Lexipedia

711.41

Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren*

(GBV)

Vom 03.07.1978 (Stand 01.03.2013)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf § 117 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 3. Juli 1978[1] und §§ 117 bis 121 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009[2]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 9. März 1976, sowie nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf vom 11. September 1990*

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Geltungs- und Anwendungsbereich

Art. 1 1. Geltungsbereich

Diese Verordnung vollzieht die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) über Erschliessungsbeiträge und -gebühren. Sie gilt unter Vorbehalt von § 2 für alle Gemeinden des Kantons.*

Art. 2* 2. Reglemente der Gemeinden a) fakultativer Inhalt

Die Gemeinden können neben den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten Fällen abweichende Bestimmungen erlassen über:

  1. die Berechnungsgrundlage für die Erschliessungsbeiträge an Anlagen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung in dem Sinne, dass – unter Einhaltung der Mindestansätze und Beachtung der Grundsätze zu §§ 10-12 - Pauschalansätze pro m² erschlossenen Landes erhoben werden;
  2. die von den Grundeigentümern zu übernehmenden Anteile an die Erschliessungskosten, wobei die Mindestansätze von §§ 42, 44 und 48 zu beachten sind;
  3. die Berechnungsgrundlage zur Bemessung der Gebühren, wobei die von § 47 Absatz 1 und § 51 vorgesehene Aufteilung der Benützungsgebühr in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr zwingend ist;
  4. die Zuständigkeit der Gemeindebehörden.

Die Gemeinden können im übrigen ergänzende Bestimmungen erlassen, wenn diese Verordnung ein Gebiet nicht abschliessend regelt.

Art. 3 b) obligatorischer Inhalt

Die Gemeinden haben in einem Reglement zu regeln:

  1. die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung;
  2. die Gebührenansätze für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung;
  3. die Höhe der Ersatzabgaben für Abstellplätze.

Art. 4 3. Genehmigung des Regierungsrates

Die Reglementsvorschriften der Gemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 5* 4. Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf die öffentlichen Erschliessungsanlagen, welche dem Verkehr, der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung dienen. Die Gemeinden können sie auch für andere Erschliessungsanlagen als anwendbar erklären.

Öffentliche Erschliessungsanlagen sind Anlagen, die in den Erschliessungsplänen enthalten sind oder welche sich bereits im Eigentum der Gemeinde befinden.

Neu erschlossen im Sinne von § 108 Absatz 2 Planungs- und Baugesetz wird ein Gebiet, wenn es bis anhin entweder

  1. gar keine oder
  2. keine öffentlichen oder
  3. keine der früheren Nutzungsplanung (wie generelles Kanalisationsprojekt oder Wasserprojekt) entsprechenden oder
  4. keine dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz genügenden Erschliessungsanlagen aufweist.

Gestützt auf die Erschliessungspläne werden die Detailprojekte erstellt, welche die Grundlage für die Beitragspläne bilden.

1.2. Beiträge

Art. 6 Beitragspflicht a) Grundsatz

Die Eigentümer von Grundstücken, welche durch den Neubau - bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion - einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben der Gemeinde dafür Beiträge zu leisten.*

Die Gemeinde kann gesondert Beiträge erheben, wenn sie für eine Erschliessungsanlage vorsorglich Land erwirbt oder eine private Erschlies-sungsanlage übernimmt und dafür eine Entschädigung zahlt. Dabei gelten die Ansätze nach §§ 42, 44 und 48.

Art. 7 b) Begriffe

Unter Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage ist das Erstellen einer neuen Strasse oder einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage zu verstehen.

Strassenausbau bedeutet die wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines Hartbelages oder die Erneuerung des Strassenunterbaus.*

Unter Korrektion ist die Veränderung der Linienführung der Verkehrsanlage oder die Umgestaltung des Strassenraumes zu verstehen.*

Art. 8 c) Nicht beitragspflichtige Erschliessungsmassnahmen

Beiträge werden nicht erhoben*

  1. für ordentliche Unterhaltsarbeiten (wiederkehrende Belagserneuerung, Kanalreinigung usw.)
  2. für Anlagen, die nicht der unmittelbaren Erschliessung des Grundstückes dienen (Basiserschliessung).

Die Gemeinden können die Beitragspflicht auch für die Basiserschliessung und für Kosten einführen, die ihnen aus der Beteiligung an den Erschliessungskosten einer anderen Gemeinde erwachsen.*

Art. 9* 2. Beitragsplan

Der Gemeinderat setzt die Beitragspflicht und die voraussichtliche Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach dem Kostenvoranschlag in einem Beitragsplan fest (vgl. Anhang).

Art. 10 3. Berechnungsgrundlage a) Grundsatz

Der von der Gesamtheit der Grundeigentümer zu übernehmende Anteil an die Erschliessungskosten (§§ 42, 44 und 48 ) ist auf die einzelnen Grundstücke oder Grundstückteile, welche der Beitragsplan umfasst, nach ihrer massgebenden Fläche zu verteilen.

Haben die in den Beitragsplan einbezogenen Grundstücke oder Grundstückteile verschiedene Ausnützungsziffern, ist die massgebende Fläche mit diesen zu multiplizieren. Fehlen Ausnützungsziffern und haben die Grundstücke verschiedene Ausnützungsmöglichkeiten, sind die Ausnützungsfaktoren nach § 11 Absatz 2 massgebend.

Art. 11 Grundstücksfläche und Ausnützungsfaktor b) Massgebende

Die einbezogene Fläche ist bis zu einer vom Gemeinderat zu bestimmenden, dem Grundstück nach dem Zonenplan üblicherweise entsprechenden Bautiefe voll und darüber hinaus mindestens mit der Hälfte der erschlossenen Fläche zu berechnen.

Der Ausnützungsfaktor wird vom Gemeinderat im Beitragsplan festgesetzt. Er ergibt sich aus der möglichen Ausnützung des Grundstückes oder des Grundstückteils nach dem Zonenplan und wird in der Regel von der zulässigen Geschosszahl abgeleitet.

Art. 12* c) Sonderfälle

Beträgt der Abstand zwischen 2 Erschliessungsanlagen, an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger als 2 Bautiefen nach § 11 Absatz 1, wird für die nach dem Beitragsplan massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen.

Bei Eckgrundstücken verläuft diese Grenze als Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen.

Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend.

Art. 14 4. Massgebende Kosten

Die Beiträge werden bei Verkehrsanlagen von den durch die Gemeinde - nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons und Dritter - zu tragenden Erstellungskosten (Nettoanlagekosten) berechnet. Bei den Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen sind die aufgrund von §§ 45 und 49 errechneten Bruttoanlagekosten massgebend.

Zu den Erstellungskosten gehören namentlich:

  1. die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten der Gestaltung des Strassenraumes;
  2. die Projektierungs- und Bauleitungskosten;
  3. die Landerwerbskosten;
  4. die Vermessungs- und Vermarkungskosten;
  5. die Inkonvenienzen;
  6. die Finanzierungskosten;
  7. die Kosten der Strassenbeleuchtung inklusive Stromkabel.

Bei Anlagen des Kantons und anderer öffentlicher Erschliessungsträger ist der Kostenanteil der Gemeinde massgebend.

Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mehrkosten, die durch ausserordentliche Massnahmen (z.B. Erwerb und Abbruch von Gebäuden, Bau von grösseren Brücken und Unterführungen, Errichtung von Dükern, Busschleifen usw.) entstehen, nicht oder nur teilweise auf die Grundeigentümer abgewälzt werden.

Art. 15 5. Beitragsverfahren a) Auflage

Der Gemeinderat legt den Beitragsplan während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen und den beitragspflichtigen Grundeigentümern, soweit sie in der Schweiz wohnen und ihre Adressen bekannt sind, zusammen mit dem voraussichtlichen Betreffnis mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Art. 16 b) Einsprache

Gegen den Beitragsplan kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

Art. 17 c) Beschwerde

Gegen den Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheid innert der gleichen Frist beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 18 d) Definitive Beitragsverfügung

Nach Erstellung der Anlage teilt der Gemeinderat den Grundeigentümern die Abrechnungssumme und die sich daraus ergebenden definitiven Beiträge mit eingeschriebenem Brief mit. Die definitive Beitragssumme darf den Betrag des voraussichtlichen Betreffnisses nach § 15 um nicht mehr als 20% übersteigen. Mehrkosten hat die Gemeinde zu tragen.

