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626.11

Jagdgesetz

(JaG)

Vom 09.11.2016 (Stand 01.01.2018)

Präambel

der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986[1] und Artikel 126 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[2],

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 11. Juli 2016 (RRB Nr. 2016/1280)

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt nach Massgabe der Bundesgesetzgebung den Schutz der freilebenden Wildtiere, die Jagd sowie die Begrenzung und Abgeltung von Wildschaden.

Es bezweckt:

  1. die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten;
  2. die Lebensräume von Wildtieren zu erhalten und mittels Wildtierkorridoren die Vernetzung von Wildtierpopulationen zu sichern;
  3. bedrohte Wildtierarten zu schützen und zu fördern;
  4. eine nachhaltige Nutzung der Wildtierbestände durch die Jagd zu gewährleisten;
  5. durch Wildtiere verursachte Konflikte und Schäden auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
  6. Wildtiere vor Störung durch Freizeitaktivitäten ausreichend zu schützen.

2. Revierjagd

2.1. Allgemeines

Art. 2 Jagdsystem

Der Kanton überträgt das Recht zur Ausübung der Jagd und die damit verbundenen Pflichten durch revierweise Verpachtung an Jagdvereine, soweit er die Jagd nicht selber ausübt.

Art. 3 Jagdreviere

Das Kantonsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt. Dabei sind insbesondere jagdliche und wildbiologische Kriterien zu berücksichtigen.

Die Reviergrenzen werden nach Anhörung der Jagdvereine durch das Departement festgelegt.

Art. 4 Jagdvereine

Jagdreviere werden an Jagdberechtigte verpachtet, welche sich in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907[3] zusammengeschlossen haben.

Die Mitglieder eines Jagdvereins müssen für die Dauer der Pachtperiode im Besitz eines solothurnischen Jagdpasses sein.

Die Mindestanzahl von Mitgliedern eines Jagdvereins wird aufgrund der bejagdbaren Waldfläche festgelegt. Mindestens die Hälfte dieser Mitglieder muss Wohnsitz im Kanton Solothurn haben.

Ein Jagdverein kann nur ein Jagdrevier pachten und eine Person kann sich bei höchstens zwei Jagdvereinen als Mitglied beteiligen, zählt aber nur in einem Jagdrevier seiner Wahl zur Mindestanzahl.

Die Mitglieder eines Jagdvereins haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus dem Pachtverhältnis und der kantonalen Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen des Jagdvereins.

Der Regierungsrat erlässt weitergehende Vorschriften zu den Jagdvereinen in einer Verordnung.

2.2. Verpachtung

Art. 5 Öffentliche Versteigerung

Jagdreviere werden durch das Departement auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung für die Dauer von acht Jahren an Jagdvereine verpachtet. Die Verpachtung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Das Departement legt die Steigerungs- und Pachtbedingungen fest.

Der Höchstpreis bei der Steigerung beträgt 150 Prozent des Mindestpachtzinses.

Steigern mehrere Jagdvereine bis zum Höchstpreis auf ein Jagdrevier, erhält derjenige Jagdverein den Zuschlag, welcher:

  1. mehr Mitglieder des bisherigen Jagdvereins hat;
  2. bei gleicher Anzahl Mitglieder des bisherigen Jagdvereins mehr Mitglieder mit Wohnsitz im betreffenden Jagdrevier hat;
  3. bei gleicher Anzahl Mitglieder des bisherigen Jagdvereins und im Jagdrevier, durch das Los bestimmt wird.

Unterpacht ist nicht erlaubt.

Art. 6 Freihändige Vergabe

Nachfolgende Jagdreviere können vom Departement für maximal eine Pachtperiode freihändig verpachtet werden:

  1. Jagdreviere, welche nicht durch öffentliche Versteigerung verpachtet werden konnten;
  2. Jagdreviere, für welche das Pachtverhältnis vor Ablauf der Pachtperiode beendet wurde.

Bei der freihändigen Vergabe eines Jagdreviers kann auf die Wohnsitzpflicht für Mitglieder eines Jagdvereins gemäss § 4 Absatz 3 verzichtet werden.

