Dieses Gesetz regelt den Wasserbau, die Gewässernutzung, den Gewässerschutz, die Siedlungswasserwirtschaft sowie den Bodenschutz, die Sanierung belasteter Standorte und die Abfallwirtschaft.
712.15
Gesetz über Wasser, Boden und Abfall
(GWBA)
Präambel
gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991[1], Artikel 75 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) vom 22. Dezember 1916[2], Artikel 58 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktober 1975[3], Artikel 18a Absatz 2, Artikel 18b, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966[4], Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991[5], Artikel 36 und 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983[6], Artikel 54 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) vom 8. Oktober 1982[7], Artikel 335 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[8] sowie Artikel 71, Artikel 85, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 114, Artikel 115, Artikel 116, Artikel 118, Artikel 125, Artikel 131 und Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe i) der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[9]
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 12. August 2008 (RRB Nr. 2008/1384)*
1. Grundsätze und allgemeine Bestimmungen
1.1. Grundsätze
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer, Böden und belasteten Standorte auf dem Gebiet des Kantons.
Es regelt die Abfallwirtschaft im Kanton.
Bundesrechtliche Vorschriften und spezielleres kantonales Recht bleiben vorbehalten.
Art. 3 Grundsätze für den Umgang mit Wasser, Boden und Abfall
Mit Wasser und Boden ist haushälterisch umzugehen.
Die Planung, die Ausführung und der Betrieb von Bauten und Anlagen des Wasserbaus oder der Wasserwirtschaft streben eine lange Nutzungsdauer an und berücksichtigen die erforderlichen Erneuerungszyklen.
Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Grundsätze und Schutzziele.
Art. 4 Koordinationsprinzip
Sind für ein Projekt verschiedene Bewilligungen erforderlich, ist deren Koordination sicherzustellen.
Art. 5 Förderung regionaler und überregionaler Zusammenarbeit
Der Kanton fördert die regionale, überregionale und interkantonale Zusammenarbeit in den von diesem Gesetz geregelten Bereichen.
1.2. Öffentliche Gewässer und ehehafte Rechte an öffentlichen Gewässern
Art. 6 Öffentliche Gewässer
Gewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen werden kann.
Öffentliche Gewässer sind namentlich:
- die Flüsse (Aare, Emme, Birs), die Bäche und die Seen;
- die Grundwasservorkommen;
- die grösseren Quellen, insbesondere wenn sie für die öffentliche Wasserversorgung oder für die kommerzielle Nutzung von Bedeutung sind.
Vorbehalten bleiben private Rechte an öffentlichen Gewässern sowie die privaten Quellen, einschliesslich der damit gleichgesetzten privaten Grundwasservorkommen. Als solche gelten Grundwasservorkommen, welche auf ein einzelnes oder wenige Grundstücke beschränkt sind (Art. 704 ZGB[10]).
Art. 7 Hoheit
Die Hoheit über die öffentlichen Gewässer steht dem Kanton zu.
Art. 8 Verzeichnis über die öffentlichen Gewässer
Das Amt führt über die öffentlichen Gewässer einen Kataster.
Die Eintragung in den Kataster hat keine rechtsbegründende Wirkung.
Der Kataster steht zur Einsicht offen.
Art. 9 Ehehafte Rechte
Ehehafte Rechte sind bestehende private Rechte an später öffentlich erklärten Gewässern.
Ehehafte Rechte können aus Gründen des öffentlichen Interesses und gegen volle Entschädigung nach § 13 enteignet werden.
1.3. Beschränkung des Grundeigentums
Art. 10 Duldungspflichten
Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sind verpflichtet, den Durchfluss der bestehenden Gewässer zu dulden.
Sie haben die zum Wasserbau und -unterhalt erforderliche vorübergehende Beanspruchung ihrer Grundstücke gegen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden. Grössere Arbeiten sind ihnen im Voraus anzuzeigen.
Sie müssen Grabungen, Beobachtungen und Untersuchungen durch den Kanton oder durch Inhaber oder Inhaberinnen einer Bewilligung oder Konzession, die eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnehmen, nach vorheriger Anzeige gegen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens dulden.
Art. 11 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen
Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen werden für Nutzungseinschränkungen nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung entschädigt.
Art. 12 Weitergehende Abgeltung für Nutzungseinschränkungen und Schutzmassnahmen
Die Ausrichtung von Leistungen für die Erhaltung und die Pflege von Biotopen richtet sich nach dem Natur- und Heimatschutzrecht.
Landwirtschaftliche Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen haben Anspruch auf Abgeltung der mit Nutzungseinschränkungen und Schutzmassnahmen im Gewässerraum verbundenen Nachteile, sofern diese nicht anderweitig abgegolten werden und wirtschaftlich nicht tragbar sind.*
Die Kostentragung richtet sich nach den §§ 127 Absatz 2 und 128 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978[11].
Art. 13 Enteignung
Die Enteignung ist im Verfahren der Nutzungsplanung nach dem Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978[12] vorzunehmen. Die Bestimmungen zur Enteignung im Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954[13] und die Verordnung über das Enteignungsverfahren vom 28. Oktober 1954[14] gelten subsidiär.
Unternehmen im öffentlichen Interesse kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht verleihen.
Für Wasserkraftwerke mit einer Leistung unter 300 Kilowatt ist das kantonale Enteignungsrecht[15] anwendbar.
1.4. Grundlagenbeschaffung
Art. 14 Zuständigkeiten
Das Departement führt Erhebungen von kantonalem Interesse durch über:
- die hydrologischen Verhältnisse;
- den Zustand der ober- und unterirdischen Gewässer;
- die Siedlungswasserwirtschaft und ihre volkswirtschaftlichen Aspekte;
- andere Belange des Wasserbaus, der Gewässernutzung und des Gewässerschutzes.
Die Einwohnergemeinden führen die weiteren Erhebungen durch, die für ihre Belange erforderlich sind. Sie teilen die Ergebnisse dem Departement mit.
2. Wasserbau
2.1. Allgemeines
Art. 15 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für alle oberirdischen Gewässer und ihre Ufer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte.
Die zweite Juragewässerkorrektion fällt nicht unter dieses Gesetz.
Art. 16 Zweck
Der Gewässerunterhalt, die planungs- und baurechtlichen Vorgaben und die wasserbaulichen Massnahmen dienen dem Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Gewässers (Hochwasserschutz).
Die Gewässer und ihre Ufer sind in ihrer Natürlichkeit zu erhalten und, wo möglich und zweckmässig, in einen naturnahen Zustand zu überführen.
…*
Art. 17 Gewässerplanung
Das Departement erstellt in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Fachstellen als Grundlage für die Richt- und Nutzungsplanung ein Wasserbaukonzept betreffend:
- die Gewässerabschnitte und Uferflächen, welche entsprechend einer zu erstellenden Prioritätenliste aufzuwerten sind;
- die Flächen, welche als Überflutungsgebiet oder als Rückhaltebecken dienen sollen;
- die Gewässerabschnitte und Ufergebiete, bei welchen entsprechend einer zu erstellenden Prioritätenliste Massnahmen für den Hochwasserschutz getroffen werden sollen;
- die bei Verbauungen anzustrebende Sicherheit;
- Massnahmen, die für den Geschiebehaushalt von Bedeutung sind.
Art. 18 Anforderungen an die Natürlichkeit der Gewässer und ihrer Ufer
Gewässer und ihre Ufer müssen so gestaltet werden, dass
- sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
- eine artenreiche, standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann;
- ein abwechslungsreiches Bach- oder Flussbett mit unterschiedlichen Fliessbedingungen und unterschiedlich ausgeprägten Böschungen entsteht;
- sie die Verbindung von Lebensräumen ermöglichen;
- die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern gewährleistet werden.
In überbauten Gebieten sind Ausnahmen möglich.
Auf die Erhaltung und Förderung von Auengebieten sowie der Ufervegetation ist besondere Rücksicht zu nehmen.
Art. 19 Gestaltung von Bauten und Anlagen
Ausserhalb des Siedlungsgebietes sind nach Bundesrecht zulässige neue Bauten und Anlagen im Gewässerraum so auszuführen, dass sie möglichst wenig in Erscheinung treten und sich auf natürliche Weise in die Bach-, Fluss- oder Seelandschaft einfügen.*
Als Baustoffe sind soweit möglich natürliche Materialien zu verwenden.
Art. 20 Durchführung der Aufwertung
Gewässer oder einzelne Gewässerabschnitte sind in der Regel durch raumplanerische Massnahmen oder im Zusammenhang mit Unterhaltsmassnahmen und bautechnischen Erneuerungsarbeiten aufzuwerten.
…*
2.2. Uferschutz und Gewässerraum*
2.2.1. 2.2.1. …*
Art. 23 Gewässerraum*
Der Gewässerraum ist mit den Instrumenten der Nutzungsplanung festzulegen.*
Im bundesrechtlich erforderlichen Gewässerraum gelten mindestens die Nutzungsbeschränkungen gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998[16].*
Für nach Inkrafttreten der Revision vom 5. September 2017 innerhalb des Gewässerraums erstellte Bauten und Anlagen gilt eine generelle Weichungspflicht. Werden am Gewässer im öffentlichen Interesse irgendwelche Veränderungen vorgenommen, so hat deren Eigentümer alle erforderlichen Anpassungen auf eigene Kosten vorzunehmen.*
Für Schäden, die durch Hochwasser an im Gewässerraum liegenden Bauten und Anlagen entstehen, haften weder der Kanton noch die Gemeinde.*
2.2.2. 2.2.2. …*
Art. 29 Zuständige Behörde*
Die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen für Nutzungen im Gewässerraum erteilt innerhalb der Bauzone die örtliche Baubehörde, im Übrigen das Departement.*
- …
- …
- …
- …
…*
Art. 32 Ufervegetation
Ausnahmebewilligungen für die Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)[17] erteilt das Departement.
