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618.112

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds

(Gebäudeversicherungsverordnung; GVV)

Vom 27.01.2025 (Stand 01.04.2025)

Präambel

1. Organisation

Art. 1 Verwaltungsrat G §

Der Verwaltungsrat muss über Fachkompetenz in den folgenden Bereichen verfügen: Oberleitung einer grösseren Organisation, Strategie- und Organisationsentwicklung, Versicherungstechnik, Finanzen inklusive Finanzanlagen und Controlling, Risikomanagement, Personalwesen, Compliance, Feuerwehr und Prävention.

Wählbar sind Personen, die über die nötige Fachkompetenz in einem oder mehreren der genannten Bereiche verfügen. Bei der Wahl werden Vertreter und Vertreterinnen der unmittelbar betroffenen Interessengruppen angemessen berücksichtigt.

Die Mitgliedschaft kann mehrere Amtsperioden dauern.

Art. 2 Schätzungswesen G §

Die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) kann die nebenamtlichen Fachpersonen im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis beiziehen.

Einfache Revisionsschätzungen können in Selbstdeklaration erfolgen.

2. Gebäudeversicherung

2.1. Gegenstand der Gebäudeversicherung

Art. 3 Gebäudebegriff G §

Zum Gebäude gehören auch diejenigen Teile eines Gebäudes, die mit dem Gebäude fest verbunden, jedoch nicht geschlossen oder gedeckt sind (wie Balkone und Vordächer).

Als gebäudeähnliche Bauten zu versichern sind gebäudeähnliche Einbauten in Brücken und Unterführungen.

Nicht als Gebäude gelten Fahrnisbauten wie Hütten, Buden, Baracken sowie Traglufthallen, Zeltbauten usw.

Art. 4 Gebäudebestandteile und Einrichtungen G § 14 a) Fest verbundene Einrichtungen

Zu versichern sind alle der Gebäudeeigentümerschaft gehörenden Einrichtungen, die dem Gebäude zur Erfüllung seines Zwecks dienen und mit ihm fest verbunden sind.

Als fest verbunden gilt eine Einrichtung, die nicht entfernt werden kann, ohne dass sie selbst oder ein Gebäudeteil beschädigt wird.

Art. 5 b) Gebäudevollendende Einrichtungen

Mit dem Gebäude sind auch die der Gebäudeeigentümerschaft gehörenden gebäudevollendenden Einrichtungen zu versichern wie:

  1. alle Einrichtungen, die den umbauten Raum benützbar machen, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fensterläden, Storen;
  2. auf die Raummasse zugeschnittene, verklebte oder anderweitig montierte Bodenbeläge, wobei nur der oberste Bodenbelag versichert ist;
  3. die der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung des Raumes dienenden Einrichtungen;
  4. die der Grundbeleuchtung des Raumes dienenden festen Einrichtungen;
  5. die sanitären Einrichtungen;
  6. die Leitungen für Gas, Dampf, Wasser, Elektrizität usw. im Gebäude;
  7. zu Zweck und Nutzung eines Gebäudes nötige Einrichtungen und freistehende Erzeugnisse der Bautätigkeit ausserhalb des Gebäudes auf der Gebäudeparzelle (wie z. B. Wärmepumpen, Erdsonden, Tanks, Pumpschächte, Reservoirs und Photovoltaikanlagen, nicht jedoch Pools und Grosstanks für die Lagerung flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe).

In Wohnhäusern wird die der Gebäudeeigentümerschaft gehörende Grundausstattung (wie Kochherde, Kühlschränke, Tiefkühlschränke und -truhen, Geschirrwaschmaschinen, Waschmaschinen und Tumbler) auch dann pro Nutzungseinheit einmal mit dem Gebäude versichert, wenn sie nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist.

Art. 6 c) betriebliche Einrichtungen

Nicht mit dem Gebäude zu versichern sind:

  1. die betrieblichen Einrichtungen gewerblicher, industrieller und landwirtschaftlicher Anlagen (wie Maschinen, Apparate und Leitungen);
  2. die dazugehörigen baulichen Einrichtungen (wie Fundamente, Sockel, Fördereinrichtungen und Behälter), die mit den betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden.

Bei Fällen schwieriger Ausscheidung ist in Zusammenarbeit mit den Fahrhabeversicherungen eine dem Betrieb angemessene Lösung zu treffen.

Art. 7 d) Abgrenzungsrichtlinie

Zur Erläuterung der Ausscheidungsgrundsätze erlässt die SGV eine Abgrenzungsrichtlinie mit Beispielsammlung.

