Der Regierungsrat wählt eine Prüfungskommission von zehn Mitgliedern. Wählbar sind nur jagdberechtigte Personen. Bei der Wahl ist auf die fachliche Kompetenz zu achten. Die Kommission konstituiert sich selbst.
626.15
Jagdprüfungsverordnung
(JaPV)
Präambel
gestützt auf § 9 des Jagdgesetzes (JaG) vom 9. November 2016[1]
1. Prüfungskommission
Art. 1 Wahl
Art. 2 Pflichten
Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Jagdprüfung sachlich und unabhängig abzunehmen. Die Ausstandsgründe gemäss §§ 92 und 93 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[2] sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 3 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002[3].
2. Praktischer Jagdlehrgang
Art. 4 Zulassung zum praktischen Jagdlehrgang
Zum praktischen Jagdlehrgang zugelassen wird, wer das 16. Altersjahr vollendet und die Gebühr für den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung bezahlt hat.*
Art. 5 Inhalt des praktischen Jagdlehrgangs
Der praktische Jagdlehrgang umfasst den Besuch der Pflichtmodule sowie die Leistung hegerischer Tätigkeiten.
Art. 6 Pflichtmodule
Pflichtmodule sind praxisbezogene Ausbildungen, die besucht werden müssen.*
Jedes Pflichtmodul darf nur einmal besucht werden. Ausgenommen sind Personen, welche die theoretische Jagdprüfung nicht bestanden haben.
Das Departement legt den Inhalt der Pflichtmodule in einer Weisung fest.
Die Fachstelle kann die Organisation und die Durchführung der Pflichtmodule Dritten übertragen.
Art. 7 Hegerische Tätigkeiten
Hegerische Tätigkeiten sind Arbeiten zu Gunsten der Wildtiere und ihren Lebensräumen.
Während des praktischen Jagdlehrgangs müssen mindestens 25 Hegestunden geleistet werden.
Das Departement entscheidet abschliessend über die Anerkennung der hegerischen Tätigkeiten.
3. Jagdprüfung
Art. 8 Prüfungsart
Die Jagdprüfung besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.
3.1 Praktische Jagdprüfung
Art. 9 Zulassung zur praktischen Jagdprüfung
Zur praktischen Jagdprüfung wird zugelassen, wer das Waffen- und Sicherheitsmodul besucht hat.
Art. 10 Inhalt der praktischen Jagdprüfung
Die praktische Prüfung besteht aus folgenden beiden Teilprüfungen:*
- Waffenhandhabung und Verhalten auf dem Jagdparcours;
- Schiessen mit Schrot und Kugel.
Das Departement legt in einer Weisung den Ablauf der praktischen Jagdprüfung fest.
Art. 11 Bestehen der praktischen Jagdprüfung
Die praktische Jagdprüfung hat bestanden, wer jeweils die Mindestanforderungen der beiden Teilprüfungen gemäss § 10 Absatz 1 erfüllt.*
Die Bewertung besteht aus "bestanden" und "nicht bestanden".
Das Ergebnis der praktischen Jagdprüfung wird durch die Prüfungskommission festgestellt.
Art. 12 Prüfungsabbruch
Verletzt eine Person während der praktischen Jagdprüfung die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit den Jagdwaffen, wird die Jagdprüfung abgebrochen und darf nicht fortgesetzt werden. Die praktische Jagdprüfung gilt als nicht bestanden.
3.2 Theoretische Jagdprüfung
Art. 13 Zulassung zur theoretischen Jagdprüfung
Zur theoretischen Jagdprüfung werden nur Personen zugelassen:
- die handlungsfähig sind;
- gegen die keine Ausschlussgründe gemäss Jagdgesetz vorliegen;
- die den Nachweis erbringen, dass sie den praktischen Jagdlehrgang abgeschlossen haben.
Art. 14 Inhalt der theoretischen Jagdprüfung
Die theoretische Jagdprüfung wird in schriftlicher und mündlicher Form durchgeführt.
Es wird das erworbene Wissen aus den im Jagdlehrgang verwendeten Jagdlehrmitteln, der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung sowie den Pflichtmodulen geprüft.
Das Departement legt in einer Weisung fest, welche Jagdlehrmittel geprüft werden.