Ufervegetation auf öffentlichem Grund darf mit den Stämmen bis an die Nachbargrenze und mit den Ästen bis 2 Meter über diese reichen.
Art. 33 Uferwege
Der Kanton und die Einwohnergemeinden sichern durch ihre Richt- und Nutzungsplanung den freien Zugang zu den Ufern und deren Begehbarkeit, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist.
2.2.3. 2.2.3. …*
Art. 34 Geltung des Planungs- und Baurechts
Zuständigkeit und Verfahren für die Umsetzung planungs- und baurechtlicher Vorgaben richten sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baurechts.
2.3. Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen
2.3.1. Allgemeines
Art. 35 Grundsätze
Der Gewässerunterhalt dient der Erhaltung des Gewässers, der Sohle, seiner Ufer und der Wasserbauwerke im erforderlichen Zustand oder der Wiederherstellung dieses Zustandes.
Reicht der Gewässerunterhalt nicht aus, ist der erforderliche Zustand mittels Massnahmen der Raumplanung oder nötigenfalls des Wasserbaus zu erhalten oder wieder herzustellen.
Art. 36 Planung
Wer Aufgaben des Unterhalts zu erfüllen hat, erstellt dafür ein Konzept.
Wasserbauliche Massnahmen sind in der Regel zu projektieren.
Art. 37 Weisungen
Das Departement erlässt Weisungen für die sachgerechte und insbesondere naturnahe Erfüllung der Aufgaben.
2.3.2. Zuständigkeit und Sicherstellung des Vollzuges
Art. 38 Bei öffentlichen Gewässern 1. Grundsatz
Unterhalt und wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern regelt der Regierungsrat.
Bestimmungen in Bewilligungen und Konzessionen, wonach die Berechtigten das Gewässer innerhalb eines bestimmten Abschnitts unterhalten müssen, bleiben vorbehalten.
Art. 39 2. Delegation
Soweit auf ihrem Gebiet liegend, kann der Regierungsrat den Unterhalt öffentlicher Gewässer generell der Einwohnergemeinde überbinden. Einzelfallweise kann er ihr auch die Ausführung wasserbaulicher Massnahmen auferlegen.
Auf Gesuch hin kann der Regierungsrat auch andere Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit dem Unterhalt oder der Ausführung wasserbaulicher Massnahmen an öffentlichen Gewässern betrauen.
Über Gesuche von Einwohnergemeinden befindet das Departement.*
Art. 40 Bei privaten Gewässern
An privaten Gewässern obliegen Unterhalt und Wasserbau den Eigentümerinnen und Eigentümern.
Wasserbauliche Massnahmen, die Einfluss auf das Einzugsgebiet, die Wasserführung oder Wasserstandsverhältnisse öffentlicher Gewässer haben können, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.
Art. 41 Bei Bauten und Anlagen in und an öffentlichen Gewässern
Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben ihre Bauten und Anlagen in und an öffentlichen Gewässern zu unterhalten.
Sie können mit dem Kanton die Abtretung der Baute oder Anlage vereinbaren, sofern sie die künftig anfallenden Unterhaltskosten entschädigen. Treten sie zugleich einen Uferstreifen von angemessener Breite ab, entfällt die Entschädigungspflicht.
Anders lautende Bestimmungen von öffentlich-rechtlichen Verträgen, Bewilligungen und Konzessionen bleiben vorbehalten.
Art. 42 Rückbau sowie Ersatz für unterlassene Unterhalts- und Sicherungsmassnahmen
Wer sein Eigentum aufgibt, ist zum Rückbau von künstlich angelegten Gewässern sowie von Bauten und Anlagen verpflichtet, wenn dieser erforderlich ist.
Kosten, welche anfallen, weil vor der Aufgabe des Eigentums Unterhalts- und Sicherungspflichten missachtet wurden, sind den neu Unterhaltspflichtigen zu erstatten.
Art. 43 Rückgriffe bei Ausfall von Eigentümerinnen oder Eigentümern
Subsidiär treffen die Pflichten gemäss §§ 40 bis 42 in erster Linie diejenigen, die aus dem Gewässer oder der Baute oder Anlage Nutzen ziehen, und in zweiter Linie diejenigen, die sie erstellt haben oder ihnen in ihren Rechten nachfolgen.
Art. 44 Sicherstellung des nicht vom Kanton ausgeführten Unterhalts und Wasserbaus
Die Ausführung wasserbaulicher Massnahmen an öffentlichen Gewässern und die Unterhaltskonzepte bedürfen der Genehmigung des Departements.
2.3.3. Finanzierung von Unterhalt und Wasserbau an öffentlichen Gewässern
Art. 45 Kostentragung Gewässerunterhalt*
Führt der Kanton Massnahmen des Unterhalts durch, verlegt der Regierungsrat die Kosten auf den Kanton und die Einwohnergemeinden, die daraus Nutzen ziehen. Der Kanton trägt mindestens einen Viertel der Gesamtkosten.*
Wird der Gewässerunterhalt gemäss § 39 Absatz 1 delegiert, leistet der Kanton der pflichtigen Einwohnergemeinde Beiträge in der Form von Pauschalen pro Laufmeter durchgeführter Massnahmen, welche vom Regierungsrat festgelegt werden.
…*
…*
…*
Art. 45bis* Kostentragung Wasserbau
Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen werden durch den Regierungsrat festgelegt.
Der Kanton trägt einen Anteil von 30 Prozent der Gesamtkosten. Wenn die Bundesbeiträge und allfällige Beiträge Dritter mehr als 60 Prozent dieser Kosten abdecken, reduziert sich der Anteil des Kantons so weit, dass den Einwohnergemeinden, die aus den Massnahmen Nutzen ziehen, ein solcher von 10 Prozent verbleibt.
Bei Massnahmen, welche die Anforderungen an die Natürlichkeit der Gewässer nach § 18 und den Gewässerraum erfüllen, tragen die Einwohnergemeinden, die daraus Nutzen ziehen, einen Anteil von 10 Prozent der Gesamtkosten. Der Kanton trägt die nach Abzug von Bundesbeiträgen und allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten.
Art. 46 Besondere Fälle
…*
Bei Delegationen nach § 39 Absatz 2 gelten die Bestimmungen der §§ 45 Absatz 2 und 45bis sinngemäss. Im Falle von § 39 Absatz 3 nimmt das Departement die Kostenverteilung vor.*
Führen mangelhafter Unterhalt oder Wasserbau zu erheblichem Mehraufwand, tragen in Abweichung von §§ 45 und 45bis die Säumigen dessen Kosten.*
Bei Bodenverbesserungs-Unternehmen richten sich die Staatsbeiträge nach den Vorschriften über das Bodenverbesserungswesen.
Art. 47 Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen
Zur Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen an Gewässern können Träger im Sinne von § 91 einen Zuschlag von maximal 10 Prozent auf den Abwassergebühren erheben.
3. Gewässernutzung
3.1. Nutzung privater Gewässer sowie öffentlicher Gewässer aufgrund von ehehaften Rechten
Art. 48 Anzeige- und Bewilligungspflicht im Allgemeinen
Wer aus privaten oder aufgrund von ehehaften Rechten aus öffentlichen Oberflächengewässern oder Quellen in erheblichem Umfange Wasser entnehmen will,
- muss die Wasserentnahme dem Departement rechtzeitig im Voraus anzeigen und
- bedarf einer Bewilligung, wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt sein können.
Bewilligungspflichtig sind ferner:
- die Wasserkraftnutzung;
- die Nutzung, welche eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers zur Folge hat;
- die Nutzung von Grundwasservorkommen.
Art. 49 Ableitung privater Gewässer
Wer den Abfluss eines privaten Gewässers verlegen oder verändern will, bedarf einer Bewilligung, wenn davon betroffen sind:
- der Bedarf mehrerer Personen;
- die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis;
- der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise;
- das Gebiet eines anderen Kantons.
Art. 50 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken der Bewilligung
Die Bewilligung kann bei überwiegenden öffentlichen Interessen verweigert oder an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
Die §§ 56 f. gelten sinngemäss.
Art. 51 Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung
Bewilligungen nach § 48 erteilt das Departement, solche nach § 49 der Regierungsrat.
3.2. Nutzung öffentlicher Gewässer
3.2.1. Bewilligungs- und Konzessionspflicht
Art. 52 Gemeingebrauch
Die Nutzung der oberirdischen öffentlichen Gewässer ist im Rahmen des Gemeingebrauches frei.