2.2. Versicherte Gefahren

Art. 8 Versicherte Gefahren G § 19 a) Sturm

Ein Sturm wird angenommen, wenn bezüglich des versicherten Objekts die Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h im 10-Minuten-Mittel oder Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden.

Das Vorliegen eines Sturms wird zudem vermutet, wenn in der näheren Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt oder gesunde Bäume erheblich beschädigt werden.

Können Messwerte gemäss Absatz 1 nicht auf das versicherte Objekt angewendet werden und liegt aus umgebungsbedingten Gründen kein kollektives Schadenbild gemäss Absatz 2 vor, kann die SGV den Schaden vergüten, wenn aufgrund des Schadenbilds am versicherten Objekt von einem Sturm im Sinne von Absatz 2 ausgegangen werden muss.

Keine Versicherungsdeckung besteht, wenn Gebäude und feste Gebäudeteile folgende Mindestanforderung nicht erfüllen: Unverletzlichkeit gegenüber einer Windgeschwindigkeit von bis zu 63 km/h im 10-Minuten-Mittel oder gegenüber einzelnen Böenspitzen von bis zu 100 km/h.

Art. 9 b) Hagel

Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern, der an einem versicherten Objekt einen Schaden durch direkte oder indirekte Einwirkung verursacht.

Nicht gedeckt ist die Beschädigung von Bauteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder alterungsbedingt einen Widerstand gegenüber Hagelkörnern von weniger als einem Zentimeter Durchmesser (HW < 1) aufweisen.

Art. 10 c) Hochwasser, Überschwemmungen

Hochwasser ist ein deutlich über dem langjährigen Mittelwert oder über den festgelegten Pegeln oder Abflussmengen liegender Wasserstand oder -abfluss in einem stehenden oder fliessenden Gewässer, der durch Niederschläge oder Schmelzwasser ausgelöst wurde.

Überschwemmung ist die vorübergehende Bedeckung einer Landfläche mit Wasser, die direkt durch Niederschläge oder Schmelzwasser (Oberflächenabfluss) oder durch Hochwasser gemäss Absatz 1 ausgelöst wurde.

Unter Grundwasser wird alles Wasser verstanden, das sich unter der Erdoberfläche befindet, unabhängig davon, ob es sich um Wasser des Grundwasserstroms, um Hang- oder Sickerwasser handelt.

Nicht als Hochwasser- und Überschwemmungsschäden gelten ferner Schäden an Gebäudeteilen, die ständig in einem stehenden oder fliessenden Gewässer stehen.

Art. 11 d) Lawinen, Schneerutsch

Eine Lawine liegt vor, wenn natürlich angesammelte Schnee- oder Eismassen plötzlich und unaufhaltsam ins Rutschen geraten und an einem versicherten Objekt durch die Massen selbst oder durch den sie begleitenden Luftdruck Schaden entsteht.

Schneerutsch ist das unvermittelte beschleunigte Abgleiten einer sich natürlich angesammelten Schnee- oder Eismasse.

Art. 12 e) Schneedruck

Schneedruck ist die Einwirkung des Gewichts einer ruhenden Schnee- oder Eismasse, die sich auf natürliche Art angesammelt hat.

Nicht gedeckt sind Schneedruckschäden an Gebäuden, deren Tragwerkkonstruktion nicht die nach den anerkannten Regeln der Baukunde erforderliche Widerstandskraft gegenüber Schneedruck aufweist.

Art. 13 f) Steinschlag, Felssturz

Ein Steinschlag oder Felssturz liegt vor, wenn Gesteinsbrocken oder Fels- und Gesteinsmassen im Gelände auf natürliche Art und Weise abstürzen oder niedergehen.

Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäuden infolge Steinschlag und Felssturz in Felsabbaugebieten und Steinbrüchen.

Art. 14 g) Erdrutsch, Erdfall

Ein Erdrutsch liegt vor, wenn gewachsenes Erdreich auf natürliche Art und Weise unaufhaltsam ins Rutschen gerät.

Ein Erdrutsch wird vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts zum Zeitpunkt des Schadeneintritts namentlich weitere Gebäude beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden.

Ein Erdfall liegt vor, wenn sich der Boden spontan in einer schnellen, vertikalen, oft trichterförmigen Bewegung auf natürliche Art und Weise absenkt.

2.3. Versicherungswerte

Art. 15 Versicherung zum Zeitwert G §

Als wichtiger Grund für eine Versicherung zum Zeitwert gilt auch die schriftliche Erklärung der Eigentümerschaft, dass das Gebäude oder Gebäudeteile nach einem Schadenfall nicht mehr wiederhergestellt werden.

