Lexipedia

618.56

Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention

(Beitragsreglement Prävention)

Vom 02.06.2025 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Solothurnischen Gebäudeversicherung

gestützt auf § 50 Absatz 4 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 20. März 2024 (GVG)[1] sowie auf §§ 48 Absatz 4, 56, 67 Absatz 2 und 69 Absatz 1 der Gebäudeversicherungsverordnung vom 27. Januar 2025 (GVV)[2]

beschliesst:

1. Brandschutz (§ 65 GVV)

1.1 Allgemeines

Art. 1 Beitragsberechtigte Massnahmen (§ 65 Abs. 1 GVV)

Im Brandschutz (§ 65 Abs. 1 GVV) werden Beiträge ausgerichtet an:

  1. die Installation von Blitzschutzsystemen;
  2. freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden.

Beiträge werden nur gewährt für notwendige und den Bedürfnissen angemessene Massnahmen, die ein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.

Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:

  1. Wasserlöschposten und Handfeuerlöscher;
  2. Sicherheitsbeleuchtungen und Rettungszeichen;
  3. Sprachalarmierungen und elektroakustische Notfallsysteme;
  4. Gaswarnanlagen;
  5. Objektlöschungen (z. B. Sprühflutanlagen, Trockenlöschanlagen etc.);
  6. Sauerstoffreduktionsanlagen.

Art. 2 Beitragsbedingungen

Beiträge werden nur gewährt, wenn die Brandschutzmassnahmen durch eine geeignete Fachfirma normkonform erstellt werden und so beschaffen, bemessen und ausgeführt sind, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.

Soweit das Reglement keine anderweitige Vorschrift enthält, ist der SGV nach Abschluss der Arbeiten die normkonforme Ausführung mit einem schriftlichen Attest der verantwortlichen Fachfirma nachzuweisen.

1.2 Blitzschutzsysteme (§ 65 Abs. 1 Bst. a GVV)

1.2.1 Äusserer Blitzschutz

Art. 3 Beitragsgegenstand

Der äussere Blitzschutz besteht aus dem Fang-, Ableitungs- und Erdungssystem.

Alte Anlagen mit weniger als der Hälfte der nach heutigem Stand der Technik erforderlichen Ableiter, die den aktuellen Normen angepasst werden, sind beitragstechnisch neuen Anlagen auf bestehenden Gebäuden gleichgestellt.

Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:

  1. separate Anlagen auf Klein- und Nebenbauten;
  2. Fundamenterder, ausgenommen speziell erstellte Anschlussstellen für das Blitzschutzsystem;
  3. alle Anlageteile wie Erdungen und Potenzialausgleich, die auch ohne Blitzschutzsystem aufgrund der Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) installiert werden müssen;
  4. Demontagearbeiten von bestehenden Anlagen;
  5. Vorbereitungsarbeiten für eine allfällige spätere Installation von Blitzschutzsystemen wie Anschlussstellen in Fundamenterder, Erdleitungen und/oder Teile davon vorgängig verlegen, Vorprojekte usw.;
  6. temporäre Anlagen, die zeitlich beschränkt montiert sind, wie Provisorien, Zelte, Gerüste, Tribünen usw.

Art. 4 Beitragshöhe

Bei folgenden Projekten wird pro Anlage entweder ein Pauschalbeitrag gesprochen oder auf Antrag hin ein Beitrag an die anrechenbaren Kosten zum festgelegten Beitragssatz bis zum Beitragslimit ausgerichtet:

Projektart Pauschalbeitrag Beitragssatz Beitragslimit
Installation einer neuen Anlage im Rahmen eines Neubauprojekts 1'000 Franken 20 % Max. 10'000 Franken
Installation einer neuen Anlage auf bestehenden Gebäuden 4'000 Franken 40 % Max. 40'000 Franken

Ein Beitrag pro Anlage an die anrechenbaren Kosten zum festgelegten Beitragssatz bis zum Beitragslimit wird ausgerichtet bei:

Projektart Pauschalbeitrag Beitragssatz Beitragslimit
Installation im Rahmen eines Umbaus, Anbaus oder einer Anlagenerweiterung - 30 % Max. 20'000 Franken
Instandstellung einer bestehenden Anlage - 30 % Max. 20'000 Franken

Anrechenbar sind pro Anlage sämtliche Kosten, die zur Planung und Installation eines normkonformen Blitzschutzsystems dienen, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.

