Das vorliegende Gesetz regelt
- den Vollzug des Geoinformationsrechts des Bundes;
- die Erhebung, die Nachführung, die Verwaltung und den Zugang von Geobasisdaten des kantonalen Rechts;
- die Verwaltung und den Zugang zu kommunalen Nutzungsplänen;
- die Leitungskataster.