eingefügt GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 2 aufgehoben GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 3 aufgehoben GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 4, a) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 125 Abs. 1, d) eingefügt GS 2016, 39
10.05.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017, 23
10.05.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2017, 23
17.05.2017 01.10.2017 § 39 aufgehoben GS 2017, 27
17.05.2017 01.10.2017 § 42 aufgehoben GS 2017, 27
17.05.2017 01.10.2017 § 118bis eingefügt GS 2017, 27
05.07.2017 01.01.2018 Titel 3.1bis. eingefügt GS 2017, 37
05.07.2017 01.01.2018 § 143bis eingefügt GS 2017, 37
05.07.2017 01.01.2018 Titel 3.4. geändert GS 2017, 37
05.07.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 1 geändert GS 2017, 37
20.12.2017 01.01.2018 Titel 2.2.16.bis eingefügt GS 2017, 63
20.12.2017 01.01.2018 § 99bis eingefügt GS 2017, 63
20.12.2017 01.01.2018 § 99ter eingefügt GS 2017, 63
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Sachüberschrift geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1 geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, d) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Sachüberschrift geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1 geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, b) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, c) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, cbis) eingefügt GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, d) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, f) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, g) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, h) aufgehoben GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, i) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2 geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2, a) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2, abis) eingefügt GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2, ater) eingefügt GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 3 eingefügt GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 44 Sachüberschrift geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 44 Abs. 1 geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 86bis eingefügt GS 2018, 35
07.05.2019 01.10.2019 Ingress geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 9 Abs. 1bis eingefügt GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 29 Sachüberschrift geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 29 Abs. 1 geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 30 Sachüberschrift geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 30 Abs. 1 geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 32bis eingefügt GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, a) geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, c) geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 62 Abs. 1, a) geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 72 Abs. 1 geändert GS 2019, 15
05.11.2019 01.03.2020 § 94 Abs. 1, e) geändert GS 2019, 46
05.11.2019 01.03.2020 § 152 aufgehoben GS 2019, 46
05.11.2019 01.03.2020 § 152bis eingefügt GS 2019, 46
06.05.2020 01.03.2021 § 64 Sachüberschrift geändert GS 2020, 22
06.05.2020 01.03.2021 § 64 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 22
06.05.2020 01.03.2021 § 64 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 22
06.05.2020 01.03.2021 § 67 Sachüberschrift geändert GS 2020, 22
06.05.2020 01.03.2021 § 67 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 22
06.05.2020 01.03.2021 § 69bis eingefügt GS 2020, 22
06.05.2020 01.03.2021 § 73bis eingefügt GS 2020, 22
08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 50
08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a), 1. eingefügt GS 2020, 50
08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a), 2. eingefügt GS 2020, 50
08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 50
08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a), 1. eingefügt GS 2020, 50
08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a), 2. eingefügt GS 2020, 50
08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 50
08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c), 1. eingefügt GS 2020, 50
08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c), 2. eingefügt GS 2020, 50
31.08.2021 01.07.2022 § 140bis eingefügt GS 2021, 39
07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 36
07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 36
07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, c) geändert GS 2022, 36
07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, d) geändert GS 2022, 36
07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, e) geändert GS 2022, 36
07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, f) geändert GS 2022, 36
07.09.2022 01.01.2024 § 126 Abs. 2 geändert GS 2022, 36
07.11.2023 01.07.2024 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 2023, 50
07.11.2023 01.04.2024 § 61 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023, 49
07.11.2023 01.04.2024 § 65 Sachüberschrift geändert GS 2023, 49
07.11.2023 01.04.2024 § 65 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 49
07.11.2023 01.04.2024 § 72 Sachüberschrift geändert GS 2023, 49
07.11.2023 01.04.2024 § 72 Abs. 1 geändert GS 2023, 49
07.11.2023 01.04.2024 § 72 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 49
07.11.2023 01.07.2024 § 136 bis eingefügt GS 2023, 50
07.11.2023 01.07.2024 § 138 Sachüberschrift geändert GS 2023, 50
07.11.2023 01.07.2024 § 138 Abs. 1 geändert GS 2023, 50
07.11.2023 01.07.2024 § 138 Abs. 1, a) eingefügt GS 2023, 50
07.11.2023 01.07.2024 § 138 Abs. 1, b) eingefügt GS 2023, 50
07.11.2023 01.07.2024 § 138 Abs. 1, c) eingefügt GS 2023, 50
07.11.2023 01.07.2024 § 138 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 50
20.03.2024 01.01.2025 § 37 aufgehoben GS 2024, 9
25.06.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 1 geändert GS 2024, 20
25.06.2024 01.01.2025 § 94 Abs. 1, d) geändert GS 2024, 20
25.06.2024 01.01.2025 § 152bis Abs. 1, a), 2. geändert GS 2024, 20
13.11.2024 01.01.2026 § 115 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2024, 44
03.09.2025 01.01.2026 § 32bis Abs. 2 eingefügt GS 2025, 36