Art. 53 Gesteigerter Gemeingebrauch
Wer öffentliche Gewässer über den Gemeingebrauch hinausgehend, jedoch nicht einer Sondernutzung gleichkommend nutzt, bedarf einer Bewilligung. Dies gilt insbesondere für die
- vorübergehende erhebliche Wasserentnahme aus Oberflächengewässern;
- Förderung von Grundwasser in den Gewässerschutzbereichen A_u oder Z_u zwecks temporärer Absenkung des Grundwasserspiegels;
- Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen von geringfügiger Bedeutung auf dem kantonseigenen Areal von Oberflächengewässern oder unter dem mittleren Grundwasserspiegel in den Gewässerschutzbereichen A_u oder Z_u.
Das Departement kann für bestimmte Gebiete und Nutzungen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht verfügen. Solche Verfügungen werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.*
Art. 54 Sondernutzung
Wer öffentliche Gewässer intensiv und dauerhaft nutzt, bedarf einer Konzession. Dies gilt insbesondere für die
- Wasserkraftnutzung;
- dauernde erhebliche Wasserentnahme aus Oberflächengewässern;
- Nutzung öffentlicher Grundwasservorkommen und öffentlicher Quellen;
- Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen von nicht bloss geringfügiger Bedeutung auf dem kantonseigenen Areal von Oberflächengewässern oder unter dem mittleren Grundwasserspiegel in den Gewässerschutzbereichen A_u oder Z_u;
- Entnahme von Kies und anderem Material in erheblichem Umfang;
- Nutzung des Gewässers zu Wärme- oder Kühlzwecken.
Art. 55 Einschränkungen
Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Umstände Nutzungen öffentlicher Gewässer vorübergehend entschädigungslos einschränken und das Wasser für andere dringliche Bedürfnisse verwenden lassen. Entsprechende Beschlüsse des Regierungsrates werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.*
3.2.2. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und der Konzession
Art. 56 Rechtsanspruch
Auf die Erteilung einer Bewilligung oder Konzession besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 57 Verweigern der Bewilligung oder Konzession, Auflagen und Bedingungen
Die zuständige Behörde kann die Bewilligung oder Konzession insbesondere dann verweigern oder unter Auflagen und Bedingungen erteilen, wenn:
- die vorgesehene Nutzung des Gewässers überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere einer naturnahen Aufwertung, widerspricht;
- eine Beeinträchtigung bestehender Rechte oder bereits bewilligter Nutzungen, namentlich von Anlagen im öffentlichen Interesse und deren Erweiterung, zu befürchten ist;
- bei mehreren Bewerbungen einer anderen der Vorzug gebührt, weil das Projekt die öffentlichen Interessen besser wahrt.
Art. 58 Beteiligung von Kanton und Einwohnergemeinden an Unternehmen
In der Konzession kann die Konzessionsbehörde eine vom Kantonsrat beschlossene Beteiligung des Kantons und von Einwohnergemeinden am Unternehmen (§ 71) vorbehalten.
Macht der Kanton von diesem Recht nicht Gebrauch, so hat die Behörde dennoch Begehren von Einwohnergemeinden um angemessene Beteiligung zu berücksichtigen.
3.2.3. Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
Art. 59 Grundsatz
Die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde bestimmt Inhalt und Schranken der Bewilligung oder Konzession unter Wahrung der öffentlichen Interessen.
Art. 60 Vorbehalt zukünftigen Rechts und wohlerworbener Rechte
Das zukünftige Recht des Bundes und des Kantons bleiben gegenüber jeder Bewilligung vorbehalten, gegenüber der Konzession nur, sofern keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen.
Ältere rechtsbeständige Ansprüche Dritter werden von jüngeren Bewilligungen oder Konzessionen nicht berührt.
Art. 61 Befristung
Die Bewilligung wird befristet oder unbefristet erteilt.
Die Konzession ist auf 10 bis 80 Jahre zu befristen. Sie kann erneuert werden.
Art. 62 Störung durch öffentliche Arbeiten
Wird die Nutzung des Wassers durch öffentliche, den Wasserlauf verändernde Arbeiten bleibend beeinträchtigt, und kann die Einbusse durch Anpassung des Werkes an den veränderten Wasserlauf nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten vermieden werden, so hat der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung oder Konzession Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde, welche die Arbeiten ausführen lässt, setzt die Entschädigung auf Begehren hin fest.
Wird die Nutzung des Wassers durch Bau- und Unterhaltsarbeiten vorübergehend erschwert oder unterbrochen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung oder Konzession keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzögert werden.
Wenn die Nutzung des Wassers durch äussere Ereignisse oder durch Verhalten Dritter verunmöglicht oder behindert wird, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz durch den Staat.
Art. 63 Übertragung
Bewilligungen und Konzessionen gehen beim Tode Berechtigter auf ihre Erben über. Diese haben den Übergang dem Departement zu melden.
Die Übertragung der Bewilligung oder Konzession an Dritte bedarf der Genehmigung durch die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde. Sie darf nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen oder wenn der Erwerber oder die Erwerberin die Erfüllung der mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen Pflichten nicht gewährleisten kann.
Art. 64 Erlöschen
Die Bewilligung oder die Konzession erlöschen durch Ablauf ihrer Dauer, ausdrücklichen Verzicht, Untergang der Anlagen, Verwirkung, Widerruf sowie durch Rückkauf, sofern dieser vorbehalten worden ist.
Die Bewilligung oder die Konzession können von der Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde als verwirkt erklärt werden, wenn Berechtigte trotz schriftlicher Mahnung:
- die ihnen durch die Bewilligung oder Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzierungsnachweis oder für den Bau und die Eröffnung des Betriebes, versäumen;
- den Betrieb zwei Jahre unterbrechen und ihn binnen einer angesetzten angemessenen Frist nicht wieder aufnehmen;
- wichtige Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzen.
Für den Widerruf und die Abänderung der Bewilligung oder der Konzession gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970[18].
Art. 65 Folgen des Erlöschens 1. Stilllegung und Rückbau*
Wird eine Anlage nach Erlöschen der Bewilligung oder Konzession nicht weiter benutzt, ist deren Inhaber oder Inhaberin verpflichtet, auf eigene Kosten jene Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zum Rückbau des Werkes sowie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerzustandes nötig werden; abweichende Bestimmungen in der Bewilligung oder Konzession bleiben vorbehalten.*
Diese Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem Departement auszuführen.
Art. 66 2. Heimfall
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Anlagen und Werke, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu halten.
Will der Kanton sein Heimfallsrecht geltend machen, kündigt die Konzessionsbehörde dies den Nutzungsberechtigten mindestens fünf Jahre im Voraus an.
Art. 67 Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an einem öffentlichen Gewässer 1. Bei Bewilligungs- oder Konzessionserteilung
Das Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an einem öffentlichen Gewässer oder an einem Gewässerabschnitt wird durch die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde in der Bewilligung oder Konzession geregelt.
Sie kann die Nutzungsberechtigten insbesondere verpflichten, das Wasser gemeinsam zu nutzen oder Dritten die Mitbenützung ihrer Anlagen gegen Entschädigung zu gestatten.
Inhaber und Inhaberinnen von Konzessionen haben Anspruch auf Ersatz des ihnen dadurch entstehenden Schadens. Der Kanton kann auf die Begünstigte oder den Begünstigten Rückgriff nehmen.
Art. 68 2. Nachträgliche Streitigkeiten
Nachträgliche Streitigkeiten unter Berechtigten über Nutzungen entscheidet der Regierungsrat oder das Departement, wenn es die Bewilligung oder Konzession erteilt hat.
3.2.4. Zuständigkeit
Art. 69 Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung und der Konzession
Der Kantonsrat beschliesst über Konzessionen für die Nutzung der Wasserkräfte ab einer maximal installierten Leistung von 10 Megawatt.
Der Regierungsrat entscheidet über
- Wasserkraftnutzungen ab einer maximal installierten Leistung von 1 Megawatt;
- dauerhafte Grundwasserentnahmen ab einer maximal installierten Leistung von 10 Litern pro Sekunde;
- dauerhafte Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern ab einer maximal installierten Leistung von 20 Litern pro Sekunde;
- die Entnahme von Kies und anderem Material ab 10'000 Kubikmetern pro Jahr;
- die Nutzung des Gewässers zu Wärme- oder Kühlzwecken ab einer maximal installierten Leistung von 1 Megawatt.
Im Übrigen ist das Departement zuständig.
Art. 70 Zuständigkeit für den Vollzug von Bundesrecht
Der Regierungsrat oder, wenn das Departement die Konzession erteilt hat, das Departement vollziehen das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916[19], soweit dessen Vollzug den Kantonen überlassen ist.
Das Departement erfüllt die Aufgaben, welche der Bund im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit von Stauanlagen dem Kanton übertragen hat.
Art. 71 Öffentliche Unternehmen
Der Kantonsrat beschliesst über die Nutzung des Wassers durch den Kanton und über die staatliche Beteiligung an Unternehmen von Privaten und Personen des öffentlichen Rechts.
Die Finanzkompetenz des Volkes bleibt vorbehalten.
3.2.5. Nutzungsgebühren
Art. 72 Gebührenpflicht
Der gesteigerte Gemeingebrauch und die Sondernutzung öffentlicher Gewässer sind gebührenpflichtig.
Art. 73 Gebühren für die Wasserkraftnutzung
Für die Nutzbarmachung der öffentlichen Wasserkräfte wird ein Wasserzins in der Höhe des bundesrechtlich zulässigen Maximums erhoben. Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.