Eigenleistungen bei der Ausführung der Schutzmassnahme werden nach den Richtlinien der SGV für Eigenleistungen im Schadenfall angerechnet.

1.2.2 Innerer Blitzschutz

Art. 5 Beitragsgegenstand

Der innere Blitzschutz besteht aus der Installation von Überspannungsableitern und dem Potenzialausgleich.

Beitragsgegenstand ist die Installation normkonformer Überspannungsableiter bei der Neuinstallation eines äusseren Blitzschutzsystems sowie bei Nachrüstungen in bestehenden Gebäuden.

Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:

  1. Demontagearbeiten und das Versetzen von bestehenden Installationen;
  2. nicht ortsfest installierte und angeschlossene Überspannungsschutzgeräte;
  3. die Installation des Potenzialausgleichs;
  4. Überspannungsableiter mit fehlender energetischer Koordination.

Art. 6 Beitragshöhe

An die Installation normkonformer Überspannungsableiter wird ein Pauschalbeitrag gesprochen. Dieser beträgt je nach Projektart:

Projektart Pauschalbeitrag Beitragslimit
Einbau in Leitungen, die von ausserhalb in das Gebäude geführt werden Kombi-Ableiter T1-T2 oder T1-T2-T3 mit 12,5 kA Ableitvermögen/Pol (in Netzzuleitung, Aussenzählerkasten, Hauptverteilung oder dgl.) 250 Franken / Ableiter Max. 5'000 Franken
Einbau in Leitungen, die von ausserhalb in das Gebäude geführt werden in TV / TT oder Datenleitungen (ausser Glasfaserleitungen) 50 Franken / Ableiter Max. 5'000 Franken
Einbau in Leitungen, die von ausserhalb in das Gebäude geführt werden In String-Leitungen von PV-Anlagen beim Gebäudeeintritt 150 Franken / String Max. 5'000 Franken
Einbau in Leitungen im Gebäude (z.B. in Elektroverteilungen oder dgl.) Überspannungsableiter T2 oder Kombi-Ableiter T2-T3 100 Franken / Ableiter Max. 5'000 Franken

Art. 7 Nachweis der Normkonformität

Der Nachweis der normkonformen Installation der Überspannungsableiter kann durch ein Installationsattest, einen Elektro-Sicherheitsnachweis (SiNa) oder eine Kopie der Unternehmerrechnung erbracht werden.

1.3 Freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden (§ 65 Abs. 1 Bst. b GVV)

1.3.1 Brandmauern und brandmauerähnliche Deckenkonstruktionen

Art. 8 Beitragsgegenstand

Brandmauern sind gebäudetrennende, standfeste und feuerwiderstandsfähige Bauteile.

Brandmauerähnliche Deckenkonstruktionen (feuersichere Estriche) sind standfeste, brandabschnittsbildende Boden- bzw. Deckenkonstruktionen. Die Standfestigkeit sollte auch bei einem Einsturz der Konstruktionen über dem feuersicheren Estrichboden erhalten bleiben (Lastaufnahme, kein Durchschlagen der Decke usw.). Feuersichere Estrichböden müssen als Gesamtkonstruktion mindestens Feuerwiderstand REI 60 aufweisen.

Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:

  1. Provisorien;
  2. Demontagen, Abbrucharbeiten und Entsorgungen;
  3. Fenster, Türen und Tore in Brandmauern;
  4. Verkleidungen, Verputze und weitere Oberflächen ohne Brandschutzfunktion;
  5. Wärmedämmungen, die rein energietechnischen Zwecken dienen;
  6. haustechnische Installationen.

Art. 9 Beitragshöhe

Für die freiwillige Erstellung normkonformer Brandmauern oder brandmauerähnlicher Deckenkonstruktionen in bestehenden Gebäuden gilt ein Beitragssatz von 30 % der anrechenbaren Kosten.

Anrechenbar sind sämtliche Kosten, die zur Planung und Erstellung einer Brandmauer oder brandmauerähnlichen Deckenkonstruktion nötig sind, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.

Eigenleistungen bei der Ausführung der Schutzmassnahme werden nach den Richtlinien der SGV für Eigenleistungen im Schadenfall angerechnet.

1.3.2 Brandschutztüren in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen

Art. 10 Beitragsgegenstand und Beitragshöhe

Beitragsgegenstand ist der Einbau von neuen Brandschutztüren EI30/E30 in bestehenden horizontalen und vertikalen Fluchtwegen oder der Ersatz von bestehenden Abschlüssen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen durch neue Brandschutztüren EI30/E30.

Pro neue Brandschutztüre EI30/E30 wird ein Pauschalbeitrag von 1'000 Franken gewährt.

Art. 11 Beitragsbedingungen

Für die Beitragsgewährung gelten folgende besonderen Bedingungen:

  1. Brandschutztüren EI30/E30 mit VKF[3]-Anwendung;
  2. allfällige Seiten- und Oberteile nach SN EN 1634-1 geprüft und nach SN EN 13501-2 klassiert;
  3. Türe mit leicht erkennbarem dauerhaftem Hinweis (z. B. Schild, Plakette etc.) auf die notwendige VKF-Anwendung;
  4. Einbau durch eine dafür geeignete Fachfirma (Schreinerei, Holzbau, Metallbau etc.);
  5. schriftliche Bestätigung des normkonformen Einbaus (Einbaunachweis mit Fotos und/oder Plänen) durch die verantwortliche Fachfirma.

1.3.3 Schaltgerätekombination in vertikalen Fluchtwegen

Art. 12 Beitragsgegenstand und Beitragshöhe

Beitragsgegenstand ist die Verlegung bestehender Schaltgerätekombinationen (Elektroverteilungen etc.) aus vertikalen Fluchtwegen in einen anderen Brandabschnitt oder die normkonforme Verkleidung mit Feuerwiderstand EI 30-RF1.

Pro Schaltgerätekombination wird ein Pauschalbeitrag von 1'000 Franken gewährt.

Art. 13 Beitragsbedingungen

Für die Beitragsgewährung gelten folgende besonderen Bedingungen:

  1. brandschutztechnisch geeigneter neuer Standort für Schaltgerätekombination oder normkonforme Verkleidung der Schaltgerätekombination;
  2. Ausführung durch eine dafür geeignete Fachfirma (Schreinerei, Holzbau, Elektroinstallateur etc.);
  3. schriftliche Bestätigung der normkonformen Ausführung (Nachweis mit Fotos und/oder Plänen) durch die verantwortliche Fachfirma.

1.3.4 Abströmöffnungen in vertikalen Fluchtwegen

Art. 14 Beitragsgegenstand

Beitragsgegenstand ist die Neuerstellung normkonformer Abströmöffnungen zur Entrauchung von vertikalen Fluchtwegen in bestehenden Gebäuden.

Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:

  1. Unterhalt von bestehenden Entrauchungsöffnungen;
  2. Provisorien;
  3. Demontagen, Abbrucharbeiten und Entsorgungen.

Art. 15 Beitragshöhe

Es gilt ein Beitragssatz von 30 % der anrechenbaren Kosten.

Anrechenbar sind die Kosten aller Anlageteile sowie deren Planung, Montage, Installation und Inbetriebsetzung, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.

Art. 16 Inbetriebsetzung und Betriebsbereitschaft

Abströmöffnungen müssen von der Eingangsebene aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Betriebsbereitschaft muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein.

1.3.5 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

Art. 17 Beitragsgegenstand

Beitragsgegenstand ist die Neuerstellung normkonformer Anlagen ohne Leistungsnachweis für den Abzug von Rauch und Wärme wie Lüfter-RWA, maschinelle RWA und natürliche RWA in bestehenden Gebäuden.

Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:

  1. Unterhalt von bestehenden RWA;
  2. Provisorien;
  3. Demontagen, Abbrucharbeiten und Entsorgungen.

Art. 18 Beitragshöhe

Es gilt ein Beitragssatz von 30 % der anrechenbaren Kosten.

Anrechenbar sind die Kosten für alle Anlageteile sowie deren Planung, Montage, Installation und Inbetriebsetzung, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.

1.3.6 Brandmelde- und Sprinkleranlagen

Art. 19 Beitragsgegenstand

Beitragsgegenstand ist die freiwillige Installation normkonformer Brandmelde- und Sprinkleranlagen in bestehenden Gebäuden.

Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:

  1. Unterhalt bestehender Anlagen;
  2. Anlagenrevisionen;
  3. Anpassungsarbeiten an bestehenden Anlagen bei Innenumbauten;
  4. Bauzinsen, Versicherungsprämien, Anschluss- und Aufschaltgebühren;
  5. Provisorien, Demontage- und Abbrucharbeiten;
  6. brandfallgesteuerte Elemente (Apparate, Installation und Inbetriebsetzung);
  7. Schliesseinrichtungen.

Art. 20 Beitragshöhe

Es gilt ein Beitragssatz von 40 % der anrechenbaren Kosten.

Anrechenbar sind sämtliche Kosten für die Planung, Montage, Installation und Inbetriebsetzung der Brandmelde- oder Sprinkleranlage sowie alle Anlageteile inkl. die notwendige interne (akustische und optische Signalgeber) und externe (Alarm- und Störungsübertragungssysteme) Alarmierung und das Schlüsselrohr, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.

1.3.7 Objektbezogene Brandschutzmassnahmen

Art. 21 Beitragsgegenstand und Beitragshöhe

Auf Basis eines umfassenden objektbezogenen Brandschutzkonzeptes können auf Gesuch hin aufwändige, aber besonders nützliche bauliche oder technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden unterstützt werden, wenn sie zu einer massgebenden Reduktion des Personenrisikos führen.

Es gilt ein Beitragssatz von 40 % der anrechenbaren Kosten.

Die anrechenbaren Kosten werden projektbezogen festgelegt.

1.4 Ersatz von Bauten und Einrichtungen (§ 56 GVV)

Art. 22 Amortisationsdauer

Für Beiträge an Brandschutzmassnahmen gelten folgende Amortisationsdauern:

  1. Blitzschutzsysteme: 40 Jahre;
  2. Überspannungseinrichtungen: 20 Jahre;
  3. Brandmauern und brandmauerähnliche Deckenkonstruktionen: 40 Jahre;
  4. Brandschutztüren: 40 Jahre;
  5. Verkleidungen: 40 Jahre;
  6. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen: 20 Jahre;
  7. Brandmeldeanlagen: 20 Jahre;
  8. Sprinkleranlagen: 20 Jahre.

2. Elementarschadenprävention (§§ 66, 68 und 69 GVV)

2.1 Objektschutz (§§ 66 und 68 GVV)

Art. 23 Beitragsberechtigte Massnahmen

Beitragsberechtigt sind alle Objektschutzmassnahmen, die effizient und zumutbar im Sinne von § 32 GVV sind.

Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:

  1. konzeptionelle Massnahmen, wie beispielsweise Einsatzplanungen, Notfallkonzepte, Nassvorsorge oder Mess- und Alarmsysteme (§ 66 Abs. 2 GVV);
  2. provisorische Notmassnahmen, wie beispielsweise Sandsäcke etc. (§ 66 Abs. 2 GVV);
  3. ohnehin anfallende Kosten für Baugerüste, Umgebungsgestaltung, Belags-, Maler- und Reparaturarbeiten;
  4. ohnehin anfallende Kosten im Rahmen von Neubauten und Umgestaltungen;
  5. Mehrkosten für Objektschutzmassnahmen, die gegenüber den Ohnehin-Kosten nicht klar abgegrenzt werden können.

Beiträge an koordinierte Objektschutzmassnahmen (Arealschutz) werden nach Massgabe von § 68 GVV ausgerichtet.

Art. 24 Beitragshöhe

Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Präventionsnutzen der Schutzmassnahme.

Sie beträgt 50 % der anrechenbaren Kosten bei permanenten Objektschutzmassnahmen, welche die Schutzziele nachweislich erfüllen. Mit dem Beitragsgesuch ist das Objektschutznachweisformular der SGV einzureichen, welches vor der Ausführung von der SGV genehmigt werden muss.

In den übrigen Fällen wird die Beitragshöhe wie folgt abgestuft:

  1. 40 % der anrechenbaren Kosten bei permanenten Objektschutzmassnahmen ohne Nachweis der Schutzziele;
  2. 20 % der anrechenbaren Kosten bei mobilen Objektschutzmassnahmen.

Vorbehalten bleiben Pauschalbeiträge gemäss § 26.

Art. 25 Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten umfassen die für die Erstellung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Leistungen und Materialien einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.

Allfällige Beiträge Dritter, insbesondere der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezogen.

Die SGV kann auch Kosten für die Planung der Schutzmassnahmen und für die Erstellung von Gutachten anrechnen.

Eigenleistungen bei der Ausführung der Schutzmassnahme werden nach den Richtlinien der SGV für Eigenleistungen im Schadenfall angerechnet.

Kosten für Bewilligungen und Gebühren sind nicht anrechenbar.

