Lexipedia

711.15

Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung*

(VVK)

Vom 28.09.1993 (Stand 01.03.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 134 Absatz 5 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978[1], Artikel 9, 36, 37 und 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983[2] sowie Artikel 5 Absatz 3, 14 und 16 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988[3]*

beschliesst:

Anhänge

Art. 1* 1. Zweck

Diese Verordnung stellt Regeln auf über die materielle und formelle Koordination verschiedener raum- und umweltrelevanter Bewilligungsverfahren und die Projektleitung auf kantonaler Stufe.

Sie regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983[4] und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988[5].*

In den Anhängen regelt sie das Verhältnis zwischen kantonalen und kommunalen Bewilligungsverfahren.*

Sie umschreibt die Aufgaben der Aemterkonferenz aus den Bereichen Bau, Umwelt und Wirtschaft (KABUW).

Art. 2 2. Begriffe

Materiell koordinierte Rechtsanwendung bedeutet inhaltlich abgestimmte, umfassende Interessenabwägung bei einem Entscheid über ein raum- und umweltrelevantes Vorhaben, auf welches verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

Formelle Koordination bedeutet Sicherstellen der materiellen Koordination durch ein Leitverfahren, in welchem verschiedene Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt eröffnet und bei einer einheitlichen letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz angefochten werden können.

Art. 3 3. Ausnahme

Die Verfahrenskoordination ist nicht nötig, wenn eine für das Vorhaben unabdingbare Bewilligung wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden kann.

Eine Verfahrenskoordination ist überdies nicht erforderlich für separate Bewilligungen, deren Inhalt materiell und formell keinen Koordinationsbedarf mit einem Leitverfahren aufweist.

Art. 4* 4. Aemterkonferenz

Die KABUW setzt sich zusammen aus den Departementssekretärinnen oder Departementssekretären des Bau- und Justizdepartementes und des Volkwirtschaftsdepartementes, den Chefinnen oder Chefs der Ämter für Raumplanung, Umwelt, Wirtschaft und Arbeit, Verkehr und Tiefbau, Landwirtschaft sowie Wald, Jagd und Fischerei. Sie konstituiert sich selber.*

Die KABUW berät den Regierungsrat in allen strategischen und grundsätzlichen Fragen, welche sich im Spannungsfeld Bau, Wirtschaft, Raumplanung und Umweltschutz stellen.

Sie hat die Oberaufsicht über die Verfahrenskoordination und Projektleitung und entscheidet über Verfahrensfragen nach dieser Verordnung.

Sie ist verantwortlich für Ausbildung und Coaching der Projektleiterinnen und Projektleiter.

Art. 5 5. Leitverfahren

Der Ablauf der hauptsächlichen Leitverfahren richtet sich in der Regel nach den Ablaufschemas im Anhang zu dieser Verordnung, welche sinngemäss auch auf weitere Verfahren anwendbar sind.

Leitverfahren ist das Gestaltungsplan- oder das Erschliessungsplanverfahren. Wird kein solches durchgeführt, ist das Baubewilligungs- oder das Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss § 38bis des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 3. Dezember 1978[6] das Leitverfahren. Vorbehalten bleiben das Landwirtschaftsgesetz vom 4. Dezember 1994[7] und die Verordnung über die Bodenverbesserung in der Landwirtschaft (BoVO) vom 24. August 2004[8].*

Im Zweifelsfall entscheidet die KABUW über das Leitverfahren.

Art. 6* 6. Projektleitung a) Bezeichnung

Die KABUW beschliesst, für welche Fälle und in welchem Zeitpunkt des Verfahrens eine Projektleitung im Sinne dieser Verordnung eingesetzt wird. Sie führt eine Projektliste und bestimmt die Projektleitung.

Art. 7 b) Kompetenzen

Die Projektleitung legt nach Rücksprache mit den Beteiligten im Rahmen des Gesetzes und der nachfolgenden Vorschriften in einem Verfahrensplan fest:

  1. den Verfahrensablauf in sachlicher und zeitlicher Hinsicht;
  2. die mitwirkenden Amtsstellen;
  3. den Rahmen der Abklärungen;
  4. die von den Amtsstellen einzuhaltenden Bearbeitungsfristen.

Sie stellt den Verfahrensplan den betroffenen Amtsstellen zu und führt ein Verfahrensjournal.