Einsprachen können sich nur noch gegen die Abrechnungssumme richten. Sie sind innert 10 Tagen seit der Zustellung der Beitragsverfügung beim Gemeinderat einzureichen.

Für Beschwerden gilt § 17.

Art. 19 e) Wirkung des Einsprache- oder Beschwerdeentscheides

Bei Gutheissung einer Einsprache oder Beschwerde gegen den Beitragsplan wird in der Regel kein neuer Beitragsplan aufgelegt. Der Gemeinderat teilt, sofern nach dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht die Gemeinde den Streitwertbetrag zu übernehmen hat, den vom Beitragsplan erfassten Grundeigentümern das zusätzliche Betreffnis unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen mit eingeschriebenem Brief mit.

Art. 20 6. Fälligkeit und Zahlung a) Grundsatz

Die Beiträge werden 30 Tage nach der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung fällig.*

Nach diesem Zeitpunkt wird die Beitragsforderung zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird.*

Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung beziehungsweise der Festsetzung der Abschlagszahlung. Mit ihm haftet der frühere Eigentümer während 5 Jahren solidarisch, wenn seit der Auflage des Beitragsplanes (§ 15 ) das Eigentum gewechselt hat.

Bei Baurechtsverhältnissen ist der Eigentümer beitragspflichtig, auch wenn er durch interne Vereinbarung die Beitragspflicht auf den Baurechtnehmer abgewälzt hat.

Der Gemeinderat ist berechtigt, dem Fortgang der Arbeiten entsprechende Teilzahlungen einzufordern, sofern dem Grundeigentümer schon vor Vollendung der Erschliessungsanlage Sondervorteile oder Mehrwerte erwachsen.

Art. 21* b) Vorzeitige Erstellung- überbaute Grundstücke

Erstellt die Gemeinde Erschliessungsanlagen früher als im Erschliessungsprogramm vorgesehen, wird das Beitragsverfahren ebenfalls durchgeführt.

Der erste Bauinteressent, der den Bau der Erschliessungsanlage veranlasst, hat seinen Erschliessungsbeitrag zu leisten und die gesamten Erstellungskosten zu bevorschussen. Jeder weitere Bauinteressent hat seinen Erschliessungsbeitrag zu leisten. Der Gemeinderat erhebt die Beiträge vor Erteilung der Baubewilligung und überweist sie der Person, die den Kostenvorschuss geleistet hat.

Der Kostenvorschuss ist - unter Abzug des geschuldeten Beitrages - spätestens nach 15 Jahren ohne Zins zurückzuerstatten. Eine frühere Rückerstattung ist zulässig.

Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken.

Art. 22 - unüberbaute Grundstücke

Für unüberbaute Grundstücke werden die Beiträge zinslos gestundet bis sie überbaut werden, spätestens aber bis zum Zeitpunkt, in dem die Gemeinde den Kostenvorschuss nach § 21 zurückzuerstatten hat.*

Der Gemeinderat hat die eingehenden Beiträge den Bauinteressenten, welche die Kosten vorgeschossen haben, auf Anrechnung an ihr Guthaben zu überweisen.

Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken.

Art. 23 c) Ausserhalb der Bauzone

Beim Bau von öffentlichen Erschliessungsanlagen, welche der Erschlies-sung von Grundstücken ausserhalb der Bauzone dienen, ist das Beitragsverfahren ebenfalls durchzuführen. Die Beitragspflicht entsteht aber für unüberbaute Grundstücke erst im Zeitpunkt der Einzonung in die Bauzone oder der Überbauung.

Die Beitragspflicht nach Absatz 1 ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, welche auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken ist.

Für Eigentümer von überbauten Grundstücken ausserhalb der Bauzone besteht die ordentliche Beitragspflicht. Für die Festlegung der massgebenden Fläche gilt § 11 Absatz 1 sinngemäss. § 13 Absatz 1 ist anwendbar.

Art. 24 7. Grundpfandrecht

Die Gemeinde kann für nicht bezahlte Beiträge ein gesetzliches Grundpfandrecht (§ 284 EG ZGB) eintragen lassen.*

*

Art. 25 8. Härtefälle a) allgemein

Der Gemeinderat hat in Härtefällen auf Gesuch hin die Bezahlung der Beiträge in höchstens 10 Jahresraten zu gestatten. Während der Stundung ist die Schuld zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern zu verzinsen, sofern nicht der Gemeinderat eine Herabsetzung oder Aufhebung der Zinspflicht anordnet.*

Art. 27 9. Vollstreckung

Die rechtskräftige definitive Beitragsverfügung und die Aufforderung zur Teilzahlung (§ 20 Abs. 5) bilden einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[3] (§ 85 VRG).

