Lexipedia

618.517

Reglement betreffend Feuerwehren und Löschwasserversorgung

(Feuerwehrwesen-Reglement)

Vom 04.07.2025 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Solothurnischen Gebäudeversicherung

gestützt auf §§ 70 Absatz 4, 74, 75 Absatz 2, 76 Absatz 5, 77 und 78 Absatz 4 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 20. März 2024 (GVG)[1] sowie auf §§ 48 Absatz 4, 52 und 56 der Gebäudeversicherungsverordnung vom 27. Januar 2025 (GVV)[2]

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeines

Art. 1 Kommandoakten

Die Kommandoakten beinhalten die Weisungen, welche die SGV gemäss § 70 Absatz 3 GVG für die Feuerwehren erlässt.

Art. 2 Feuerwehrreglemente (§ 75 Abs. 2 GVG)

Der Mindestinhalt der Feuerwehrreglemente ist in Anhang 1 geregelt.

2. Entschädigung bei Feuerwehrkursen (§ 70 Abs. 4 GVG)

2.1 Kursentschädigung

Art. 3 Kurse der SGV

Die SGV bezahlt bei ihren amtlichen Kursen folgende Entschädigungen und Kosten:

  1. Kurse der Instruktoren und Instruktorinnen sowie der Ausbildungsoffiziere und Ausbildungsoffizierinnen: Alle Kosten;
  2. Einsatz von Instruktoren und Instruktorinnen sowie Ausbildungsoffizieren und Ausbildungsoffizierinnen: Vergütungen gemäss besonderem Beschluss des Verwaltungsrats;
  3. Mannschafts- und Kaderausbildungskurse (die Ansätze gelten pro Angehöriger oder Angehörige der Feuerwehr [AdF] pro Tag und gelten für Kurse an Werktagen wie Samstagen):
  1. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Mannschaftskurse: 50 Franken;
  2. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Kurse der Kaderstufe 1 (Unteroffiziere und -offizierinnen): 70 Franken;
  3. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Kurse der Kaderstufe 2 (Offiziere und Offizierinnen): 90 Franken;
  4. Nebenauslagen der Kursteilnehmenden, wie Verpflegungs- und Unterbringungspesen.

Weiterbildungskurse fallen nicht unter die in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Kursentschädigungen.

Die Kosten für die Ausbildungen der Spezialaufgaben werden in den einzelnen Leistungsvereinbarungen geregelt.

Art. 4 Ausbildung von Fachspezialisten und Fachspezialistinnen

Wo nötig werden Fachausbildungen zur Erfüllung des Dienstbetriebs bei akkreditierten Anbietenden absolviert. Die SGV übernimmt die Kurskosten.

Die SGV bestimmt in den Kommandoakten, bezogen auf den Sollbestand, die maximale Anzahl an AdF mit diesen speziellen Qualifikationen, die bei solchen Ausbildungen berücksichtigt werden kann.

Bis Ende November des Vorjahres ist mit der Ausbildungsplanung ein Antrag mit Offerte beim Feuerwehrinspektorat zur Genehmigung einzureichen.

Art. 5 Von den Feuerwehren organisierte Kurse

An von den Feuerwehren organisierte Aus- und Weiterbildungen sowie Trainings innerhalb der Schweiz entrichtet die SGV maximal 20 % der Kurskosten (exklusive Sold, Mietausrüstung, Reisespesen und Verpflegung).

Als beitragsberechtigt gelten insbesondere:

  1. Heissausbildung nach den Reglementen der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS);
  2. BC-Module (Stufe Feuerwehr);
  3. Atemschutztraining;
  4. Fahrsicherheitstraining.

Ausgenommen sind Fachveranstaltungen und Fachtagungen.

Die Entschädigung setzt voraus, dass entsprechend qualifizierte Instruktoren und Instruktorinnen oder qualifizierte Fachausbilder und Fachausbilderinnen eingesetzt werden.

Bis Ende November des Vorjahres ist mit der Ausbildungsplanung ein Antrag mit Offerte beim Feuerwehrinspektorat zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6 ifa-Module

Die SGV finanziert die ifa-Modulkosten (exklusive Sold, Mietausrüstung, Reisespesen und Verpflegung) für die Kernaufgaben der Feuerwehren zu 100 %. Pro Jahr können maximal 30 Feuerwehren unterstützt werden.