2.4. Präventions- und Interventionsbeiträge

Art. 16 Beiträge von Privatversicherungen G §

Die Beiträge von Privatversicherungen gemäss Artikel 88 Absatz 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 20041889[1] betragen 0.05 Promille des im Kanton versicherten Kapitals.

2.5. Schadenvergütung

Art. 17 Auszahlung G § 46 a) Bei Wiederherstellung

Bei Schäden, die mindestens 1/5 des Versicherungswerts betragen, wird nach erfolgter Abschätzung und Räumung des Schadenplatzes der Zeitwert vergütet. Der Rest der Entschädigung wird ausbezahlt, wenn der Versicherungswert der vollendeten Ersatzbaute denjenigen des beschädigten Gebäudes erreicht. Wird dieser Wert nicht erreicht, wird der Rest der Schadensumme ausbezahlt, soweit der Neuwert des wiederhergestellten Gebäudes die Summe aus Gebäuderest und Zeitwertentschädigung des Schadens übersteigt.

Bei Schäden unter 1/5 des Versicherungswerts werden die nachgewiesenen Wiederherstellungskosten nach Abschluss der Wiederherstellung vergütet. Vorbehalten bleiben

  1. die Entschädigung des tatsächlichen Zustandswerts (§ 38 Absatz 2 GVG);
  2. die Kürzung der Entschädigung um den Mehrwert bei einer Zeitwertversicherung (§ 40 Absatz 2 GVG);
  3. die Vergütung der für Gebäudeteile vereinbarten Versicherungssumme respektive die Ausmittlung des Schadens nach § 40 Absatz 1 GVG, wenn für das gesamte Gebäude eine feste Versicherungssumme vereinbart worden ist (§ 22 Absatz 3 GVG).

Bei Bagatellschäden bis zu 5'000 Franken kann die abgeschätzte Schadensumme mit dem schriftlichen Einverständnis der Eigentümerschaft ohne Kostennachweis per Saldo aller Ansprüche ausbezahlt werden.

Bei einer Zeitwertversicherung wird der Schaden nach erfolgter Abschätzung und Räumung des Schadenplatzes vergütet. Bei einer festen Versicherungssumme erfolgt die Auszahlung, wenn der Schaden behoben und der Kostennachweis erbracht ist.

Sind bei der Wiederherstellung abgeschätzte Gebäudeteile verwendet worden, werden diese von der Versicherungsleistung entsprechend in Abzug gebracht.

Art. 18 b) Minderwertentschädigung

Eine Minderwertentschädigung wird vergütet bei rein ästhetischen Schäden ohne Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit und Funktionsfähigkeit eines Gebäudeteils.

Die Entschädigung beträgt in der Regel 1/3 der Wiederherstellungskosten.

Für ästhetische Schäden, die an einer bei Normalnutzung nicht sichtbaren Stelle des Gebäudes liegen oder nur aus der Nähe (< 5 Meter) gut sichtbar sind, wird keine Minderwertentschädigung ausgerichtet.

Art. 19 c) Bei Nichtwiederherstellung

Bei Nichtwiederherstellung erfolgt die Auszahlung des Zeitwerts (§ 41 GVG), wenn der Schadenplatz geräumt ist.

Vorbehalten bleibt die Entschädigung des Abbruchwerts (§ 38 Absatz 3 GVG).

Art. 20 d) Zahlungsempfänger und -empfängerinnen

Die Auszahlung erfolgt an die Eigentümerschaft

  1. bei wiederhergestellten Teilschäden unter 1/5 des Versicherungswerts;
  2. wenn das Gebäude nicht verpfändet ist; oder
  3. wenn die Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen im Rahmen der Pfandhaft in die Auszahlung einwilligen. Die Eigentümerschaft hat der SGV einen Grundbuchauszug über die Pfandrechte vorzulegen.

Die SGV kann in Absprache mit der Eigentümerschaft die Baurechnungen den Leistungserbringenden direkt vergüten. Eine Einwilligung der Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen ist nicht erforderlich.

Im Übrigen erfolgt die Auszahlung an die Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen nach ihrem Rang.

3. Brandschutz und Elementarschadenprävention

3.1. Allgemeines

Art. 21 Förderungsmassnahmen G §

Die SGV kann für Massnahmen zur Förderung des Brandschutzes und der Elementarschadenprävention die von ihr erhobenen Gebäudedaten verwenden.

3.2. Brandschutz

Art. 22 Brandschutzvorschriften G §

Die SGV wird ermächtigt, in einem Reglement Richtlinien von Fachorganisationen für verbindlich zu erklären.

Art. 23 Brandschutzbewilligung G § 57 a) Ausnahmen

Keine Brandschutzbewilligung ist erforderlich für:

  1. Einfamilienhäuser;
  2. Nebenbauten: eingeschossige Bauten mit einer Grundfläche von höchstens 150 m², die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und in denen keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden, wie Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe und Kleinlager;
  3. kleine Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen, die zu keiner Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen und die Personensicherheit nicht mindern.

Bei Unterschreitung des baurechtlichen Gebäudeabstands ist in jedem Fall eine Brandschutzbewilligung erforderlich.

Art. 24 b) Verfahren

Die Bauherrschaft hat ein Brandschutzgesuch mit dem dazugehörenden Brandschutznachweis einzureichen:

  1. im Baubewilligungsverfahren der zuständigen Baubehörde zuhanden der SGV als Beilage zum Baugesuch;
  2. der SGV, soweit keine Baubewilligung erforderlich ist.

Ein Brandschutznachweis ist eine vollständige und nachvollziehbare Darlegung, dass die geplanten baulichen, technischen, organisatorischen oder abwehrenden Brandschutzmassnahmen die geltenden Anforderungen erfüllen, und besteht in der Regel aus einem Brandschutzbericht und zugehörigen Brandschutzplänen.

Die SGV prüft den Brandschutznachweis auf Übereinstimmung mit den geltenden Brandschutzvorschriften. Sie kann hierzu je nach brandschutztechnischer Komplexität und Brandrisiko Fachpersonen beiziehen.

Weist der Brandschutznachweis wesentliche Mängel auf, wird er zur Verbesserung oder Ergänzung zurückgewiesen.

Die SGV kann die Bewilligung mit Auflagen, Bedingungen oder Ergänzungen erteilen.

Nach Fertigstellung der Baute oder Anlage hat die Eigentümerschaft der SGV eine Übereinstimmungserklärung zuzustellen, in welcher die qualitätsgesicherte Umsetzung der Massnahmen gemäss Brandschutzbewilligung bestätigt wird.

Art. 25 Blitzschutzsysteme G §

Als fachkundig gilt, wer über ein Zertifikat der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) als Fachperson äusserer Blitzschutz oder eine gleichwertige Aus- und Weiterbildung verfügt.

Art. 26 Elektrische Installationen G §

Die Meldung an die SGV hat parallel zur Meldung an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zu erfolgen.

3.3. Elementarschadenprävention

Art. 27 Schutzziele G § 67 a) Allgemeines

Die nachstehenden Schutzziele legen fest, welches Schutzniveau Gebäude und Gebäudeteile gegenüber den versicherten Elementargefahren für einen uneingeschränkten Versicherungsschutz aufweisen müssen.

Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Pflicht zur Abwehr unmittelbar drohender Elementarschäden.

Art. 28 b) Sturm

Gegenüber Sturm gelten als Schutzziele:

  1. für Tragwerke die Anforderungen gemäss den anerkannten Regeln der Baukunde;
  2. für die Gebäudehülle eine Unverletzlichkeit gegenüber Windgeschwindigkeiten von bis zu 63 km/h im 10-Minuten-Mittel oder gegenüber einzelnen Böenspitzen von bis zu 100 km/h.

Art. 29 c) Hagel

Gegenüber Hagel gelten als Schutzziele:

  1. für ständig der Witterung ausgesetzte Bauteile der Hagelwiderstand gemäss den anerkannten Regeln der Baukunde, sofern solche Bauteile erhältlich und keine Baumaterialen mit einem geringeren Hagelwiderstand rechtlich vorgeschrieben sind;
  2. für Beschattungseinrichtungen und andere, nur temporär der Witterung ausgesetzte Bauteile geeignete bauliche, technische oder organisatorische Schutzmassnahmen mit einem günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Art. 30 d) Schneerutsch und Schneedruck

Als Schutzziel gelten die Anforderungen gemäss den anerkannten Regeln der Baukunde.

Art. 31 e) Übrige versicherte Gefahren

Für alle übrigen versicherten Gefahren gelten folgende Schutzziele:

  1. bei in einer Gefahrenzone gelegenen Gebäuden die Schutzziele gemäss Gefahrenkarte;
  2. bei Gebäuden, für die gemäss der Gefährdungskarte Oberflächenabfluss eine potentielle Gefahr besteht, wirksame Schutzmassnahmen gegenüber der ausgewiesenen Gefahr;
  3. bei bekannter Gefahrenexposition geeignete Massnahmen, die das Gebäude weitgehend vor drohenden Elementarschäden schützen.

Art. 32 Zumutbarkeit G §

Eine Massnahme ist zumutbar, wenn:

  1. der Nutzen der Verhinderung künftiger Schäden grösser ist als ihre Kosten;
  2. die Kosten der Massnahme in einem vertretbaren Verhältnis zum Versicherungswert des Gebäudes stehen;
  3. die Nutzung oder die Erscheinung des Gebäudes dadurch nicht stark beeinträchtigt wird;
  4. der Schutz des Gebäudes nicht durch Schutzmassnahmen der öffentlichen Hand, die bereits planerisch gesichert oder in Umsetzung sind, ebenso gut gewährleistet wird.

Art. 33 Richtlinien G §

Als anerkannte Regeln der Baukunde gelten die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).

Die SGV wird ermächtigt, in einem Reglement Richtlinien von Fachorganisationen verbindlich zu erklären und zusätzliche Vorschriften zu erlassen.

Art. 34 Fachbericht G § 68 a) Ausnahmen

Gegenstand des Fachberichts ist der Schutz von Gebäuden vor den versicherten Elementarereignissen.

Nicht erforderlich ist ein Fachbericht

  1. für Bauvorhaben, bei denen keine bekannte Gefährdung durch Gefahrenkartenprozesse oder Oberflächenabfluss besteht;
  2. für Umbauten und Nutzungsänderungen, die zu keiner Erhöhung der Elementarschadengefahr führen.

Art. 35 b) Verfahren

Die SGV erstellt den Fachbericht auf Grundlage der Baugesuchsunterlagen, die ihr seitens der Baubehörde zuzustellen sind.

Falls erforderlich kann sie von der Bauherrschaft weitere Unterlagen einfordern.

Die SGV kann bei Bedarf Fachpersonen beiziehen.

Art. 36 c) Wirkung

Die gemäss Fachbericht nötigen Massnahmen gelten in jedem Fall als gebotene Schadenverhütungsmassnahmen im Sinne von § 34 Absatz 3 des Gesetzes.

4. Feuerwehrwesen

4.1. Organisation der Feuerwehren

Art. 37 Vollzug und Aufsicht

Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt der SGV und wird durch den Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin ausgeübt.

Der Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin leitet das Feuerwehrinspektorat, welches eine Abteilung der SGV ist.

Art. 38 Feuerwehren

Die unmittelbare Aufsicht über die Feuerwehr obliegt

  1. bei Ortsfeuerwehren dem Gemeinderat;
  2. bei Regionalfeuerwehren dem Vorstand des Zweckverbands respektive dem Exekutivorgan gemäss öffentlich-rechtlicher Vereinbarung;
  3. bei Betriebsfeuerwehren der Betriebsleitung.

Die Leitung der Feuerwehr erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten oder die Feuerwehrkommandantin.

Art. 39 Zentrales Administrationssystem G §

Die SGV stellt den Feuerwehren für ihre Aufgabenerfüllung und das Kurswesen eine zentrale Datenverwaltungssoftware zur Verfügung.

Die SGV und die Feuerwehren sorgen dafür, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten werden.

Sie haben Zugriff auf die erfassten Daten, soweit sie diese für ihre Aufgabenerfüllung benötigen.

Art. 40 Kurswesen G § 70 a) Aufgebot zu Kursen und Schulungen

Der Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin bietet die von den Feuerwehren gemeldeten Kurs- oder Schulungsteilnehmenden vier Wochen vor Beginn des Kurses oder der Schulung auf. Dem Aufgebot ist Folge zu leisten.

Art. 41 b) Instruktions- und Ausbildungspersonal

Der Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin sorgt für die Auswahl, Ausbildung und Erhaltung einer genügenden Anzahl von Feuerwehrinstruktoren und Feuerwehrinstruktorinnen sowie Ausbildungsoffizieren und Ausbildungsoffizierinnen.

Er beziehungsweise sie stellt den Instruktoren und Instruktorinnen ein Diplom aus und befördert sie zum Hauptmann.

Mit dem Diplom übernimmt der Empfänger oder die Empfängerin die Verpflichtung, während 15 Jahren als Feuerwehrinstruktor oder Feuerwehrinstruktorin zu amten.

Art. 42 Übungen G §§ 70, 71,

Die Ausbildung der Feuerwehren ist Sache der Einwohnergemeinden und Betriebe. Die Feuerwehren sind verpflichtet, die nötigen Übungen gemäss den Weisungen der SGV abzuhalten.

Die Aufgebote können persönlich oder durch Publikation in amtlichen Anzeigern erfolgen. Die Aufgebote zu ordentlichen Übungen müssen wenigstens 5 Tage vor der angesetzten Übung im Besitze des Empfängers oder der Empfängerin sein.

Die Ausbildung der Feuerwehr hat nach Massgabe der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS) sowie den Weisungen der SGV zu erfolgen.

Art. 43 Einsatz G §§ 70, 71,

Auf dem Schadenplatz leitet der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der zuständigen Feuerwehr den Einsatz. Bis zum Eintreffen der Einsatzleitung übernimmt die zuerst anwesende höchstchargierte Person die Leitung.

Chargierte auswärtiger Feuerwehren können zur Mitarbeit und Beratung zugezogen werden.

Das Feuerwehrinspektorat unterstützt die Einsatzleitung vor Ort. Bei Grossereignissen übernimmt der oder die Pikett-Dienstleistende des Feuerwehrinspektorats die Einsatzleitung.

4.2. Dienstpflicht

Art. 44 Befreiung G §

Von der Dienst- und Ersatzabgabepflicht sind die folgenden amtlichen Funktionsträger und Funktionsträgerinnen des Kantons Solothurn befreit:

  1. die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen;
  2. die Präsidenten und Präsidentinnen der Einwohnergemeinden;
  3. Angehörige des kantonalen oder eines städtischen Polizeikorps;
  4. der Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin.

Art. 45 Aktiver Feuerwehrdienst G §

Durch das Einsatzereignis unmittelbar bedrohte oder betroffene Angehörige der Feuerwehr sind vom Dienst befreit.

4.3. Pflichten Dritter

Art. 46 Schadenplatz G § 91 a) Absperrung

Der Schadenplatz ist im Interesse des ungestörten Einsatzes gegen das Zudrängen des Publikums abzusperren.

Die Feuerwehr hat nötigenfalls den Verkehr im Interesse des Einsatzes und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden zu beschränken oder umzuleiten.

Nichtbefolgung der Weisungen und Anordnungen der Feuerwehrorgane sind gemäss den Strafbestimmungen des Feuerwehrreglements dem Friedensrichter oder der Friedensrichterin anzuzeigen.

Art. 47 b) Betreten und Änderungen

Für Privatpersonen ist das Betreten des Schadenplatzes verboten. Funktionären und Funktionärinnen der SGV, der Polizei und allfälligen anderen Behörden ist der Zutritt unter Einhaltung der nötigen Sicherheitsvorschriften zu ermöglichen.

Der Hauseigentümerschaft und Privatpersonen ist es untersagt, nach beendetem Einsatz am Ereignisort irgendwelche Änderungen vorzunehmen, bevor die Untersuchung der Schadenursache und Abschätzung des Schadens stattgefunden haben. Vorbehalten bleibt § 36 Absatz 1 GVG.

5. Beitragsordnung

5.1. Gemeinsame Bestimmungen G §§ 50, 76, 78

Art. 48 Grundsatz

Beiträge werden nur für Beitragsgegenstände (Bauten, Einrichtungen, Mittel und Massnahmen) ausgerichtet, die notwendig, wirtschaftlich und den Bedürfnissen angemessen sind.

Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:

  1. Bauten, Einrichtungen, Mittel und Massnahmen, die nicht versicherten Gebäuden dienen;
  2. Unterhalt, Reparatur und Betrieb beitragsberechtigter Bauten, Einrichtungen und Mittel;
  3. Landerwerb.

Mit der Beitragszusicherung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Die SGV regelt die Einzelheiten der Beitragsgewährung in den Reglementen gemäss § 50 Absatz 4, § 76 Absatz 5 und § 78 Absatz 4 des Gesetzes.

Art. 49 Ausserordentliche Beiträge

Die SGV kann in Abweichung zur Beitragsordnung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ausserordentliche Beiträge ausrichten,

  1. wenn aussergewöhnliche Umstände es ausnahmsweise rechtfertigen;
  2. für besondere Präventionsmassnahmen im Rahmen befristeter Aktionen.

Art. 50 Unterhaltspflicht

Beiträge verpflichten die Empfänger und Empfängerinnen und deren Rechtsnachfolge zu einwandfreiem Unterhalt und dauernder Betriebsbereitschaft der Bauten, Einrichtungen und Mittel.

Art. 51 Beitragsanspruch a) Beitragsgesuche

Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt.

Beitragsgesuche sind rechtzeitig vor Bau- beziehungsweise Installationsbeginn oder Anschaffung mit den notwendigen Unterlagen wie Beschrieb, ausführlichen Kostenzusammenstellungen und Plänen bei der SGV einzureichen.

Bei verspätet eingereichten Gesuchen kann die SGV die Beiträge kürzen oder ablehnen.

Art. 52 b) Anschaffungen der Feuerwehren

Für Anschaffungen im Rahmen kleinerer Beträge sowie für Mittel, die durch die SGV beschafft werden, kann die SGV ein vereinfachtes Verfahren festlegen.

Art. 53 c) Auskunftspflicht, Akteneinsicht und Zutritt

Die Gesuchstellenden haben der SGV die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben ihr Einsicht in die Akten und den Zutritt vor Ort zu gewähren.

Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Beiträgen.

Art. 54 d) Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf einen Beitrag entsteht mit der Beitragszusicherung der SGV.

Beiträge an Kostenüberschreitungen grösser als 10 % des zugesicherten Beitrags werden nur ausgerichtet, wenn die Mehrkosten auf die Teuerung oder auf vorgängig bewilligte Projektänderungen zurückzuführen sind.

Art. 55 e) Untergang des Anspruchs

Die Beitragszusicherung verfällt, wenn die Beitragszahlung gestützt auf vollständige Abrechnungsunterlagen nicht innerhalb der folgenden Fristen seit dem Zeitpunkt der Zusicherung erfolgen kann:

  1. bei Löschwasserversorgungen, Feuerwehrlokalen, Telefon-Alarmanlagen sowie Präventionsmassnahmen innert fünf Jahren;
  2. bei Fahrzeugen und Fahrzeugbestandteilen innert drei Jahren;
  3. in allen übrigen Fällen innert zwei Jahren.

Auf begründetes Gesuch hin können die Fristen gemäss Absatz 1 um maximal zwei Jahre verlängert werden.

Art. 56 Ersatz von Bauten, Einrichtungen und Mitteln

Werden bestehende Bauten und Einrichtungen oder angeschaffte Mittel vor Ablauf einer von der SGV festgelegten Amortisationsdauer ersetzt, wird der noch nicht amortisierte Anteil des Beitrags der SGV vom Beitrag für den Ersatz in Abzug gebracht.

Art. 57 Verwirkung und Rückforderung des Beitrags

Beiträge werden nicht ausgerichtet und bereits bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft erfüllt sind.

Werden Bauten, Einrichtungen oder Mittel, die mit Beiträgen der SGV finanziert wurden, zweckentfremdet, kann die SGV die bezahlten Beiträge unter Anrechnung der Amortisationsdauer zurückfordern.

Sie kann auch bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht die Beitragsleistung ganz oder teilweise zurückfordern.

5.2. Löschwasserversorgung G §§ 76 und 78

Art. 58 Wasserbezugsorte

An die Kosten für die Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von Löschwasserversorgungen, Hydrantenanlagen, Feuerweihern, Reservoirs und Schwellvorrichtungen wird an öffentlich-rechtliche wie private Trägerschaften ein Beitrag von 50 % ausgerichtet.

Dient die Anlage nebst Löschzwecken noch anderen Zwecken, namentlich der Gebrauchs- und Trinkwasserversorgung, beträgt der Beitrag 18 %.

Art. 59 Objekte ausserhalb der Bauzone

Bei Objekten ausserhalb der Bauzone kann die SGV den Beitrag reduzieren, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit es erfordert.

Der Beitrag darf insgesamt nicht höher sein als 1.5 % der Gebäudeversicherungswerte aller Liegenschaften, die mit der Löschwasserversorgung geschützt werden können.

Art. 60 Beiträge an Wasserbezugsberechtigungen

Der Erwerb von Wasserbezugsberechtigungen ist nur bei Anlagen, die ausschliesslich Löschzwecken dienen, beitragsberechtigt.

5.3. Feuerwehren G § 78

Art. 61 Feuerwehraufwendungen

An die Kosten der Feuerwehren gemäss den Weisungen der SGV werden den Einwohnergemeinden und den anerkannten Betriebsfeuerwehren Beiträge geleistet für:

  1. Neuerstellung und Verbesserung von Feuerwehrmagazinen, inkl. fest verbundene Einrichtungen: 25 %;
  2. Neuanschaffungen von persönlicher Ausrüstung, Gerätschaften und Fahrzeugen: 35 %. Die SGV kann in einem Reglement für gemeinsame Beschaffungen der Feuerwehren sowie für Beschaffungen der SGV gemäss § 79 des Gesetzes einen erhöhten Beitrag vorsehen.

Ein Beitrag von 50 % wird ausgerichtet für:

  1. Spezialfahrzeuge und -geräte, die für den Einsatz im Kanton oder in der Region bestimmt sind;
  2. Gerätschaften und Feuerwehrfahrzeuge, die einen erhöhten regionalen Nutzen haben und nach Anordnung des Feuerwehrinspektors oder der Feuerwehrinspektorin beschafft werden.

Die SGV übernimmt die Kosten Dritter, die in Notsituationen auf Anordnung des Feuerwehrinspektorats beigezogen werden.

Art. 62 ABC-Wehren

Die Kosten für die ABC-Wehren werden gemäss der Verordnung über den kantonalen Schadendienst vom 31. Oktober 2000[2] geregelt.

Art. 63 Kürzungen bei Bestandesabweichungen

Beträgt der Unterbestand einer Feuerwehr mehr als 40 % des Sollbestands, verfällt der Beitragsanspruch.

Davon ausgenommen sind Beiträge an Feuerwehrmagazine und Wasserversorgungen.

Art. 64 Alarmanlagen

An die Kosten für den Betrieb und die Bedienung (inkl. Mutationen) der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn werden Beiträge von 50 % ausgerichtet.

5.4. Schadenverhütung an Gebäuden G § 50

Art. 65 Massnahmen der Eigentümerschaft a) Brandschutz

Im Brandschutz werden Beiträge ausgerichtet an:

  1. die Installation von Blitzschutzsystemen;
  2. freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in Bestandesbauten.

Unterstützt werden nur Massnahmen, die den Brandschutzvorschriften entsprechen.

Art. 66 b) Elementarschadenprävention

In der Elementarschadenprävention sind alle effizienten Objektschutzmassnahmen beitragsberechtigt.

Nicht beitragsberechtigt sind konzeptionelle Massnahmen sowie provisorische Notmassnahmen.

Art. 67 c) Beitragshöhe

Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Präventionsnutzen und kann bis 50 % der Kosten betragen.

Die SGV regelt in einem Reglement die Abstufung der Beiträge. Soweit zweckmässig kann sie für gewisse Massnahmen auch Pauschalbeiträge festsetzen.

Art. 68 Koordinierte Massnahmen (Arealschutz)

An koordinierte Objektschutzmassnahmen werden Beiträge an den Projektträger oder die Projektträgerin ausgerichtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie sind ein Ersatz für notwendige Präventionsmassnahmen an den Einzelobjekten;
  2. das massgebende Schutzziel wird für die Gebäude im Massnahmenperimeter erreicht;
  3. die koordinierte Massnahme gewährleistet einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen.

Der Beitrag beträgt bis 50 % der Kosten abzüglich allfälliger Beiträge Dritter und darf nicht höher sein als die Summe der Beiträge an die zu ersetzenden Einzelmassnahmen.

Art. 69 Unterstützung von Grundlagen der Raumplanung

Die SGV legt in einem Reglement die beitragsberechtigten Projekt- und Planungsleistungen fest.

Die Höhe der Beiträge richtet sich danach, in welchem Mass das Elementarrisiko für Gebäude verringert wird, beträgt jedoch höchstens 50 % der Kosten der beitragsberechtigten Leistung nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter.

Art. 70 Belohnungen

Für ausserordentliche Arbeits- und Hilfeleistungen bei versicherten Ereignissen und für die Feststellung von Brandstiftern oder Brandstifterinnen können Belohnungen ausgerichtet werden.

6. Elementarschadenfonds

Art. 71 Verfahren G §

Für den fondssuisse und den kantonalen Fonds wird nur ein Verfahren durchgeführt.

Die Schadenermittlung ist Sache der SGV und wird von den hauptamtlichen Schätzern und Schätzerinnen vollzogen.

Vor der Festsetzung des kantonalen Beitrags durch die SGV ist der Entscheid des fondssuisse über die Höhe der Beiträge abzuwarten.

Art. 72 Auszahlung G §

Die SGV kann die Beiträge dem fondssuisse zur Auszahlung an die Geschädigten überweisen.

Art. 73 Rückerstattung G §

Zu Unrecht erwirkte Beiträge sind zurückzuerstatten.

7. Übergangsbestimmungen

Art. 74 Hängige Beitragsgesuche

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Beitragsgesuche werden nach altem Recht behandelt.

Art. 75 Hängige Baugesuche

Das Verfahren für die Erteilung der Brandschutzbewilligung richtet sich bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuchen nach altem Recht.

Egress

RRB Nr. 2025/118 vom 27. Januar 2025.

Die Einspruchsfrist ist am 28. März 2025 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 4. April 2025.

GS 2025, 1

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.01.2025 01.04.2025 Erlass Erstfassung GS 2025, 1

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.01.2025 01.04.2025 Erstfassung GS 2025, 1