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711.25

Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung

Vom 07.07.1993 (Stand 01.01.1997)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 74 und 75 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978[1]

beschliesst:

1. Beitragsbedingungen

Art. 1* Grundsatz

Der Kanton gewährt Beiträge an die Kosten der Regionalplanung.

Ausnahmsweise kann er auch Beiträge an die Kosten der Ortsplanung gewähren.

Art. 2* Beitragsberechtigung

Als beitragsberechtigte Regionalplanungen gelten Grundlagen und Studien nach § 49 Absatz 1 PBG[2] und regionale Bausekretariate gemäss § 75 Absatz 3 PBG.

Bestimmte Planungsarbeiten können im Rahmen der Ortsplanung beitragsberechtigt sein, wenn sie

  1. mit komplexen raumplanerischen Problemstellungen verbunden sind (insbesondere Gestaltungspläne und damit verbundene Wettbewerbe) oder
  2. Pilotcharakter haben.

Die Arbeiten müssen von kantonalem Interesse sein.

Art. 3 Beitragsgesuch

Das Beitragsgesuch ist vor Ausführung der Arbeit dem Kantonalen Amt für Raumplanung einzureichen.

Es hat folgende Unterlagen zu enthalten:

  1. Antrag der Gemeinde/Regionalplanungsgruppe, mit einem Nachweis der Qualifikation der beauftragten Fachleute;
  2. detailliertes Arbeitsprogramm mit Zeitplan und Kostenberechnung;
  3. Angabe des Gebietes, auf welches sich die Planung bezieht.

Art. 4 Qualifikation

Die verantwortliche Leitung der Arbeiten hat durch qualifizierte Fachleute zu erfolgen, welche von der Ausbildung oder der Erfahrung her für die Qualität der Planung garantieren.

Art. 5 Richtlinien Planungsgrundlagen

Die Planungen sind nach eidgenössischen und kantonalen Richtlinien und Planungsgrundlagen und nach den Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Fachstellen im Einvernehmen mit dem Amt für Raumplanung auszuarbeiten.

Art. 6 Zusicherung

Die Beitragszusicherung erfolgt durch das Bau- und Justizdepartement[3] im Rahmen seiner Zuständigkeit, andernfalls durch den Regierungsrat. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2. Beitragshöhe

Art. 7* Regionalplanung

Der Grundbeitrag für Regionalplanungen beträgt 25% der anrechenbaren Kosten.

Bei Planungen von überregionaler Bedeutung kann der Beitrag bis 40% erhöht werden, insbesondere wenn die Regionalplanung kantonale Aufgaben übernimmt.

Bei regionalen Bausekretariaten werden maximal 40% der Lohnkosten subventioniert. Die Höhe richtet sich nach der Beteiligung der angeschlossenen Gemeinden, dem Pflichtenheft des Sekretariates und dem Interesse des Kantons.

Art. 8* Ortsplanung

Für Arbeiten im Rahmen der Ortsplanung, die den Kriterien gemäss § 2 Absatz 2 genügen, beträgt der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten 25 bis 40%, je nach kantonalem Interesse.

Art. 9 Anrechenbare Kosten

Es werden höchstens berufsübliche Löhne und Honorare sowie tatsächliche Auslagen angerechnet.

Art. 10 Maximalbeträge

Bei den zugesicherten Beiträgen handelt es sich um Maximalbeträge, die bei Kostenüberschreitungen grundsätzlich nicht erhöht werden.

Ergeben sich begründete Mehraufwendungen, insbesondere durch eine Erweiterung des Auftrages oder durch nicht vorhersehbare zusätzliche Variantenstudien, können ausnahmsweise die zugesicherten Beiträge erhöht werden.

3. Auszahlung der Beiträge

Art. 11

Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel, die alljährlich auf dem Budgetweg beschlossen werden.

Für die Auszahlung der Beiträge hat der Auftraggeber die visierte Abrechnung mit sämtlichen Zahlungsbelegen einzureichen.

Art. 12 Teilzahlungen und Verjährung

Es können Teilzahlungen bis zu 2/3 des auf die ausgeführten Arbeiten entfallenden Beitrages geleistet werden.

Der Anspruch verjährt innert einem Jahr nach Abschluss der Arbeiten, bei Nutzungsplanungen 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13* Übergangsbestimmungen

Die seit Inkrafttreten dieser Verordnung bis 1. Juli 1997 zugesicherten Beiträge an Ortsplanungen bleiben zugesichert und werden nach §§ 11 und 12 ausbezahlt.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle widersprechenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung vom 11. April 1980[4], werden aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

GS 92, 830

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.07.1993 01.08.1993 Erlass Erstfassung GS 92, 830
07.05.1996 01.01.1997 § 1 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 2 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 7 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 8 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 13 totalrevidiert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 07.07.1993 01.08.1993 Erstfassung GS 92, 830
§ 1 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 2 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 7 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 8 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 13 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -