Im Brandschutz (§ 65 Abs. 1 GVV) werden Beiträge ausgerichtet an:
- die Installation von Blitzschutzsystemen;
- freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden.
Beiträge werden nur gewährt für notwendige und den Bedürfnissen angemessene Massnahmen, die ein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
- Wasserlöschposten und Handfeuerlöscher;
- Sicherheitsbeleuchtungen und Rettungszeichen;
- Sprachalarmierungen und elektroakustische Notfallsysteme;
- Gaswarnanlagen;
- Objektlöschungen (z. B. Sprühflutanlagen, Trockenlöschanlagen etc.);
- Sauerstoffreduktionsanlagen.