03.09.2025 01.01.2026 § 40 Abs. 1, a) geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 40 Abs. 1, d) geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 40 Abs. 2 geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41 Abs. 1, a) geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41 Abs. 1, b) geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41 Abs. 1, b), 1. aufgehoben GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41 Abs. 1, b), 2. aufgehoben GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41 Abs. 1, cbis) geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41 Abs. 1, gbis) eingefügt GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41 Abs. 1, i) geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41 Abs. 2, ater) geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41 Abs. 2, b) geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41 Abs. 2, c) geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41 Abs. 3 geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41 Abs. 5 eingefügt GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 41bis eingefügt GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 43 Sachüberschrift geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 43 Abs. 1 geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 44 Sachüberschrift geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 44 Abs. 1 geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 Titel 2.2.9bis. eingefügt GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 45bis eingefügt GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 45ter eingefügt GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 45quater eingefügt GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 45quinquies eingefügt GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 45sexies eingefügt GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 59 Abs. 1, b) geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 59 Abs. 2 geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 59 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 59 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 84 Abs. 1 geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 85 Abs. 1 geändert GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 87 aufgehoben GS 2025, 35
03.09.2025 01.01.2026 § 115 Abs. 1, b) geändert GS 2025, 35
11.11.2025 01.03.2026 § 76 Abs. 1 geändert GS 2025, 49
11.11.2025 01.03.2026 § 76bis eingefügt GS 2025, 49
11.11.2025 01.01.2026 § 89 Abs. 1, d) geändert GS 2025, 50
11.11.2025 01.01.2026 § 89 Abs. 1, e) geändert GS 2025, 50
11.11.2025 01.01.2026 § 89 Abs. 1, f) eingefügt GS 2025, 50
11.11.2025 01.03.2026 § 105 Abs. 1, c), 2. geändert GS 2025, 49
11.11.2025 01.03.2026 § 105 Abs. 1, d), 2. geändert GS 2025, 49
11.11.2025 01.03.2026 § 105 Abs. 1, f), 2. geändert GS 2025, 49
11.11.2025 01.03.2026 § 105 Abs. 1, g), 2. geändert GS 2025, 49
11.11.2025 01.03.2026 § 105 Abs. 1, k), 1. geändert GS 2025, 49
11.11.2025 01.03.2026 § 105 Abs. 1, o), 2. geändert GS 2025, 49
11.11.2025 01.03.2026 § 105 Abs. 1, o), 3. geändert GS 2025, 49
11.11.2025 01.03.2026 § 106 Abs. 4, c) geändert GS 2025, 49
11.11.2025 01.03.2026 § 106 Abs. 4, d) eingefügt GS 2025, 49

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 08.03.2016 15.07.2016 Erstfassung GS 2016, 8
Ingress 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 9 Abs. 1bis 07.05.2019 01.10.2019 eingefügt GS 2019, 15
§ 13 Abs. 1 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 20
§ 15 Abs. 2 07.11.2023 01.07.2024 aufgehoben GS 2023, 50
§ 29 07.05.2019 01.10.2019 Sachüberschrift geändert GS 2019, 15
§ 29 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 30 07.05.2019 01.10.2019 Sachüberschrift geändert GS 2019, 15
§ 30 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 31 Abs. 1, a) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50
§ 31 Abs. 1, a), 1. 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 31 Abs. 1, a), 2. 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 32bis 07.05.2019 01.10.2019 eingefügt GS 2019, 15
§ 32bis Abs. 2 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 36
§ 37 20.03.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 9
§ 37 Abs. 1, c) 10.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 23
§ 37 Abs. 1, d) 10.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 23
§ 39 17.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 27
§ 40 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift geändert GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1, a) 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 40 Abs. 1, b) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1, c) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1, d) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1, d) 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 40 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 40 Abs. 2 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 41 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, a) 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 41 Abs. 1, b) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, b) 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 41 Abs. 1, b), 1. 03.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 35
§ 41 Abs. 1, b), 2. 03.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 35
§ 41 Abs. 1, c) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, cbis) 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, cbis) 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 41 Abs. 1, d) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, g) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, gbis) 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 35
§ 41 Abs. 1, h) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, i) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, i) 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 41 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 2, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 2, abis) 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 41 Abs. 2, ater) 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 41 Abs. 2, ater) 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 41 Abs. 2, b) 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 41 Abs. 2, c) 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 41 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 41 Abs. 3 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 41 Abs. 4 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 35
§ 41 Abs. 5 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 35
§ 41bis 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 35
§ 42 17.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 27
§ 43 03.09.2025 01.01.2026 Sachüberschrift geändert GS 2025, 35
§ 43 Abs. 1 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 44 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift geändert GS 2018, 35
§ 44 03.09.2025 01.01.2026 Sachüberschrift geändert GS 2025, 35
§ 44 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 44 Abs. 1 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
Titel 2.2.9bis. 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 35