1.3. Gebühren

Art. 28 1. Gebührenpflicht

Für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung haben die Grundeigentümer und Benützer Anschluss- und Benützungsgebühren zu entrichten.

Diese dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen selbst erhalten (Deckung der Kosten von Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung usw.).*

Anschlussgebühren können auch für die Finanzierung der nicht durch Beiträge (§ 6) gedeckten Erstellungskosten erhoben werden.

Art. 29 2. Anschlussgebühren a) Grundsatz

Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde eine einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst.

Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement nach § 3 litera a) festzulegen. Dabei kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert werden, höhere Ansätze bestimmen.*

Bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen ist eine Nachzahlung zu leisten. Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr nachzuzahlen ist.*

Hat der Grundeigentümer besondere bauliche Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich realisiert, hat er für den darauf entfallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes keine Anschlussgebühren zu entrichten. Den Nachweis dieses Anteils hat der Grundeigentümer zu erbringen.*

Art. 30 b) Fälligkeit

Die Anschlussgebühr wird 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig. Diese darf erst nach der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage erfolgen.*

Nach diesem Zeitpunkt wird die Gebührenforderung zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird.*

Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses.

Art. 31 c) Ausnahmefälle

Führt die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage von § 29 im Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen, weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat der Gemeinderat die Gebühr zu ermässigen.

Art. 32 3. Benützungsgebühren a) Grundsatz

Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten für die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Reglement nach § 3 litera b festzusetzen ist.

Art. 33 b) Fälligkeit

Die Benützungsgebühren werden 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig.*

Nach diesem Zeitpunkt wird die Gebührenforderung zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird.*

Art. 34 4. Grundpfandrecht und Vollstreckung

Für die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechtes und die Vollstreckbarkeit der Gebührenverfügung gelten §§ 24 und 27 sinngemäss.

Art. 35 5. Einsprache

Gegen die Gebührenverfügung kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

Art. 36 6. Beschwerde

Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheid innert der gleichen Frist beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 37 7. Gemeindereglemente

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindereglemente.

2. Besondere Bestimmungen

2.1. Verkehrsanlagen

Art. 38 1. Begriff

Als beitragspflichtige Verkehrsanlagen gelten Strassen, Fusswege und Trottoirs.

Art. 39 2. Kategorien

Die Strassen im Gemeindegebiet werden eingeteilt in:

  1. Erschliessungsstrassen Feinerschliessung
  2. Sammelstrassen Groberschliessung
  3. Hauptverkehrsstrassen Groberschliessung

Die Gemeinde kann weitere Kategorien schaffen.

Der Gemeinderat teilt sämtliche im Erschliessungsplan enthaltenen bestehenden und projektierten Strassen in eine dieser Kategorien ein.

Gegen die Einteilung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Für das Verfahren gelten §§ 15 ff. des Planungs- und Baugesetzes[4] (Nutzungsplanverfahren) sinngemäss.

Die Einsprache im Beitragsverfahren (§ 16) unter Berufung auf die Änderung der Verhältnisse bleibt vorbehalten.

Art. 40 3. Einteilungsmerkmale

Erschliessungsstrassen dienen der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers oder einer Gesamtüberbauung.

Sammelstrassen sammeln den Verkehr der einzelnen Erschliessungsstrassen und führen ihn den Hauptstrassen zu.

Hauptverkehrsstrassen sind Ortsverbindungsstrassen oder Strassen, welche grössere Ortsgebiete miteinander verbinden.*

Art. 41 4. Trottoirs und Fusswege

Trottoirs sind für Fussgänger bestimmte, mit der Strasse in Beziehung stehende Anlagen, die unmittelbar an diese anschliessen oder aus Gründen der räumlichen Gestaltung getrennt geführt werden.

Fusswege sind für Fussgänger bestimmte, von Strassen unabhängige Anlagen, die der unmittelbaren Erschliessung von Grundstücken dienen.

