Patente sind bei der zuständigen Fachstelle zu beziehen.
Tages- oder Wochenpatente können bei weiteren Verkaufsstellen bezogen werden. Die zuständige Fachstelle publiziert die aktuelle Liste.
Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres in welchem sie das 18. Altersjahr vollenden ein Jugendpatent erteilt.
Jahrespatente für Fischereiaufseher oder Fischereiaufseherinnen und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der zuständigen Fachstelle zur Ausübung der Fischereiaufsicht sowie zeitlich und örtlich beschränkte Kollektivpatente für Ausbildungs- und Schnupperkurse sind gebührenfrei.
Das Gastpatent berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin eines Jahrespatentes (ohne Jugendpatent) mit einem Gast zu fischen, der die im Rahmen von § 15 Absatz 1 erlaubten Angelgeräte benutzen darf.*
Vom Gast gefangenen Fische sind in der Fangstatistik des Jahrespatentinhabers einzutragen und werden einem allfälligen Tageskontingent angerechnet.*
Der Gast muss keinen Nachweis erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat. Verantwortlich hierfür und für die Einhaltung der Fischereigesetzgebung ist der Gastpatentinhaber.*