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626.12

Jagdverordnung

(JaV)

Vom 26.09.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 38 Absatz 1 des Jagdgesetzes (JaG) vom 9. November 2016[1]

beschliesst:

Anhänge

1. Revierjagd

1.1 Jagdvereine

Art. 1 Vereinsstatuten

Die Jagdvereine haben innert 30 Tagen nach erfolgtem Zuschlag für ein Jagdrevier dem Departement ihre Vereinsstatuten zur Genehmigung einzureichen.

Die Vereinsstatuten müssen mindestens folgende Punkte regeln:

  1. Organisation des Jagdvereins;
  2. Erklärung, dass die Mitglieder für alle sich aus dem Pachtverhältnis und der kantonalen Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen solidarisch und unbeschränkt haften;
  3. Art und Weise der Erledigung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern;
  4. Finanzielle Konsequenzen für die Mitglieder bei Ein- und Austritt aus dem Jagdverein;
  5. Verbot des Ausschlusses von Jagdaufsichtsorganen des Jagdvereins, welche im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten und zum Nachteil von Vereinsmitgliedern strafrechtliche Handlungen verzeigen.

Die Jagdvereine bezeichnen eine bevollmächtigte Person mit Rechtsdomizil im Kanton Solothurn, welche sie  gegenüber den Behörden rechtsgültig vertritt.

Änderungen der Statuten sind dem Departement innert 14 Tagen mitzuteilen und von diesem zu genehmigen.

Art. 2 Mindestanzahl von Mitgliedern eines Jagdvereins

Jeder Jagdverein hat mindestens drei Mitglieder und benötigt pro 150 Hektaren Waldfläche im Jagdrevier zusätzlich ein Mitglied.

Art. 3 Mitgliederliste

Die Jagdvereine reichen der Fachstelle innert 30 Tagen nach erfolgtem Zuschlag die Mitgliederliste ein.

Ein- und Austritte aus dem Jagdverein sowie Wohnsitzänderungen sind der Fachstelle innert 30 Tagen nach Bekanntwerden der Änderung zu melden.

1.2 Verpachtung

Art. 4 Revierschätzungskommission

Die Revierschätzungskommission besteht aus sieben Mitgliedern und wird vor jeder Versteigerung der Jagdreviere für die Dauer der Revierbewertung durch den Regierungsrat neu gewählt.

Art. 5 Öffentliche Versteigerung der Jagdreviere

Die öffentliche Versteigerung der Jagdreviere ist unter Angabe der Steigerungs- und Pachtbedingungen im Amtsblatt bekanntzumachen.

Art. 6 Jagdpachtvertrag

Das Departement stellt für alle Jagdvereine einen einheitlichen Jagdpachtvertrag aus.

Der Jagdpachtvertrag enthält die genaue Festlegung der Reviergrenze.

Art. 7 Pachtzins

Der Pachtzins ist alljährlich bis 15. Dezember für das nachfolgende Kalenderjahr zu entrichten.

Der Pachtzins kann ermässigt werden, wenn die Jagd auf mindestens zehn Prozent der bejagdbaren Waldfläche eingeschränkt ist und diese Einschränkung mindestens drei Jahre anhält.

2. Jagdberechtigung

2.1 Jagdprüfung

Art. 8 Jagdlehrgang und Jagdprüfung

Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung richten sich nach den Bestimmungen der Jagdprüfungsverordnung (JaPV) vom 2. Mai 2017[2].

Art. 9 Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise

Es werden alle Jagdfähigkeitsausweise aus der Schweiz anerkannt.

Jagdfähigkeitsausweise aus Deutschland, Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein werden als gleichwertig anerkannt, sofern die betreffende Person den Nachweis erbringt, dass sie mindestens zwei Jahre im betreffenden Land Wohnsitz gehabt hat.

Das Departement kann die Jagdfähigkeitsausweise weiterer Länder anerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Ausbildungslehrgang und die Jagdprüfung vergleichbar sind.