Pro Feuerwehr wird alle drei Jahre eine Modulausbildung unterstützt. Soweit aufgrund des Feuerwehr-Personalbestands und definierter Modulteilnehmerzahl nötig, gelten mehrere Module vom gleichen Typ als eine Ausbildung für die Feuerwehr.

Das Modul ist im ifa bis Ende November des Vorjahres durch die Feuerwehr zu terminieren und von der SGV genehmigen zu lassen.

Art. 7 Auszahlung

Die Entschädigungen der SGV werden für die unter den §§ 4 bis 6 definierten Ausbildungen nach der Veranstaltung, die Kursentschädigungen gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe c am Ende des Kursjahres an die Feuerwehren ausbezahlt.

2.2 Erwerbsausfallkompensation und Zahlung an Nichterwerbstätige

Art. 8 Lohnfortzahlungspflicht

Die Arbeitgebenden und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bezahlen den Arbeitnehmenden den Lohn gemäss Artikel 324a Absatz 1 OR vom 30. März 1911[3] für die wegen Kursbesuch versäumte Arbeitszeit.

Über Streitigkeiten entscheidet das zuständige Arbeitsgericht.

Art. 9 Anspruchsberechtigung

Die Einwohnergemeinden (inklusive Zweckverbände etc.) bezahlen dem Arbeitgeber der Kursteilnehmenden pro Arbeitstag 80 % des Erwerbs, im Maximum gemäss dem höchsten Ansatz der jeweils geltenden eidgenössischen Erwerbsersatzordnung.

Anspruchsberechtigt ist

  1. der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin des oder der Kursteilnehmenden, der oder die für die Dauer des Kurses den Lohn bezahlt hat, mit Ausnahme der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren;
  2. in den übrigen Fällen der oder die Kursteilnehmende.

Arbeitslose, die Arbeitslosenentschädigung beziehen, sind nicht anspruchsberechtigt.

Art. 10 Berechnung

Berechnungsgrundlage für die Entschädigung ist der AHV-pflichtige Lohn, der vor dem Einrücken in den Kurs ausgerichtet wurde.

Nichterwerbstätige erhalten das Minimum gemäss der eidgenössischen Erwerbsersatzordnung.

Unregelmässig Beschäftigte werden den Erwerbstätigen gleichgestellt, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor Kursbeginn mindestens während vier Wochen erwerbstätig waren.

Bei Umwandlung des Jahresverdienstes eines oder einer Selbstständigerwerbenden auf einen Tagesverdienst ist der Samstag nicht als Arbeitstag mitzurechnen.

Art. 11 Kursbesuche an Samstagen

Für Kursbesuche an Samstagen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung, ausser wenn der oder die Kursteilnehmende den Anspruch infolge eines regulären Arbeitstages (Verkauf, Pflege, Coiffeur etc.) geltend macht.

Art. 12 Rechtsweg

Bei Streitigkeiten betreffend die Erwerbsausfallentschädigung entscheidet das zuständige Organ des Feuerwehrträgers. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren gemäss § 48 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[4].

3. Nachbarhilfe und Einsatz von Sondermitteln durch Feuerwehren mit Spezialaufgaben (§§ 74 und 77 GVG)

3.1 Allgemeines

Art. 13 Pflicht zur Hilfeleistung

Alle Feuerwehren haben auf Verlangen über ihr örtliches Einsatzgebiet hinaus Hilfe zu leisten.

Auf Anforderung hin sind sie ebenfalls berechtigt, auch ausserhalb des Kantons Hilfe zu leisten.

Die Hilfeleistung im Ereignisfall wird in einer ersten Phase immer durch die zuständige Feuerwehr wahrgenommen. Je nach Ereignisart und -grösse können durch den örtlichen Einsatzleiter oder die örtliche Einsatzleiterin zusätzliche Mittel angefordert werden.

Art. 14 Einsatztraining

Übungen für das Zusammenwirken mehrerer Feuerwehren sind periodisch durchzuführen. Massgebend für die Anzahl beteiligter Feuerwehren ist dabei immer das festgelegte Szenario oder das beübte Objekt.