Art. 42 5. Beiträge

Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Strasse einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, haben an die Erstellungskosten der Gemeinde folgende Beiträge zu bezahlen:*

  1. für Erschliessungsstrassen und Fusswege 80% der Kosten;
  2. für Sammelstrassen 60% der Kosten;
  3. für Hauptverkehrsstrassen 40% der Kosten. Für den Gemeindeanteil bei Kantonsstrassen ist litera b) massgebend.

Die Gemeinde kann diese Ansätze erhöhen.

Für Trottoirs bis zu 2 m Breite gelten die Ansätze für die jeweilige Strasse.

Beim Ausbau und der Korrektion bestehender Strassen kann der Gemeinderat die Ansätze nach Absatz 1 ermässigen. Dabei hat er zu berücksichtigen, ob bereits an den Neubau Beiträge geleistet worden sind.

Bei Überbauungen und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen, wie Einkaufszentren, Lagerhäuser, Industrieanlagen, Deponien und Ausbeutungen gehen die entstehenden Mehrkosten der Verkehrserschliessung voll zulasten des Verursachers.

*

*

Art. 43* 6. Ersatzabgabe für Abstellplätze

Kann oder darf der Grundeigentümer die erforderlichen Abstellflächen für Fahrzeuge nicht in geeigneter Lage erstellen und hat er dafür der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu bezahlen, so gelten für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren §§ 16 und 17 sinngemäss.

Die Höhe der Ersatzabgabe für jeden erforderlichen Abstellplatz ist im Reglement der Gemeinde (§ 3) festzulegen.

Die Gemeinde hat die Ersatzabgabe in einen Fonds zu legen, dessen Gelder für öffentliche Abstellflächen und für Ausgaben des öffentlichen Verkehrs zu verwenden sind.

2.2. Abwasserbeseitigungsanlagen

Art. 44* 1. Beiträge a) Anteil

Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Kanalisationsleitung oder anderer der unmittelbaren Erschlies-sung dienender Abwasserbeseitigungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben an die Erstellungskosten 70% der aufgrund von § 45 errechneten Kostensumme zu bezahlen, sofern die Gemeinde nicht gestützt auf § 2 einen höheren Ansatz beschliesst.

Art. 45 b) Massgebende Kosten

Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten nach § 14 bilden beim Mischsystem die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für einen Normalabwasserkanal vom 250 mm Durchmesser.

Beim Trennsystem ist bei der Berechnung der massgebenden Kosten nach Absatz 1 von einem Normalabwasserkanal von 250 mm Durchmesser für Meteorwasser und einem solchen von 200 mm Durchmesser für Schmutzwasser auszugehen.

Art. 46 2. Anschlussgebühr

Die Anschlussgebühr berechnet sich nach § 29.*

Art. 47 3. Benützungsgebühr

Für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums.*

Für laufende Brunnen, die von einer privaten Quelle gespiesen werden und an die öffentliche Kanalisationsleitung angeschlossen werden dürfen, ist vom Grundeigentümer zusätzlich eine jährliche Benützungsgebühr nach Tarifordnung zu entrichten.

Bei privaten Wasserversorgungen wird auf den Wasserzins abgestellt, der anhand des geschätzten oder gemessenen Verbrauchs zu bezahlen wäre.

Bei besonders grosser Verschmutzung der Abwasser kann der Gemeinderat die Gebühren angemessen erhöhen.

Sofern bei Industrie- und Gewerbebetrieben nur ein kleiner Teil des bezogenen Frischwassers als Abwasser anfällt, erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlich eingeleiteten Abwassermengen eine angemessene Reduktion der Gebühr (z.B. bei Gärtnereien, Landwirtschaftsbetrieben, Kühlwasser mit direkter Ableitung in ein Gewässer u. ä.). Der erforderliche Nachweis ist vom Benützer zu erbringen.

2.3. Wasserversorgungsanlagen

Art. 48* 1. Beiträge a) Anteil

Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Wasserleitung oder anderer der unmittelbaren Erschliessung dienender Wasserversorgungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben an die Erstellungskosten 70% der aufgrund von § 49 errechneten Kostensumme zu bezahlen, sofern die Gemeinde nicht gestützt auf § 2 einen höheren Ansatz beschliesst.

Art. 49 b) Massgebende Kosten

Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten nach § 14 bilden die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für eine Normalwasserleitung von 125 mm Durchmesser.