2.2. Jagdpässe

Art. 10 Jagdpass; Berechtigung

Der Jagdpass berechtigt zur Jagdausübung in den gepachteten Jagdrevieren oder auf Einladung von Jagdvereinen in deren Jagdrevieren.

Berechtigt zum Bezug eines Jagdpasses sind Personen, die:

  1. handlungsfähig sind;
  2. einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis haben;
  3. eine Jagdhaftpflichtversicherung haben;
  4. einen gültigen Treffsicherheitsnachweis haben;
  5. nicht von der Jagd gemäss § 11 JaG[3] ausgeschlossen sind.

Der Jagdpass wird abgegeben als:

  1. Jagdpass für Mitglieder eines Jagdvereins;
  2. Jagdpass für Jagdaufsichtsorgane;
  3. Tages- oder Jahresjagdpass für Gäste;
  4. Jagdlehrpass.

Kandidierende für die Jagdprüfung mit bestandener praktischer Jagdprüfung können einen Jagdlehrpass beziehen. Er berechtigt zur begleiteten Ausübung der Jagd als Jagdgast in einem Jagdrevier.

Art. 11 Jagdpass; Bezug

Das Departement stellt die Jahresjagdpässe aus.

Die Jagdvereine können bei der Fachstelle gebührenpflichtige Tagesjagdpässe beziehen und diese jagdberechtigten Gästen abgeben. Diese Tagesjagdpässe sind nur gültig, wenn vor Jagdbeginn alle verlangten Angaben mit Kugelschreiber wahrheitsgetreu eingetragen worden sind.

Beim Bezug eines Jagdpasses bestätigt der Inhaber oder die Inhaberin mit der Unterschrift auf dem Jagdpass, dass er oder sie alle Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses gemäss § 10 Absatz 2 erfüllt.

Art. 12 Jagdpass; Gültigkeit

Jagdpässe für Mitglieder und Jagdaufsichtsorgane eines Jagdvereins können für die Dauer einer Pachtperiode ausgestellt werden.

Inhaber und Inhaberinnen eines Jagdpasses gemäss Absatz 1 bestätigen mit der Bezahlung der jährlichen Jagdpassgebühr, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses im Folgejahr gemäss § 10 Absatz 2 erfüllen.

Jagdlehrpässe werden für höchstens zwei Jahre ausgestellt und verlieren ihre Gültigkeit mit Bestehen der Jagdprüfung.

Jahresjagdgäste der Jagdvereine müssen einen Solothurner Jahresjagdpass besitzen.

Als Tagesjagdpass werden alle zum Zeitpunkt der Jagdausübung gültigen Jagdpässe und Jagdpatente aus der Schweiz anerkannt.

Der Jagdpass oder das Jagdpatent sowie der Treffsicherheitsnachweis müssen auf der Jagd mitgeführt und auf Verlangen den Jagdaufsichtsorganen vorgewiesen werden.

Art. 13 Begehungskarten für Jagdgäste

Jagdgäste, die nicht in Begleitung eines Mitglieds des Jagdvereines jagen, müssen eine Begehungskarte des Jagdvereins mitführen.

Auf der Begehungskarte sind die berechtigte Person und die Zeitperiode zu vermerken, während welcher die Jagd ohne Begleitung ausgeübt werden darf.

Begehungskarten werden den Jagdvereinen von der Fachstelle unentgeltlich abgegeben.

Art. 14 Treffsicherheitsnachweis

Der Treffsicherheitsnachweis muss nach dem eidgenössischen Standard und in einer dafür anerkannten Jagdschiessanlage erfüllt werden.

Der Treffsicherheitsnachweis muss jedes Jahr erbracht werden. Er ist gültig bis Ende des folgenden Kalenderjahres.

Ausländische Treffsicherheitsnachweise können vom Departement anerkannt werden, sofern der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht wird.

3. Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht

3.1. Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten

Art. 15 Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten

Die jagdbaren Wildtierarten und Jagdzeiten sind im Anhang 1 aufgeführt.

Erlegte laktierende Muttertiere, welche gemäss Anhang 1 geschützt sind, müssen innerhalb von 24 Stunden der Fachstelle gemeldet werden. Das Gesäuge ist unverändert am Tierkörper zu belassen.

Mit Halsband markierte jagdbare Wildtiere sind gemäss § 17 Absatz 1 Buchstabe d JaG[4] geschützt und dürfen nicht erlegt werden.

Das Departement kann die Jagdzeiten für Rothirsch und Gämse bei der revierübergreifenden Jagdplanung ändern.

Art. 16 Verlängerte Jagdzeit

Das Departement kann verlängerte Jagdzeiten verfügen, insbesondere:

  1. wenn die Abschusspläne während der ordentlichen Jagd nicht erfüllt werden konnten;
  2. für die Bekämpfung von Tierseuchen;
  3. zur Verhütung von grossen Wildschäden;
  4. zugunsten des Arten- und Lebensraumschutzes;
  5. auf Antrag eines Jagdvereins.

3.2. Jagd- und Abschussplanung

Art. 17 Grundsätze der Jagdplanung

Die Jagd ist so zu planen, dass gesunde, den örtlichen Verhältnissen angepasste und natürlich strukturierte Wildtierbestände erhalten und eine nachhaltige Nutzung derselben sichergestellt sind.

Das Departement legt für alle jagdbaren Huftierarten die Grundsätze der Jagdplanung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben fest.

Die Fachstelle koordiniert die Jagdplanung für die einzelnen Huftierarten soweit erforderlich mit den Nachbarkantonen.

Art. 18 Abschussplan für Reh und Wildschwein

Die Jagdvereine erstellen jährlich einen Abschussplan für Reh und Wildschwein nach Geschlechts- und Altersklassen und reichen diesen der Fachstelle ein.

Befindet sich ein Jagdrevier in einer Zone mit problematischen oder untragbaren Wildschäden im Wald, muss der Abschussplan für das Reh in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen Revierförsterin erstellt werden.

Entspricht der eingereichte Abschussplan nicht den Vorgaben gemäss § 17 Absatz 2 oder konnten sich der Jagdverein und der zuständige Revierförster oder die zuständige Revierförsterin über den Abschussplan für das Reh nicht einigen, verfügt das Departement den Abschussplan.

Art. 19 Abschussplan für Rothirsch und Gämse

Die Fachstelle teilt den Kanton in Wildräume für Rothirsch und Gämse ein.

Die Jagdvereine organisieren sich innerhalb dieser Wildräume in Hegegemeinschaften.

Die Hegegemeinschaften sind insbesondere zuständig für:

  1. die koordinierte Erfassung der Rothirsch- und Gämsbestände;
  2. das Einreichen eines Antrages für den Abschussplan in ihrem Wildraum nach Tierart, Geschlechts- und Altersklassen an die Fachstelle zwecks Koordination gemäss Absatz 4;
  3. die Verteilung der Abschusskontingente für Rothirsch und Gämse auf die Jagdvereine;
  4. die Organisation einer möglichen verlängerten Jagdzeit auf Rothirsch und Gämse.

Die Fachstelle hört die zuständigen Forstdienste an und koordiniert die Abschusspläne und Jagdzeiten zuhanden der Jagdkommission.

Das Departement legt die Abschusspläne für Rothirsch und Gämse nach Anhörung der Jagdkommission fest.

Alle Abschüsse von Rothirschen und Gämsen sind vor der Verwertung der Tiere bei der Fachstelle zu melden. Das Gesäuge ist unverändert am Tierkörper zu belassen.

3.3. Jagdbetrieb

Art. 20 Grundsätze des Jagdbetriebes

Die Jagd erfolgt nach weidmännischen Grundsätzen. Dazu gehören insbesondere:

  1. die gewissenhafte Beurteilung der Jagd- und Schussbarkeit der Wildtiere;
  2. der Verzicht auf die Schussabgabe bei ungünstiger Distanz, ungünstigem Winkel, ohne freie Sicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugelfang;
  3. die zeitgerechte und fachmännische Nachsuche auf verletzte Wildtiere;
  4. das rasche Töten von verletzten Wildtieren durch Fangschuss oder Abfangen;
  5. die Schonung der Wildtiere vor unnötiger Angst und unnötigem Schmerz;
  6. die Beachtung der fachgerechten Wildbrethygiene.

Art. 21 Verfolgung von Wildtieren

Die Jagd ist innerhalb der Jagdreviergrenzen auszuüben.

Das Aufjagen und Anlocken von Wildtieren ausserhalb der Jagdreviergrenzen ist untersagt.

Die Nachsuche auf verletzte Wildtiere ist innerhalb des Kantons über die Jagdreviergrenzen hinaus erlaubt. Die Aneignung von Wildtieren über die Jagdreviergrenzen hinaus ist unter den Jagdvereinen zu regeln.

Art. 22 Jagdleitung

Jeder Jagdverein bestimmt eine Person für die Jagdleitung.

Die Aufgaben der Jagdleitung sind insbesondere:

  1. Organisation und Durchführung von Bewegungsjagden;
  2. Durchsetzung der im Merkblatt über die Sicherheit und Unfallverhütung im Jagdbetrieb festgehaltenen Bestimmungen;
  3. Kontrolle der gültigen Jagdberechtigung;
  4. Entscheid über den Einsatz der Jagdhunde und Kontrolle der Prüfungsnachweise für Jagdhunde.

Art. 23 Einsatz von jagdberechtigten Dritten in einem Jagdrevier

Das Departement kann zusätzlich jagdberechtigte Dritte mit der Regulation von Wildtieren im betroffenen Jagdrevier beauftragen, wenn:

  1. in einem Jagdrevier die Wildschadenschwelle gemäss § 22 Absatz 2 JaG[5] überschritten wird;
  2. die Abschusspläne auch nach einer bewilligten verlängerten Jagdzeit nicht erfüllt sind;
  3. wenn die Bekämpfung einer Tierseuche dies erfordert.

Die Jagdleitung des betroffenen Jagdreviers teilt den jagdberechtigten Dritten Ansitz- und Pirschgebiete zu und setzt sie bei Bewegungsjagden ein.

Die jagdberechtigten Dritten haben auf den von ihnen erlegten Wildtieren das Vorkaufsrecht. Es gelten die Wildbretpreise des jeweiligen Jagdvereins.

3.4. Jagdmethoden

Art. 24 Bewegungsjagd

Bewegungsjagden sind grundsätzlich vom 1. Oktober bis 15. Dezember, für die Jagd auf Wildschweine bis Ende Februar erlaubt.

Zur Wildschadenverhütung sind kleinräumige Bewegungsjagden auf Wildschweine in landwirtschaftlichen Kulturen ganzjährig erlaubt.

Gamswild darf nicht auf Bewegungsjagden erlegt werden.

Art. 25 Wasservogeljagd

Wer die Wasservogeljagd ausüben will, muss einen geprüften Apportierhund mitführen.

Pro geprüften Apportierhund dürfen zwei Jagdberechtigte die Wasservogeljagd ausüben, wenn sie nicht weiter als 100 Meter voneinander entfernt jagen.

Art. 26 Beizjagd

Wer die Beizjagd ausüben will, bedarf einer Bewilligung des Departements.

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind:

  1. ein gültiger Solothurner Jagdpass;
  2. eine bestandene eidgenössische Falknerprüfung oder gleichwertige Falknerprüfung im Ausland;
  3. eine gültige Haltebewilligung für Greifvögel;
  4. eine Bewilligung von mindestens einem Jagdverein zur Ausübung der Beizjagd in dessen Jagdrevier.

Das Departement entscheidet über die Anerkennung ausländischer Falknerprüfungen.

3.5. Jagdliche Hilfsmittel

Art. 27 Benutzung von Motorfahrzeugen

Die Schussabgabe aus Motorfahrzeugen ist untersagt.

