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Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Solothurn bildet

Präambel

Übereinkunft über die Ausübung der

Fischerei in der Birs, soweit diese die

Grenze zwischen den Kantonen Basel-

Landschaft und Solothurn bildet

Vom 16. Dezember 2008 / 14. Januar 2009

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat

des Kantons Solothurn, gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung vom

18. April 1999, Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom

Art. 21

. Juni 1991 und auf Absatz 2 des solothurnischen Fischereigesetzes vom 12. März 2008 schliessen folgende Übereinkunft:

. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei und Bewirtschaf- tungsmassnahmen in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kan- tonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet (vom Grenzstein BL/SO beim Metallwerkabsturz bis zur Nepomukbrücke in Dornach). Als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei gilt die Mitte des Flussbettes (politische Grenze).

. Ausübung der Fischerei

Art. 2

In der Birs besteht ein generelles Fischereiverbot vom 15. Oktober bis Ende Februar.

Art. 3

Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen: Fischart Fangmindestmass Schonzeit Forellen 26 cm 15.10. - Ende Februar. Äsche 35 cm 01.02. - 30.04. Barben 35 cm 01.05. - 15.06.

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Art. 4

Die Fangzahlbeschränkungen betragen: Fischart Pro Tag Forellen 4 Stk. Äsche 4 Stk.

Art. 5

Sofern in dieser Übereinkunft nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für Inhaberinnen und Inhaber einer basellandschaftlichen Fischereiberechti- gung die basellandschaftlichen Vorschriften und für Besitzerinnen und Besitzer einer solothurnischen Fischereiberechtigung die solothurnischen Vorschriften.

. Bewirtschaftungsmassnahmen

Art. 6

Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsam Bewirt- schaftungsmassnahmen festlegen.

. Schlussbestimmungen

Art. 7

Die Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet vom 3. Mai 1983 wird aufgehoben.

Art. 8

Diese Übereinkunft tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Art. 9

Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Mona- te zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklä- rung gekündigt werden. Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt am: 17. April 2009. Publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009.