Lexipedia

618.114

Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung

Vom 20.05.2025 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 45 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992[1]

beschliesst:

Art. 1 Jahreshonorar

Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für ihre Tätigkeit ein marktkonform ausgestaltetes, der Verantwortung und dem Zeitaufwand entsprechendes, vom Geschäftsergebnis unabhängiges, festes jährliches Honorar.

Mit dem Jahreshonorar wird der ordentliche Zeitaufwand abgegolten, der üblicherweise für die Leitung, Überwachung und Repräsentation der Unternehmung erbracht wird.

Bei einem unterjährigen Amtsantritt oder -austritt erfolgt die Vergütung pro rata temporis.

Art. 2 Höhe des Jahreshonorars

Das Jahreshonorar beträgt

  1. für das Verwaltungsratspräsidium 20'000 Franken;
  2. für die Mitglieder des Verwaltungsrates 12'500 Franken;
  3. für den Vorsitz eines Ausschusses zusätzlich 2'000 Franken;
  4. für den Einsitz in den Verwaltungsrat einer Beteiligungsgesellschaft der Solothurnischen Gebäudeversicherung zusätzlich 2'000 Franken. Mit Ausnahme der Spesenvergütung sind die Entschädigungen der Beteiligungsgesellschaft der Solothurnischen Gebäudeversicherung abzuliefern.

Art. 3 Sitzungsgeld

Für Sitzungen des Verwaltungsrates erhält das Verwaltungsratspräsidium ein Sitzungsgeld von 400 Franken pro Halbtag, und die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten ein Sitzungsgeld von 200 Franken pro Halbtag.

Für alle weiteren Sitzungen, zum Beispiel von Ausschüssen des Verwaltungsrates oder von Beteiligungsgesellschaften, werden allen Mitgliedern des Verwaltungsrates, auch den Präsidien der Ausschüsse, Sitzungsgelder von 200 Franken pro Halbtag ausbezahlt.

Art. 4 Sozialversicherungen

Für das Jahreshonorar sowie die Sitzungsgelder wird ein Lohnausweis erstellt. Die Entschädigung unterliegt den ordentlichen Sozialversicherungen.

Art. 5 Spesen

Verpflegungs- und Übernachtungsspesen sowie die Nutzung des öffentlichen Verkehrs werden nach effektivem Aufwand vergütet.

Die Entschädigung für die Benutzung privater Motorfahrzeuge beträgt 70 Rappen pro Kilometer.

Art. 6 Ausrichtung der Entschädigung

Die Entschädigungen werden per Ende Jahr ausgerichtet.

Art. 7 Überprüfung der Ansätze

Die Ansätze können periodisch überprüft und bei erheblichen Änderungen der Marktverhältnisse entsprechend angepasst werden.

Art. 8 Veröffentlichung

Im Geschäftsbericht ist der Gesamtbetrag der Entschädigungen des Verwaltungsrates auszuweisen.

Die Revisionsstelle prüft den Ausweis der Entschädigungen.

Egress

RRB Nr. 2025/807 vom 20. Mai 2025.

Die Einspruchsfrist ist am 21. Juli 2025 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 25. Juli 2025.

GS 2025, 16

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.05.2025 01.04.2025 Erlass Erstfassung GS 2025, 16

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.05.2025 01.04.2025 Erstfassung GS 2025, 16