Diese Verordnung stellt Regeln auf über die materielle und formelle Koordination verschiedener raum- und umweltrelevanter Bewilligungsverfahren und die Projektleitung auf kantonaler Stufe.
Sie regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983[4] und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988[5].*
In den Anhängen regelt sie das Verhältnis zwischen kantonalen und kommunalen Bewilligungsverfahren.*
Sie umschreibt die Aufgaben der Aemterkonferenz aus den Bereichen Bau, Umwelt und Wirtschaft (KABUW).