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711.271

Geoinformationsverordnung

(GeoIV)

Vom 10.11.2015 (Stand 01.03.2020)

Präambel

Der Regierungsrat

gestützt auf § 6 Absatz 2, § 3, § 11 Absatz 3 und § 15 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 3. Juli 2013[1]*

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung:

  1. bezeichnet die Geobasisdaten des kantonalen Rechts;
  2. regelt die Organisation und den Betrieb der Geodateninfrastruktur der Verwaltung sowie der selbständigen kantonalen Anstalten (VGDI);
  3. regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

Art. 2 Kantonaler Geobasisdatenkatalog (§ 3 GeoIG)

Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.*

Art. 3 Publikation und Abgabe von Geodaten ausserhalb des Geobasisdatenkatalogs

Geodaten ausserhalb des Geobasisdatenkatalogs können im Rahmen der Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21.02.2001 (InfoDG)[2] im Internet publiziert und zur Verfügung gestellt werden, wenn:

  1. die Publikation der Geodaten einem öffentlichen Interesse entspricht;
  2. die für die Geodaten zuständige Dienststelle für Qualität und Aktualität sorgt.

Die Metadaten der veröffentlichten Geodaten werden zusammen mit den Metadaten der Geobasisdaten zentral zugänglich gemacht.

Art. 4 Datenmodell für Leitungskataster der Einwohnergemeinden (§ 11 GeoIG)

Für Leitungskataster der Einwohnergemeinden gilt die Norm SIA 405 und deren Merkblätter.

Art. 5 Organisation

Das Amt für Geoinformation (AGI) ist in Zusammenarbeit mit den für das Erheben, die Nachführung und die Verwaltung von Geodaten zuständigen Stellen (Dienststellen) sowie mit dem Amt für Informatik und Organisation (AIO) zuständig für Unterhalt, Betrieb und Koordination der VGDI. Diese besteht aus:

  1. Datenbank mit Geodaten samt Metadatenverwaltung;
  2. spezifischer Geoinformationssoftware;
  3. Darstellungs- und Publikationsdiensten;
  4. Prozesssteuerung der Geodatenbewirtschaftung.

Die Dienststellen orientieren das AGI frühzeitig über geplante Projekte.

Das AGI prüft die Projekte im Hinblick auf ihre Integration in die VGDI.

Die Dienststellen bestimmen in Absprache mit dem AGI die Datenmodelle der kantonalen Geodaten in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie orientieren sich dabei an Normen von Fachorganisationen.

Die technischen Rahmenbedingungen der VGDI legt das AGI  nach Konsultation der Dienststellen in Absprache mit AIO fest.

Das AGI informiert die Dienststellen und das AIO regelmässig über Projekte und Neuerungen mit Bezug zur VGDI.

Das AGI fördert den Erfahrungsaustausch unter den Mitarbeitenden, welche die VGDI  nutzen.

Für die Datenabgabe sorgt das AGI.

Art. 5bis* Inhalt des ÖREB-Katasters

Inhalt des Katasters sind die in der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Geoinformation (GeoIV)[3] und im Anhang 1  bezeichneten Geobasisdaten.

Art. 5ter* Katasterverantwortliche Stelle

Die katasterverantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)[4] ist das AGI.

In Zusammenarbeit mit dem AIO stellt sie die Kataster-Infrastruktur bereit. Sie nimmt die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen der Dienststellen sowie der Gemeinden in den Kataster auf und stellt den Inhalt des Katasters als dynamischen und statischen Auszug öffentlich zur Verfügung.

Sie definiert die technischen Anforderungen für die Erhebung und Nachführung der Daten der ÖREB.

Sie legt in Absprache mit den kantonalen Dienststellen und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest.

Art. 5quater* Aufgaben der kantonalen Dienststellen und der Gemeinden bei der Bereitstellung der Daten des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Die nach der Gesetzgebung zuständige kantonale Dienststelle ist verantwortlich für die Erhebung und Nachführung der ÖREB. Sie prüft die Daten vor der Veröffentlichung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit.

Die Erhebung und Nachführung der kommunalen Nutzungsplanung und der dazugehörigen Rechtsvorschriften obliegt der Gemeinde. Sie prüft die Daten auf der Kataster-Infrastruktur vor der Einreichung an die für die Genehmigung federführenden kantonalen Dienststelle auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit.

Die für die Genehmigung der kommunalen Nutzungsplanung federführende kantonale Dienststelle prüft die Daten der Gemeinden vor der Genehmigung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit.

Die kantonale Dienststelle strebt die Veröffentlichung der rechtskräftigen ÖREB im ÖREB-Kataster durch das AGI innert zehn Tagen an.

Für kommunale Schutzverfügungen gemäss § 122 des Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 (PBG)[5] tritt an Stelle der kantonalen Dienststelle der Gemeinderat.

Art. 6 Historisierung und Archivierung

Geobasisdaten und übrige Geodaten werden nach den Vorschriften des Archivgesetztes vom 25.01.2006[6] historisiert und archiviert.

Egress

RRB Nr. 2015/1800 vom 10. November 2015.

Die Einspruchsfrist ist am 11. Januar 2016 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. März 2016.

Publiziert im Amtsblatt vom 15. Januar 2016.

GS 2015, 54

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.11.2015 01.03.2016 Erlass Erstfassung GS 2015, 54
17.12.2019 01.03.2020 Ingress geändert GS 2019, 50
17.12.2019 01.03.2020 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 2019, 50
17.12.2019 01.03.2020 § 1 Abs. 1, c) eingefügt GS 2019, 50
17.12.2019 01.03.2020 § 2 Abs. 1 geändert GS 2019, 50
17.12.2019 01.03.2020 § 5bis eingefügt GS 2019, 50
17.12.2019 01.03.2020 § 5ter eingefügt GS 2019, 50
17.12.2019 01.03.2020 § 5quater eingefügt GS 2019, 50
17.12.2019 01.03.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019, 50

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 10.11.2015 01.03.2016 Erstfassung GS 2015, 54
Ingress 17.12.2019 01.03.2020 geändert GS 2019, 50
§ 1 Abs. 1, b) 17.12.2019 01.03.2020 geändert GS 2019, 50
§ 1 Abs. 1, c) 17.12.2019 01.03.2020 eingefügt GS 2019, 50
§ 2 Abs. 1 17.12.2019 01.03.2020 geändert GS 2019, 50
§ 5bis 17.12.2019 01.03.2020 eingefügt GS 2019, 50
§ 5ter 17.12.2019 01.03.2020 eingefügt GS 2019, 50
§ 5quater 17.12.2019 01.03.2020 eingefügt GS 2019, 50
Anhang 1 17.12.2019 01.03.2020 Inhalt geändert GS 2019, 50