Die Projektleitung ist Ansprechpartnerin für Amtsstellen und Drittpersonen. Sie kann direkt mit Sachbearbeitern oder Sachbearbeiterinnen in Verbindung treten, welche ihre Vorgesetzten informieren.

Art. 8 c) Projektleitung und UVP

Ist die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung streitig, so hört die Projektleitung die Umweltschutzfachstelle an, bevor sie der zuständigen Behörde Antrag stellt.

Sie beauftragt die Umweltschutzfachstelle mit der Erarbeitung der Stellungnahme zum Umweltverträglichkeitsbericht.

Art. 9 d) Verfahrenskoordination

Die Projektleitung sorgt dafür, dass alle für ein bestimmtes Vorhaben erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionsverfahren möglichst gleichzeitig eingeleitet und durchgeführt werden, sofern eine gesamthafte Beurteilung nötig und möglich ist.

Bei UVP-pflichtigen Anlagen tritt die Projektleitung in Absprache mit der zuständigen Behörde mit weiteren Bewilligungsbehörden in Kontakt und fordert sie zur Stellungnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 UVPV[9] auf.*

Bei Anlagen, die einer Rodungsbewilligung bedürfen, ist das Amt für Wald, Jagd und Fischerei für die Anhörung des Bundesamtes zuständig.*

Art. 10 7. Information

Die Projektleitung sorgt für die zweckmässige Information der beteiligten Behörden und Privaten über den Stand des Verfahrens.

Sie erstattet der KABUW über die einzelnen Projekte periodisch Bericht.*

Art. 11 8. Vollständigkeit der Gesuche

Offensichtlich unvollständige Gesuche werden von der Projektleitung zurückgewiesen.

Die beteiligten Amtsstellen können für ihre Stellungnahme unabdingbare, ergänzende Unterlagen auch nach Einleitung des Verfahrens beim Gesuchsteller anfordern, wenn die Projektleitung zustimmt.

Art. 12* 9. Bearbeitungsfristen

Die mitwirkenden Amtsstellen bearbeiten die vollständigen Gesuche je innerhalb von 4 Wochen, in anspruchsvollen Fällen innert 6 Wochen.

Die Bearbeitungsfrist beträgt für die Stellungnahme zum Pflichtenheft der Voruntersuchung 2 Monate und für die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten maximal 3 Monate.

Die Fristen können in der Regel von der KABUW auf Gesuch hin maximal wie folgt verlängert werden:

  1. in Fällen nach Absatz 1 um 2 Wochen;
  2. in Fällen nach Absatz 2 um 2 Wochen bzw. 2 Monate.

Bei unvollständigen Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungsfrist entsprechend.

Art. 13 10. Folgen von Fristverletzung

Werden Fristen nicht eingehalten, bereinigt die KABUW an einer Sitzung abschliessend die Stellungnahmen der Amtsstellen.

Dabei ist den beteiligten Stellen bei Bedarf Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen.

In gleicher Weise kann die Projektleitung die KABUW zum Zwecke der Differenzbereinigung heranziehen.

Art. 14 11. Entscheid

Die Projektleitung sorgt nach Vorliegen aller Grundlagen für einen möglichst raschen Leitentscheid. Sie sorgt für die formelle Koordination mit weiteren Entscheiden.

Die Projektleitung stellt auch die Vollzugskontrolle nach Abschluss des Verfahrens sicher.*

Art. 15 12. Umweltverträglichkeitsprüfung

*

Überlässt das Bundesrecht die Bezeichnung des massgeblichen Verfahrens dem kantonalen Recht, so wird die Umweltverträglichkeit im Rahmen des Leitverfahrens nach § 5 dieser Verordnung geprüft. *

In begründeten Fällen, insbesondere wenn im Gestaltungsplanverfahren keine umfassende Prüfung möglich ist, kann die KABUW in Absprache mit den zuständigen Behörden festlegen, dass die Umweltverträglichkeit in zwei Stufen geprüft wird.*

Umweltschutzfachstelle im Sinne von Artikel 42 USG[10] ist das Amt für Umwelt. *

*

Art. 15bis* a) Teilprojektleitung

Das Amt für Umwelt bestimmt zur koordinierten Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Teilprojektleitung.

Die Teilprojektleitung sorgt vorab dafür, dass der Beurteilungsbericht frist- und sachgerecht erarbeitet wird und die betroffenen Amtsstellen des Kantons, benachbarter Kantone und des Bundes frühzeitig zur Stellungnahme aufgefordert werden.

