gestützt auf des Gebührentarifes vom 26. Januar 1965
) beschliesst:
- Gebührenfreie Untersuchungen
- Arbeiten im Auftrage solothurnischer kantonaler Ämter und Aufträge von Gemeinden oder gemeinnütziger Institutionen
- Abnahme und Überwachen kommunaler oder regionaler Abwasser- reinigungsanlagen. Bei wiederholt ungenügenden Anlagen können die Untersuchungskosten verrechnet werden.
- Untersuchungen verdächtiger Abfallstoffe (Schlämme von Galvaniken, Lösungsmittel, Härtereisalz, Öle usw.), sofern sie mit dem kantonalen Gewässerschutzchemiker vorgängig vereinbart worden sind. Kann der Urheber ermittelt werden, welcher gefährliche Materialien ablagerte, so sind Erhebungskosten und Untersuchungsgebühren zu verrechnen. II. Abwassersanierung der Industrie
- Beratungen und damit verbundene Untersuchungen.
- Abnahme und Überwachung von Abwasserreinigungsanlagen, sofern das aufbereitete Wasser den Gütevorschriften entspricht. Andernfalls sind Probeerhebungskosten und Untersuchungsgebühren zu entrich- ten.
- Untersuchung von Industrieabfällen, vorgängig der Ablagerung und nach Rücksprache mit dem kantonalen Gewässerschutzchemiker.
- Gebührenpflichtige Untersuchungen
. Privataufträge: Probeerhebungskosten und Untersuchungsgebühren werden nach dem Gebührentarif verrechnet. Wenn die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich und nützlich sind, können die Gebühren re- duziert werden. ________________