Art. 26 Pauschalbeiträge

An folgende Objektschutzmassnahmen werden Pauschalbeiträge ausgerichtet, sofern sie nicht mit anderen Massnahmen kombiniert werden:

  1. Lichtschachterhöhungen: pro Stück 500 Franken;
  2. Hochwasserschutzfenster: pro Öffnung 600 Franken;
  3. Hochwasserschutztüren: pro Öffnung 1'200 Franken;
  4. Hochwasserschutz-Garagentore: pro Öffnung 4'000 Franken.

Art. 27 Beitragsbedingungen

Nach Abschluss der Arbeiten ist der SGV die korrekte Umsetzung der Massnahmen nachzuweisen.

Der Nachweis kann durch die Einreichung von Fotos, Plänen und/oder der Kopie der Unternehmerrechnung erbracht werden.

Art. 28 Ersatz von Bauten und Einrichtungen (§ 56 GVV)

Für Beiträge an Objektschutzmassnahmen gilt eine Amortisationsdauer von 40 Jahren.

2.2 Grundlagen der Raumplanung (§ 69 GVV)

Art. 29 Beitragsberechtigte Projekt- und Planungsleistungen

Die SGV kann besonders nützliche oder wegweisende Projekt- und Planungsleistungen mit einem Beitrag von 40 % an die anrechenbaren Kosten unterstützen, namentlich:

  1. Ereignisanalysen;
  2. Testplanungen;
  3. risikobasierte Planungen;
  4. Teilprojekt Oberflächenabfluss in genereller Entwässerungsplanung.

Allfällige Beiträge Dritter, insbesondere der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezogen.

Die anrechenbaren Kosten werden im Übrigen projektbezogen festgelegt.

3. Verfahren

Art. 30 Beitragsgesuch

Das Beitragsgesuch für Brandschutzmassnahmen bzw. Elementarschadenprävention am Einzelobjekt (Objektschutzmassnahmen) muss in der Regel folgende Unterlagen enthalten:

  1. ausgefülltes Beitragsgesuch Brandschutz bzw. Elementarschadenprävention;
  2. Projektbeschrieb;
  3. Projektpläne und -skizzen;
  4. Kostenzusammenstellung und allfälligen Kostenteiler;
  5. Offerten aller beitragsberechtigten Arbeiten;
  6. Auflistung allfälliger Eigenleistungen (Arbeit und Material).

Wird mit dem Gesuch ein Pauschalbeitrag beantragt, entfallen die Unterlagen gemäss Absatz 1 Buchstaben d-f.

Das Beitragsgesuch für koordinierte Objektschutzmassnahmen (Arealschutzmassnahmen) muss zusätzlich einen technischen Bericht enthalten, mit Ausgangslage (Ist-Zustand) und Aufgabenstellung, Gefahrengrundlagen, Schutzzielen, Wirtschaftlichkeitsberechnung nach EconoMe oder Prevent-Building, Bauablauf sowie Regelung des Unterhalts.

Die SGV kann weitere Abklärungen, Gutachten und Nachweise verlangen.

Art. 31 Beitragszusicherung

Der Beitrag wird grundsätzlich der Gebäudeeigentümerschaft zugesichert.

Ist die gesuchstellende Bauherrschaft mit der Gebäudeeigentümerschaft nicht identisch, wird der Beitrag der Bauherrschaft zugesichert, falls die Eigentümerschaft ihre Zustimmung erteilt.

Bei koordinierten Objektschutzmassnahmen (Arealschutz) wird der Beitrag der Trägerschaft der Massnahme zugesichert.

Art. 32 Projektänderungen

Beabsichtigte Projektänderungen sind der SGV umgehend mitzuteilen und mit ihr abzusprechen.

Art. 33 Beitragsauszahlung

Bei Beiträgen an anrechenbare Kosten zum festgelegten Beitragssatz erfolgt die Beitragsauszahlung aufgrund der eingereichten Kopien der Unternehmerrechnungen und der Auflistung allfälliger Eigenleistungen.

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt an die in der Beitragszusicherung gemäss § 31 bestimmte Empfängerschaft.

Im Fall einer Handänderung nimmt die SGV keine Aufteilung der Beitragsauszahlung vor. Allfällige Ansprüche auf den Beitrag sind zwischen Verkäufer- und Käuferschaft zu regeln.

Egress

Beschluss des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 2. Juni 2025.

Die Einspruchsfrist ist am 10. September 2025 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 12. September 2025.

GS 2025, 23

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.06.2025 01.10.2025 Erlass Erstfassung GS 2025, 23

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 02.06.2025 01.10.2025 Erstfassung GS 2025, 23