Art. 7 Pachtzins

Der Regierungsrat legt auf Beginn einer Pachtperiode die jährlichen minimalen Pachtzinseinnahmen fest.

Für ausserkantonale Mitglieder eines Jagdvereins wird ein Zuschlag zum Pachtzins erhoben. Die Höhe des Zuschlags wird vom Regierungsrat vor der Versteigerung der Jagdreviere festgelegt.

Das Departement legt die Mindestpachtzinse für die einzelnen Jagdreviere auf Antrag einer, vom Regierungsrat gewählten, Revierschätzungskommission fest.

Der Pachtzins kann bei wesentlichen und mehrjährigen Einschränkungen der bejagdbaren Waldfläche im Lauf der Pachtperiode auf Antrag des Jagdvereins vom Regierungsrat ermässigt werden.

Kein Anspruch auf Ermässigung besteht insbesondere bei:

  1. behördlich angeordneten Verlängerungen der Schonzeiten;
  2. Einschränkungen der Liste der jagdbaren Wildtierarten;
  3. verfügten Reduktionen von Wildtierbeständen.

Art. 8 Ende der Pacht

Die Pacht endet mit Ablauf der Pachtperiode.

Sie erlischt ausserdem nach erfolgloser Mahnung durch Verfügung des Departements, wenn:

  1. der Jagdverein seinen gesetzlichen und finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt;
  2. der Jagdverein wiederholt Verfügungen des Departements missachtet;
  3. die erforderliche Mindestmitgliederzahl während mehr als zwölf Monaten unterschritten wird;
  4. ein Jagdverein nicht mehr Gewähr für einen an den Lebensraum angepassten, die forstlichen, landwirtschaftlichen und naturschützerischen Anliegen respektierenden Jagdbetrieb bietet.

Der dem Kanton aus einer vorzeitigen Beendigung der Pacht entstehende Schaden hat der betroffene Jagdverein zu tragen.

3. Jagdberechtigung

3.1. Jagdprüfung

Art. 9 Jagdprüfung und Jagdfähigkeitsausweis

Der Regierungsrat regelt die Prüfungsbestimmungen zur Erlangung des solothurnischen Jagdfähigkeitsausweises und die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise in einer Verordnung.

3.2. Jagdberechtigung und Jagdpässe

Art. 10 Jagdberechtigung

Jagdberechtigt ist, wer einen gültigen, vom Kanton Solothurn anerkannten Jagdpass oder ein anerkanntes Jagdpatent besitzt.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses und die Anerkennung ausserkantonaler Jagdpässe und Jagdpatente in einer Verordnung.

Art. 11 Ausschluss von der Jagd

Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen sind Personen, welche:

  1. die Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses nicht mehr erfüllen;
  2. keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen;
  3. durch richterlichen Entzug gemäss Artikel 20 JSG[4] die Jagdberechtigung für die ganze Schweiz verloren haben;
  4. durch administrativen Entzug die Jagdberechtigung für den Kanton Solothurn verloren haben.

Der Ausschluss von der Jagd begründet keinen Schadenersatzanspruch.

Art. 12 Jagdpassgebühren

Jagdpässe sind gebührenpflichtig, ausgenommen sind die Jahresjagdpässe für Jagdaufsichtsorgane.

Der Regierungsrat kann für Jagdgäste einen Wildschadenzuschlag von höchstens 300 Franken zur Jagdpassgebühr festlegen.

Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der Gebühren.

4. Planung, Betrieb und Aufsicht der Jagd

Art. 13 Aufgaben und Befugnisse des Kantons

Der Kanton überwacht die Wildtierbestände und die durch Wildtiere verursachten Auswirkungen auf die Artenvielfalt und die Lebensräume, insbesondere ihren Einfluss auf Wald, landwirtschaftliche Kulturen und Nutztiere. Er legt die kantonsweiten Massnahmen und Vorgehensweisen zur nachhaltigen Nutzung der Wildtierbestände fest.

