Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet:
- Bewilligung und Erlass einer Verfügung
100-10'000
- Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen
50-20'000
Die Gebühren für die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (inkl. Erfolgskontrolle nach der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988) betragen 100-100'000 Franken.
Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 sind folgende Gebühren geschuldet:
- Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen
100-10'000
- Kontrolle und Anordnung von Massnahmen
100-5'000
Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 sind folgende Gebühren geschuldet:
- Kontrolle und Erlass einer Verfügung
100-10'000
- Emissions- und Immissionsmessungen
100-30'000
- Ausbildung und Beratung der Feuerungskontrolleure und Feuerungskontrolleurinnen, pro Kontrolle
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- aufwändige Beratungen für Inhaber und Inhaberinnen einer Anlage sowie beauftragte Dritte gemäss LRV
100-1'000
Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 und der eidgenössischen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) vom 28. Februar 2007 sind folgende Gebühren geschuldet:
- Erlass einer Verfügung
100-2'000
- Bewilligung, Kontrolle, Messungen
100-10'000
Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990, der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 sind folgende Gebühren geschuldet:
- Betriebs- und andere Bewilligungen
100-20'000
- Erlass einer Verfügung
100-5'000
- Kontrollen und Untersuchungen
100-10'000
- Kontrolle und Erfassen von Listen und Berichten pro Seite resp. Bericht
20-500
Für Tätigkeiten nach dem eidgenössischen Strahlenschutzgesetz (StSG) vom 22. März 1991 und der eidgenössischen Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 22. Juni 1994 sind folgende Gebühren geschuldet:
- Durchführen von Messungen
100-2'000
- Kontrolle und Erlass einer Verfügung
100-10'000
Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998 und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 sind folgende Gebühren geschuldet:
- Genehmigung von Pflichtenheften für technische Untersuchungen
200-10'000
- Begleitung von Voruntersuchungen
200-30'000
- Begleitung von Detailuntersuchungen und Sanierungen
200-50'000
- Erlass einer Verfügung
200-30'000
- Erteilung von Auskünften
200-10'000
Die Gebühren für Tätigkeiten nach der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 betragen 200-30'000 Franken.
Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 in geschlossenen Systemen und der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008 sind folgende Gebühren geschuldet:
- Kontrolle und Erlass einer Verfügung
300-10'000
- Erhebung und Untersuchung von Proben
300-10'000
Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 sind folgende Gebühren geschuldet:
- Überprüfung der Berechnungsgrundlagen
200-2'000
- Veranlassen von Messungen, Beurteilung, Verfassen des Messberichtes
100-1'000
- Verfassen spezieller Berichte
200-1'000
- Ausnahmebewilligungen
200-2'000