Art. 28 Jagdwaffen

Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden:

  1. ein- oder mehrläufige Kugelgewehre;
  2. kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugeläufen;
  3. ein- oder zweiläufige Flinten;
  4. Selbstladewaffen mit einem Magazin für maximal zwei Patronen.

Art. 29 Zugelassene Munition, Kaliber und Schussdistanzen

Jagdkugelpatronen müssen ein Zerlegungs-, Teilzerlegungs- oder Deformationsgeschoss aufweisen. Vollmantelgeschosse dürfen auf der Jagd weder verwendet noch mitgeführt werden. Im Übrigen gelten für den jagdlichen Einsatz von Jagdkugelpatronen, Schrotpatronen und Flintenlaufgeschosse die Anforderungen gemäss Anhang 2.

3.6. Jagdhunde

Art. 30 Zugelassene Jagdhunde

Für die Jagd dürfen alle geeigneten Jagdhunderassen und deren Kreuzungen verwendet werden, wenn sie insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Schweisshunde für die Nachsuchearbeit: bestandene 500 Meter Schweissprüfung;
  2. Apportierhunde für die der Wasserjagd: bestandene Apportierprüfung;
  3. Vorstehhunde für die Suchjagd: bestandene Vorstehprüfung;
  4. Jagdhunde für die Jagd auf Wildschweine: bestandene Prüfung für Jagdhunde im Wildschweingatter;
  5. Erdhunde für die Baujagd: bestandene Prüfung für Erdhunde;
  6. Jagdhunde für Bewegungsjagden: sicht- oder spurlautes Jagen.

Die im Absatz 1 erwähnten Hundeprüfungen müssen dem Standard der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) oder gleichwertigen Verbandsprüfungen entsprechen.

Als bestandene Hundeprüfung gemäss Absatz 1 Buchstaben a, d und e gelten auch von der AGJ anerkannte Prüfungsbescheinigungen von Leistungsrichtern oder Leistungsrichterinnen, welche aufgrund von Leistungen der Jagdhunde in der Jagdpraxis ausgestellt werden.

Die 500 Meter Schweissprüfung muss alle vier Jahre wiederholt und bestanden werden. Als gleichwertig zur Wiederholung der 500 Meter Schweissprüfung gilt auch eine einmalig absolvierte 1'000 Meter Schweissprüfung.

Werden Hundeprüfungen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e in der Schweiz nicht angeboten, entscheidet die Jagdleitung über den Einsatz geeigneter Jagdhunde im Jagdrevier.

Art. 31 Einsatz von Jagdhunden

Der Einsatz von Jagdhunden ist erlaubt für:

  1. das Stöbern und Brackieren im Wald in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember;
  2. die Wildschweinjagd im Wald bis Ende Februar und in Maisfeldern während der Vegetationszeit;
  3. die Baujagd vom 1. Oktober bis 31. Januar.

Das Departement kann weitere Einsätze von Jagdhunden bewilligen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

3.7. Jagdaufsicht

Art. 32 Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine

Die Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine haben in ihrem Jagdrevier insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Aufsicht über die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften zur Jagd und zur Leinenpflicht der Hunde;
  2. Kontrolle der Jagdberechtigung und des Treffsicherheitsnachweises;
  3. Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde;
  4. Tierseuchenpolizeiliche Spezialaufgaben gemäss der Tierseuchen- und Tierschutzverordnung (TSSV) vom 23. Januar 1996[6];
  5. Beratung der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen in der Anwendung von Verhütungs- und Selbsthilfemassnahmen gegen Wildschaden;
  6. Erlegung, Bergung und Entsorgung von verletzten und toten, jagdbaren und geschützten Wildtieren.

In der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben unterstehen die Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Fachstelle.

Art. 33 Schutz der Jagdaufsichtsorgane vor dem Vereinsausschluss

Die Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zum Nachteil der Vereinsmitglieder strafrechtliche Handlungen verzeigen, dürfen vom Jagdverein nicht ausgeschlossen werden.

Art. 34 Jagdaufsichtsorgane des Kantons

Die Jagdaufsichtsorgane des Kantons sind die jagdberechtigten Mitarbeitenden der Fachstelle und die vom Departement eingesetzten Personen.

Die Jagdaufsichtsorgane des Kantons haben insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Überwachung der eidgenössischen und kantonalen Wildtierschutzgebiete;
  2. Überwachung und Umsetzung von jagdplanerischen Massnahmen bei Grossraubtieren;
  3. Überwachung und Umsetzung von jagdplanerischen Massnahmen bei geschützten Wildtierarten.

3.8. Zeitliche und örtliche Einschränkungen der Jagdausübung

Art. 35 Nachtjagd

Als Nachtjagd gilt die Jagd in der Zeitspanne von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.

Die Nachtjagd ist, ausser auf Wildschwein, Dachs, Fuchs und Marder, verboten.

Art. 36 Jagd an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen

An Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Jagdausübung unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 im ganzen Kanton verboten.

An Sonntagen ist die Einzeljagd auf Wildschweine bis 05.00 Uhr und im Winterhalbjahr (Winterzeit) ab 18.00 Uhr beziehungsweise im Sommerhalbjahr (Sommerzeit) ab 21.00 Uhr erlaubt.

Vorbehalten bleiben das Verfolgen und Erlegen kranker oder verletzter Tiere durch Jagdaufsichtsorgane und Mitglieder der Jagdvereine gemäss den §§ 32 und 38 sowie vom Departement bewilligte Ausnahmen.

Art. 37 Örtliche Einschränkungen der Jagdausübung

In Wohn- und Ökonomiegebäuden und deren nächster Umgebung, in Friedhöfen, in Baumschulen, in Park- und Gartenanlagen sowie in eingezäunten Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus ist die Jagd nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Person erlaubt.

Auf Wildtierbrücken ist die Jagd verboten.

Die Jagd kann vom Departement örtlich eingeschränkt werden, wenn der Schutz von Menschen und Tieren dies erfordern.

3.9. Tierschutz und Jagd

Art. 38 Verletzte und kranke Wildtiere

Die jagdberechtigten Mitglieder der Jagdvereine sind während des ganzen Jahres berechtigt, erheblich verletzte und erkrankte jagdbare Wildtiere innerhalb des Kantons zu erlegen.

Seuchenverdächtige oder ausserhalb der Jagdzeit erlegte Wildtiere sind der Fachstelle unverzüglich zu melden.

Wird das Wildtier ausserhalb des Jagdreviers erlegt, ist der betroffene Jagdverein und in Nichtjagdgebieten die Fachstelle zu informieren.

Art. 39 Fachgerechte Nachsuche

Auf jedes beschossene oder angefahrene Wildtier, welches nicht auf Sichtdistanz verendet ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Schweiss- oder Apportierhund durchgeführt werden.

Art. 40 Schweisshundegruppen

Die Jagdvereine organisieren den Einsatz der Schweisshundegespanne regional in Schweisshundegruppen.

Die Schweisshundegespanne sind je nach Wildart, Art der vermuteten Verletzung sowie nach der Beschaffenheit und dem Bewuchs des Geländes einzusetzen.

4. Arten- und Lebensraumschutz

4.1. Artenschutz

Art. 41 Wildernde Hunde

Herrenlos herumstreifende und wildernde Hunde dürfen von den Organen der Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne Entschädigungsfolgen abgeschossen werden, wenn:

  1. sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen;
  2. deren Halter nicht bekannt sind oder nicht sofort festgestellt und verwarnt werden können;
  3. die Verwarnung der Halter erfolglos geblieben ist.

Art. 42 Fütterung von Wildtieren

Das Füttern von Wildtieren ist unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 verboten.

Vögel dürfen im ortsüblichen Rahmen gefüttert werden.

Kirrungen, Salzlecken und Luderplätze können für die Jagdausübung angelegt werden, sind aber möglichst zurückhaltend zu betreiben.

Kirrungen dürfen nur mit Mais, einheimischem Obst oder Waldbaumfrüchten bestückt werden.

Das Departement kann Kirrungen und Luderplätze einschränken oder ganz verbieten.

Art. 43 Halten von Wildtieren

Bewilligungen für das Halten von einheimischen Wildtieren werden vom kantonalen Veterinärdienst nach Anhörung der Fachstelle ausgestellt.

Das Halten von Rothirschen in potentiellen Rothirschlebensräumen ist verboten.

Art. 44 Mobile Weidenetze

Mobile Weidenetze dürfen nur installiert werden, wenn Nutztiere die eingezäunten Flächen auch beweiden. Sie sind spätestens drei Tage nach Beendigung des Weideganges zu entfernen.

Die Jagdvereine können, nach erfolgloser Mahnung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, mobile Weidenetze entschädigungslos entfernen, wenn diese näher als 200 Meter an einem Waldrand und länger als vierzehn Tage nach Beendigung des Weideganges aufgestellt sind.

4.2 Lebensraumschutz

Art. 45 Einschränkung von Freizeitaktivitäten

Das Departement kann nach Anhörung der Gemeinden und betroffenen Dritten Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich einschränken, wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf den Lebensraum oder Lebensgemeinschaften der Wildtiere haben.

Solche Einschränkungen sind insbesondere möglich, wenn Freizeitaktivitäten:

  1. während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit der Wildtiere stattfinden;
  2. in strengen Wintern oder in der Nacht stattfinden;
  3. Wildtierkorridore oder wichtige Lebensräume der Wildtiere betreffen.

5. Wildschaden

5.1. Wildschadenverhütung

Art. 46 Zumutbare Verhütungsmassnahmen

Als zumutbare Verhütungsmassnahmen gegen Wildschäden gelten insbesondere:

  1. das fachgerechte und wirksame Einzäunen, insbesondere von Obst-, Reb- und Gemüsekulturen, Beerenpflanzungen, Baumschulen, Zierpflanzenanlagen und Gärtnereien;
  2. der fachgerechte Schutz von Kartoffel-, Mais- und Getreidekulturen in von der Fachstelle gemäss Absatz 2 bezeichneten besonders wildschadengefährdeten Gebieten, sofern diese näher als 50 Meter von einem Waldrand entfernt stehen;
  3. der fachgerechte Schutz von Nutztieren vor Angriffen durch Grossraubtiere gemäss den Richtlinien von Artikel 10ter und 10quater der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV) vom 29. Februar 1988[7];
  4. der fachgerechte Schutz von Baumarten, die gestützt auf die Ergebnisse der forstlichen Standortkartierung nicht empfohlen werden.

Die Fachstelle bezeichnet jährlich, nach Anhörung der Jagdkommission, die besonders wildschadengefährdeten Gebiete aufgrund der Schadenhäufigkeit und des Lebensraumpotentiales für Wildschweine.

5.2. Selbsthilfemassnahmen

Art. 47 Selbsthilfemassnahmen

Für Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sind Selbsthilfemassnahmen ausserhalb des Waldes zulässig gegen:

  1. Dachs;
  2. Fuchs;
  3. Steinmarder;
  4. Marderhund;
  5. Waschbär;
  6. Raben- und Saatkrähe;
  7. verwilderte Haustaube;
  8. Star.

Die Schonzeiten der Wildtiere gemäss Anhang 1 gelten auch für die Selbsthilfemassnahmen.

Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) vom 7. Dezember 1998[8] ist der Abschuss und der Fang von Vögeln gemäss Absatz 1 auf den von ihnen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen erlaubt. Die Massnahmen sind vorgängig mit dem zuständigen Jagdverein abzusprechen.

In Wohn- und Ökonomiegebäuden und im Umkreis von 30 Metern dieser Liegenschaften sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vögel bewilligungspflichtig.

Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaffen, Munition und Kastenfallen zulässig.

Art. 48 Bewilligungen für Selbsthilfemassnahmen

Das Departement erteilt die Bewilligung für Selbsthilfemassnahmen gemäss § 47 Absatz 4.

Sie ist maximal drei Jahre gültig.

5.3. Entschädigung von Wildschaden

Art. 49 Zeitpunkt der Abschätzung

Die Abschätzung eines Wildschadens muss bei anstehenden Erntearbeiten spätestens vier Tage nach Eingang der Schadenmeldung erfolgen.

Wenn eine sachverständige Person beigezogen werden muss, entscheidet diese im Rahmen von Absatz 1 über den Zeitpunkt der obligatorischen Abschätzung des Wildschadens.

Art. 50 Bagatellbetrag

Ein Wildschaden unter 200 Franken ist ein Bagatellschaden.

Art. 51 Vertretung Jagdverein

Kommt eine Beteiligung des Jagdvereins in Frage, muss ein Vertreter oder eine Vertreterin des Jagdvereins bei der Abschätzung anwesend sein.

Die Jagdvereine melden der Fachstelle eine zuständige Person sowie eine Stellvertretung für das Abschätzen von Wildschaden.

Art. 52 Ermittlung der Entschädigung

Die Schadenabschätzung erfolgt nach anerkannten Richtlinien der Land- und Waldwirtschaftsverbände.

Das Departement erlässt eine Weisung für die Durchführung der Schadenabschätzung.

Art. 53 Wildschadenformular

Liegt ein entschädigungspflichtiger Wildschaden vor, ist zuhanden der Fachstelle ein Wildschadenformular einzureichen.

Art. 54 Auszahlung der Entschädigung

Wurden Verhütungsmassnahmen nur unvollständig oder unzweckmässig getroffen, kann das Departement die Entschädigung angemessen reduzieren.

Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten.

6. Finanzielles

Art. 55 Entschädigung bei Vorkommen von Grossraubtieren

Die Fachstelle berechnet anhand der nachgewiesenen Vorkommen und der Verbreitung der Grossraubtiere im Kanton die Belastung der einzelnen Jagdreviere durch Grossraubtiere.

Die Berechnungen bilden die Grundlage für eine allfällige Entschädigung an die Jagdvereine.

7. Strafbestimmungen

Art. 56 Ordnungsbussen

Das Departement ist für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständig.

Die Übertretungstatbestände sowie die entsprechenden Ordnungsbussen sind in Anhang 3 geregelt.

Fehlabschüsse werden nur dann im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn der betreffende Jäger oder die betreffende Jägerin innerhalb von 24 Stunden Selbstanzeige bei der Fachstelle erstattet.

Erfüllt eine Person mehrere Übertretungstatbestände und übersteigt die Gesamtbusse den Betrag von 300 Franken, wird für alle Übertretungstatbestände das ordentliche Verfahren durchgeführt.

Wird die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt, wird das ordentliche Verfahren durchgeführt.

Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.

8. Ausführungsbestimmungen

Art. 57 Vollziehende Behörden

Der Vollzug der kantonalen Vorschriften über die Jagd obliegt der Fachstelle des Departements.

Art. 58 Jagdkommission

Die Jagdkommission besteht aus maximal neun Mitgliedern.

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz.

Bei der Zusammensetzung der Jagdkommission sind die Interessen der Jagdberechtigten, der Wildtierbiologie, der Land- und Waldwirtschaft und des Natur- und Vogelschutzes zu berücksichtigen.

Art. 59 Aufgaben der Jagdkommission

Die Jagdkommission hat insbesondere beratende Aufgaben:

  1. bei der Festlegung der Abschusspläne für Rothirsch und Gämse;
  2. bei der Bestimmung von besonders wildschadensgefährdeten Gebieten;
  3. beim Erlass von Massnahmen zum Lebensraumschutz;
  4. bei Massnahmen zur Information und Forschung.

Egress

RRB Nr. 2017/1672 vom 26. September 2017.

Der gegen die Totalrevision der Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 20. Dezember 2017 abgelehnt.

Vom Bund genehmigt am 9. November 2017.

Inkrafttreten am 1. Januar 2018.

Publiziert im Amtsblatt vom 12. Januar 2018.

GS 2017, 46

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017, 46

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.09.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017, 46