Der Regierungsrat regelt die nachhaltige Nutzung der Wildtierbestände in einer Verordnung, insbesondere:

  1. die jagdbaren Wildtierarten und deren Jagdzeiten;
  2. die revierweise und revierübergreifende Jagd- und Abschussplanung;
  3. die jagdbetrieblichen Vorschriften und Grundsätze;
  4. die jagdlichen Massnahmen und den Einsatz jagdberechtigter Dritter in Gebieten mit grossem Wildschaden, in Seuchenfällen und zugunsten des Artenschutzes.

Art. 14 Aufgaben und Befugnisse der Jagdvereine

Die Jagdvereine sind für die Jagd- und Abschussplanung, den Jagdbetrieb und die Jagdaufsicht in ihren Jagdrevieren zuständig. Sie nehmen Rücksicht auf berechtigte Anliegen der Bevölkerung, der Land- und Waldwirtschaft sowie des Natur-, Vogel- und Tierschutzes.

Die Jagdvereine erfassen die Wildtierbestände und -abgänge in ihren Jagdrevieren und melden der Fachstelle die benötigten Angaben für die Jagdstatistik sowie eine für die Jagdstatistik verantwortliche Person.

Die Jagdvereine sind dafür verantwortlich, dass die Wildtierbestände in ihrem Jagdrevier durch eine effiziente Regulation den örtlichen Verhältnissen angepasst sind.

Die Jagdvereine können Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd unter ihrer Aufsicht einladen. Sie sind zudem berechtigt, für die Gewährleistung des Jagdbetriebes Jagdgehilfen ohne Jagdberechtigung beizuziehen.

Das Departement kann Jagdvereine verpflichten, in Gebieten mit grossem Wildschaden, in Seuchenfällen und bei der Regulation bestimmter Wildtierarten, revierübergreifend zusammenzuarbeiten.

Art. 15 Jagdaufsicht

Die Jagdaufsicht im Jagdrevier wird durch den betreffenden Jagdverein sichergestellt. 

Jagdvereine sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen Jagdaufseher oder eine Jagdaufseherin sowie eine Stellvertretung zu bestellen.

Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen müssen im Kanton Solothurn jagdberechtigt sein und das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen können.

Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen üben die zum Schutz der Wildtiere und zur Gewährleistung der Jagd nötigen Aufsichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben aus, soweit diese nicht einem anderen Organ oder einer Behörde obliegen.

Das Departement setzt insbesondere für die Aufsicht in eidgenössischen und kantonalen Wildtierschutzgebieten staatliche Jagdaufsichtsorgane ein.

Der Regierungsrat regelt die einzelnen Befugnisse und Pflichten der Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen in einer Verordnung.

Art. 16 Anrecht auf Wildtiere

Anrecht auf Wildtiere besteht für die Jagdvereine bei jagdbaren Wildtieren, welche in ihrem Jagdrevier erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden wurden.

Anrecht auf Wildtiere besteht für den Kanton bei:

  1. Wildtieren, welche in Wildtierschutzgebieten oder in nicht verpachteten Gebieten erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden wurden;
  2. allen geschützten Wildtieren;
  3. jagdbaren Wildtieren, welche nicht nach den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Kanton festgelegten Abschussplänen erlegt wurden.

5. Arten- und Lebensraumschutz

5.1. Artenschutz

Art. 17 Artenschutz

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere:

  1. die Massnahmen bei schädlichen oder störenden Einwirkungen auf Wildtiere;
  2. den Schutz der Mutter- und Jungtiere während der Jagd;
  3. den Schutz der Vögel während der Brutzeit;
  4. den Schutz einzelner Wildtiere von besonderer Bedeutung;
  5. die Einschränkung oder das Verbot zur Fütterung von Wildtieren;
  6. die Haltung bestimmter Wildtierarten, wenn diese die natürliche Lebensweise freilebender Wildtiere gefährden oder negativ beeinflussen kann.

Das Departement erlässt Massnahmen gegen die Ausbreitung von Neozoen. Es kann Jagdvereine zur Umsetzung dieser Massnahmen verpflichten oder die Massnahmen selber ausführen.