Die Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte wird durch Verordnung geregelt.
Art. 74 Gebühren für andere Nutzungen 1. Grundsätze
Für alle übrigen bewilligungs- oder konzessionspflichtigen Nutzungen der öffentlichen Gewässer sind jährliche Nutzungsgebühren zu bezahlen.
Bei geringfügigen Nutzungen ist für die ganze Dauer der Bewilligung eine einmalige Nutzungsgebühr zu erheben.
Für Wasserentnahmen im öffentlichen Interesse können die Gebühren ermässigt werden.
Art. 75 2. Höhe, Berechnungsart und Gebührenerhebung
Der Kantonsrat bestimmt Höhe und Berechnungsart der Gebühren im Gebührentarif vom 24. Oktober 1979[20].
Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Gebührenerhebung. Abweichende Bestimmungen in Bewilligungen und Konzessionen bleiben vorbehalten.
3.3. Weitere Bestimmungen
Art. 76 Schifffahrt
Der Regierungsrat regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975[21] und erlässt ergänzendes kantonales Recht zur Schifffahrt in einer Verordnung.
Art. 77 Wasserrechtsverzeichnis
Das Departement führt ein Verzeichnis über die bewilligten und konzessionierten Nutzungen sowie die anerkannten ehehaften Rechte an Gewässern.
Die Eintragung ins Wasserrechtsverzeichnis hat keine rechtsbegründende Wirkung; sie schafft aber die Vermutung, dass das Recht im eingetragenen Umfang besteht.
Zur Ermittlung amtlich noch nicht bekannter Rechte kann das Departement ein Aufgebotsverfahren mit Verwirkungsfolge anordnen.
4. Gewässerschutz
4.1. Allgemeines
Art. 78 Geltungsbereich
Der Schutz der Gewässer umfasst die Erhaltung und wo nötig die Sanierung der ober- und unterirdischen Gewässer in quantitativer und qualitativer Hinsicht.
Für den Schadendienst gilt die Spezialgesetzgebung[22].
Art. 79 Zweck
Die Vorschriften zum Schutz der Gewässer bezwecken, zusammen mit den massgeblichen Vorschriften über die Siedlungswasserwirtschaft den Vollzug des Bundesrechtes über den Gewässerschutz sicherzustellen. Sie regeln insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsbehörden und der Privaten und bezeichnen die zuständigen Organe.
4.2. Organisation
Art. 80 Grundsatz
Das Departement ist die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GSchG[23]).
Es vollzieht die Bestimmungen über den Schutz der Gewässer, soweit dieses Gesetz oder die Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt.
Art. 81 Stellungnahme der kantonalen Fachstelle
Entscheiden andere kantonale Organe in Angelegenheiten des Gewässerschutzes, haben sie vorgängig die Stellungnahme des Departements einzuholen.
Art. 82 Besondere kantonale Zuständigkeiten
Das Departement und die Polizeiorgane üben die Gewässerschutzpolizei (Art. 49 GSchG[24]) aus. Sie arbeiten zusammen und ziehen bei Bedarf das Amt für Wald, Jagd und Fischerei bei.
Die Motorfahrzeugkontrolle überprüft die Einhaltung der Bundesvorschriften über Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter[25] sowie der eidgenössischen[26] und kantonalen[27] Vorschriften über Schiffe.
Art. 83 Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden vollziehen die Bestimmungen über den Schutz der Gewässer im Rahmen des Planungs- und Baurechts sowie der ihnen delegierten Aufgaben.
Sie scheiden Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG[28]) von lokaler Bedeutung aus.
Sie bewilligen:
- Versickerungen und Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, soweit sie die Verordnung dazu ermächtigt, und
- Deckschichten verletzende Anlagen (Art. 32 Abs. 2 Bst. b GSchV[29]) im Gewässerschutzbereich Au, soweit sie in die Bauzone zu liegen kommen.
Sie erstellen und betreiben die öffentlichen Bauten und Anlagen für die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.
Sie kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften in den Grundwasserschutzzonen und -arealen.
Art. 84 Träger der Wasserversorgung
Träger im Sinne von § 91 können bei der Einwohnergemeinde oder beim Departement um die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen ersuchen.
Im Rahmen des Gesuchsverfahrens um Bundesbeiträge nach Artikel 62a Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991[30] zur Reduktion von Stoffen im Grundwasser haben sie insbesondere folgende Aufgaben:
- sie erarbeiten die Beitragsgesuche und zahlen den Berechtigten die Abgeltungen aus;
- sie beraten die Landwirte und Landwirtinnen bezüglich Reduktion der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen;
- sie vereinbaren mit den Betroffenen die abzugeltenden Massnahmen und kontrollieren deren Einhaltung.
4.3. Zusätzliche Bestimmungen zum Schutz der Gewässer
Art. 85 Verwertung und Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser
Meteorwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern oder, soweit sinnvoll, zu sammeln und für Zwecke einzusetzen, die kein Trinkwasser erfordern.
Versickerungen von nicht verschmutztem Abwasser bedürfen einer Bewilligung, Versickerungen kleiner Mengen über die Oberfläche ausgenommen. Die Bewilligungspflicht von Einleitungen solchen Abwassers in ein oberirdisches Gewässer richtet sich nach Bundesrecht.*
Soweit die Einwohnergemeinden diese Bewilligung erteilen (§ 83 Abs. 3 Bst. a) oder eine solche nicht erforderlich ist, bedarf es keiner zusätzlichen kantonalen Bewilligung nach § 53 Absatz 1 Buchstabe c.*
Art. 86 Bewilligungspflicht für Erdwärmesonden*
Erdwärmesonden bedürfen einer Bewilligung des Departements.*
Art. 87 Hofdüngeranlagen und Nährstoffe in der Landwirtschaft
Hofdüngeranlagen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.
Der Regierungsrat legt die maximale Nährstoffbelastung pro Hektare gemäss Artikel 14 Absatz 6 Gewässerschutzgesetz vom 14. Januar 1991[31] fest.
Art. 88 Ergänzung der Bundesbeiträge nach Artikel 62a Gewässerschutzgesetz
Beiträge an wirtschaftlich nicht tragbare Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen leisten in Ergänzung zu den Bundesbeiträgen nach Artikel 62a Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991[32]
- zur Reduktion von Stoffen im Grundwasser: die Träger (§ 91) der Wasserversorgung;
- zur Reduktion von Stoffen in Oberflächengewässern: der Kanton.
Art. 89 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten. Er regelt insbesondere die Abläufe der Bewilligungs- und Meldepflicht, den Stand der Technik, die fachlichen Anforderungen an Personen, welche die Arbeiten ausführen, und deren Pflichten.
5. Siedlungswasserwirtschaft
5.1. Allgemeines
Art. 90 Zweck
Die Siedlungswasserwirtschaft sorgt für die Bereitstellung und Lieferung von Trink-, Brauch- und Löschwasser (Wasserversorgung) sowie für die umweltgerechte Abwasser- und Klärschlammentsorgung (Abwasserentsorgung).
Art. 91 Träger der Siedlungswasserwirtschaft
Träger der Siedlungswasserwirtschaft (Träger) sind Gemeinden und übrige Organisationen, die gegen Beiträge und Gebühren Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erstellen und betreiben.
Art. 92 Zusammenarbeit
Der Kanton, die Träger sowie Dritte im Sinne von § 99 arbeiten zur Sicherstellung einer zweckmässigen Siedlungswasserwirtschaft zusammen.
Art. 93 Konzept der Siedlungswasserwirtschaft
Das Departement erstellt unter Einbezug der Träger ein Konzept der Siedlungswasserwirtschaft und passt es periodisch an.
Das Konzept
- zeigt den Zustand der Solothurner Gewässer und den Stand der Siedlungswasserwirtschaft auf;
- vergleicht diesen Zustand mit den Zielen des Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft;
- legt bei Handlungsbedarf das weitere Vorgehen fest; dabei ist auf die Träger der Siedlungswasserwirtschaft, die Regionen des Kantons und die interkantonale Zusammenarbeit Rücksicht zu nehmen.
Art. 94 Wirtschaftlichkeit
Die Siedlungswasserwirtschaft muss finanziell selbsttragend sein. Wer Leistungen bezieht, trägt die Kosten. § 120 bleibt vorbehalten.
Die Siedlungswasserwirtschaft ist nachhaltig zu gestalten.
5.2. Organisation
Art. 95 Zuständigkeit
Die Siedlungswasserwirtschaft ist eine Aufgabe der Einwohnergemeinden; abweichende bestehende Verhältnisse und Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Dem Departement obliegen
- die Erarbeitung von regionalen Plänen (REP, RWP) unter Einbezug der Träger;
- die gewässerschutzrechtliche Bewilligung von Abwasserreinigungsanlagen, Kleinkläranlagen und Sonderbauwerken wie Regenbecken, Pumpwerke oder Düker;
- die gewässerschutzrechtliche Bewilligung von Grundwasserfassungen;
- Verfügungen und Kontrollen bezüglich der Einleitung von verschmutztem Abwasser in die Kanalisation gemäss den Anhängen 3.2 und 3.3 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998[33];
- die Aufsicht über den Vollzug der massgeblichen Bundesvorschriften.
Art. 96 Delegation an einen anderen Träger
Die Einwohnergemeinde kann die Siedlungswasserwirtschaft oder Teile davon anderen Personen des öffentlichen Rechts oder juristischen Personen des Privatrechts mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand übertragen. Ihr obliegt in jedem Fall die Aufsicht.
Bestehende Delegationen an Private bleiben vorbehalten.
Art. 97 Bildung von regionalen Trägern
Die Einwohnergemeinden und bestehenden Träger können Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen einem gemeinsamen Träger übertragen.
Wo ein solcher Träger besteht, kann der Kanton diesem auf Gesuch hin auch Aufgaben des Gewässerunterhalts und des Wasserbaus delegieren.
Art. 98 Rechtsstellung der Träger
Alle Träger sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Einwohnergemeinden grundsätzlich gleichgestellt.
Für die Erschliessungsplanung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978[34] bleibt die Einwohnergemeinde jedoch auch bei Übertragung von Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft verantwortlich. Ihr obliegt ferner der Erlass der Reglemente nach § 109 Absatz 2 und § 121, wenn der Träger kein Zweckverband im Sinne des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992[35] ist. Im Übrigen gilt das Gemeindegesetz.
Art. 99 Beizug Dritter
Die Träger können Dritte für Dienstleistungen und insbesondere den Betrieb von Anlagen heranziehen.
5.3. Zusammenarbeit von Trägern
5.3.1. Formen und Pflicht
Art. 100 Verträge und Zusammenschluss
Träger können untereinander zu kostendeckenden Preisen Leistungserbringungsverträge abschliessen.
Schliessen sich Träger zusammen, gründen sie dazu eine Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des Privatrechts mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand.
Beide Formen der Zusammenarbeit sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
Art. 101 Inhalt
Benachbarte Träger koordinieren ihre Planung sowie den Bau und Betrieb ihrer Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft.
Träger mit dauernden Kapazitätsüberschüssen sind verpflichtet, bei Bedarf benachbarte Wasserversorgungen mit Wasser zu beliefern.
Ist die Siedlungswasserwirtschaft im Sinne von § 90 nicht mehr gewährleistet, haben Träger
- gemeinsame Anlagen zu planen, zu erstellen und zu betreiben oder
- sich nach § 100 Absatz 2 zusammenzuschliessen oder
- eine andere geeignete Form der Zusammenarbeit zu ergreifen.
5.3.2. Massnahmen des Kantons
Art. 102 Durchsetzung der Zusammenarbeit
Der Regierungsrat kann die Zusammenarbeit der Träger nach § 101 verfügen. Er regelt deren Modalitäten und die Kostenverteilung, soweit darüber keine Einigung erzielt wird.
Art. 103 Beiträge an die Bildung von regionalen Trägern
Der Regierungsrat kann für die Bildung und Förderung von Trägern, die Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen wahrnehmen, sowie für die Planung und den Bau von dazu notwendigen Anlagen Beiträge aus den Erträgen gemäss § 165 gewähren.
Art. 104 Interkantonale Zusammenarbeit
Der Regierungsrat sorgt für die Sicherstellung der interkantonalen Zusammenarbeit.
5.4. Zusätzliche Bestimmungen für die Wasserversorgung
Art. 105 Regionaler Wasserversorgungsplan (RWP)
Sind zur Gewährleistung einer zweckmässigen Wasserversorgung in einem begrenzten, hydrologisch zusammenhängenden Gebiet besondere Massnahmen mehrerer Träger erforderlich, erstellt das Departement in Zusammenarbeit mit diesen einen Regionalen Wasserversorgungsplan (RWP). Dieser ist für die kommunale Nutzungsplanung verbindlich.
Art. 106 Sicherung der Trinkwasserversorgung
Die Anforderungen an die Trinkwasserversorgung in Notlagen richten sich nach Bundesrecht. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.
5.5. Pflichten der Träger
Art. 107 Planung
Die Träger erstellen zuhanden der Einwohnergemeinden für ihr Gebiet eine Planung und überarbeiten diese periodisch. Sie ist auf die übrige Nutzungsplanung und das Erschliessungsprogramm der Einwohnergemeinden sowie auf regionale Planungen abzustimmen. Ferner gilt § 101 Absatz 1.
Art. 108 Leistungen
Die Träger sind verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen zu erstellen und die Siedlungswasserwirtschaft zu gewährleisten. Ausgenommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt und Unterhaltsarbeiten.
Erstellen Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen aufgrund des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978[36] solche Anlagen selbst, üben die Träger zusammen mit der Baubehörde die Aufsicht über deren Planung, Bau und Unterhalt aus.
Die Träger sind zur Erfüllung von grösseren Aufträgen der Wasserversorgung nicht verpflichtet, wenn dies mit erheblichen Aufwendungen verbunden wäre, die von den übrigen Bezügerinnen und Bezügern der Leistungen mitgetragen werden müssten.
Art. 109 Qualitätssicherung
Die Anlagen sind fachgerecht zu planen, zu erstellen und zu betreiben. Die Betriebssicherheit und -bereitschaft der Anlagen müssen langfristig sichergestellt sein.
Die Träger erstellen ein technisches Reglement, das dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Dabei gilt § 98 Absatz 2.
Die Versorgung mit Trinkwasser unterliegt den Vorschriften der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung[37].
Art. 110 Verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen
Die Träger sorgen für einen verantwortungsvollen Umgang mit den natürlichen Ressourcen.
Im Fall ausserordentlicher Trockenheit verfügen sie die notwendigen Einschränkungen und informieren das Departement. In erster Linie ist der Bedarf an Trinkwasser für die Bevölkerung, Brauchwasser für die Wirtschaft und Bewässerungswasser für die Landwirtschaft zu decken.
Art. 111 Kataster
Die Träger erstellen über die öffentlichen und die privaten Anlagen einen Kataster, der laufend nachzuführen ist.
Sie bewahren die Ausführungspläne der Anlagen auf.
Der nachgeführte Kataster ist dem Departement periodisch mitzuteilen.
Art. 112 Durchsetzung der Aufgabenerfüllung
Der Regierungsrat kann die Träger zur Aufgabenerfüllung anhalten. Erfüllen sie ihre Aufgaben nicht oder ersuchen sie den Regierungsrat darum, sorgt dieser auf deren Kosten für Ersatz.
Die durch den Kanton erstellten Anlagen sind Eigentum der Träger.
5.6. Pflichten der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen
5.6.1. Anschlusspflicht
Art. 113 Abwasserentsorgung
Für die Anschlusspflicht bezüglich Abwasserentsorgung gilt Bundesrecht.
Art. 114 Wasserversorgung
Innerhalb der Bauzone sind alle Bauten mit Wasserbedarf an die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung anzuschliessen. Abweichende Regelungen der Einwohnergemeinden bleiben vorbehalten.
Ausserhalb der Bauzone gilt die Anschlusspflicht, soweit der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist.
Ausnahmen von der Anschlusspflicht können bei Gebäuden gewährt werden, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, mit Wasser versorgt werden.
Art. 115 Private Anschlüsse ausserhalb der Bauzone
Werden ausserhalb der Bauzone Bauten obligatorisch oder freiwillig angeschlossen, kann der Träger (§ 91) die Anschlussstelle sowie die Führung und Dimensionierung privater Anschlussleitungen so festlegen, dass sie weitere Anschlüsse Dritter ermöglichen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978[38] über private Erschliessungsanlagen.
Durch die Leitungsführung und -dimensionierung nach Absatz 1 entstehende Mehrkosten sind vom Träger zu bevorschussen.
5.6.2. Finanzielle Pflichten
Art. 116 Beitrags- und Gebührenpflicht
Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen beziehungsweise Benützer und Benützerinnen haben für die Siedlungswasserwirtschaft Beiträge und Gebühren gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
5.7. Finanzierung
Art. 117 Beiträge und Gebühren
Die Siedlungswasserwirtschaft wird finanziert durch:
- Grundeigentümerbeiträge;
- einmalige Anschlussgebühren;
- wiederkehrende Benützungsgebühren (Grund- sowie Verbrauchsgebühren);
- Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.
Art. 118 Anwendbare Bestimmungen
Art. 119 Grundsätze der Bemessung der Abgaben
Die Träger erheben zur Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft kostendeckende und verursachergerechte Abgaben.
Sie erstellen zur Berechnung der Abgaben eine Vollkostenrechnung. Insbesondere sind die gemäss Wiederbeschaffungswert und Lebensdauer der Anlagen erforderlichen Rückstellungen zu bilden, wobei bei deren Festsetzung allfällige Beiträge des Bundes und des Kantons an den Werterhalt der Anlagen zu berücksichtigen sind.
Art. 120 Abweichungen von den Bemessungsgrundsätzen
Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Abwasserentsorgung gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
Bei der Wasserversorgung sind Abweichungen vom Grundsatz der selbsttragenden Finanzierung oder vom Verursacherprinzip unter den Voraussetzungen von § 161 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992[41] zulässig.
Abweichungen sind vom Träger offen zu legen und werden vom Regierungsrat nur genehmigt, wenn der Träger aufzeigt, mit welchen Massnahmen er innert vertretbarer Frist zur Einhaltung der Bemessungsgrundsätze zurückkehrt.
Art. 121 Abgabenreglemente
Die Träger erlassen ein Reglement über die Abgaben, in welchem die Berechnungsweise und Ansätze geregelt werden. Das Reglement ist dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Es gilt § 98 Absatz 2.
6. 6. …*
7. Boden und belastete Standorte*
7.1. Allgemeines
Art. 129 Zweck
Dieses Kapitel regelt die Einführung der Bundesgesetzgebung über den Boden und die belasteten Standorte sowie den Altlastenfonds.
7.2. Boden und belastete Standorte
Art. 130 Zuständigkeit
Art. 131 Verzeichnis der natürlichen Bodeneigenschaften
Das Departement erhebt die natürlichen Eigenschaften land- und forstwirtschaftlich genutzter Böden und hält diese in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis fest.
Art. 132 Verzeichnis über schadstoffbelastete Böden
Das Departement erstellt und führt ein Verzeichnis über schadstoffbelastete Böden im Sinne der VBBo[44]. Die Karte Prüfperimeter Bodenabtrag ist öffentlich.*
…*
Art. 133 Kataster
Belastete Standorte werden gemäss Artikel 32c Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983[45] in einen öffentlich zugänglichen Kataster aufgenommen.*
Der Regierungsrat regelt das Verfahren, die Anlage sowie die Publikation des Katasters.
Art. 134 Anmerkung von belasteten Standorten im Grundbuch*
Im Grundbuch wird auf Grundstücken, auf denen sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, die Anmerkung „belasteter Standort“ eingetragen.*
Art. 135 Sicherstellung der Kostendeckung*
Zuständige Behörde für die Sicherstellung der Kostendeckung und die Bewilligung gemäss Art. 32dbis des USG [46] ist das Departement.*
…*
…*
Art. 136 Bauen auf belasteten Standorten und schadstoffbelasteten Böden
Wer auf einem Grundstück, welches im Kataster der belasteten Standorte oder im Verzeichnis der belasteten Böden eingetragen ist oder bei welchem Verdacht auf Verunreinigungen des Bodens oder des mineralischen Untergrundes vorliegt, bauen oder bestehende Bauten entfernen will, muss das Grundstück auf Schadstoffe untersuchen.*
Der Baubehörde ist vor der Untersuchung zuhanden des Departements das Untersuchungsprogramm zur Stellungnahme einzureichen.*
Das Departement ordnet die Untersuchung an. Mit der Untersuchung ist auch der Nachweis über die Einhaltung von Artikel 3 der AltlV vom 26. August 1998[47] zu erbringen.*
Sollten erhebliche Mengen belastetes Material ausgehoben werden, ist gestützt auf die Untersuchung ein Entsorgungskonzept auszuarbeiten.*
Das Departement beurteilt das Untersuchungsergebnis und bewilligt das darauf basierende Entsorgungskonzept.
Die Baubehörden erteilen Baubewilligungen gleichzeitig mit der Beurteilung des Untersuchungsergebnisses und der Bewilligung des Entsorgungskonzeptes durch das Departement.*
7.bis Abgaben auf Abfälle*
7.3. 7.3. …*
Art. 137 Abfallabgaben
Der Kanton erhebt Abgaben auf Abfälle, die zur Entsorgung*
- in eine Kehrichtverbrennungsanlage oder
- in eine Deponie
gebracht werden. Sie werden nach den Bestimmungen von § 165 verwendet.
Art. 138 Abgabepflicht
Die Abgaben werden erhoben bei den Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien oder direkt bei den Einwohnergemeinden, soweit diese ihre Siedlungsabfälle in Anlagen entsorgen, die nicht der Abgabepflicht unterstehen.
Die geleisteten Abgaben sind nach dem Verursacherprinzip zu überwälzen.
Die Bestimmungen über die Erhebung von Abfallabgaben sind bis Ende des Jahres 2040 befristet und fallen dann ersatzlos dahin.*
Art. 139 Ausnahmen
Die Verbrennung von Klärschlamm sowie die Deponierung von Verbrennungsrückständen aus abgabepflichtigen Kehrichtverbrennungsanlagen sind von der Abgabe befreit.
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Abfalllieferungen über die Kantonsgrenze hinaus treffen, insbesondere Abfälle von der Abgabe befreien, wenn diese bereits im Herkunftskanton einer Abgabe unterliegen.*
Der Regierungsrat verzichtet auf die Erhebung der Abgabe auf ausserkantonalen Abfällen.*
Der Regierungsrat kann Betrieben, deren Belastung durch die Abgabe an den Altlastenfonds im Jahr mehr als 600 Franken pro Beschäftigten beträgt, bis zu 90 Prozent der diesen Betrag übersteigenden Abgabe zurückerstatten.*
Art. 140 Bemessung und Höhe der Abgaben*
Die Abgaben bemessen sich nach dem Gewicht des angelieferten Abfalls.
Die Abgabe beträgt für Kehrichtverbrennungsanlagen 15 Franken pro Tonne angelieferter Abfälle und für Deponien des Typs E 5 Franken pro Tonne angelieferter Abfälle.*
Verändern sich die Rahmenbedingungen wesentlich, insbesondere durch Erhöhung oder Reduktion der eidgenössischen Abgaben oder durch massgebliche Änderung der Abgabenhöhe in den Nachbarkantonen, kann der Regierungsrat eine Anpassung der Abgabe innerhalb des Rahmens von 5 bis 25 Franken beschliessen.*
Art. 140bis* Abgabepflicht
Als Kehrichtverbrennungsanlagen gelten Anlagen, in welchen vorwiegend Siedlungsabfälle verbrannt werden.
Abfälle auf Deponien des Typs E sind abgabepflichtig. Ausgenommen sind Verbrennungsrückstände aus abgabepflichtigen Kehrichtverbrennungsanlagen.
Art. 140ter* Abfallentsorgung in ausserkantonalen Anlagen
Werden Abfälle in ausserkantonalen Anlagen entsorgt, können die Gemeinden mit den Anlagebetreibern vereinbaren, dass diese die Abgabe direkt entrichten.
Die Vereinbarungen sind dem Amt zur Genehmigung einzureichen.
Art. 140quater* Statistiken und Abrechnung
Die abgabepflichtigen Anlagenbetreiber und Gemeinden stellen dem Amt jeweils per Ende Januar jedes Jahres die Statistik über die Abfallmengen des vergangenen Jahres zu.
Das zuständige Amt stellt die Abgabe im Voraus halbjährlich aufgrund der zu erwartenden Abfallmengen in Rechnung.
Die Schlussabrechnung erfolgt jährlich:
- bei den Kehrichtverbrennungsanlagen aufgrund des tatsächlich angelieferten Gewichts am Jahresende;
- bei den Deponien des Typs E aufgrund des tatsächlich eingelagerten Gewichts am Jahresende.
Die Abgabepflichtigen stellen dem Amt alle nötigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung, die zur Überprüfung der Angaben erforderlich sind. Das Amt ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
8. Abfallwirtschaft
8.1. Allgemeines
Art. 144 Zweck
Art. 145 Geltungsbereich
Ausgenommen sind radioaktive Abfälle und die Entsorgung von Tierkörpern, sofern diese der Tierseuchengesetzgebung unterstellt sind.
8.2. Organisation
Art. 146 Planung
Das Departement erarbeitet die Abfallplanung.
Der Entwurf der Abfallplanung wird den Interessierten zur Stellungnahme unterbreitet.
Die Abfallplanung wird vom Regierungsrat beschlossen.
Art. 147 Aufgaben der Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden regeln ihre Aufgaben in Reglementen, die dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden müssen.*
Einwohnergemeinden können sich für die gemeinsame Erfüllung dieser Aufgaben zusammenschliessen.
Die Einwohnergemeinden informieren und beraten über die Abfallvermeidung, Entsorgung von Siedlungsabfällen, biogenen Abfällen, Sonderabfällen aus Haushalten und Bauabfällen. Das Amt unterstützt die Einwohnergemeinden.*
Art. 148 Gebühren und Kostenüberwälzung
Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den Verursachern und Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtertrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen.
Die kantonale Schätzungskommission urteilt über Beschwerden gegen Abfallgebühren.*
Art. 149 Weisungs- und Zuweisungsrecht
Das Departement kann die Art der Bewirtschaftung bestimmter Abfälle verbindlich festlegen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und dadurch die Umweltbelastung vermindert wird. Es kann nötigenfalls im Einzelfall anordnen, welche Abfälle einer bestimmten Anlage zuzuführen sind, und insbesondere Verkaufsstellen verpflichten, Vorrichtungen für das Sammeln von Abfällen zu schaffen.
Inhaber und Inhaberinnen von Anlagen zur Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen sind im Rahmen des ihnen erteilten Leistungsauftrages verpflichtet, vorschriftsgemäss angebotene Abfälle von Verursacherinnen und Verursachern im Kanton entgegenzunehmen.
8.3. Zuständigkeiten nach Abfallarten
Art. 150 Siedlungsabfälle
Die Entsorgung der Siedlungsabfälle ist Aufgabe der Einwohnergemeinden.
Die Einwohnergemeinden planen, erstellen, betreiben und unterhalten die öffentlichen Anlagen und Dienste, die für die Sammlung und Entsorgung der Abfälle erforderlich sind.
Für Massenveranstaltungen und Anlässe, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstellt sind, nehmen die zuständigen Behörden Auflagen über das Vermeiden und die Entsorgung von Abfällen in ihre Bewilligungen auf.
Die Baubehörden können in der Baubewilligung Auflagen über das Erstellen von Einrichtungen zum getrennten Sammeln von Abfällen machen.
Die Einwohnergemeinden erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnisse mit den Angaben der Mengen der Siedlungsabfälle auf ihrem Gebiet und stellen diese dem Departement zu.*
Art. 151 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle
Das Departement ist zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005[50].
Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:*
- Sonderabfälle aus Haushalten;
- nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung des Absatzes 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.*
Art. 152 Ausgediente Fahrzeuge
Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, wie die ausgedienten Fahrzeuge beseitigt werden und beauftragt das Departement mit dem Vollzug.
Art. 153 Bauabfälle
Die Einwohnergemeinden sorgen für den Vollzug der Entsorgung der Bauabfälle.
…*
…*
Art. 154 Übrige Abfälle
Das Departement vollzieht die Vorschriften über Abfälle, soweit der Vollzug nicht den Einwohnergemeinden übertragen ist.
8.4. Abfallanlagen
Art. 155 Bewilligungspflicht und Leistungsauftrag
Das Errichten und der Betrieb einer Abfallanlage bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Gemeindesammelstellen für Siedlungsabfälle sind ausgenommen.
Der Kanton kann mit der Bewilligung einen Leistungsauftrag verbinden und verpflichten, bestimmte Arten von Abfällen eines bestimmten Gebietes entgegenzunehmen und vorschriftsgemäss zu behandeln.
Art. 156 Errichtungs- und Betriebsbewilligungen
Das Departement vollzieht die Vorschriften über Abfallverbrennungsanlagen, Deponien, Zwischenlager, Kompostieranlagen und andere Abfallanlagen und nimmt insbesondere die Beurteilung der Umweltbelastung einer Abfallanlage zuhanden der Bewilligungsbehörden vor.
Die zuständigen Bewilligungsbehörden von Kanton und Einwohnergemeinden sind verpflichtet, vor Erteilen einer Bewilligung die Stellungnahme des Amtes einzuholen.
Betriebsbewilligungen werden vom Departement erteilt.
Art. 157 Durchsetzung der Aufgabenerfüllung
Der Regierungsrat kann öffentliche Anlagen selber erstellen, wenn eine Einwohnergemeinde, die dazu nicht in der Lage ist, ihn darum ersucht oder wenn eine Einwohnergemeinde trotz Fristansetzung in Verzug ist.
In einem solchen Fall hat die Einwohnergemeinde die gleichen Kosten zu tragen, wie wenn sie die Anlagen selber erstellte.
Die durch den Kanton erstellten Anlagen sind Eigentum der Einwohnergemeinde.
Für die Entsorgung besonderer Abfälle kann der Regierungsrat kantonale Anlagen und Dienste erstellen und betreiben, deren Benützung vorschreiben und dafür Gebühren erheben. Im gleichen Sinn kann er sich auch an Anlagen und Diensten Dritter beteiligen.
Art. 158 Deponienachsorge
Der Kanton kann mit Betreiberinnen und Betreibern von Deponien vereinbaren, dass er an ihrer Stelle die ordentliche sowie die Störfallnachsorge übernimmt. Er verlangt dafür eine Entschädigung, welche die zu erwartenden Aufwendungen für die ordentliche Nachsorge deckt und die Bildung der nötigen Reserve zur Behebung des Störfalls ermöglicht (Deponienachsorgefonds).
Die ordentliche Nachsorge umfasst namentlich:
- den Unterhalt und Ersatz der baulichen Einrichtungen;
- die Wartung und den Ersatz der Anlagen zur Behandlung der austretenden festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe;
- die Überwachung der Stoffflüsse.
Die Übernahme der Störfallnachsorge hat zur Folge, dass der Kanton:
- die Haftung für Schäden trägt, die durch die Deponie verursacht werden;
- auf seine Kosten dafür sorgt, dass die nötigen Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung der Folgen eines Schadensereignisses getroffen werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966[51].
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und Bezahlung der Entschädigung, der Fondsverwaltung sowie die weiteren Leistungen der Parteien in Verträgen mit den Betreiberinnen und Betreibern von Deponien sowie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.
9. Gemeinsame Bestimmungen
9.1. Bestimmungen zum Vollzug im Allgemeinen
Art. 159 Vollzug
Soweit das Gesetz den Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht dem Kantonsrat vorbehält, erlässt der Regierungsrat die zu seinem Vollzug notwendigen Verordnungen.
…*
Das Departement vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist. Es übt die Aufsicht über die öffentlichen Gewässer sowie über den Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen aus und erlässt Weisungen für die Aufgabenerfüllung.
Die Überwachung der Trinkwasserqualität obliegt der kantonalen Lebensmittelkontrolle.
Art. 160 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
Die mit dem Vollzug und der Aufsicht betrauten Personen sind berechtigt, Gewässer, Gewässerufer oder Anlagen jederzeit zu begehen und zu überprüfen.
Es sind ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Art. 161 Übertragung von Aufgaben an Private
Für die Übertragung von Aufgaben dieses Gesetzes an Private gilt die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung[52].
Art. 162 Vollstreckung 1. Anwendbares Recht
Die Vollstreckung richtet sich, unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen, nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970[53].
Art. 163 2. Wiederherstellung und Ersatz
Wer gegen dieses Gesetz, seine Ausführungsvorschriften oder gegen gestützt darauf erlassene vollstreckbare Verfügungen verstösst und dabei öffentliche Gewässer in ihrem Zustand oder in ihrer Funktion beeinträchtigt, ist unabhängig von einem Strafverfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet.
Auf Verfügungen der zuständigen Behörde betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist das Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978[54] anwendbar.
Erscheint die Wiederherstellung unter Abwägung der öffentlichen Interessen nicht zweckmässig, so bestimmt die zuständige Behörde die Ersatzmassnahmen im Umfang der mutmasslichen Wiederherstellungskosten.
9.2. Finanzielle Bestimmungen
Art. 164 Gebühren
Die Vollzugsinstanzen erheben für Verfügungen, Kontrollen, Dienstleistungen und andere Massnahmen nach diesem Gesetz Gebühren nach dem Verursacherprinzip. Die besonderen Bestimmungen über Gebühren in einzelnen Kapiteln dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 165 Verwendungszweck der Erträge aus der Gewässernutzung und der Abfallabgaben*
Die für die Gewässernutzung zu leistenden Gebühren und Wasserzinsen wie auch die Erträge aus den Schiffssteuern sowie die Abfallabgaben sind zu verwenden für:*
- Massnahmen des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts, den Gewässerschutz, die Bildung und Förderung von regionalen Trägern nach § 103 sowie für den kantonalen Vollzug des Wasserrechts;
- Beiträge nach der kantonalen Energiegesetzgebung[55].
- notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte:
| 1. | den Kostenanteil der Verursacher, die der Kanton trägt, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist (Art. 32d Abs. 3 des USG [56]); | ||
| 2. | 35 Prozent der Kosten, wenn ein Standort zu bearbeiten ist, auf dem zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind; | ||
| 3. | Kosten, welche der Kanton gemäss Artikel 32d Absatz 5 des USG 7. Oktober 1983 tragen muss; | ||
| 4. | Kosten welche der Kanton als Verursacher bezahlen muss; | ||
- 100 Prozent der nach Abzug der Abgeltungen des Bundes verbleibenden Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen im Kanton Solothurn, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen und auf die nach dem 8. Dezember 2014 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn
| 1. | nach der Sanierung der Boden am Standort uneingeschränkt genutzt werden kann; | ||
| 2. | der Kanton die Massnahmen selber durchführt oder Dritte damit beauftragt; | ||
| 3. | in begründeten Ausnahmefällen z.B. Bauvorhaben der Inhaber oder die Inhaberin die notwendigen Massnahmen mit Zustimmung des zuständigen Departements selber durchführt. | ||
- Beiträge an Erfolg versprechende neuartige Verfahren und Anlagen zur Verminderung, Reinigung und Verwertung von Abwässern;
- Kosten der Ersatzvornahme nach der Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen[57], wenn der Inhaber oder Inhaberin eines Fahrzeuges oder Schrott nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist;
- Erhebungen nach § 131.
…*
…*
Die Verwendung der zweckgebundenen Mittel ist jährlich im Geschäftsbericht auszuweisen.
Art. 166 Sicherheitsleistung und Finanzierungsnachweis
Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin eine Sicherheitsleistung und einen Finanzierungsnachweis verlangen.
Die Sicherheitsleistung haftet für die Einhaltung von Auflagen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Erlöschen der Bewilligung oder Konzession, für alle finanziellen Verpflichtungen dem Kanton gegenüber aus der ihr zugrunde liegenden Verfügung sowie für die Schädigung besserer Rechte Dritter.
Dritte können die Sicherheitsleistung erst in Anspruch nehmen, wenn die Forderungen des Kantons gedeckt sind.
Art. 167 Gesetzliches Pfandrecht
Dem Kanton steht für sämtliche Forderungen aus Bewilligungen und Konzessionen ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes im Sinne von § 284 Buchstabe f des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954[58] zu.
