Das Kantonsgebiet wird in vier Schätzungsregionen eingeteilt: Region Nord, West, Mitte und Ost.
Die Zuordnung der Gemeinden zu den Schätzungsregionen ist in Anhang 1 festgelegt.
618.112.24
gestützt auf § 11 Absatz 5 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 20. März 2024 (GVG)[1]
Das Kantonsgebiet wird in vier Schätzungsregionen eingeteilt: Region Nord, West, Mitte und Ost.
Die Zuordnung der Gemeinden zu den Schätzungsregionen ist in Anhang 1 festgelegt.
Als komplexe Schätzungen gelten:
Der Schätzer oder die Schätzerin entscheidet, ob der Beizug einer nebenamtlichen Fachperson erforderlich ist.
Schätzungen unter den in § 2 festgelegten Schwellenwerten können direkt durch nebenamtliche Fachpersonen erledigt werden.
Der Schadendienst der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV), bestehend aus Innendienst und nebenamtlichen Fachpersonen, bearbeitet selbstständig:
Bei Verständnisfragen zieht der Schadendienst einen Schätzer oder eine Schätzerin bei.
Die Eigentümerschaft von Gebäuden kann nach durchschnittlich 15 Jahren nach einer Schätzung vor Ort aufgefordert werden, seither erfolgte bauliche Änderungen und Erneuerungen (werterhaltende und wertvermehrende Investitionen) schriftlich mitzuteilen. Auf eine Selbstdeklaration durch die Eigentümerschaft folgt zwangsläufig durchschnittlich nach 15 Jahren eine Schätzung vor Ort.
Beträgt die Entwertung des Gebäudes mehr als 20 %, ist eine Selbstdeklaration durch die Eigentümerschaft nicht möglich und die Schätzung ist vor Ort vorzunehmen.
Die SGV entscheidet je nach Angaben der Eigentümerschaft, ob eine Schätzung vor Ort notwendig ist oder das Gebäude mit einer Erhöhung der Entwertung um 5 % nachgeführt werden kann.
Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt zu geben.
Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu jenen anderer Nutzungsberechtigter.
Die Versicherten sind verpflichtet, den Schätzungspersonen der SGV auf Verlangen alle für die Schätzung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen (Baupläne, Bauabrechnungen usw.) vorzulegen.
Gebäude mit einem Versicherungswert unter 10’000 Franken werden nicht in die Gebäudeversicherung aufgenommen.
Im Schätzungsverfahren werden der Neuwert und der Zeitwert des versicherten Gebäudes auf einheitlicher Grundlage festgelegt.
Massgebend sind die ortsüblichen Preise pro Kubikmeter umbauten Raumes für Bauten mit gleicher Bauweise.
Als Gebäudekosten sind zu berücksichtigen:
Nicht zu berücksichtigen sind:
Das Schätzungsergebnis ist mit vorhandenen Bauabrechnungen zu vergleichen. Im Einzelfall ausnahmsweise günstige Erstellungskosten (besondere Preisvergünstigungen, Abgebote, Eigenlieferungen und Eigenleistungen usw.) wie auch ungewöhnlich hohe Baukosten (zum Beispiel zufolge Umdispositionen bei der Planung und Überbauung), die auf ausserordentliche Umstände zurückgehen und die sich bei einem allfälligen Wiederaufbau nicht wiederholen, sind nicht zu berücksichtigen.
Bei der Schätzung des Zeitwertes wird die Wertverminderung des Gebäudes aufgrund des Zustandes zur Zeit der Schätzung festgelegt.
Berücksichtigt werden insbesondere:
Die Entwertung ist in Prozenten des Neuwerts des Gebäudes zu bestimmen.
Bei der Festlegung des Baukostenindexes orientiert sich die SGV an einem anerkannten, schweizerischen Baukostenindex.
Die SGV passt die Versicherungswerte für das nächste Geschäftsjahr dem neuen Stand der Baukosten an, wenn sich diese seit der letzten Anpassung um mehr als 5 Indexpunkte verändert haben.
Ein im Bau, Um- oder Anbau befindliches Gebäude ist zur Kostenvoranschlagssumme der versicherten Gebäudebestandteile und Gegenstände zu versichern.
Die Bauherrschaft hat der SGV die genauen Pläne und eine Kostenzusammenstellung einzureichen. Im Unterlassungsfall wird die Bauversicherungssumme geschätzt.
Das fertig erstellte Gebäude ist durch die Eigentümerschaft zur definitiven Versicherung anzumelden.
Bei nicht wertvermehrendem Ersatz von versicherten Gebäudeteilen ist keine Schätzung erforderlich.
Die SGV kann auf die Besichtigung des beschädigten Gebäudes verzichten.
Bei Schätzungen vor Ort wird das Resultat der Schätzung schriftlich festgehalten.
Bei Schäden, bei denen der Umfang und/oder die Ursache nicht ohne Eingriff in die Gebäudesubstanz festgestellt werden kann, können die Schätzer und Schätzerinnen der SGV Mauerwerk oder Holzteile freilegen, Böden aufbrechen lassen etc.
Für die Feststellung der Schadenhöhe kann die SGV Kostenvoranschläge einverlangen.
Bei einem Gebäude, das steigend versichert ist, erfolgt die Abschätzung gestützt auf den vom Eigentümer beziehungsweise der Eigentümerin nachzuweisenden Versicherungswert im Zeitpunkt des Schadeneintritts.
Für rein ästhetische Schäden, die an einem nicht sichtbaren Ort des Gebäudes liegen oder nur aus der Nähe (< 5 Meter) gut sichtbar sind, wird keine Minderwertentschädigung ausgerichtet.
Bei mittleren Beschädigungen ohne Funktionseinschränkung, die aus ca. 5 Metern ersichtlich sind, beträgt die Minderwertentschädigung 1/3 der Wiederherstellungskosten.
Bei Funktionsbeeinträchtigungen oder aus ca. 5 Metern feststellbaren starken ästhetischen Beschädigungen wird der Ersatzwert entschädigt.
Wurde für die ästhetische Beschädigung aufgrund eines versicherten Ereignisses eine Minderwertentschädigung ausgezahlt, so wird bei einem späteren Ereignis die bereits geleistete Minderwertentschädigung nicht in Abzug gebracht. Sofern aufgrund des vorherigen Schadens das Bauteil ersetzt wurde, ist der Schaden eigenständig zu beurteilen. Wurde hingegen das vorgeschädigte Bauteil nicht ersetzt, wird keine weitere Minderwertentschädigung, sondern Ersatz geleistet, sofern die Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigt ist oder die Beschädigungen stark sichtbar sind.
Beschluss des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 2. Juni 2025.
Die Einspruchsfrist ist am 10. September 2025 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 12. September 2025.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.06.2025 | 01.10.2025 | Erlass | Erstfassung | GS 2025, 22 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.06.2025 | 01.10.2025 | Erstfassung | GS 2025, 22 |