Art. 18 Geschützte Wildtiere

Für Einfang, Haltung, Abschuss und Präparation bundesrechtlich geschützter Wildtiere gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.

Art. 19 Aussetzen und Entweichen von Wildtieren

Wildtiere dürfen nicht ausgesetzt werden.

Das Departement kann Ausnahmen bewilligen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.

Werden Wildtiere unbewilligt ausgesetzt, trifft das Departement auf Kosten des Verursachers oder der Verursacherin Massnahmen, damit sich diese Wildtiere nicht ausbreiten und vermehren können.

Aus privater oder gewerblicher Haltung entwichene Wildtiere müssen der Fachstelle vom Halter oder von der Halterin umgehend gemeldet werden. Absatz 3 ist analog anwendbar.

5.2. Lebensraumschutz

Art. 20 Lebensraumschutz

Der Regierungsrat regelt den Schutz und die Vernetzung der Lebensräume von Wildtieren in einer Verordnung, insbesondere durch:

  1. das Ausscheiden von Wildtierschutzgebieten, Vogelschutzreservaten und Wildruhezonen;
  2. das Ausscheiden von Wildtierkorridoren;
  3. örtliche und zeitliche Einschränkung von Freizeitaktivitäten, wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf Lebensraum oder Lebensgemeinschaften von Wildtieren haben.

Das Ausscheiden von Wildtierschutzgebieten, Vogelschutzreservaten, Wildruhezonen und Wildtierkorridoren erfolgt im Nutzungsplanverfahren gemäss Planungs- und Baugesetzgebung.

6. Wildschaden

6.1. Verhütung von Wildschaden

Art. 21 Verhütungsmassnahmen

Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen treffen zum Schutz des Waldes, der landwirtschaftlichen Kulturen und der Nutztiere auf eigene Kosten die zumutbaren Verhütungsmassnahmen gegen Wildschaden und sprechen diese mit den zuständigen Jagdvereinen ab.

Der Regierungsrat erlässt zu diesem Zweck Vorschriften über die vom Kanton selbst, von Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen sowie von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen zu treffenden Massnahmen in einer Verordnung.

Der Kanton kann Massnahmen für die Verhütung von Wildschaden unterstützen, insbesondere:

  1. bei der Beschaffung von Grundlagen zum Beurteilen der Wildschadensituation;
  2. beim Vorkommen von geschützten Wildtieren, die Wildschaden verursachen;
  3. bei der Verbesserung der natürlichen Lebensräume im Wald;
  4. bei Schaden in Schutzwäldern oder in wichtigen Wintereinstandsgebieten der Wildtiere;
  5. bei der Förderung natürlicher Verhütungsmassnahmen.

Verhütungsmassnahmen gegen Wildschaden im Wald können gestützt auf das kantonale Waldgesetz vom 29. Januar 1995[5] unterstützt werden.

Art. 22 Jagdliche Verhütungsmassnahmen

Jagdvereine sorgen mit jagdlichen Massnahmen dafür, dass die Wildtierbestände auf einem für den Wald und die Landwirtschaft erträglichen Mass gehalten werden.

Bei grossem Wildschaden durch Wildschweine an landwirtschaftlichen Nutzflächen kann das Departement in Abhängigkeit von der Höhe des Schadens im Verhältnis zum Mindestpachtzins eines Jagdrevieres, folgende Massnahmen verfügen:

  1. Anordnen von Verhütungsmassnahmen;
  2. Vorgaben an die Bejagungsintensität und den Abschuss weiblicher Wildtiere;
  3. Zulassung jagdberechtigter Dritter, wenn der Wildschaden den Mindestpachtzins übertroffen hat.

Werden die Abschussvorgaben von einem Jagdrevier wiederholt nicht erfüllt oder werden zur Jagd zugelassene jagdberechtigte Dritte an ihrem jagdlichen Einsatz behindert und übersteigt der Wildschaden wiederholt die zweifache Mindestpachtsumme, wird das Pachtverhältnis nach § 8 Absatz 2 beendet.

Das Departement kann Jagdvereine zum Abschuss einzelner geschützter oder jagdbarer Wildtiere, die erheblichen Schaden anrichten, verpflichten.

Art. 23 Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere

Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere sind zulässig, wenn dies zum Schutz von Haus- und Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich erscheint und ein eingetretener oder unmittelbar drohender Schaden nachgewiesen ist.

Selbsthilfemassnahmen dürfen die Sicherheit von Personen und das Eigentum anderer nicht gefährden.

Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen haften für den von ihnen bei der Ausübung der Selbsthilfemassnahmen verursachten Schaden. 

Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die notwendigen Vorschriften und regelt die Bewilligungspflicht.

6.2. Entschädigung von Wildschaden

Art. 24 Grundsatz

Der Schaden, den jagdbare Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, ist angemessen zu entschädigen.

Anstelle einer Schadenabgeltung können auch Beiträge an Verhütungsmassnahmen geleistet werden, wenn diese eine gute Wirkung erzielen und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur möglichen Schadensumme stehen.

An Schaden, der durch geschützte Wildtiere oder in Schutzgebieten verursacht wird, kann der Kanton Beiträge ausrichten. Bei Schaden durch geschützte Wildtiere gemäss Artikel 10 der Jagdverordnung (JSV) vom 29. Februar 1988[6] und in eidgenössischen Wildtierschutzgebieten oder Wasser- und Zugvogelreservaten richtet sich die Entschädigungspflicht nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 JSG.[7]

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten über die Entschädigung von Wildschaden.

Art. 25 Entschädigungspflicht des Kantons

Der Kanton entschädigt, unter Vorbehalt von Absatz 3, den in den Jagdrevieren durch jagdbare Wildtiere nachweisbar angerichteten Schaden.

Für besonders wildschadengefährdete Wiesen und Weiden, in welchen wiederholt Schaden durch Wildschweine verursacht worden ist, kann in Absprache mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ein zeitlich befristeter pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet werden.

Die Entschädigungspflicht entfällt:

  1. wenn der oder die Geschädigte die ihm oder ihr zumutbaren Verhütungsmassnahmen unterlassen oder getroffene Schutzvorkehrungen nicht ordnungsgemäss unterhalten hat;  
  2. wenn der oder die Geschädigte die Jagdausübung auf den geschädigten Flächen behindert oder verunmöglicht hat;  
  3. bei Schaden durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen im Sinne von § 23 zulässig sind;  
  4. bei Schaden in Gebieten und Örtlichkeiten, wo die Jagd nicht ausgeübt werden kann oder darf;  
  5. bei Schaden, welche den vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegten Bagatellbetrag nicht übersteigen;  
  6. wenn die Kulturen vor der Abschätzung geerntet wurden oder der Wildschaden vor der Abschätzung behoben wurde;  
  7. wenn für die betroffenen Wiesen oder Weiden bereits ein pauschaler Flächenbeitrag gemäss § 25 Absatz 2 ausgerichtet wurde;  
  8. wenn der Schaden anderweitig gedeckt wurde;  
  9. bei Schaden an Baumarten, die nicht den Empfehlungen der forstlichen Standortkartierung entsprechen.  

Art. 26 Beteiligung der Jagdvereine am Wildschweinschaden

Der Jagdverein beteiligt sich generell mit 35 Prozent an den Kosten, die dem Kanton gemäss § 24 Absatz 2 und § 25 Absatz 1 und 2 in ihrem Jagdrevier durch Wildschweine entstehen.

Die Beteiligung der Jagdvereine ist pro Kalenderjahr bis zum Betrag von 100 Prozent des Mindestpachtzinses ihres Jagdrevieres beschränkt.

Art. 27 Ermittlung der Entschädigung

Entschädigungsansprüche für eingetretenen Wildschaden sind sofort nach dessen Feststellung dem zuständigen Jagdverein oder in Wildtierschutzgebieten der Fachstelle zur Ermittlung der Schadenhöhe zu melden.

Das Departement bezeichnet die Schadenhöhe, bis zu welcher Jagdvereine mit den Geschädigten den Wildschaden selber abschätzen. Übersteigt der Wildschaden diese Schadenhöhe oder will der Jagdverein den Schaden selber beheben, muss eine von der Fachstelle bestimmte sachverständige Person beigezogen werden.

Kommt mit dem Geschädigten oder der Geschädigten keine Einigung über die Berechtigung oder die Höhe der Schadenersatzforderung zustande, setzt das Departement durch Verfügung die Wildschadenvergütung und den allfällig daran zu erbringenden Anteil des Jagdvereins fest.

7. Information, Ausbildung und Forschung

Art. 28 Information und Forschung

Das Departement legt die Massnahmen fest, durch welche die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz informiert wird. Es veranlasst dazu wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungsarbeiten, insbesondere in Wildtierbiologie, Ornithologie und Ökologie.

Art. 29 Aus- und Weiterbildung

Das Departement erlässt die für die Aus- und Weiterbildung der Jagdaufsichtsorgane, Jagdberechtigten und Auszubildenden erforderlichen Weisungen. Es kann einschlägige Kurse durchführen oder fachkundige Organisationen damit betrauen und Beiträge daran leisten.

8. Finanzielles

Art. 30 Leistungsaufträge

Leistungen, welche für den Vollzug notwendig sind, können vom Departement teilweise oder ganz mittels Leistungsauftrag an Dritte übertragen werden.

Art. 31 Entschädigung bei Vorkommen von Grossraubtieren

Jagdvereine können entschädigt werden, wenn Grossraubtiere in ihrem Jagdrevier regelmässig nachgewiesen werden.

Die Entschädigungssumme ist pro Kalenderjahr begrenzt auf maximal 10 Prozent des Gesamtpachtzinses im Kanton und pro Jagdrevier auf maximal 25 Prozent des Mindestpachtzinses für das betreffende Jagdrevier.

Art. 32 Entschädigung bei Wildunfällen im Strassenverkehr

Der Verursacher oder die Verursacherin beteiligt sich am Aufwand, der dem Departement für die Bergung und Entsorgung von Fallwild sowie für das Ausfüllen des Unfallprotokolls bei Wildunfällen im Strassenverkehr entsteht, mit einem Pauschalbetrag gemäss Gebührentarif (GT) vom 8. März 2016[8].

Jagdvereine haben gegenüber dem Verursacher oder der Verursacherin für die Bergung und Entsorgung von Fallwild sowie für das Ausfüllen des Unfallprotokolls bei Wildunfällen im Strassenverkehr dieselben Entschädigungsansprüche wie das Departement gemäss Absatz 1.

Bei Streitigkeiten zwischen den Jagdvereinen und dem Verursacher oder der Verursacherin legt das Departement die Entschädigung fest.

9. Strafbestimmungen

Art. 33 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der § 5 Absatz 5, § 10, § 13, § 17 Absatz 1, § 19, § 20 und § 23 dieses Gesetzes oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bis 20‘000 Franken bestraft. Bei fahrlässigem Handeln wird eine Busse bis 10‘000 Franken ausgesprochen.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Vorbehalten sind Artikel 17 und 18 des JSG[9] sowie die Bestimmungen über den administrativen Entzug der Jagdberechtigung.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung das Departement ermächtigen, bei geringfügigen Übertretungen des kantonalen Jagdgesetzes Bussen zu erheben, sofern der oder die Fehlbare damit einverstanden ist. Der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungstatbestände und stellt den Tarif auf.

Art. 34 Administrativer Entzug der Jagdberechtigung

Das Departement kann die Jagdberechtigung für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens zehn Jahren entziehen oder verweigern, bei:

  1. Missachten von jagdbetrieblichen Vorschriften und Grundsätzen;
  2. Missachten von Verfügungen des Departements;
  3. Erschleichen einer Jagdberechtigung mit unwahren Angaben;
  4. Verletzung von Pflichten bei der Ausübung der Jagdaufsicht.