Zugunsten des Kantons, der Einwohnergemeinden und der Träger im Sinne von § 91 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht, für rechtskräftige Forderungen aufgrund des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983[59] oder des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991[60], aus:
- der Entsorgung von Abfällen;
- der Voruntersuchung, Detailuntersuchung, Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes, Sanierung oder Überwachung von belasteten Standorten;
- Sicherungs- und Behebungsmassnahmen.
9.3. Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
Art. 168 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach den Gesetzen über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970[61] und über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[62] oder, soweit anwendbar, nach dem Planungs- und Baurecht[63] oder dem Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992[64].
Privatrechtliche Einwendungen gegen Gesuche um Erteilung einer Bewilligung oder Konzession werden durch das Zivilgericht beurteilt.
Art. 169 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, seine Ausführungsvorschriften oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verstösst oder Abfälle im öffentlichen Raum liegen lässt oder wegwirft, wird mit Busse bis zu 5'000 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 20'000 Franken, bestraft.
Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974[65] sind anwendbar.
Art. 170 Ordnungsbussen
Übertretungen wegen Liegenlassens oder Wegwerfens von Abfällen im öffentlichen Raum (§ 169 Abs. 1) können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden.
Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Franken.
Der Regierungsrat stellt die Liste der Übertretungen auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, bestimmt den Bussenbetrag, regelt die Bezahlung und bezeichnet die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Organe.
Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes vom 24. Juni 1970[66].
10. Übergangsbestimmungen*
10.1. Übergangsbestimmungen des Beschlusses vom 4. März 2009*
Art. 171 Anwendbarkeit auf bestehende Rechtsverhältnisse
Dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften finden auf alle bestehenden Rechtsverhältnisse Anwendung, soweit dadurch keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.
Art. 172 Anwendbarkeit auf hängige Verfahren
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden erstinstanzlich hängige Verfahren nach dem neuen Recht beurteilt.
Hängige Beschwerden werden ebenfalls nach dem neuem Recht beurteilt, sofern nicht überwiegende private Interessen die Anwendung des alten Rechts gebieten.
Art. 173 Weiteres Übergangsrecht 1. Verletzung von Pflichten des Gewässerunterhalts und Wasserbaus nach dem Gesetz über die Rechte am Wasser
Hat eine Einwohnergemeinde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflichten des Gewässerunterhalts oder des Wasserbaus nach dem Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959[67] nicht erfüllt und fällt deshalb erheblicher Mehraufwand an, trägt sie dessen Kosten.
Art. 174 2. Bestehende Gewässernutzungen
Für bestehende Gewässernutzungen, die noch nicht angezeigt, bewilligt oder konzessioniert sind (§§ 48 f. und 53 f.), ist innert zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung oder Konzession einzuholen oder eine Anzeige beim Departement vorzunehmen.
Die Gebührenpflicht beginnt mit Inkrafttreten des Gesetzes.
Art. 175 3. Abgabenreglemente der Träger
Träger im Sinne von § 91 haben ihre Abgabenreglemente (§ 121), soweit notwendig, innert zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an die Bestimmungen über die Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft anzupassen.
Art. 177 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
- das Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959[68];
- das Gesetz betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 29. März 1925[69];
- die kantonsrätliche Verordnung betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 21. Juli 1925[70];
- die kantonsrätliche Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses vom 13. September 1989[71];
- die Kantonale Verordnung über die Abfälle vom 26. Februar 1992[72].
Art. 178 *
…*
10.2. 10.2. …*
Art. 179 *
…*
…*
10.3 Übergangsbestimmungen der Revision vom 5. September 2017*
Art. 180* Verwendung Saldo Abwasserfonds
Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleibenden Mittel des Abwasserfonds gemäss den früheren §§ 122 ff. werden dem Eigenkapital gutgeschrieben und nach § 165 verwendet.
Art. 181* Verwendung Saldo Altlastenfonds
Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleibenden Mittel des Altlastenfonds gemäss §§ 137 ff. werden dem Eigenkapital gutgeschrieben und nach § 165 verwendet.
Art. 182* Verwendung Saldo des Fonds zur Finanzierung von Massnahmen zur Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge
Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleibenden Mittel des Fonds zur Finanzierung von Massnahmen zur Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und Schrott gemäss § 10 der Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen[73] werden dem Eigenkapital gutgeschrieben und gemäss § 165 verwendet.
Egress
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 18. Juni 2009 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2010.
Publiziert im Amtsblatt vom 18. Dezember 2009.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.03.2009 | 01.01.2010 | Erlass | Erstfassung | GS 104, 34 |
| 27.06.2017 | 01.01.2018 | § 159 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2017, 34 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Ingress | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 12 Abs. 2 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 16 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 19 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 20 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 21 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Titel 2.2. | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Titel 2.2.1. | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 22 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 23 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 23 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 23 Abs. 2 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 23 Abs. 3 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 23 Abs. 4 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 24 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Titel 2.2.2. | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 25 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 26 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 27 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 28 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 29 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 29 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 29 Abs. 1, a) | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 29 Abs. 1, b) | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 29 Abs. 1, c) | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 29 Abs. 1, d) | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 29 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 30 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 31 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Titel 2.2.3. | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 39 Abs. 3 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 45 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 45 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 45 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 45 Abs. 4 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 45 Abs. 5 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 45bis | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 46 Abs. 1 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 46 Abs. 1bis | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 46 Abs. 2 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 49 Abs. 1, b) | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 53 Abs. 1, b) | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 53 Abs. 1, c) | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 53 Abs. 2 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 54 Abs. 1, d) | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 55 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 65 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 65 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 85 Abs. 2 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 85 Abs. 3 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 86 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 86 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Titel 6. | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 122 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 123 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 124 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 125 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 126 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 127 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 128 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Titel 7. | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 130 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 132 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 132 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 133 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 134 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 134 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 135 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 135 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 135 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 135 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 136 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 136 Abs. 1bis | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 136 Abs. 1ter | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 136 Abs. 1quater | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 136 Abs. 3 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Titel 7.bis | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Titel 7.3. | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 137 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 138 Abs. 3 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 139 Abs. 2 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 139 Abs. 3 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 139 Abs. 4 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 140 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 140 Abs. 2 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 140 Abs. 3 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 140bis | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 140ter | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 140quater | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 141 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 142 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 143 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 147 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 147 Abs. 3 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 148 Abs. 2 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 150 Abs. 5 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 151 Abs. 2 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 151 Abs. 2, a) | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 151 Abs. 2, b) | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 151 Abs. 3 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 153 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 153 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 165 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 165 Abs. 1 | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 165 Abs. 1, c) | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 165 Abs. 1, d) | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 165 Abs. 1, e) | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 165 Abs. 1, f) | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 165 Abs. 1, g) | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 165 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 165 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Titel 10. | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Titel 10.1. | geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 176 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 178 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 178 Abs. 1 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Titel 10.2. | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 179 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 179 Abs. 1 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 179 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Titel 10.3 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 180 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 181 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | § 182 | eingefügt | GS 2017, 40 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.03.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | GS 104, 34 |
| Ingress | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 12 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 16 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 19 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 20 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 21 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| Titel 2.2. | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| Titel 2.2.1. | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 22 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 23 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| § 23 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 23 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 23 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 23 Abs. 4 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 24 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| Titel 2.2.2. | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 25 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 26 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 27 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 28 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 29 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| § 29 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 29 Abs. 1, a) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 29 Abs. 1, b) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 29 Abs. 1, c) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 29 Abs. 1, d) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 29 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 30 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 31 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| Titel 2.2.3. | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 39 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 45 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| § 45 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 45 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 45 Abs. 4 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 45 Abs. 5 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 45bis | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 46 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 46 Abs. 1bis | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 46 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 49 Abs. 1, b) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 53 Abs. 1, b) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 53 Abs. 1, c) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 53 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 54 Abs. 1, d) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 55 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 65 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| § 65 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 85 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 85 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 86 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| § 86 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| Titel 6. | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 122 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 123 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 124 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 125 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 126 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 127 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 128 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| Titel 7. | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 130 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 132 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 132 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 133 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 134 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| § 134 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 135 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| § 135 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 135 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 135 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 136 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 136 Abs. 1bis | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 136 Abs. 1ter | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 136 Abs. 1quater | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 136 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| Titel 7.bis | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| Titel 7.3. | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 137 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 138 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 139 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 139 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 139 Abs. 4 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 140 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| § 140 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 140 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 140bis | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 140ter | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 140quater | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 141 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 142 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 143 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 147 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 147 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 148 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 150 Abs. 5 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 151 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 151 Abs. 2, a) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 151 Abs. 2, b) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 151 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 153 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 153 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 159 Abs. 2 | 27.06.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 34 |
| § 165 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| § 165 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 165 Abs. 1, c) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 165 Abs. 1, d) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 165 Abs. 1, e) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 165 Abs. 1, f) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 165 Abs. 1, g) | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 165 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 165 Abs. 3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| Titel 10. | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| Titel 10.1. | 05.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 40 |
| § 176 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 178 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| § 178 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| Titel 10.2. | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 179 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | Sachüberschrift geändert | GS 2017, 40 |
| § 179 Abs. 1 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| § 179 Abs. 2 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017, 40 |
| Titel 10.3 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 180 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 181 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |
| § 182 | 05.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 40 |