§ 45bis 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 35
§ 45ter 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 35
§ 45quater 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 35
§ 45quinquies 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 35
§ 45sexies 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 35
§ 52 Abs. 1, a) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 52 Abs. 1, c) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 52 Abs. 1, d) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15
§ 52 Abs. 1, f) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15
§ 52 Abs. 1, g) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15
§ 59 Abs. 1, b) 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 59 Abs. 2 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 59 Abs. 2, a) 03.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 35
§ 59 Abs. 2, b) 03.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 35
§ 61 Abs. 1, e) 07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 49
§ 62 Abs. 1, a) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 64 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 22
§ 64 Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22
§ 64 Abs. 3 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22
§ 65 07.11.2023 01.04.2024 Sachüberschrift geändert GS 2023, 49
§ 65 Abs. 2 07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 49
§ 67 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 22
§ 67 Abs. 1, a) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 22
§ 69bis 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22
§ 72 07.11.2023 01.04.2024 Sachüberschrift geändert GS 2023, 49
§ 72 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 72 Abs. 1 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 49
§ 72 Abs. 2 07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 49
§ 73bis 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22
§ 76 Abs. 1 11.11.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 49
§ 76bis 11.11.2025 01.03.2026 eingefügt GS 2025, 49
§ 84 Abs. 1 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 85 Abs. 1 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 86bis 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 87 03.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 35
§ 89 Abs. 1, d) 11.11.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 50
§ 89 Abs. 1, e) 11.11.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 50
§ 89 Abs. 1, f) 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 50
§ 94 Abs. 1, a) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, a), 1. 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, a), 2. 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, c) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, c), 1. 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, c), 2. 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, d) 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 20
§ 94 Abs. 1, e) 05.11.2019 01.03.2020 geändert GS 2019, 46
Titel 2.2.16.bis 20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63
§ 99bis 20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63
§ 99ter 20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63
§ 105 Abs. 1, c), 2. 11.11.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 49
§ 105 Abs. 1, d), 2. 11.11.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 49
§ 105 Abs. 1, f), 2. 11.11.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 49
§ 105 Abs. 1, g), 2. 11.11.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 49
§ 105 Abs. 1, k), 1. 11.11.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 49
§ 105 Abs. 1, o), 2. 11.11.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 49
§ 105 Abs. 1, o), 3. 11.11.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 49
§ 106 Abs. 4, c) 11.11.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 49
§ 106 Abs. 4, d) 11.11.2025 01.03.2026 eingefügt GS 2025, 49
§ 115 Abs. 1, b) 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 35
§ 115 Abs. 1, c) 13.11.2024 01.01.2026 aufgehoben GS 2024, 44
§ 118bis 17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 27
§ 123 Abs. 1 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, a) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, a) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 123 Abs. 1, b) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, b) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 123 Abs. 1, c) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, c) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 123 Abs. 1, d) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, d) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 123 Abs. 1, d), 1. 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, d), 2. 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, d), 3. 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, e) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, e) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 123 Abs. 1, e), 1. 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, e), 2. 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, e), 3. 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, f) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, f) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 123 Abs. 1, g) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, h) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39
§ 123 Abs. 2 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 3 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 4, a) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 125 Abs. 1, d) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39
§ 126 Abs. 2 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 136 bis 07.11.2023 01.07.2024 eingefügt GS 2023, 50
§ 138 07.11.2023 01.07.2024 Sachüberschrift geändert GS 2023, 50
§ 138 Abs. 1 07.11.2023 01.07.2024 geändert GS 2023, 50
§ 138 Abs. 1, a) 07.11.2023 01.07.2024 eingefügt GS 2023, 50
§ 138 Abs. 1, b) 07.11.2023 01.07.2024 eingefügt GS 2023, 50
§ 138 Abs. 1, c) 07.11.2023 01.07.2024 eingefügt GS 2023, 50
§ 138 Abs. 2 07.11.2023 01.07.2024 eingefügt GS 2023, 50
§ 140bis 31.08.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 39
Titel 3.1bis. 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 37
§ 143bis 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 37
Titel 3.4. 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 37
§ 152 05.11.2019 01.03.2020 aufgehoben GS 2019, 46
§ 152bis 05.11.2019 01.03.2020 eingefügt GS 2019, 46
§ 152bis Abs. 1, a), 2. 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 20
§ 159 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 37