Als grösser im Sinne von § 6 Absatz 2 Buchstabe c GWBA gelten in der Regel Quellen, die im langjährigen Mittel eine Schüttung von mindestens 6 Litern pro Sekunde aufweisen und in einem hydrologisch normalen Jahr höchstens kurzzeitig versiegen.
In einem engen räumlichen Zusammenhang stehende Quellen (Quellgruppe) werden als eine Quelle betrachtet.
Als für die öffentliche Wasserversorgung oder die kommerzielle Nutzung von Bedeutung gelten namentlich
- Quellen, deren Wasser sich von der Güte her, nötigenfalls unter Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, als Trink- oder Brauchwasser verwenden lässt;
- Thermal- und Mineralquellen.
Durch künstliche Fassung zu Tage tretendes privates Grundwasser (§ 6 Abs. 3 GWBA) bildet keine öffentliche Quelle.