Art. 50 2. Anschlussgebühr

Die Anschlussgebühr berechnet sich nach § 29.*

Art. 51* 3. Benützungsgebühr

Für die Benützung der Wasserversorgungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen.

3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 52 1. Verhältnis zu den Gemeindereglementen

Die Reglemente der Gemeinden sind mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung[5] aufgehoben, soweit sie ihm widersprechen.

Die Gemeinden haben ihre Reglemente, soweit notwendig, innert 2 Jahren dem neuen Recht anzupassen.

Art. 53

Beiträge, für welche der Beitragsplan vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[6] aufgelegt worden ist, und Gebühren, welche für den Anschluss von Bauten geschuldet werden, deren Bewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist, sind nach altem Recht zu erheben.

Das alte Recht ist auch massgebend, wenn eine Abwasserbeseitigungsanlage oder eine Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung[7] fertiggestellt wurde und die Erstellungskosten durch Erhebung von Anschlussgebühren finanziert werden.

Bei Benützungsgebühren ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen.

Art. 54 b) bei gestundeten Beiträgen

Für die Bezahlung von bisher gestundeten Beiträgen gilt das alte Recht.

Art. 55 3. Zustimmung des Bundesrates

Die Bestimmungen über die Grundbuchanmerkung bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 56 4. Zeitpunkt des Inkrafttretens

Diese Verordnung[8] tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 1. November 1980.

Vom Schweizerischen Bundesrat am 28. Mai 1979 genehmigt.

GS 87, 501

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.07.1978 01.11.1980 Erlass Erstfassung GS 87, 501
26.02.1992 01.09.1992 Erlasstitel geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 2 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 5 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 6 Abs. 1 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 7 Abs. 2 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 7 Abs. 3 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 12 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 13 aufgehoben -
26.02.1992 01.09.1992 § 14 Abs. 2, a) geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 21 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 22 Abs. 1 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 26 aufgehoben -
26.02.1992 01.09.1992 § 39 Abs. 1, c) geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 40 Abs. 3 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 42 Abs. 1 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 42 Abs. 5 aufgehoben -
26.02.1992 01.09.1992 § 42 Abs. 6 aufgehoben -
26.02.1992 01.09.1992 § 43 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 44 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 48 totalrevidiert -
24.09.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 1 geändert -
24.09.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 2 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 9 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 2 geändert -
17.03.2010 01.09.2010 Ingress geändert -
17.03.2010 01.09.2010 § 1 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.09.2010 § 2 Abs. 1, c) geändert -
17.03.2010 01.09.2010 § 47 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.09.2010 § 51 totalrevidiert -
24.08.2011 01.01.2012 § 24 Abs. 1 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 24 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 20
05.09.2012 01.03.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 20 Abs. 2 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 25 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 29 Abs. 3 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 29 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 30 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 30 Abs. 2 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 33 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 33 Abs. 2 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 46 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 50 Abs. 1 geändert GS 2012, 65

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 03.07.1978 01.11.1980 Erstfassung GS 87, 501
Erlasstitel 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
Ingress 17.03.2010 01.09.2010 geändert -
§ 1 Abs. 1 17.03.2010 01.09.2010 geändert -
§ 2 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1, c) 17.03.2010 01.09.2010 geändert -
§ 5 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 7 Abs. 2 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 7 Abs. 3 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 8 Abs. 1 24.09.2000 01.01.2001 geändert -
§ 8 Abs. 2 24.09.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 9 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 12 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 13 26.02.1992 01.09.1992 aufgehoben -
§ 14 Abs. 2, a) 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 20 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 20 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 21 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 22 Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 24 Abs. 1 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 24 Abs. 2 24.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 20
§ 25 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 26 26.02.1992 01.09.1992 aufgehoben -
§ 28 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 29 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 29 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 29 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 65
§ 30 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 30 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 33 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 33 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 39 Abs. 1, c) 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 40 Abs. 3 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 42 Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 42 Abs. 5 26.02.1992 01.09.1992 aufgehoben -
§ 42 Abs. 6 26.02.1992 01.09.1992 aufgehoben -
§ 43 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 44 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 46 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 47 Abs. 1 17.03.2010 01.09.2010 geändert -
§ 48 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 50 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 51 17.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert -