626.17
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Glarus über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
Präambel
626.17 1 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Glarus über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung vom 1. Oktober/14. Oktober 1996 Der Kanton Solothurn und der Kanton Glarus treffen gestützt auf § 11 Absatz 2 des kantonalen Jagdgesetzes des Kantons Solo- thurn vom 25. September 1988 1 ) und in Anwendung von Artikel 10 des Jagdgesetzes des Kantons Glarus vom 6. Mai 1979 folgende Vereinbarung: Artikel 1 Der Kanton Solothurn erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Glarus nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wur- den. Der Kanton Glarus erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Solothurn nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den jeweiligen kantona- len Bestimmungen. Artikel 2 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab. Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen. Artikel 3 Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfun- gen des andern Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen. Artikel 4 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi- gungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden. Artikel 5 Diese Vereinbarung gilt ab 1. Oktober 1996. ________________ 1 ) BGS 626.11.