Der administrative Entzug der Jagdberechtigung begründet in keinem Fall eine Schadenersatzpflicht des Kantons.

Art. 35 Mitteilungspflicht

Urteile der Strafbehörden sowie Einstellungsverfügungen, welche die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung betreffen, sind der Fachstelle zu melden.

Art. 36 Strafverfolgung

Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die kantonale und eidgenössische Jagdgesetzgebung nachzugehen, Verdächtige anzuhalten und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen.

Die Durchsuchung von Fahrzeugen, Räumen und Einrichtungen sowie die Sicherstellung von Gegenständen im Zusammenhang mit Jagdvergehen und -übertretungen richten sich nach den Vorschriften der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007[10]. Diese Massnahmen sind den Strafverfolgungsbehörden gemäss § 3 Buchstaben a und c des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 10. März 2010[11] vorbehalten.

Art. 37 Wertersatz

Jagdvereine können für widerrechtlich erlegte oder getötete jagdbare Wildtiere in ihrem Jagdrevier von der verursachenden Person Wertersatz verlangen.

Das Departement kann für widerrechtlich erlegte oder getötete Wildtiere in Schutzgebieten und nicht verpachteten Gebieten sowie für widerrechtlich erlegte oder getötete geschützte Wildtiere von der verursachenden Person Wertersatz verlangen.

Für widerrechtlich getötete jagdbare oder geschützte Wildtiere, welche für wissenschaftliche Zwecke mit einem Halsband markiert worden sind, kann das Departement einen Zuschlag für den Fang- und Markierungsaufwand verlangen.

Der zivilrechtliche Anspruch auf Wertersatz nach den Absätzen 1 bis 3 ist im Klageverfahren geltend zu machen.

Der Regierungsrat legt die Höhe des Wertersatzes pro Wildtierart und den Zuschlag für den Fang- und Markierungsaufwand fest.

10. Ausführungsbestimmungen und Rechtsschutz

Art. 38 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Das Departement erlässt die notwendigen Weisungen.

Art. 39 Rechtsschutz

Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung vorsieht, werden Verfügungen vom Departement erlassen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bewilligungsvorschriften in JSG[12] und JSV[13].

Gegen Verfügungen des Departements steht innert zehn Tagen die Beschwerde an das Kantonale Verwaltungsgericht offen.

Art. 40 Jagdkommission

Der Regierungsrat ernennt eine kantonale Jagdkommission, die ihn und das Departement in fachtechnischen Fragen beim Vollzug dieses Gesetzes berät.

Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Kommission in einer Verordnung.

11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41 Vereinsgründung

Die bestehenden Pachtgesellschaften haben sich bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Jagdvereine im Sinne von § 4 zu konstituieren.

Kommt eine Pachtgesellschaft der Verpflichtung gemäss Absatz 1 nicht innert Frist nach, wird das Pachtverhältnis analog zu § 8 Absatz 2 und 3 vorzeitig beendet.

Bis zur vollzogenen Vereinsgründung haben die Pachtgesellschaften die gleichen Rechte und Pflichten wie die Jagdvereine.

Das Departement kann in begründeten Fällen jeweils für ein Kalenderjahr, längstens aber bis zum Ende der aktuellen, bis 31. Dezember 2020 laufenden Pachtperiode die Unterschreitung der Mindestmitgliederanzahl bewilligen.

Art. 42 Pachtverträge

Die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen gehen den Bestimmungen der geltenden Pachtverträge vor. Die Pachtverträge sind vom Departement von Amtes wegen auf 1. Januar 2018 entsprechend anzupassen.

Egress

KRB Nr. RG 0121a/2016 vom 9. November 2016.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 3. März 2017 unbenutzt abgelaufen.

Vom Bund genehmigt am 3. März 2017.

Inkrafttreten am 1. Januar 2018.

Publiziert im Amtsblatt vom 5. Mai 2017.

GS 2016, 38

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.11.2016 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2016, 38

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 09.11.2016 01.01.2018 Erstfassung GS 2016, 38