Die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Solothurn.
618.111
Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds
(Gebäudeversicherungsgesetz, GVG)
Präambel
gestützt auf Artikel 99 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[1]
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 31. Oktober 2023 (RRB Nr. 2023/1799)
1. Die Solothurnische Gebäudeversicherung
1.1. Rechtsstellung, Aufgaben und Mittel
Art. 1 Rechtsform und Sitz
Art. 2 Aufgaben
Die SGV versichert die Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Solothurn gegen Feuer- und Elementarschäden zu möglichst günstigen Prämien.
Sie fördert die Prävention und die Abwehr von Feuer- und Elementarschäden (Intervention).
Sie erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben als kantonale Brandschutz- und Feuerwehrbehörde.
Sie erlässt die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Verfügungen.
Art. 3 Mittel
Die SGV beschafft sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch:
- Versicherungsprämien;
- Präventions- und Interventionsbeiträge;
- Kapitalerträge;
- Leistungsabgeltungen;
- Zuwendungen;
- Gebühren;
- wenn nötig aus der Deckungsreserve.
Für ihre Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der SGV.
Art. 4 Reserven
Die SGV hat entsprechend ihren Verpflichtungen über ausreichende Reserven zu verfügen.
Die Höhe der Reserven wird mit versicherungstechnisch anerkannten Methoden ermittelt und durch eine externe Fachperson periodisch überprüft.
Das Risikomass ist zwei Mal ein 200-jähriges Ereignis (Expected Shortfall) zum Sicherheitsniveau 99,5 %.
Art. 5 Risikoabdeckung und Kooperation
Die SGV kann:
- Rückversicherungsverträge abschliessen und sich an Versicherungsgemeinschaften, Pools oder Rückversicherungsinstitutionen beteiligen;
- zur Deckung von Grossrisiken Mitversicherungen oder ähnliche Verträge abschliessen;
- Interessenorganisationen beitreten;
- sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Gesellschaften beteiligen, sofern die Gesellschaft hauptsächlich von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen getragen wird und der Gesellschaftszweck sich auf die Unterstützung bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beschränkt. Die Vergütungen der von der SGV wahrgenommenen Vertretungen haben sich auf die reglementarischen Ansätze der SGV zu beschränken.
1.2. Organisation und Aufsicht
Art. 6 Organe
Die Organe der SGV sind:
- der Verwaltungsrat;
- die Geschäftsleitung;
- die Revisionsstelle.
Soweit die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Organe nicht durch Gesetz oder durch Verordnung festgelegt sind, werden sie von der SGV in einem Geschäftsreglement geregelt.
Art. 7 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die vom Regierungsrat nach fachlichen Kriterien sowie unter angemessener Berücksichtigung der unmittelbar betroffenen Verbände gewählt werden. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung in der Verordnung.
Der Regierungsrat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
Um gültig zu verhandeln, müssen wenigstens fünf Mitglieder anwesend sein.
Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Er hat folgende unübertragbare Aufgaben:
- Aufsicht über die Geschäftsführung der Geschäftsleitung und Erlass der notwendigen Weisungen;
- Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
- Aufstellung des Voranschlags und Genehmigung der Jahresrechnung;
- Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts zuhanden des Regierungs- und Kantonsrates;
- Festlegung der Risiko- und Reservepolitik;
- Abschluss von Vereinbarungen und Beschlussfassung über Beitritte und Beteiligungen im Sinne von § 5;
- Erlass der vom Gesetz vorgesehenen Reglemente einschliesslich des Prämientarifs.
Art. 8 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte nach Massgabe des Geschäftsreglements und vertritt die SGV nach aussen.
Verfügungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung getroffen, soweit das Geschäftsreglement nichts anderes bestimmt.
Art. 9 Revisionsstelle
Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Verwaltungsrats eine Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig.
Aufgaben und Verantwortlichkeit richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften.
Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat, den Regierungsrat und die parlamentarischen Aufsichtskommissionen.
Art. 10 Personal
Die Rechtsbeziehung zwischen der SGV und ihren Angestellten untersteht der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Art. 11 Schätzungswesen
Die SGV legt Schätzungsregionen fest und bestimmt für diese hauptamtliche Schätzerinnen und Schätzer. Die gegenseitige Stellvertretung ist zulässig.
Die Schätzerin oder der Schätzer zieht nebenamtliche Fachpersonen aus der Schätzungsregion bei:
- nach Bedarf bei komplexen Schätzungen oder zur Erfassung der Gebäudedaten für die Katasterschätzung zuhanden des kantonalen Steueramts;
- auf Antrag der Eigentümerschaft.
In einfachen Fällen
- kann die Schätzung des Versicherungswerts an eine nebenamtliche Fachperson aus der Schätzungsregion delegiert werden;
- erfolgt die Schadenschätzung durch den Schadendienst der SGV.
Die SGV kann zur Bewältigung von Grossschadenereignissen einer überkantonalen Schadenorganisation beitreten und mit dieser Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Sie regelt die Einzelheiten der Schätzung von Versicherungswert und Schäden in einem Reglement.
Art. 12 Aufsichtsorgane
Die SGV untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
Der Geschäftsbericht ist jährlich mit dem Antrag des Regierungsrates dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Gebäudeversicherung
2.1. Versicherungspflicht
Art. 13 Obligatorium und Monopol
Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Solothurn sind für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren durch die Eigentümerschaft obligatorisch bei der SGV zu versichern. Dieser Vorschrift widersprechende Versicherungsverträge sind nichtig.
Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Gebäude, die einen von der SGV in einem Reglement festgesetzten Versicherungswert nicht erreichen.
Art. 14 Gebäudebegriff
Als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes gelten auf Dauer erstellte, überdachte und mit dem Boden fest verbundene Bauwerke, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind.
Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung
- die gebäudeähnlichen Bauten, die ebenfalls obligatorisch bei der SGV zu versichern sind;
- die Gebäudebestandteile und Einrichtungen, die mit dem Gebäude mitversichert sind. Er kann die SGV zum Erlass einer Abgrenzungsrichtlinie ermächtigen.
Art. 15 Beginn der Versicherungspflicht
Neubauten und wertvermehrende Änderungen an bestehenden Bauten sind ab Beginn der Bauarbeiten zur Kostenvoranschlagssumme zu versichern.
Art. 16 Beginn der Versicherungsdeckung
Die Versicherungsdeckung beginnt:
- bei Vorliegen einer Baubewilligung mit Baubeginn;
- für nicht bewilligungspflichtige Bauten oder bauliche Änderungen mit der Anmeldung;
- mit der Einreichung eines Schätzungsbegehrens;
- in den übrigen Fällen mit vollzogener Schätzung.
Die Baubehörde hat der SGV von jeder erteilten Baubewilligung unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form Kenntnis zu geben.
Art. 17 Ausschluss aus der Versicherung
Versicherte Gebäude können von der Versicherung ausgeschlossen werden, wenn Mängel, die eine wesentliche Erhöhung der Schadengefahr einschliessen, auf schriftliche Aufforderung nicht fristgerecht behoben werden.
Der Ausschluss kann sich auf die Versicherung aller oder einzelner der versicherten Gefahren, auf alle oder einzelne Gebäudeteile oder auf die Neuwertversicherung beziehen.
Der Ausschlussverfügung hat eine Androhung an die Eigentümerschaft vorauszugehen. Die Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger sowie Nutzniessungs- und Wohnberechtigte sind, soweit aus dem Grundbuch ersichtlich, von der Androhung des Ausschlusses zum Zweck ihrer Interessenwahrung zu benachrichtigen.
2.2. Versicherte Gefahren
Art. 18 Feuerschäden
Die Feuerschadenversicherung leistet Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen durch:
- Feuer, Rauch oder Hitze;
- Explosionen;
- Überspannung;
- Blitzschlag;
- Luftfahrzeuge und andere Flugkörper, soweit eine gesetzliche oder vertragliche Haftpflicht nicht in Anspruch genommen werden kann.
Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind
- Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind;
- Sengschäden;
- Schleuderbrüche und andere kräftemechanische Betriebseinwirkungen;
- Schäden infolge gewerbsmässiger Sprengungen;
- Schäden infolge Überschallknall.
Art. 19 Elementarschäden
Die Elementarschadenversicherung leistet Ersatz für Schäden, die entstehen durch:
- Sturm;
- Hagel;
- Hochwasser und Überschwemmungen;
- Lawinen, Schneerutsch und Schneedruck;
- Steinschlag und Felssturz;
- Erdrutsch und Erdfall.
Nicht gedeckt sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch:
- Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen;
- Rückstau aus Kanalisationen;
- Grundwasser.
Nicht gedeckt sind ferner auch Schäden, die im Wesentlichen verursacht werden durch:
- Naturereignisse ohne aussergewöhnliche Heftigkeit sowie fortgesetzte Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Hangdruck, Bodensetzungen und -hebungen sowie Frost;
- erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Konstruktion, mangelhaften Unterhalt der Gebäude oder künstlich hervorgerufene Erdbewegungen.
Der Regierungsrat kann in der Verordnung die versicherten Gefahren und Deckungsausschlüsse näher umschreiben.
Art. 20 Ausgeschlossene Gefahren
Die SGV ersetzt keine Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch Krieg, Neutralitätsverletzungen, innere Unruhen, Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutz, Erdbeben, Meteoriten sowie Veränderung der Atomkernstruktur.
Die SGV kann einer Versicherungsgemeinschaft oder einem Pool beitreten oder andere geeignete Massnahmen ergreifen, die es ihr ermöglichen, Schäden nach Absatz 1 ganz oder teilweise in die Versicherung einzubeziehen.
2.3. Versicherungswerte
Art. 21 Neuwert
Die Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert.
Als Neuwert gelten die ortsüblichen Kosten, die für die Neuerstellung des Gebäudes zurzeit der Schätzung erforderlich sind.
Art. 22 Zeitwert oder fester Versicherungswert
Die Versicherung erfolgt zum Zeitwert, wenn dieser bei der Einschätzung weniger als 50 % des Neuwerts beträgt. Der Regierungsrat kann in der Verordnung weitere wichtige Gründe regeln, bei deren Vorliegen das Gebäude der Zeitwertversicherung unterliegt.
Als Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit der Erstellung wegen Alters, Abnützung, mangelhaften Unterhalts oder anderer Gründe eingetretenen Wertverminderung.
Bei Objekten mit ideell wertvoller Bausubstanz wie Kunst- und Altertumswerte kann die SGV ein Gebäude oder Gebäudeteile auch zu einer vereinbarten Summe versichern.
Art. 23 Steigender Bauwert
Befindet sich ein Gebäude im Bau oder werden wertvermehrende Änderungen an einem bestehenden Gebäude ausgeführt, gilt der dem Baufortschritt entsprechende Wert als Versicherungswert.
Art. 24 Änderung der Baukosten
Ändern sich die Baukosten erheblich, passt die SGV zu Beginn des Jahres den Neuwert und den Zeitwert für alle Gebäude einheitlich dem neuen Stand der Baukosten an.
Art. 25 Gebäudeschätzung
Die SGV nimmt Gebäudeschätzungen vor:
- bei Anmeldung eines fertig erstellten Gebäudes zur definitiven Versicherung;
- auf Verlangen der Eigentümerschaft;
- von Amtes wegen.
Im Rahmen der Gebäudeschätzung erfasst die SGV auch die Gebäudedaten für die Katasterschätzung. Sie schliesst zu diesem Zweck mit dem kantonalen Steueramt eine Leistungsvereinbarung ab, die durch den Kantonsrat zu genehmigen ist.
Art. 26 Meldung an das Grundbuchamt und die Einwohnergemeinden
Die SGV meldet dem Grundbuchamt den Versicherungswert.
Sie teilt die eingeschätzten Gebäudeversicherungssummen oder deren Erhöhung infolge wertvermehrender Änderungen den Einwohnergemeinden mit, welche Gebühren auf dieser Basis erheben.
2.4. Prämien
Art. 27 Prämienpflicht
Die Versicherten haben der SGV für jedes Kalenderjahr vom Versicherungswert ihrer Gebäude Prämien zu entrichten.
Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, werden die Prämien nur für diese Zeit geschuldet. Bei Ausschluss einzelner Risiken entsteht kein Anspruch auf Prämienreduktion.
Zahlungspflichtig ist, wer zur Zeit der Fälligkeit der Prämie Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes ist. Wechseln die Eigentumsverhältnisse vor Bezahlung, können die ausstehenden Prämien auch von der neuen Eigentümerschaft eingefordert werden.
Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch. Bei Stockwerkeigentum ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft Prämienschuldnerin.
Art. 28 Prämienbemessung
Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um sämtliche Schäden zu vergüten, die Kosten für die Rückversicherung zu bezahlen, die erforderlichen Reserven zu bilden und die Verwaltungskosten zu decken.
Die SGV erlässt einen Prämientarif nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen, unter Berücksichtigung der Solidarität unter den Versicherten.
Sie kann eine Mindestprämie festsetzen.
Art. 29 Überschussabgabe
Bleibt ein Jahresüberschuss, hat die SGV hiervon 10 %, höchstens jedoch 1,5 Millionen Franken, an den Kanton zu entrichten.
Bestehen während mehrerer Jahre nach der Reservenbildung gemäss § 4 namhafte Überschüsse, sind die Prämien oder Leistungen anzupassen.
Art. 30 Durchsetzung
Die Prämien werden mit der Rechnungstellung fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
Die rechtskräftige Prämienrechnung gilt als vollstreckbare Verfügung im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889[2].
Für die Prämien besteht am Grundstück zugunsten der SGV ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 283 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954[3].
2.5. Präventions- und Interventionsbeiträge
Art. 31 Beiträge der Versicherten
Die Versicherten haben der SGV neben den Prämien zweckgebundene Beiträge an die Prävention und Intervention zu entrichten. Diese werden mit der Prämienrechnung erhoben.
Die Beiträge werden als Zusatz im Prämientarif festgelegt.
Sie sind so zu bemessen, dass die Einnahmen ausreichen, um Folgendes zu finanzieren:
- die gesetzlichen Aufgaben der SGV bezüglich Brandschutz, Elementarschadenprävention und Feuerwehr;
- die Verwaltungskosten der SGV für diese Tätigkeitsbereiche.
Die Vorschriften über die Prämien sind für die Präventions- und Interventionsbeiträge sinngemäss anwendbar.
Art. 32 Beiträge von Privatversicherungen
Die Privatversicherungen haben für allfällige Feuer- und Elementarschadenversicherungen auf dem Gebiet des Kantons Solothurn Präventions- und Interventionsbeiträge an die SGV auszurichten.
Der Regierungsrat setzt die Beiträge in der Verordnung fest.
2.6. Pflichten der Versicherten
Art. 33 Anzeigepflicht
Die Versicherten haben der SGV alle Gefahrenerhöhungen und andere Tatsachen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, innert 30 Tagen anzuzeigen.
Ist die Anzeigepflicht verletzt worden, fordert die SGV die entgangenen Prämien, höchstens aber 5 Jahresprämien, nach. Zudem kann sie ihre Leistungen im Schadenfall kürzen, soweit die Gefahrenerhöhung den Schaden vergrössert hat.
Bei Gefahrenverminderung ist die bisherige Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu entrichten, in dem die Änderung der SGV angezeigt wird.
Art. 34 Schadenverhütungspflicht
Die Versicherten haben zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren.
Insbesondere müssen sie das Gebäude ordnungsgemäss unterhalten und die Vorschriften über den Brandschutz und die Elementarschadenprävention einhalten.
Werden die gebotenen Schadenverhütungsmassnahmen nicht innert angemessener Frist ergriffen, ergreift die SGV die gesetzlichen Sanktionen. Im Schadenfall kann sie insbesondere die Versicherungsleistung kürzen.
Art. 35 Schadenmeldung
Die Versicherten sind verpflichtet, einen Schaden unverzüglich nach seiner Feststellung der SGV zu melden.
Die SGV kann die Entschädigung ablehnen oder kürzen, soweit infolge schuldhaft verspäteter Meldung die Ursache oder das Ausmass des Schadens nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Erfolgt die Meldung nicht innert Jahresfrist seit dem Ereignis, erlischt der Anspruch auf Entschädigung.
Für Schäden, die bei der Abschätzung nicht bemerkt worden sind, kann bis spätestens einem Jahr seit dem Schadenereignis eine nochmalige Abschätzung verlangt werden.
Art. 36 Veränderungsverbot
Bevor der Schaden ermittelt ist, darf an den beschädigten Objekten keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte. Vorbehalten bleiben Veränderungen zur Verhütung unmittelbar drohenden Schadens sowie Anordnungen der zuständigen Organe.
Die Entschädigung kann verweigert oder gekürzt werden, soweit durch unberechtigte Veränderung am Schadenobjekt die Feststellung des Schadens beeinträchtigt oder der Schaden erhöht worden ist.
Art. 37 Schadenminderungspflicht
Die Versicherten haben im Schadenfall alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um den Schaden möglichst klein zu halten.
Im Unterlassungsfall ist die SGV berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie bei Erfüllung dieser Pflicht kleiner ausgefallen wäre.
2.7. Schadenvergütung
Art. 38 Ersatzwert
Der Gebäudeschaden bemisst sich grundsätzlich nach dem Versicherungswert.
Beträgt der Zustandswert des Gebäudes oder einzelner Gebäudebestandteile bei Eintritt des Schadenfalles wegen Verwahrlosung, umweltbedingter Alterung und Schwächung des Materials oder Verwendung nicht geeigneter Materialien weniger als 50 % des Neuwerts beziehungsweise weniger als der eingeschätzte Zeitwert, wird der tatsächliche Zustandswert entschädigt.
Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder aufgrund ihres Zustandes abbruchreif waren, werden zum Abbruchwert entschädigt. Als solcher gilt der Verkaufswert der wiederverwendbaren Gebäudeteile abzüglich der Abbruchkosten.
Art. 39 Totalschaden
Bei völliger Zerstörung eines Gebäudes entspricht die Schadensumme maximal dem Ersatzwert.
Art. 40 Teilschaden
Bei Teilschäden ist der Schaden nach dem Verhältnis des beschädigten Teiles zum gesamten Gebäude und dessen Ersatzwert auszumitteln.
Beträgt die Schadensumme weniger als 1/5 des Ersatzwerts, ist sie nach den effektiven Wiederherstellungskosten zu berechnen. Bei einer Zeitwertversicherung wird die Entschädigung um den sich durch die Wiederherstellung ergebenden Mehrwert gekürzt.
Sind die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unverhältnismässig hoch, kann eine angemessene Minderwertentschädigung vergütet werden.
Art. 41 Verzicht auf Wiederherstellung
Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht innerhalb von drei Jahren durch die Eigentümerschaft oder deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger am gleichen Ort und mit gleichartigem Zweck wieder aufgebaut, erfolgt die Auszahlung in der Höhe des Zeitwerts.
Bei Teilschäden entspricht die Versicherungsleistung dem Zeitwert, der auf den nicht fristgerecht wiederhergestellten Teil entfällt.
Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Wiederherstellung angemessen erstreckt werden, längstens aber bis zehn Jahre nach dem Schadenereignis.
Wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen, kann ein Aufbau an anderer Stelle oder zu anderem Zweck genehmigt werden.
Art. 42 Nebenleistungen
Die SGV ersetzt zusätzlich zur Leistung für den Gebäudeschaden:
- die notwendigen Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten, soweit sie das Gebäude oder die unmittelbare Gebäudeumgebung betreffen, höchstens aber 8 % der Schadensumme bei Feuerschäden und 4 % des Versicherungswerts bei Elementarschäden. In besonderen Fällen kann die SGV höhere Kosten vergüten;
- die Kosten für zweckmässige Massnahmen zur Verhütung weiteren Schadens, wie die Errichtung von Notdächern und Stützen. Dienen solche Massnahmen auch weiteren Zwecken, vergütet die SGV den ihrem Interesse entsprechenden Kostenanteil;
- Schäden am Gebäude sowie an anderen Liegenschaftsbestandteilen wie Bäumen, Kulturen und Einfriedungen, die durch Lösch-, Rettungs- oder Sicherungsmassnahmen der zuständigen Organe entstanden sind.
Erfolgt die Entschädigung des Gebäudeschadens zum Abbruchwert, werden keine Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten erstattet.
Art. 43 Verlust der Entschädigung
Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Eigentümerschaft den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder dabei mitgewirkt hat.
Die Eigentümerschaft wird der SGV ersatzpflichtig für sämtliche durch ihr Verhalten verursachte Auslagen.
Art. 44 Kürzung der Entschädigung
Die SGV ist berechtigt, die Entschädigung in einem dem Grad des Verschuldens der Eigentümerschaft entsprechenden Verhältnis, höchstens aber um 2/3 zu kürzen, wenn:
- die Eigentümerschaft den Schaden grobfahrlässig verursacht hat oder der Schaden auf eine offenkundige Missachtung der Schadenverhütungspflicht zurückzuführen ist;
- eine Person, die mit der Eigentümerschaft in häuslicher Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen sie haftbar ist, den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, sofern sich die Eigentümerschaft in der Beaufsichtigung dieser Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat;
- der Schaden durch nicht behobene Mängel oder unterlassene Schutzmassnahmen innerhalb einer von der SGV oder einem andern Aufgabenträger festgesetzten Frist oder durch unbefugtes Eingreifen in eine elektrische Anlage entstanden ist.
Art. 45 Schutz der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger
Der teilweise oder gänzliche Verlust des Entschädigungsanspruchs gilt nicht gegenüber den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern, soweit diese nachweisen, dass ihre Forderungen aus dem Vermögen der Eigentümerschaft nicht gedeckt sind.
Im Falle der Zahlung gehen die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger auf die SGV über.
Art. 46 Auszahlung
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Auszahlung in der Verordnung.
Die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger nach Artikel 822 ZGB[4] bleiben gewahrt.
Art. 47 Rückgriff und Rückforderung
Für die ausgerichtete Entschädigung kann die SGV auf die für den Schaden Verantwortlichen Rückgriff nehmen. Sie tritt im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistungen in die Rechte der versicherten Person ein.
Kein Rückgriffsrecht besteht gegen Ersatzpflichtige, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben oder für deren Handlungen diese einstehen muss, wenn sie den Schaden nur leichtfahrlässig herbeigeführt haben.
Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung oder die Kürzung der Versicherungsleistung begründet hätten, kann die SGV bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Schadenereignis eine entsprechende Rückerstattung verfügen. Eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist bleibt vorbehalten.
3. Brandschutz und Elementarschadenprävention
3.1. Allgemeines
Art. 48 Zweck
Die Bestimmungen über den Brandschutz und die Elementarschadenprävention bezwecken den vorbeugenden Schutz
- von Personen, Tieren und Sachen vor Bränden und Explosionen;
- von Gebäuden vor den versicherten Elementarereignissen.
Art. 49 Mitwirkungspflichten
Die Eigentümer- oder Nutzerschaft ist verpflichtet, der SGV zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben. Auskunftspflichtig sind auch andere mit den Gebäuden oder Einrichtungen vertraute Personen.
Art. 50 Ausrichtung von Beiträgen
Zur Förderung von Präventionsmassnahmen der Versicherten, mit denen für das Gebäude eine Verminderung der Brand- und Elementarschadengefahr bezweckt wird, kann die SGV Beiträge ausrichten.
Sie kann anstelle von Beiträgen an notwendige Präventionsmassnahmen am Einzelobjekt auch Beiträge an die Kosten koordinierter Objektschutzmassnahmen, namentlich Arealschutz, leisten. Solche Massnahmen müssen einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen gewährleisten.
Die SGV kann sich fachlich und finanziell an der Erarbeitung von raumplanerischen Grundlagen, Nutzungsplanungen und Gefahrenkarten beteiligen, soweit sie dazu dienen, das Elementarrisiko für Gebäude zu verringern.
Der Regierungsrat regelt die Beitragsbedingungen und die Höhe der Beiträge in der Verordnung. Er kann die SGV zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in einem Reglement ermächtigen.
Art. 51 Weitere Förderungsmassnahmen
Die SGV berät die Behörden und Private und kann weitere Massnahmen ergreifen, die der Förderung des Brandschutzes und der Elementarschadenprävention dienen.
3.2. Brandschutz
Art. 52 1. Vollzug und Aufsicht
Der Vollzug des Brandschutzes obliegt der SGV.
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Brandschutzwesen aus.
Art. 53 2. Anforderungen an den Bandschutz a) Sorgfaltspflichten
Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.
Wer Hilfspersonen einsetzt oder andere Personen zu beaufsichtigen hat, sorgt dafür, dass die nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden.
Art. 54 b) Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass
- die Sicherheit von Personen gewährleistet ist und Tiere und Sachen genügend geschützt sind;
- der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch vorgebeugt wird;
- die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird;
- die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt;
- eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird.
Der Brandschutz umfasst bauliche, technische, betriebliche und organisatorische Massnahmen.
Art. 55 c) Brandschutzvorschriften
Es gelten die Brandschutzvorschriften, die vom zuständigen Organ gemäss Interkantonaler Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) für verbindlich erklärt werden.
Der Regierungsrat kann in der Verordnung weitere Richtlinien von Fachorganisationen für verbindlich erklären und bei Bedarf zusätzliche Vorschriften erlassen oder diese Kompetenz der SGV zur Regelung in einem Reglement übertragen.
Art. 56 d) Anpassung bestehender Bauten und Anlagen
Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die geltenden Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn:
- wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden; oder
- die Gefahr für Personen besonders gross ist.
Art. 57 e) Brandschutzbewilligung
Die Errichtung von Bauten und Anlagen sowie bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an Bauten oder Anlagen benötigen eine Brandschutzbewilligung der SGV.
Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Ausnahmen und das Verfahren.
Art. 58 3. Feuerungsanlagen a) Unterhaltspflicht
Der Unterhalt von Feuerungsanlagen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, liegt in der Verantwortung der Eigentümerschaft der Anlagen.
Die Unterhaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabständen durch eine zugelassene Fachperson eine sicherheitstechnische Wartung vorgenommen wird und allenfalls festgestellte Mängel behoben sind.
Art. 59 b) Sicherheitstechnische Wartung
Mit der sicherheitstechnischen Wartung sollen Personensicherheit und Brandschutz garantiert werden.
Sie hat fachgerecht nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Sie besteht aus der Kontrolle und wenn nötig der Reinigung der Feuerungsanlage.
Die SGV kann die nötigen Weisungen erlassen.
Art. 60 c) Zweckmässige Zeitabstände
Die Zeitabstände zwischen den sicherheitstechnischen Wartungen sind in Absprache mit der Fachperson anlage- und nutzungsbezogen festzulegen. Zu berücksichtigen sind namentlich Herstellerangaben, technische Spezifikationen, Brennstoff, Leistung, Nutzungsintensität, Verschmutzungsgrad und Anlagealter.
Art. 61 d) Zulassung der Fachperson
Für die Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung von Feuerungsanlagen ist eine Zulassung der SGV erforderlich.
Die Zulassung setzt das eidgenössische Diplom als Kaminfegermeisterin oder Kaminfegermeister oder den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung voraus.
Die zugelassenen Fachpersonen sind verpflichtet:
- zur Übernahme der sicherheitstechnischen Wartung im ganzen Kanton, auch in abgelegenen Gebieten, zu verhältnismässigen Kosten;
- zur regelmässigen Aus- und Weiterbildung.
Kontroll- und Reinigungsarbeiten können unter Aufsicht der Fachperson auch durch Kaminfegerinnen oder Kaminfeger oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung und Lernende durchgeführt werden.
Die SGV führt eine öffentliche Liste der zugelassenen Fachpersonen.
Art. 62 e) Dokumentations-, Mitwirkungs- und Meldepflicht
Die Eigentümerschaft der Anlage und die Fachperson müssen die sicherheitstechnische Wartung und das vereinbarte Kontrollintervall in geeigneter Weise dokumentieren und bei Bedarf belegen können.
Die Fachperson hat der Eigentümerschaft festgestellte Mängel schriftlich mitzuteilen.
Bei grosser Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Aufforderung nicht behoben werden, hat die Fachperson der SGV Meldung zu erstatten.
Art. 63 4. Blitzschutzsysteme
Blitzschutzsysteme dürfen nur von Fachpersonen erstellt und gewartet werden.
Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die erforderliche fachliche Qualifikation.
Fachpersonen sind verpflichtet, sich in ein von der SGV geführtes öffentliches Register einzutragen.
Art. 64 5. Elektrische Installationen
Die Netzbetreiberinnen haben der SGV nicht fristgerecht eingereichte oder ungenügende Sicherheitsnachweise zu melden.
Art. 65 6. Brandschutzkontrollen a) Kontrollen
Die SGV kann, unter Berücksichtigung der Brand- und Explosionsgefahr sowie der Personengefährdung, die folgenden Kontrollen durchführen:
- Bau- und Abnahmekontrollen;
- periodische Kontrollen von Bauten und Anlagen;
- periodische Kontrollen von wärme-, haus- und sicherheitstechnischen Anlagen.
Sie kann die Kontrollen für einzelne Gebäude oder Gebäudekategorien sowie für einzelne Komponenten Fachpersonen übertragen.
Die Kontrollen sind wenn möglich im Beisein der Eigentümer- oder Nutzerschaft oder ihrer Vertretung vorzunehmen.
Art. 66 b) Mängelbehebung
Die SGV erlässt die erforderlichen Verfügungen zur Behebung festgestellter Mängel, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde im Unterlassungsfall.
Bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr oder unmittelbarer Personengefährdung kann die SGV alle nötigen Sofortmassnahmen verfügen, insbesondere auch Nutzungsverbote oder einen Baustopp, unter Hinweis auf Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[5].
Die Vollstreckung richtet sich im Übrigen nach den §§ 83 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970[6].
3.3. Elementarschadenprävention
Art. 67 Objektschutz
Gebäude sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie gegen Elementarschäden möglichst gesichert sind.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude haben die notwendigen und zumutbaren Massnahmen zum Schutz des Gebäudes vor Elementarereignissen zu ergreifen:
- bei wesentlichen baulichen oder nutzungsbezogenen Änderungen;
- nach einem Schadenereignis.
Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die massgebenden Schutzziele. Er kann Richtlinien von Fachorganisationen zur Elementarschadenprävention verbindlich erklären und zusätzliche Vorschriften erlassen. Er kann diese Kompetenz auch der SGV übertragen.
Art. 68 Fachbericht
Die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an Gebäuden benötigen einen Fachbericht Elementarschadenprävention der SGV.
Die Baubehörde legt die notwendigen Massnahmen gemäss Fachbericht in der Baubewilligung fest.
Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen sowie weitere Einzelheiten in der Verordnung.
4. Feuerwehrwesen
4.1. Auftrag und Organisation der Feuerwehren
Art. 69 Aufgaben
Die Feuerwehr ist für die Intervention bei Bränden, Elementarereignissen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten zuständig.
Der Feuerwehr obliegt die Aufgabe des unverzüglichen, befristeten Einsatzes in Kooperation mit Polizei, Sanität und Dritten.
Die Mitwirkung der Feuerwehren in der akuten Gefahrenabwehr aufgrund anderer kantonaler oder kommunaler Erlasse bleibt vorbehalten.
Art. 70 Vollzug und Aufsicht
Die Gebäudeversicherung und die Einwohnergemeinden sind mit dem Vollzug der Vorschriften über die Feuerwehr betraut.
Die Oberaufsicht über das gesamte Feuerwehrwesen übt der Regierungsrat aus.
Die SGV erlässt die nötigen Weisungen insbesondere betreffend:
- die Bestände und Ausrüstung der Feuerwehr;
- den Übungsdienst und das Kurswesen;
- den Einsatz und die Grundzüge der Alarmorganisation.
Die SGV ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Feuerwehrkurse. Sie regelt die Kursentschädigung in einem Reglement.
Sie betreibt für die Feuerwehren ein zentrales Administrationssystem. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten.
Art. 71 Ortsfeuerwehren
Jede Einwohnergemeinde hat eine Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten und zu unterhalten.
Die Einwohnergemeinden haben für genügende und zweckdienliche Einrichtungen aufzukommen. Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass die den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Alarmeinrichtungen, ICT-Infrastruktur, Gerätschaften und Wasserbezugsorte vorhanden und einsatzbereit sind.
Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Feuerwehr, soweit sie nicht durch Dritte finanziert werden.
Art. 72 Regionalfeuerwehren
Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, können sich mehrere Einwohnergemeinden in gegenseitigem Einverständnis unter Anhörung der SGV zur Organisierung einer einzigen Feuerwehr nach Massgabe des Gemeindegesetzes zusammenschliessen. Eine solche Regelung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Der Regierungsrat ist befugt, zur Erhöhung der Feuerwehrbereitschaft für mehrere Einwohnergemeinden die Schaffung von Regionalfeuerwehren oder andere Massnahmen anzuordnen und die von den Einwohnergemeinden zu erfüllenden Bedingungen festzulegen.
Art. 73 Betriebsfeuerwehren
In Betrieben mit grossem Brandrisiko, erhöhter Personengefährdung oder erschwerter Einsatzmöglichkeit der Feuerwehr kann die SGV den Betrieb berechtigen oder verpflichten, eine eigene Feuerwehr zu organisieren und zu unterhalten.
Die von der SGV anerkannten Betriebsfeuerwehren haben bei Bedarf auch ausserhalb des Betriebes mitzuwirken. Die SGV entscheidet über Ausnahmefälle.
Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr sind nach Möglichkeit aus dem Betriebsort zu rekrutieren. In Streitfällen entscheidet die SGV. Bei der Betriebsfeuerwehr eingeteilte Personen sind von der Dienstpflicht in einer Solothurner Orts- oder Regionalfeuerwehr befreit.
Art. 74 Feuerwehren mit Spezialaufgaben
Die SGV kann einzelnen Orts-, Betriebs- oder Regionalfeuerwehren Spezialaufgaben zuweisen.
Sie schliesst mit den Trägerinnen der Feuerwehren mit Spezialaufgaben Leistungsvereinbarungen ab.
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss der Verordnung über den kantonalen Schadendienst vom 31. Oktober 2000[7].
Art. 75 Feuerwehrreglement
Die Einwohnergemeinden und Betriebe mit einer anerkannten Betriebsfeuerwehr haben ein Feuerwehrreglement zu erlassen. Dieses ist nach Anhörung der SGV vom Departement zu genehmigen.
Die SGV regelt den Mindestinhalt des Feuerwehrreglements.
Art. 76 Wasserbezugsorte
Als Wasserbezugsorte im Sinne von § 71 Absatz 2 gelten Hydrantenanlagen mit genügend grosser Wasserreserve und Wasserleistung sowie ausreichendem Druck.
Wo Hydrantenanlagen nicht genügen oder aus technischen oder finanziellen Gründen nicht erstellt werden können, bestimmt die SGV, was an deren Stelle treten soll.
Sind Gebäude nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, hat die Eigentümerschaft den erforderlichen Wasserbezugsort zu erstellen und zu unterhalten.
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der Wasserbezugsorte für die Feuerwehr wie Hydranten, Löschwasserbehälter, Löschweiher und ähnliche Einrichtungen zu dulden.
Die SGV regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Art. 77 Nachbarhilfe
Jede Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde oder des Betriebes verpflichtet. Die SGV regelt die gegenseitige Hilfeleistung und die Entschädigung in einem Reglement.
Art. 78 Beiträge der SGV
Die SGV richtet zur Förderung des Feuerwehrwesens Beiträge aus.
Bei der Festsetzung der Beiträge ist die Ausschöpfung der Möglichkeiten der Rationalisierung der Feuerwehr angemessen zu berücksichtigen.
Der Beitrag der SGV an die Kosten der Feuerwehren beträgt mindestens:
- für Neuanschaffungen von persönlicher Ausrüstung, Gerätschaften und Fahrzeugen: 35 %
- für Neuerstellung und Verbesserung von Feuerwehrmagazinen: 25 %
Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten der Beitragsgewährung in der Verordnung. Er kann die SGV zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ermächtigen.
Art. 79 Beschaffung
Die Gebäudeversicherung kann für die Feuerwehren
- die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute beschaffen und zu diesem Zweck ein zentrales Lager betreiben;
- koordinierte Beschaffungen für Material, Gerätschaften und Fahrzeuge durchführen.
Sie überwälzt ihre Aufwendungen für die Beschaffungen und die Lagerführung auf die Träger der Feuerwehren.
4.2. Dienstpflicht
Art. 80 Beginn und Dauer
Alle Personen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrdienstpflichtig ab dem Kalenderjahr, in dem sie 21 Jahre alt werden.
Die Dienstpflicht dauert bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die dienstpflichtige Person 45 Jahre alt wird.