Die Aufforderung zur Stellungnahme sowie eine allfällige zeitliche Staffelung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Projektleitung.

Für die Belange der Umweltverträglichkeitsprüfung ist der Teilprojektleiter oder die Teilprojektleiterin direkt Ansprechperson.

Art. 15ter* b) Abstimmen auf das Leitverfahren

Die zuständige Behörde hat das Gesuch nach den Vorschriften über das massgebliche Verfahren im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Standortgemeinde öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist insbesondere auf die Durchführung einer UVP und die Offenlegung des Umweltverträglichkeitsberichtes hinzuweisen.

Das Amt für Umwelt verfasst vor der öffentlichen Auflage einen Beurteilungsbericht. Dieser wird zusammen mit dem Entscheid gemäss Artikel 20 UVPV[11] öffentlich aufgelegt.

Das Amt für Umwelt ergänzt auf Anfrage der zuständigen Behörde den Beurteilungsbericht, wenn im massgeblichen Verfahren umweltrelevante Einsprachen eingehen.

Weicht die zuständige Behörde bei der Beurteilung des Projektes von den Anträgen des Amtes für Umwelt ab, so hat sie dies zu begründen.

Art. 15quater* Zugänglichkeit des Entscheides im Sinne von Artikel 20 UVPV[12]

Die öffentliche Auflage im Sinne von Artikel 20 UVPV[13] wird von der zuständigen Behörde veranlasst. Im Rahmen des Gestaltungsplan- oder des Erschliessungsplanverfahrens erfolgt die Auflage durch den Regierungsrat nach der entsprechenden Genehmigung.

Die Auflagefrist entspricht der jeweiligen Beschwerdefrist.

Art. 17 14. Genehmigungsvorbehalt

Die Bestimmungen der §§ 5, 9, 15, 15bis, 15ter und 15quater bedürfen der Genehmigung des Bundes.*

Art. 18 15. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 27. Dezember 1993.

GS 92, 919

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.09.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung GS 92, 919
03.04.2002 01.07.2002 § 1 totalrevidiert -
03.04.2002 01.07.2002 § 4 totalrevidiert -
03.04.2002 01.07.2002 § 6 totalrevidiert -
03.04.2002 01.07.2002 § 10 Abs. 2 geändert -
03.04.2002 01.07.2002 § 12 totalrevidiert -
03.04.2002 01.07.2002 § 14 Abs. 2 eingefügt -
03.04.2002 01.07.2002 § 15 Abs. 3 geändert -
03.04.2002 01.07.2002 § 16 totalrevidiert -
03.04.2002 01.07.2002 § 16bis aufgehoben -
26.09.2017 01.01.2018 Erlasstitel geändert GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 2 geändert GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1 aufgehoben GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 2 geändert GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 2bis eingefügt GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 3 geändert GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 4 aufgehoben GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 15bis eingefügt GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 15ter eingefügt GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 15quater eingefügt GS 2017, 45
26.09.2017 01.01.2018 § 17 Abs. 1 geändert GS 2017, 45
09.12.2019 01.03.2020 § 16 aufgehoben GS 2019, 47

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.09.1993 01.01.1994 Erstfassung GS 92, 919
Erlasstitel 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45
Ingress 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45
§ 1 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert -
§ 1 Abs. 1bis 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45
§ 1 Abs. 2 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45
§ 4 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45
§ 5 Abs. 1bis 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45
§ 6 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert -
§ 9 Abs. 2 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45
§ 9 Abs. 3 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45
§ 10 Abs. 2 03.04.2002 01.07.2002 geändert -
§ 12 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert -
§ 14 Abs. 2 03.04.2002 01.07.2002 eingefügt -
§ 15 Abs. 1 26.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 45
§ 15 Abs. 2 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45
§ 15 Abs. 2bis 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45
§ 15 Abs. 3 03.04.2002 01.07.2002 geändert -
§ 15 Abs. 3 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45
§ 15 Abs. 4 26.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 45
§ 15bis 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45
§ 15ter 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45
§ 15quater 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45
§ 16 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert -
§ 16 09.12.2019 01.03.2020 aufgehoben GS 2019, 47
§ 16bis 03.04.2002 01.07.2002 aufgehoben -
§ 17 Abs. 1 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45