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618.112.24

Reglement über die Schätzung von Versicherungswert und Schäden

(Schätzungsreglement)

Vom 02.06.2025 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Solothurnischen Gebäudeversicherung

gestützt auf § 11 Absatz 5 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 20. März 2024 (GVG)[1]

beschliesst:

Anhänge

1. Organisation

Art. 1 Schätzungsregionen (§ 11 Abs. 1 GVG)

Das Kantonsgebiet wird in vier Schätzungsregionen eingeteilt: Region Nord, West, Mitte und Ost.

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Schätzungsregionen ist in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2 Komplexe Schätzungen (§ 11 Abs. 2 Bst. a GVG)

Als komplexe Schätzungen gelten:

  1. Schätzungen von Neu-, An- und Umbauten ab einer Investitionssumme von 100'000 Franken;
  2. Schäden ab einer Schadensumme von 25'000 Franken.

Der Schätzer oder die Schätzerin entscheidet, ob der Beizug einer nebenamtlichen Fachperson erforderlich ist.

Art. 3 Einfache Fälle (§ 11 Abs. 3 GVG)

Schätzungen unter den in § 2 festgelegten Schwellenwerten können direkt durch nebenamtliche Fachpersonen erledigt werden.

Der Schadendienst der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV), bestehend aus Innendienst und nebenamtlichen Fachpersonen, bearbeitet selbstständig:

  1. Nachträge betreffend die Nachrüstung mit Photovoltaikanlagen;
  2. Heizungsersatz;
  3. Sturm- und Hagelschäden in der Regel bis 5'000 Franken (Innendienst);
  4. Selbstdeklarationen gemäss § 4.

Bei Verständnisfragen zieht der Schadendienst einen Schätzer oder eine Schätzerin bei.

Art. 4 Selbstdeklaration der Eigentümerschaft (§ 2 Abs. 2 GVV)

Die Eigentümerschaft von Gebäuden kann nach durchschnittlich 15 Jahren nach einer Schätzung vor Ort aufgefordert werden, seither erfolgte bauliche Änderungen und Erneuerungen (werterhaltende und wertvermehrende Investitionen) schriftlich mitzuteilen. Auf eine Selbstdeklaration durch die Eigentümerschaft folgt zwangsläufig durchschnittlich nach 15 Jahren eine Schätzung vor Ort.

Beträgt die Entwertung des Gebäudes mehr als 20 %, ist eine Selbstdeklaration durch die Eigentümerschaft nicht möglich und die Schätzung ist vor Ort vorzunehmen.

Die SGV entscheidet je nach Angaben der Eigentümerschaft, ob eine Schätzung vor Ort notwendig ist oder das Gebäude mit einer Erhöhung der Entwertung um 5 % nachgeführt werden kann.

Art. 5 Ankündigung / Mitwirkungspflicht (§ 26 Verwaltungsrechtspflegegesetz)

Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt zu geben.

Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu jenen anderer Nutzungsberechtigter.

Die Versicherten sind verpflichtet, den Schätzungspersonen der SGV auf Verlangen alle für die Schätzung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen (Baupläne, Bauabrechnungen usw.) vorzulegen.

2. Schätzung der Versicherungswerte

Art. 6 Minimaler Versicherungswert (§ 13 Abs. 2 GVG)

Gebäude mit einem Versicherungswert unter 10’000 Franken werden nicht in die Gebäudeversicherung aufgenommen.

Art. 7 Art der Schätzung

Im Schätzungsverfahren werden der Neuwert und der Zeitwert des versicherten Gebäudes auf einheitlicher Grundlage festgelegt.

Art. 8 Neuwert (§ 21 GVG)

Massgebend sind die ortsüblichen Preise pro Kubikmeter umbauten Raumes für Bauten mit gleicher Bauweise.

Als Gebäudekosten sind zu berücksichtigen:

  1. die Kosten für Fundationen, Baureinigung, Transport und Baustelleninstallation;
  2. Arbeiten für die Vorbereitung und den Aushub der Baugrube;
  3. die Kosten der mit dem Gebäude versicherten Bestandteile und Einrichtungen gemäss BKP 2;
  4. die Honorare der Architekten und der Ingenieure sowie die Kosten der Bauleitung.

Nicht zu berücksichtigen sind:

  1. Kosten für Bodenerwerb und Bauzinsen;
  2. Werkleitungen für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw. ausserhalb des Gebäudebereichs;
  3. die Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasser, Elektrizität, Gas usw.;
  4. ideelle Werte wie Kunst-, Altertums- und Liebhaberwerte, ausser die Eigentümerschaft hat dies auf Wunsch zum fixen Versicherungswert in der Versicherungssumme vereinbart (§ 22 Abs. 3 GVG);
  5. die Kosten für das Gebäudeareal.

