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711.65

Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren

(V-ElBau)

Vom 24.06.2024 (Stand 01.10.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

 

gestützt auf § 14bis der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978[1]

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Modalitäten der elektronischen Eingabe und Behandlung von Baugesuchen zwischen den am Verfahren Beteiligten und der Baubehörde sowie den Fachstellen.

Auf die Beschwerdeverfahren vor den verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen Behörden findet diese Verordnung keine Anwendung.

Das elektronische Baugesuchsverfahren gilt als E-Government-Leistung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Behördenportal (BehöPG) vom 6. Mai 2020[2].

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) vom 24. April 2018[3] sowie die Kantonale Bauverordnung (KBV) vom 3. Juli 1978[4] auf das elektronische Baugesuchsverfahren Anwendung.

Titel 3 bis 6 finden auf diejenigen Baugesuchsverfahren Anwendung, welche über die elektronische Plattform abgewickelt werden.

2. Elektronische Plattform

Art. 2 Aufbau und Betrieb

Der Kanton richtet für die Gemeinden, die am Baugesuchsverfahren Beteiligten und die Fachstellen eine elektronische Plattform für das elektronische Baugesuchsverfahren ein und betreibt diese. Die Gemeinden sind dabei und auch bei der Weiterentwicklung in geeigneter Form miteinzubeziehen.

Die elektronische Plattform bildet Teil des Behördenportals nach §§ 7 ff. BehöPG[5].

Die elektronische Plattform verfügt über eine standardisierte Schnittstelle (eCH-0211) zur Anbindung an allfällige Bauverwaltungsapplikationen der Gemeinden sowie allfällige Applikationen der Fachstellen.

Art. 3 Inhalt

Die elektronische Plattform ermöglicht die vollständig elektronische Eingabe von Baugesuchen an die Baubehörde sowie die elektronische Kommunikation zwischen ebendieser und den am Baugesuchsverfahren Beteiligten sowie den Fachstellen. Darüber hinaus dient sie der Bearbeitung und Aufbewahrung der dazugehörigen Daten und Dokumente.

Die elektronische Plattform ermöglicht die öffentliche Auflage von Baugesuchen im Internet.

Art. 4 Inbetriebnahme

Die Gemeinden können die elektronische Eingabe von Baugesuchen über die elektronische Plattform gestatten. Der Gemeinderat bestimmt nach Absprache mit dem Departement den Zeitpunkt des Anschlusses an diese.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem die Gemeinden Baugesuche über die elektronische Plattform entgegennehmen müssen. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören.

Ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an die elektronische Plattform hat die Baubehörde Baugesuche, welche in Papierform eingereicht werden, auf ebendieser Plattform nachzuerfassen.

3. Einreichung des Baugesuchs

Art. 5 Zuständigkeit

Als Administratorin oder Administrator gilt diejenige Person, welche das Baugesuch auf der elektronischen Plattform initial erfasst.

Art. 6 Baugesuch und Planbeilagen

Der Inhalt eines Baugesuchs bestimmt sich nach §§ 5 und 6 KBV[6].

Die Pläne und Planbeilagen sind im PDF-Format oder gängigen Bildformaten einzureichen.

Das Baugesuch und die Pläne sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur; ZertES) vom 18. März 2016[7] der Personen nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 4 KBV zu versehen.

Verfügen die Personen nach Absatz 3 über keine qualifizierte elektronische Signatur, so ist den Baugesuchsunterlagen ein Unterschriftenblatt beizulegen, das im Original in Papierform bei der Baubehörde einzureichen ist. Dieses hat zu enthalten:

  1. Die genaue Bezeichnung des Baugesuchs;
  2. Die genaue Bezeichnung der Pläne und Planbeilagen;
  3. Die eigenhändige Unterschrift der erforderlichen Personen gemäss Absatz 3.

Ist für das Baugesuch die schriftliche Zustimmung einer Drittperson notwendig, so gelten für diese die Absätze 3 und 4.

Die elektronische Eingabe eines Baugesuchs gilt nur dann als Zustimmung zur elektronischen Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden gemäss § 8 Absatz 4 V-ElÜb[8], wenn die jeweilige Person explizit zustimmt.

Das elektronische Baugesuchsdossier auf der elektronischen Plattform enthält sämtliche Informationen und Unterlagen mit Bezug auf das entsprechende Vorhaben. Der Entscheid über das Baugesuch ist - ungeachtet der Form der Eröffnung - ebenfalls im elektronischen Baugesuchsdossier zu hinterlegen.

4. Behandlung des Baugesuchs

Art. 7 Korrespondenz

Die Korrespondenz im Baugesuchsverfahren zwischen der Baubehörde und der Bauherrschaft erfolgt grundsätzlich über die Plattform. Vorbehalten bleiben Verfahren betreffend nacherfassten Baugesuchen (§ 4 Abs. 3) sowie die Eröffnung von verfahrensabschliessenden Verfügungen (§ 10).

Die Korrespondenz im Baugesuchsverfahren zwischen der Baubehörde und den Fachstellen erfolgt grundsätzlich über die Plattform.

Art. 8 Publikation und öffentliche Auflage

Die öffentliche Auflage der Baugesuche erfolgt über die elektronische Plattform. Die Gemeinden stellen sicher, dass Dritte während der Dauer der öffentlichen Auflage in geeigneter Form auch ausserhalb des Internets unentgeltlich Einsicht in die Baugesuchsunterlagen nehmen können.

Während der Dauer der öffentlichen Auflage sind die Baugesuchsunterlagen über die elektronische Plattform einsehbar. Drittpersonen haben sich mindestens mit der Vertrauensstufe 1 zu authentisieren.

Die Publikation des Baugesuchs richtet sich nach § 8 Absatz 1 KBV[9].

5. Einspracheverfahren

Art. 9 Einsprache

Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Baubehörde einzureichen.

Die Gemeinden können, sofern sie an eine anerkannte Zustellplattform angeschlossen sind, festlegen, ob sie elektronisch eingereichte Einsprachen entgegennehmen. Sie haben dies in geeigneter Form bekannt zu geben.

Wird die Einsprache elektronisch eingereicht, so gelten die Bestimmungen der V-ElÜb[10].

6. Entscheid

Art. 10 Form

Verfügungen, welche das Baugesuchsverfahren ganz oder in Teilen abschliessen, werden nicht auf elektronischem Weg eröffnet. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Denjenigen Parteien, welche ihr Einverständnis zur elektronischen Eröffnung von Verfügungen gegeben haben, kann die Baubehörde den Entscheid elektronisch eröffnen. Es gelten §§ 9 ff. V-ElÜb[11].

Werden Entscheide nach Absatz 1 elektronisch eröffnet, so richtet sich die Form der Signierung nach § 11 Abs. 2 V-ElÜb[12] .

Werden elektronisch signierte Entscheide postalisch eröffnet, so ist den Parteien auf Verlangen hin in geeigneter Form Gelegenheit zu geben, das Original zu validieren. § 7 V-ElÜb[13] findet keine Anwendung.

Ist die Baubewilligung rechtskräftig, so versieht die Baubehörde die bewilligten Pläne und Planunterlagen mit einem entsprechenden Vermerk sowie einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e ZertES[14] oder einem anderen Nachweis der Unveränderbarkeit.

7. Schlussbestimmungen

Art. 11 Zugriff

Es gelten die Schreib- und Leserechte gemäss Anhang 1.

Art. 12 Plattform

Der Betreiber der Plattform ist der Kanton. Dieser ist für den Betrieb des Systems und die Speicherung der auf der elektronischen Plattform erfassten und elektronisch übermittelten Baugesuchsdaten zuständig.

Art. 13 Datenschutz und Informationssicherheit

Der Betreiber stellt sicher, dass die Massnahmen aus dem kantonalen IKT-Grundschutz umgesetzt sind und ein Informationssicherheits-Management-System (ISMS) vorhanden ist. Insbesondere trifft er die erforderlichen Massnahmen, damit:

  1. kein Datenverlust entsteht;
  2. die sich auf dem Portal befindenden Daten nicht unrechtmässig eingesehen, verändert oder gelöscht werden können;
  3. die Plattform eine angemessene Verfügbarkeit aufweist;
  4. die Zugriffsrechte gewährleistet sind.

Art. 14 Nutzungsbedingungen

Die während der öffentlichen Auflage einsehbaren Dokumente dürfen durch Drittpersonen nicht zu unzulässigen privaten oder kommerziellen Zwecken verwendet werden.

Die Baugesuchsunterlagen werden in derjenigen Form, wie sie auf der Plattform zur Verfügung gestellt werden, publiziert.

Die Nutzenden der Plattform sind auf vorstehende Nutzungsbedingungen in geeigneter Form hinzuweisen.

Art. 15 Haftung

Für die Haftung gelten § 15 V-ElÜb[15] sowie § 26 BehöPG[16].

Egress

RRB Nr. 2024/1028 vom 24. Juni 2024.

Die Einspruchsfrist ist am 11. September 2024 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 20. September 2024.

GS 2024, 16

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.06.2024 01.10.2024 Erlass Erstfassung GS 2024, 16

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.06.2024 01.10.2024 Erstfassung GS 2024, 16