Insbesondere ist die Zusammenarbeit bei Objekten zu üben, für die entsprechende Einsatzpläne erarbeitet werden mussten.

Art. 15 Spezialaufgaben

Spezialaufgaben sind Pflichtaufgaben, die durch speziell dafür bestimmte Feuerwehren erbracht werden müssen. Sie setzen eine spezifische Ausbildung und/oder Sondermittel voraus.

Als Spezialaufgaben gelten:

  1. Personenrettung bei Unfällen mit Spezialgeräten;
  2. Rettungen in grossen Höhen und Tiefen (Einsatz Hubrettungsgeräte);
  3. A-Wehr (Einsätze mit radioaktiven Stoffen);
  4. BC-Wehr (Einsätze mit biologischen und chemischen Stoffen);
  5. Wassertransport über grosse Distanzen;
  6. Einsätze auf Bahnanlagen;
  7. Einsätze auf Nationalstrassen;
  8. Be- und Entlüftung mit mobilen Grosslüftern;
  9. Gewässerschutz;
  10. kantonale Einsatzleitung.

Die Zuteilung der Spezialaufgaben und das Einsatzgebiet sind in den Kommandoakten geregelt.

Die Aufgaben werden in individuellen Leistungsvereinbarungen mit den Gemeinden festgelegt. Darin sind die Rahmenbedingungen und die finanzielle Abgeltung geregelt.

Art. 16 Pikettdienst

Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft für die Erfüllung der Spezialaufgaben können die definierten Feuerwehren einen Wochenend- und/oder Feiertagspikettdienst organisieren.

3.2 Alarmierung

Art. 17 Pflicht zur Alarmierung

Beim Erkennen einer grösseren Gefahr und bei allen Ereignissen, bei denen das Genügen der eigenen Mittel zweifelhaft erscheint, ist im Interesse der Verhütung eines grossen Gesamtschadens unverzüglich Unterstützung anzufordern (Nachbarhilfe und/oder Spezialgeräte).

Art. 18 Zuständigkeit für Alarmierung

Berechtigt, weitere Hilfsmittel anzufordern, sind:

  1. der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Feuerwehr;
  2. das Feuerwehrinspektorat.

Art. 19 Alarmstelle und Benachrichtigung

Die Alarmierung erfolgt in jedem Fall über die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn.

Gleichzeitig mit der Anforderung einer Nachbarfeuerwehr oder einer Feuerwehr mit Spezialaufgaben ist das Feuerwehrinspektorat zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung wird durch die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn vorgenommen.

Art. 20 Einsatzmittel beim Ausrücken

Die hilfeleistende Feuerwehr rückt grundsätzlich nur mit den angeforderten Geräten und dem für deren Einsatz notwendigen Mannschaftsbestand aus.

3.3 Kommandoordnung

Art. 21 Einsatzleitung

Auf dem Schadenplatz führt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Orts- oder Betriebsfeuerwehr das Kommando. Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der hilfeleistenden Feuerwehr hat sich bei diesem oder dieser zu melden.

Art. 22 Auftrag an die hilfeleistende Feuerwehr

Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin überträgt der hilfeleistenden Feuerwehr einen klar definierten Auftrag im Rahmen des Gesamteinsatzes. Diese führt den Auftrag als Einheit selbstständig mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln durch.

Art. 23 Entlassung der hilfeleistenden Feuerwehr

Über die Entlassung der hilfeleistenden Feuerwehren entscheidet der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin. Nach erfolgter Retablierung sind der Materialverbrauch sowie allfällige Verluste festzustellen. Diese Angaben sind innert vier Tagen dem hilfeanfordernden Feuerwehrkommando mit Kopie an den kantonalen Feuerwehrinspektor schriftlich zu bestätigen.

Art. 24 Führungsorganisation

Die Führungsorganisation wird in den Kommandoakten geregelt.

Art. 25 Kantonale Krisenorganisation

Die Bevölkerungsschutzgesetzgebung regelt die Krisenorganisation und Führungsverantwortung im gesetzlich definierten Ereignisfall. Die Feuerwehrbelange werden durch das Feuerwehrinspektorat vertreten.

3.4 Kosten

Art. 26 Entschädigungsanspruch und entschädigungsberechtigte Kosten

Alle Feuerwehren haben bei Hilfeleistung ausserhalb ihrer Gemeinde Anspruch auf Entschädigungen. Die Entschädigungsansätze sind in den Kommandoakten der SGV geregelt. Für ausserkantonale Feuerwehren gelten die effektiven Soldansätze. Entschädigt werden folgende Aufwendungen:

  1. für die eingesetzte Mannschaft der Sold für den gesamten Einsatz einschliesslich der Kosten für die standardmässige Retablierung;
  2. die Selbstkosten für den Treibstoffverbrauch für die Fahrzeuge und Maschinisten oder Maschinistinnen;
  3. die Selbstkosten für die verwendeten Löschmittel und andere Materialien;
  4. für das Schlauchmaterial inklusive Reinigung;
  5. die Selbstkosten für während der Hilfeleistung, einschliesslich Hin- und Rückfahrt, entstandene Defekte an Gerätschaften und Zubehör, sofern diese Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind und unter Vorbehalt des Rückgriffrechts auf schadenstiftende Drittpersonen nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen.

Art. 27 Kostenverteiler

Für Hilfeleistungen im Sinne dieser Regelung gilt unter Vorbehalt der Absätze 2-4 folgender Kostenverteiler:

  1. Solothurnische Gebäudeversicherung: 75 %
  2. Hilfe anfordernde Gemeinde: 25 %

In ausserordentlichen Fällen kann der Verwaltungsrat der SGV auch die Übernahme eines zusätzlichen Kostenteils zu Gunsten der Hilfe anfordernden Gemeinde beschliessen.

Die Kosten für Einsätze bei Vegetationsbränden gehen zu Lasten der Gemeinde, welche die Hilfe anfordern musste.

Der Kostenverteiler nach den Absätzen 1-3 gilt subsidiär. Vorbehalten bleibt die Leistungspflicht Dritter sowie der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte gemäss übergeordnetem Recht.

Art. 28 Entschädigungsanspruch ohne Geräteeinsatz

Der Entschädigungsanspruch der Nachbarfeuerwehr oder der ausserkantonalen Feuerwehr besteht auch dann noch, wenn der Einsatz der angeforderten Gerätschaften nicht mehr notwendig ist.

Art. 29 Verfahren

Die Kostenaufstellung ist spätestens innerhalb Monatsfrist vom Ereignis an gerechnet der SGV einzureichen. Die Abteilung Feuerwehr erstellt eine Abrechnung mit Kostenverteiler zuhanden der beteiligten Gemeinden.

Art. 30 Ausserordentliche Fälle

Der Verwaltungsrat der SGV kann in ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei mehrtägigen Einsätzen, die Übernahme weiterer Kosten beschliessen.

Art. 31 Allgemeine Entschädigung für Feuerwehren mit Spezialaufgaben

Für die Übernahme von Spezialaufgaben und die damit verbundene Einsatzverpflichtung richtet die SGV den solothurnischen Feuerwehren eine Entschädigung aus. Diese ist abhängig von den zu erfüllenden Spezialaufgaben und wird in einer separaten Leistungsvereinbarung mit den Gemeinden und den Feuerwehren geregelt.

Die Entschädigungen der SGV dürfen nur zu Feuerwehrzwecken verwendet werden.

Art. 32 Rechtsschutz

Über Differenzen zwischen den Nachbarfeuerwehren und den Schadengemeinden betreffend die Entschädigungsansprüche entscheidet die SGV.

Gegen ihre Verfügung kann innert 30 Tagen bei der SGV schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

4. Wasserbezugsorte (§ 76 Abs. 5 GVG)

4.1 Allgemeine Voraussetzungen

Art. 33 Hydranten

Die geforderte Löschwasserleistung und die Löschwasserreserve für die Brandbekämpfung sowie der Abstand zwischen den einzelnen Hydranten müssen der Bauzone beziehungsweise der Überbauungsart gemäss der Tabelle in Anhang 2 entsprechen.

Die maximalen Abstände dürfen nicht überschritten werden, ansonsten sind zusätzliche Hydranten zu erstellen. Die Distanz ist immer auf der Strasse gemessen (keine Überquerung von Landparzellen).

Im Normalfall hat an den Hydranten ein hydrostatischer Druck von mindestens 3.5 bar vorhanden zu sein. Der optimale Ruhedruck an den Hydranten beträgt 4–10 bar.

Die Hydranten dienen ausschliesslich der Feuerwehr. Unterflurhydranten und Hydranten mit Hochdruckausführung PN 25 sind nicht gestattet.

Art. 34 Bauten

Vor Baubeginn eines Reservoirs beziehungsweise einer Pumpstation ist bei der SGV separat die Anmeldung zur obligatorischen Bauversicherung einzureichen.

Für die Erstellung von neuen Wasserversorgungen, Aufbereitungsanlagen, Gewinnung und Nutzung von Wasser usw. bleiben die Genehmigungen durch die kantonalen Instanzen vorbehalten.

Art. 35 Steuerung

Die Löschwasserreserve darf ausser im Brandfall nicht benützt werden und muss immer der Feuerwehr zur Verfügung stehen. Bei einem allgemeinen Wassermangel muss vor einem Anbruch der Löschwasserreserve die Bewilligung der SGV eingeholt werden.

Bei jeglichen Anpassungen an den Steuereinheiten, auch ohne funktionale Änderungen (Upgrade, Erweiterung, Ersatz usw.), muss immer ein durch die SGV genehmigtes Löschwasserkonzept vorliegen. Besteht ein solches Konzept, muss dieses überprüft und wenn nötig angepasst werden.

Art. 36 Weisungen

Die SGV regelt in einer Weisung insbesondere

  1. die zugelassenen Hydrantentypen;
  2. die Festlegung der Hydrantenstandorte;
  3. die für Löschwasserversorgungsanlagen massgebenden technischen Bedingungen.

Art. 37 Bauzone

Innerhalb der Bauzone sind die geforderten Löschwasserleistungen sowie die Löschwasserreserven immer mittels Wasserleitungsnetz, Hydranten und Reservoirs zu gewährleisten.

4.2 Ausserhalb der Bauzone

Art. 38 Grundsatz

Ausserhalb der Bauzone dürfen die zu schützenden Liegenschaften nicht weiter als 400 m (gemessen auf der Strasse, Anfahrtstrecke der Feuerwehr) von einem Löschwasserbezugsort entfernt sein.

Muss ein Löschwasserbezugsort erstellt werden, ist die Löschwasserentnahmestelle direkt vor dem ersten Gebäude (Zufahrt der Feuerwehr) zu platzieren.

Die Löschwasserleistungen haben der Hydrantenleistung gemäss der Tabelle in Anhang 2 zu entsprechen.

Die Vorschriften über Hydrantenstandorte sind einzuhalten.

Art. 39 Wasserbezugsvarianten

Es bestehen folgende Varianten des Löschwasserbezugs:

  1. Lösch- und Trinkwasserleitungen (DN mindestens 100 mm) ab Gemeindenetz zum Hydranten beim Objekt. Wenn eine Feuerwehrintervention ab Alarmierung der Alarmzentrale länger als 20 Minuten dauert, ist zusätzlich ein Schlauchdepotkasten (mit ausreichender Schlauchlänge, Hydrantenschlüssel, Übergangsstück, Schlüsselset, Hohlstrahlrohr) anzuschaffen und direkt neben dem Hydranten zu platzieren.
  2. Eigene Reservoiranlage mit abgeschlossener Löschwasserreserve von 50 m3 mit Lösch- und Trinkwasserleitung von mindestens DN 100 mm zum Hydranten beim Objekt. Wenn eine Feuerwehrintervention ab Alarmierung der Alarmzentrale länger als 20 Minuten dauert, ist zusätzlich ein Schlauchdepotkasten (mit ausreichender Schlauchlänge, Hydrantenschlüssel, Übergangsstück, Schlüsselset, Hohlstrahlrohr) anzuschaffen und direkt neben dem Hydranten zu platzieren.
  3. Löschwassertank mit mindestens 50 m3 benutzbare Löschwassermenge (einzelnes Wohnhaus, einzelnes landwirtschaftliches Gut, ect.) Inhalt beim Objekt im Boden versenkt. Die Festlegung des Inhaltsvolumens ist abhängig von dem Löschwasseraufbau ab dem Alternativbezugsort der Feuerwehr sowie der Anzahl und Gefahr der zu schützenden Objekte; dies wird durch die SGV definiert.
  4. Löschweiher mit mindestens 100 m3 Inhalt beim Objekt für die Feuerwehr brauchbare Löschwasserreserve. Um Unfälle zu vermeiden, ist der Weiher einzuzäunen. Das Bereitstellen eines Rettungsringes und einer Rettungsstange wird empfohlen.
  5. Stauvorrichtung beim Objekt in einem jederzeit (365 Tage über 24 Stunden) geeigneten öffentlichen Gewässer. Die Stauvorrichtung ist so anzuordnen, dass bei der Entnahmestelle rasch gestaut werden kann.
  6. Die Ansaugstelle ist jeweils möglichst nahe bei der Löschwasserreserve zu erstellen.

Der Standort sowie die Ausführung der Wasserbezugsvariante sind immer vorgängig mit der SGV festzulegen.

Art. 40 Befreiung von der Löschwasserversorgung

Bei ausserhalb der Bauzone liegenden Gebäuden, die einen Gebäudeversicherungswert von weniger als 100'000 Franken aufweisen und keine Übernachtungsmöglichkeiten bieten, kann auf den Bau einer Löschwasserreserve verzichtet werden. Bei mehreren Gebäuden, die in unmittelbarer Nähe liegen, gilt der gesamte Gebäudeversicherungswert.

4.3 Wartung und Kontrolle

Art. 41 Wartungs- und Kontrollpflicht

Die Eigentümerschaft einer Löschwasserversorgungsanlage ist verpflichtet, diese gemäss der Richtlinie «Versorgung mit Löschwasser» der FKS vom 1. Oktober 2019 sowie gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin beziehungsweise des Lieferanten oder der Lieferantin zu kontrollieren, zu warten und zu unterhalten.

Die Kontrollen der Hydranten sind jährlich durch eine Fachperson durchzuführen.

Bei der Brandfallsteuerung sind die Löschklappe sowie die Betätigung der Brandfallauslösung mindestens einmal monatlich auf ihre Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren.

Art. 42 Kontrollen der SGV

Die SGV kann im Bau befindliche wie auch fertiggestellte und bestehende Anlagen jederzeit und ohne vorherige Anmeldung auf ihr einwandfreies Funktionieren und auf ihre Betriebssicherheit hin überprüfen.

5. Beiträge (§ 78 Abs. 4 GVG und § 48 Abs. 4 GVV)

5.1 Löschwasserversorgung

Art. 43 Grundbedingung

Grundbedingung der Beitragsgewährung ist eine Ausführung gemäss der generellen Wasserversorgungsplanung (GWP), dem vorliegenden Reglement sowie den Weisungen der SGV.

Art. 44 Beitragsberechtigte Aufwendungen

Die SGV richtet nur Beiträge an die Neuerstellung beziehungsweise den kompletten Ersatz oder die Gesamtsanierung von Löschwasserversorgungsanlagen aus, unter Berücksichtigung der Mindestbetriebsdauer.

Bei Steuerungsanlagen wird, wenn die Löschwasserauslösung ein Bestandteil der Steuerung ist,

  1. beim Ersatz der kompletten Fernwirkungs- und Steuerungsanlage der Löschwasserversorgungsanteil pauschal auf 10'000 Franken festgesetzt und mit dem Beitragssatz für Löschwasser von 50 % entschädigt;
  2. bei einem Teilersatz der Mischwasser-Beitragssatz von 18 % angewandt.

Nicht beitragsberechtigte Kosten sind in Anhang 3 aufgeführt.

Die Verrechnung von eingelegten Rohrleitungen hat nach Ausmass zu erfolgen.

Art. 45 Gebäude ausserhalb der Bauzone, maximale Beitragsleistung

Wenn der berechnete Beitrag 1.5 % des Gebäudeversicherungswerts übersteigt, wird ein Beitrag von maximal 1.5 % des Gebäudeversicherungswerts ausgerichtet.

Ansonsten wird der effektive Beitrag ausbezahlt (Maximierung Beitragsleistung).

Art. 46 Beitragsberechnung bei ausserkantonalen Wasserversorgungen

Bei kantonsübergreifenden Wasserversorgungen werden an die ausserkantonale Wasserversorgung keine Beiträge geleistet.

Der nicht beitragsberechtigte Anteil der ausserkantonalen Wasserversorgung entspricht dem prozentualen Anteil der von dieser benötigten Löschwassermenge an der gesamten Löschwassermenge und wird bei allen betroffenen Bauten von den Kosten in Abzug gebracht.

Benützt eine ausserkantonale Wasserversorgung zu einem späteren Zeitpunkt die Löschwasserreserve oder andere Anlagen einer Solothurner Wasserversorgung, die einen Beitrag von der SGV bezogen hat, wird der nicht beitragsberechtigte prozentuale Anteil unter der Berücksichtigung der Amortisationszeit von der betroffenen Wasserversorgung zurückverlangt.

Art. 47 Betriebsdauer (§ 56 GVV)

Die Betriebsdauer beträgt:

  1. 80 Jahre für
  1. Quellfassungen;
  2. Brunnstuben;
  3. Grundwasserbrunnen (ohne Pumpen);
  4. Pumpstationen (ohne Pumpen);
  5. Reservoirs sowie die dazugehörenden Anlagen (zum Beispiel Türen usw.), Löschweiher, Löschtanks, Stauvorrichtungen;
  6. Starkstromanlagen, Elektroanlagen.
  1. 60 Jahre für
  1. Leitungsnetz ab DN 100 mm inklusive kleinere Leitungen wie Entleerungs- und Entlüftungsleitungen, Quellzuleitungen, Pumpleitungen usw. ohne Berücksichtigung des Rohrleitungsmaterials;
  2. Hydranten;
  3. Armaturen;
  4. Signal- und Steuerkabel inklusive Kabelschutzrohr.
  1. 20 Jahre für
  1. Pumpen inklusive Motor;
  2. Entfeuchtungs-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen;
  3. Druckreduzierventile;
  4. Druckwindkessel, Druckschlagdämpfer.
  1. 10 Jahre für
  1. Leitsystem;
  2. Steuerungs- und Fernsteuerungsanlagen, Betriebswarte;
  3. Teile hierzu, wie Apparate, Messinstrumente, Computer usw.

Zahlt die SGV Beiträge an Gesamtsanierungen, ist die komplette Anlage (zum Beispiel ganzes Reservoir) wieder neuwertig und die festgelegte Betriebsdauer ist wiederum einzuhalten.

Wird die festgelegte Mindestbetriebsdauer unterschritten, zieht die SGV den prozentualen Anteil von den neuen, beitragsberechtigten Kosten ab.

Das Jahr der Beitragszahlung gilt als Beginn, das Jahr des Eingangs des Beitragsgesuchs als Ende der Beitragsdauer.

Art. 48 Beitragsgesuch

Das Beitragsgesuch ist mindestens sechs Wochen vor Baubeginn mit dem Formular der SGV einzureichen.

Bei verspätet eingereichten Gesuchen bis maximal ein Jahr nach Baubeginn werden Beiträge generell um 5 %, im Minimum aber um 1'500 Franken gekürzt.

An Beitragsgesuche, die später als ein Jahr nach Baubeginn eingereicht werden, richtet die SGV generell keine Beiträge mehr aus.

Art. 49 Beitragszusicherung

Der Beitrag wird in der Regel der Eigentümerschaft der Wasserversorgungsanlage zugesichert.

Projektänderungen nach der Beitragszusicherung bis maximal 10 % der Baukosten können der SGV nach der Bauvollendung zur Bewilligung gemeldet werden.

Projektänderungen, die 10 % der Projektkosten übersteigen, sind der SGV immer vor der Ausführung schriftlich zu melden und von dieser zu genehmigen. Ansonsten können nur unter den Voraussetzungen von § 54 Absatz 2 GVV Beiträge an die Mehrkosten ausgerichtet werden.

Art. 50 Beitragsabrechnung

Nach Beendigung der Arbeiten ist eine detaillierte Abrechnung gemäss den Vorgaben der SGV zu erstellen.

Vor der definitiven Beitragszahlung der SGV wird die ausgeführte Anlage geprüft. Die zustehenden Beiträge werden ausbezahlt, wenn die Anlage die Abnahmebedingungen erfüllt und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden.

Die Kosten für Teilstücke, die der Löschwasserversorgung noch nicht dienen, werden erst beitragsberechtigt, wenn die Voraussetzungen für deren Benützung zu Löschzwecken geschaffen sind. Die Rückstellung des Beitrags wird für maximal 5 Jahre getätigt. Danach verfällt ohne Rücksprache der Anspruch auf einen Beitrag.

5.2 Feuerwehren

Art. 51 Beitragsberechtigte Aufwendungen

Beiträge werden nur an kostengerechte und den Bedürfnissen angemessene Bauten und Einrichtungen ausgerichtet. Diese müssen dem Stand der Technik und den internationalen Normen (EN-Normen) sowie den Kommandoakten der SGV entsprechen.

Beiträge an Magazine, Ausrüstung, Gerätschaften und Fahrzeuge werden nur geleistet, soweit diese den Vorgaben der Kommandoakten entsprechen.

Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:

  1. Material, welches nicht zur Grundausrüstung zur Erfüllung der Aufgaben gemäss § 69 GVG gehört;
  2. Ersatzteile, Reparaturen, Unterhalt, Verbrauchsmaterial, Ausbildungsunterlagen etc.

Betriebe, die den Vorsteuerabzug geltend machen können, rechnen ohne Mehrwertsteuer ab.

Rabatte und Skonti müssen in Abzug gebracht werden. Porto, Verpackung und Versandzuschlag werden bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Art. 52 Ausrichten von erhöhten Beiträgen

Spezielle Gerätschaften, Einsatzmittel und Einrichtungen im Sinne von § 61 Absatz 2 GVV richten sich nach den Kommandoakten.

Beschaffungen mit erhöhten Beitragsberechtigungen müssen der SGV frühzeitig gemeldet werden. Soweit möglich hat für diese Mittel eine gemeinsame Beschaffung zu erfolgen. Die SGV koordiniert die Beschaffung.

Kantonale Fahrzeuge und Mittel, die durch die SGV direkt beschafft werden, verbleiben in deren Besitz und werden den Feuerwehren zum Gebrauch abgegeben.

Der Kostenteiler für Ausbildung, Wartung und Unterhalt wird in den entsprechenden Leistungsvereinbarungen geregelt.

Art. 53 Jugendfeuerwehren

An die Beschaffung der Ausrüstung inklusive der Schuhe der Jugendfeuerwehren leistet die SGV den Feuerwehren einen Beitrag von 75 %.

Art. 54 Vereinfachtes Verfahren (§ 52 GVV)

Aufwände für Beschaffungen unter 1'000 Franken exklusive Mehrwertsteuer und Gesuchseingaben für Beschaffungen über 1'000 Franken exklusive Mehrwertsteuer werden ausschliesslich über das LODUR-Modul «Beitragswesen» erfasst und bearbeitet.

Beitragsauszahlungen erfolgen nach erfolgreicher Beschaffung und fristgerechter Eingabe ebenfalls via LODUR.

Beschaffungen aus dem Zentrallager bedürfen, unabhängig der Kosten, keines Beitragsgesuchs. Die Verrechnung an die Feuerwehren erfolgt nach der Auslieferung der Waren durch die SGV.

Art. 55 Verspätet eingereichtes Gesuch

Bei zu spät oder gar nicht eingereichten Beitragsgesuchen werden Beiträge generell um 5 %, im Minimum aber um 300 Franken gekürzt.

Der minimale Pauschalabzug richtet sich nach dem festgelegten Anschaffungsbetrag.

Art. 56 Abnahme

Bei Fahrzeug- und Magazinprojekten erfolgt vor der Beitragsauszahlung eine amtliche Abnahme durch das Feuerwehrinspektorat.

Egress

Beschluss des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 4. Juli 2025.

Die Einspruchsfrist ist am 10. September 2025 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 12. September 2025.

GS 2025, 27

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.07.2025 01.10.2025 Erlass Erstfassung GS 2025, 27

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 04.07.2025 01.10.2025 Erstfassung GS 2025, 27