Das Schätzungsergebnis ist mit vorhandenen Bauabrechnungen zu vergleichen. Im Einzelfall ausnahmsweise günstige Erstellungskosten (besondere Preisvergünstigungen, Abgebote, Eigenlieferungen und Eigenleistungen usw.) wie auch ungewöhnlich hohe Baukosten (zum Beispiel zufolge Umdispositionen bei der Planung und Überbauung), die auf ausserordentliche Umstände zurückgehen und die sich bei einem allfälligen Wiederaufbau nicht wiederholen, sind nicht zu berücksichtigen.

Art. 9 Zeitwert (§ 22 GVG)

Bei der Schätzung des Zeitwertes wird die Wertverminderung des Gebäudes aufgrund des Zustandes zur Zeit der Schätzung festgelegt.

Berücksichtigt werden insbesondere:

  1. die natürliche Altersentwertung, die je nach Bauart eingetreten ist;
  2. die Abnützung, die durch die Zweckbestimmung, die Nutzungsintensität oder die Betriebsart bedingt ist;
  3. der ordentliche und ebenso der überdurschschnittlich gute oder schlechte Unterhalt, der für das zu erwartende Höchstalter eines Gebäudes von Einfluss ist.

Die Entwertung ist in Prozenten des Neuwerts des Gebäudes zu bestimmen.

Art. 10 Änderung der Baukosten (§ 24 GVG)

Bei der Festlegung des Baukostenindexes orientiert sich die SGV an einem anerkannten, schweizerischen Baukostenindex.

Die SGV passt die Versicherungswerte für das nächste Geschäftsjahr dem neuen Stand der Baukosten an, wenn sich diese seit der letzten Anpassung um mehr als 5 Indexpunkte verändert haben.

Art. 11 Bauzeitversicherung (§ 23 GVG)

Ein im Bau, Um- oder Anbau befindliches Gebäude ist zur Kostenvoranschlagssumme der versicherten Gebäudebestandteile und Gegenstände zu versichern.

Die Bauherrschaft hat der SGV die genauen Pläne und eine Kostenzusammenstellung einzureichen. Im Unterlassungsfall wird die Bauversicherungssumme geschätzt.

Das fertig erstellte Gebäude ist durch die Eigentümerschaft zur definitiven Versicherung anzumelden.

Bei nicht wertvermehrendem Ersatz von versicherten Gebäudeteilen ist keine Schätzung erforderlich.

3. Schadenschätzung

Art. 12 Schadenfeststellung

Die SGV kann auf die Besichtigung des beschädigten Gebäudes verzichten.

Bei Schätzungen vor Ort wird das Resultat der Schätzung schriftlich festgehalten.

Bei Schäden, bei denen der Umfang und/oder die Ursache nicht ohne Eingriff in die Gebäudesubstanz festgestellt werden kann, können die Schätzer und Schätzerinnen der SGV Mauerwerk oder Holzteile freilegen, Böden aufbrechen lassen etc.

Für die Feststellung der Schadenhöhe kann die SGV Kostenvoranschläge einverlangen.

Art. 13 Bauzeitversicherung

Bei einem Gebäude, das steigend versichert ist, erfolgt die Abschätzung gestützt auf den vom Eigentümer beziehungsweise der Eigentümerin nachzuweisenden Versicherungswert im Zeitpunkt des Schadeneintritts.

Art. 14 Mindertwertentschädigung (§ 40 Abs. 3 GVG; § 18 GVV)

Für rein ästhetische Schäden, die an einem nicht sichtbaren Ort des Gebäudes liegen oder nur aus der Nähe (< 5 Meter) gut sichtbar sind, wird keine Minderwertentschädigung ausgerichtet.

Lamellenstore mit vereinzeltem Hageleinschlag

Bei mittleren Beschädigungen ohne Funktionseinschränkung, die aus ca. 5 Metern ersichtlich sind, beträgt die Minderwertentschädigung 1/3 der Wiederherstellungskosten.

Lamellenstore mit vermehrtem Hageleinschlag

Bei Funktionsbeeinträchtigungen oder aus ca. 5 Metern feststellbaren starken ästhetischen Beschädigungen wird der Ersatzwert entschädigt.

Lamellenstore mit starkem Hageleinschlag

Wurde für die ästhetische Beschädigung aufgrund eines versicherten Ereignisses eine Minderwertentschädigung ausgezahlt, so wird bei einem späteren Ereignis die bereits geleistete Minderwertentschädigung nicht in Abzug gebracht. Sofern aufgrund des vorherigen Schadens das Bauteil ersetzt wurde, ist der Schaden eigenständig zu beurteilen. Wurde hingegen das vorgeschädigte Bauteil nicht ersetzt, wird keine weitere Minderwertentschädigung, sondern Ersatz geleistet, sofern die Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigt ist oder die Beschädigungen stark sichtbar sind.

Egress

Beschluss des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 2. Juni 2025.

Die Einspruchsfrist ist am 10. September 2025 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 12. September 2025.

GS 2025, 22

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.06.2025 01.10.2025 Erlass Erstfassung GS 2025, 22

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 02.06.2025 01.10.2025 Erstfassung GS 2025, 22