Art. 15 Prüfungsnoten
Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei als höchste Note die 6 gilt.
Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden gleich gewichtet und es wird pro Fach der Mittelwert gebildet.*
…*
Art. 16 Bestehen der theoretischen Jagdprüfung
Die theoretische Jagdprüfung hat bestanden, wer in keinem Fach mit einer Note unter 4.0 bewertet ist.*
Das Ergebnis der theoretischen Jagdprüfung wird durch die Prüfungskommission festgestellt.
Art. 17 Unlauter erbrachte Prüfungsleistung
Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die theoretische Jagdprüfung nicht bestanden.
3.3 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 18 Wiederholung der Jagdprüfung
Wer Teilprüfungen der praktischen oder Fächer der theoretischen Jagdprüfung nicht besteht, kann diese innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren einmal wiederholen. Die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.*
Wer innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nicht alle Prüfungen bestanden hat, muss die ganze praktische oder theoretische Jagdprüfung wiederholen.*
Werden die Mindestanforderungen bei der Teilprüfung Schiessen mit Schrot und Kugel nicht erreicht, kann das Schiessprogramm am gleichen Tag einmal wiederholt werden.*
Zur Wiederholung von Teilprüfungen, der ganzen praktischen oder Teilen der theoretischen Prüfung wird zugelassen, wer die Gebühr für die Wiederholung bezahlt hat*
Art. 19 Jagdfähigkeitsausweis
Wer den theoretischen und den praktischen Teil der Jagdprüfung bestanden hat, erhält den Jagdfähigkeitsausweis.
Art. 20 Beschwerde
Gegen den Entscheid der Prüfungskommission aufgrund dieser Verordnung kann beim Departement innert zehn Tagen Beschwerde eingereicht werden.
Art. 21* Übergangsbestimmung
Für Personen, die sich bis zum 31. Dezember 2021 zum Jagdlehrgang angemeldet und bis zum Inkrafttreten der Teilrevision am 1. Januar 2022 die Jagdprüfung (praktische und theoretische Prüfung) noch nicht bestanden haben, richten sich das Prüfungsverfahren sowie allfällige Prüfungswiederholungen ab dem 1. Januar 2022 nach der neuen Fassung der Verordnung und der Weisung des Departements. Per 31. Dezember 2021 bereits bestandene Teilprüfungen werden angerechnet.
Egress
RRB Nr. 2017/780 vom 2. Mai 2017.
Die Einspruchsfrist ist am 3. Juli 2017 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2018.
Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2017.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.05.2017 | 01.01.2018 | Erlass | Erstfassung | GS 2017, 12 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 4 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 42 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 6 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 42 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 10 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 42 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 10 Abs. 1, a) | eingefügt | GS 2021, 42 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 10 Abs. 1, b) | eingefügt | GS 2021, 42 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 11 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 42 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 15 Abs. 2 | geändert | GS 2021, 42 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 15 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2021, 42 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 16 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 42 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 18 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 42 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 18 Abs. 2 | geändert | GS 2021, 42 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 18 Abs. 3 | geändert | GS 2021, 42 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 18 Abs. 4 | eingefügt | GS 2021, 42 |
| 21.09.2021 | 01.01.2022 | § 21 | eingefügt | GS 2021, 42 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.05.2017 | 01.01.2018 | Erstfassung | GS 2017, 12 |
| § 4 Abs. 1 | 21.09.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 42 |
| § 6 Abs. 1 | 21.09.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 42 |
| § 10 Abs. 1 | 21.09.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 42 |
| § 10 Abs. 1, a) | 21.09.2021 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2021, 42 |
| § 10 Abs. 1, b) | 21.09.2021 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2021, 42 |
| § 11 Abs. 1 | 21.09.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 42 |
| § 15 Abs. 2 | 21.09.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 42 |
| § 15 Abs. 3 | 21.09.2021 | 01.01.2022 | aufgehoben | GS 2021, 42 |
| § 16 Abs. 1 | 21.09.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 42 |
| § 18 Abs. 1 | 21.09.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 42 |
| § 18 Abs. 2 | 21.09.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 42 |
| § 18 Abs. 3 | 21.09.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 42 |
| § 18 Abs. 4 | 21.09.2021 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2021, 42 |
| § 21 | 21.09.2021 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2021, 42 |