Wo die Verhältnisse es erfordern, kann der Regierungsrat auf Antrag oder nach Anhörung der Einwohnergemeinde die Dienstpflicht auf jüngere oder ältere Personen erstrecken oder auf 25 Jahre erfüllten Aktivdienst beschränken.
Für anerkannte Betriebsfeuerwehren gelten die Absätze 1 - 3 sinngemäss.
Art. 81 Freiwilliger Feuerwehrdienst
Die Einwohnergemeinden oder Betriebe mit anerkannten Betriebsfeuerwehren können Angehörige der Feuerwehr, die das Ende der Dienstpflicht erreicht haben, im Dienst belassen oder nicht dienstpflichtige Personen in den Dienst aufnehmen.
Freiwilliger Feuerwehrdienst ab dem 18. Altersjahr wird an die Dienstjahre angerechnet.
Art. 82 Erfüllung der Dienstpflicht
Die Dienstpflicht wird erfüllt durch:
- aktiven Feuerwehrdienst in einer nach dem Gesetz anerkannten Feuerwehr;
- Bezahlung einer Ersatzabgabe für den nicht geleisteten Dienst.
Über die Art der Dienstpflicht entscheiden die für die Aushebung und Einteilung der Dienstpflichtigen zuständigen Gemeindebehörden. Für die Dienstleistung in einer Betriebsfeuerwehr gilt § 73 Absatz 3.
Art. 83 Befreiung vom Feuerwehrdienst und der Ersatzabgabepflicht
Vom aktiven Feuerwehrdienst und von der Bezahlung der Ersatzabgabe sind befreit:
- Schwangere;
- diejenige Person, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreut;
- Personen, die eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen;
- diejenige Person, die eine im eigenen Haushalt lebende Person nach Buchstabe c dauernd betreuen muss.
Der Regierungsrat kann in der Verordnung Personen, die bei Brandfällen in die Lage kommen, amtliche Funktionen auszuüben, vom Feuerwehrdienst und der Ersatzabgabepflicht befreien.
Die Einwohnergemeinde kann in ihrem Feuerwehrreglement weitere Personen von der Leistung des Feuerwehrdienstes, hingegen nicht von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien.
Art. 84 Aktiver Feuerwehrdienst
Die Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, den ihnen aufgetragenen Dienst zu übernehmen sowie die vorgeschriebenen Übungen und Kurse zu besuchen.
Sie können zur Bekleidung eines Grades und zur Leistung des damit verbundenen Dienstes für die Dauer von 10 Jahren verpflichtet werden. Bei ungerechtfertigter vorzeitiger Demission können die von der SGV und der Einwohnergemeinde aufgewendeten Kursgelder und andere Kosten unter Berücksichtigung bereits geleisteter Dienste zurückgefordert werden.
Die Dienstleistenden haben Anspruch auf Ausrichtung eines Soldes.
Art. 85 Massgebende Feuerwehr
Der Feuerwehrdienst wird grundsätzlich in der Feuerwehrorganisation der Wohnsitzgemeinde oder in einer von der SGV anerkannten Betriebsfeuerwehr geleistet.
Er kann auf Gesuch hin in einer anderen Solothurner Orts-, Regional- oder Betriebsfeuerwehr erfüllt werden, sofern dies:
- unter den gegebenen Umständen, insbesondere der Arbeitssituation und Qualifikation der feuerwehrpflichtigen Person, zweckmässig ist;
- der Mannschaftsbestand der Wohnsitzgemeinde zulässt.
Über das Gesuch entscheidet unter Anhörung der Wohnsitzgemeinde die SGV.
Art. 86 Erwerbsausfallkompensation
Die Erwerbsausfallkompensation bei Kursbesuchen ist Sache der Einwohnergemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren.
Lohnzahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an Angehörige der Orts- oder Regionalfeuerwehren werden durch die Einwohnergemeinden zu 80 %, im Maximum gemäss dem höchsten Ansatz der jeweils geltenden eidgenössischen Erwerbsersatzordnung, rückvergütet. Im gleichen Rahmen wird der Verdienstausfall der Selbstständigerwerbenden entschädigt.
Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer haben in jedem Fall pro Arbeitstag Anspruch auf das Minimum gemäss der eidgenössischen Erwerbsersatzordnung.
Art. 87 Unfallversicherung
Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass die Angehörigen ihrer Feuerwehr sowie Personen, die im Rahmen eines Einsatzes Hilfe leisten oder für Übungen beigezogen werden, angemessen gegen Unfall versichert sind.
Art. 88 Ersatzabgabe
Dienstpflichtige, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben eine von der Einwohnergemeinde festzusetzende Ersatzabgabe zu bezahlen. Diese beträgt jährlich einen Prozentsatz der rechtskräftig eingeschätzten ganzen Staatssteuer. Gesondert veranlagte Staatssteuern sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Die Ersatzabgabe ist in jener Einwohnergemeinde geschuldet, in der die abgabepflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat. Sie beträgt im Minimum 40 Franken, im Maximum 800 Franken. Die SGV kann in einem Reglement das Minimum und das Maximum dem Stande der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) anpassen.
Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Staatssteuer hat eine entsprechende Reduktion der Ersatzabgabe zur Folge.
Wer im Verlaufe eines Jahres von der Dienstpflicht befreit wird, hat die Ersatzabgabe für das ganze Jahr zu bezahlen, erhält sie jedoch anteilsmässig von der Einwohnergemeinde zurückerstattet.
Art. 89 Befreiung von der Ersatzabgabe
Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einer Partnerin oder einem Partner, die oder der aktiv Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, sind von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit.
Partnerinnen und Partner, die in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben und keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, schulden zusammen unter solidarischer Haftung eine Ersatzabgabe. Wenn beide einen eigenen Wohnsitz haben, schulden sie an ihrem Wohnsitz je eine halbe Ersatzabgabe.
Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einer Partnerin oder einem Partner, die oder der nicht mehr dienstpflichtig oder nach § 83 Absatz 1 oder 2 von der Dienstpflicht befreit ist, in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, bezahlen eine halbe Ersatzabgabe.
4.3. Pflichten Dritter
Art. 90 Alarmpflicht
Alle Personen sind verpflichtet, Brandausbrüche und schadenstiftende Elementarereignisse sowie Wahrnehmungen, die auf solche Ereignisse deuten, der Alarmzentrale der Kantonspolizei unverzüglich zu melden und Betroffene zu alarmieren.
Art. 91 Inanspruchnahme von Sachen
Die Feuerwehr kann sowohl im Ernstfall als auch zu Übungszwecken Liegenschaften, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter benützen.
Die Eigentümerschaft der beanspruchten Sachen ist im Übungsfall vorgängig und im Ernstfall so rasch wie möglich vom Feuerwehrkommando zu orientieren.
Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen. Die Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sind angemessen zu entschädigen.
Art. 92 Ersatzpflicht für Einsatzkosten
Wer den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung nötig macht oder veranlasst, ist den Einwohnergemeinden für alle Kosten des Einsatzes ersatzpflichtig.
Auch ohne Nachweis eines Verschuldens können sie die Einsatzkosten einfordern von:
- dem Verursacher oder der Verursacherin bei Einsätzen der ABC-Wehr sowie bei Unfällen mit Verkehrsmitteln;
- Personen, denen mit dem Einsatz bei Unglücksfällen (ausgenommen Brand-, Explosions- und Elementarereignisse sowie in besonderen und ausserordentlichen Lagen) Hilfe geleistet wurde;
- der Eigentümerschaft von automatischen Brandmelde- und Löschanlagen bei wiederholtem Fehlalarm;
- Antragstellenden für Dienstleistungen bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen gemäss kommunalem Feuerwehrreglement.
Mehrere Ersatzpflichtige haften für die Einsatzkosten solidarisch.
Grundlage für die Auferlegung von Einsatzkosten ist ein von der Einwohnergemeinde zu erlassender Gebührentarif.
Die Einwohnergemeinde verfügt den Ersatz der Einsatzkosten nach Massgabe des Gemeindegesetzes (GG) vom 16. Februar 1992[8].
Art. 93 Gebühren für Brandmelde- und Löschanlagen
Die Eigentümerschaft von automatischen Brandmelde- und Löschanlagen hat den Einwohnergemeinden für die Vorsorgeleistung der Feuerwehr eine jährlich wiederkehrende Gebühr gemäss kommunalem Gebührentarif zu entrichten.
Die Anschluss- und Unterhaltsgebühren richten sich im Übrigen nach dem kantonalen Gebührentarif (GT) vom 8. März 2016[9].
5. Elementarschadenfonds
Art. 94 Verwaltung
Der SGV ist ein Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden angeschlossen.
Sie verwaltet den Fonds und legt darüber jährlich separat Rechnung ab.
Art. 95 Finanzierung
Am Elementarschadenfonds haben sich der Staat mit 50 %, die SGV mit 25 % und die Einwohnergemeinden mit 25 % zu beteiligen. Der Anteil der einzelnen Gemeinden wird vom Regierungsrat nach Finanzausgleichsgrundsätzen festgelegt.
Die Beteiligten haben zusammen jährlich einen Beitrag von 150'000 Franken in den Fonds einzubezahlen. Erreicht der Fonds einen Bestand von über 600'000 Franken, kann der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten die Beitragsleistung reduzieren oder vorübergehend aufheben.
Ergeben sich wegen ausserordentlicher Katastrophenfälle Fehlbeträge, ist der Regierungsrat im Rahmen seiner Finanzkompetenz berechtigt, seitens des Staates Vorschüsse an den Fonds zu leisten.
Art. 96 Leistungen des Fonds
Der Fonds leistet Beiträge zur Linderung von Elementarschäden, soweit sie nicht versichert werden können.
Die Leistungen des Fonds erfolgen als Ergänzung zu den vom «Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden» («fondssuisse») gewährten Beiträgen.
Beitragsvoraussetzungen, Anmeldeverfahren, Schadenermittlung, anrechenbarer Schaden sowie Mindestschaden und Selbstbehalt richten sich nach den jeweils geltenden Richtlinien des fondssuisse.
Der Beitrag des Fonds darf unter Anrechnung der Beiträge Dritter und des fondssuisse 90 % des anrechenbaren Schadens nicht übersteigen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Beitragsgewährung in der Verordnung.
6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 97 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen der SGV, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse ergehen, kann innert 30 Tagen bei der SGV schriftlich Einsprache erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Die SGV überprüft die Verfügung und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid.
Gegen den Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Das Einspracheverfahren vor der SGV ist kostenlos. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.
Art. 98 Strafbestimmungen
Mit Busse von 50 bis 1'500 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- den Brandschutzvorschriften dieses Gesetzes (§§ 53, 54, 56 und 58), den Ausführungsvorschriften gemäss § 55 oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung zuwiderhandelt;
- Feuerungsanlagen in Missachtung von § 61 ohne Zulassung der SGV sicherheitstechnisch wartet;
- Blitzschutzsysteme in Missachtung von § 63 ohne die erforderliche fachliche Qualifikation erstellt und wartet;
- eine Verfügung nach § 66 zur Behebung von Mängeln nicht fristgerecht befolgt.
Wer vorsätzlich einem Aufgebot zum Besuch eines von der SGV organisierten Feuerwehrkurses nicht Folge leistet, wird mit Busse von 50 bis 300 Franken bestraft.
Die Strafbehörden teilen der SGV alle gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Strafbefehle und Strafurteile mit.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 99 Übergangsbestimmungen
Schadenfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden nach dem bisherigen Gesetz erledigt.
Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhobene Rechtsmittel sind von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz zu beurteilen.
Bestimmungen von Feuerwehrreglementen der Einwohnergemeinden und der Betriebe mit anerkannten Betriebsfeuerwehren sind aufgehoben, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Das gilt nicht für die in den Reglementen festgelegte Dauer der Dienstpflicht.
Die Feuerwehrreglemente sind an die Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten anzupassen.
Auf Personen, deren Feuerwehrdienstpflicht nach bisherigem Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes aufgehört hat, gelangt die Regelung der Dienstdauer nicht zur Anwendung.
Art. 100 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung.
Egress
KRB Nr. RG 0225b/2023 vom 20. März 2024.
Die Referendumsfrist ist am 12. Juli 2024 unbenutzt abgelaufen.
Inkrattreten am 1. Januar 2025.
Publiziert im Amtsblatt vom 4. Oktober 2024.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.03.2024 | 01.01.2025 | Erlass | Erstfassung | GS 2024, 8 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.03.2024 | 01.01.2025 | Erstfassung | GS 2024, 8 |