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721.521

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Präambel

Interkantonale Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen

(IVöB 2001)

Die IVöB 2001 gilt nur noch im Verhältnis zu denjenigen Kantonen, die der

IVöB 2001, nicht aber der IVöB vom 15. November 20191

) beigetreten sind.

vom 15. März 2001 (Stand 01.07.2010)

Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustimmung

der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdi-

rektoren-Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001

Erster Abschnitt

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck2 )

Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.

Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze har- monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europä- ischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.

Ihre Ziele sind insbesondere:

  1. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
  2. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbie- ter sowie einer
  3. unparteiischen Vergabe;
  4. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
  5. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. ________________

) BGS 721.532.

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

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Art. 2

Vorbehalt anderer Vereinbarungen1 ) Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:

  1. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweite- rung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
  2. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Art. 3

Durchführung2 ) Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestim- mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen. ...3 )

Art. 4

Interkantonales Organ4 )

Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

Das Interkantonale Organ ist zuständig für:

  1. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
  2. Erlass von Vergaberichtlinien;
  3. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; cbis )Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit ha- ben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
  4. ...
  5. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
  6. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung;
  7. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinba- rungen;
  8. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internatio- nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreg- lemente.

Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird. ________________

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

) Titel "Zweiter Abschnitt" aufgehoben mit Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

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Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorstehe- rinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.

Art. 5

...1 ) Dritter Abschnitt Anwendungsbereich

Art. 5bis

. Abgrenzung2 )

Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver- trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.

Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internatio- nalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.

Art. 6

Auftragsarten3 )

Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:

  1. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
  2. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
  3. Dienstleistungsaufträge.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Art. 7

Schwellenwerte4 )

Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufge- führt.

bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.

ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt

Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge ver- geben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tief- bauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusam- mengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht über- schreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsver- trägen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel). ________________

Art. 5)

aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

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Art. 8

Auftraggeberin und Auftraggeber1 )

Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:

  1. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziel- len oder industriellen Tätigkeiten;
  2. ...
  3. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus- schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele- kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträ- ge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
  4. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre- chenden Staatsverträgen.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Ver- einbarung überdies:

  1. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
  2. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.

Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Träger- schaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz

und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, un- terstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auf- traggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.

Art. 9

Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht2 ) Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:

  1. in einem beteiligten Kanton;
  2. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Be- schaffungswesen verpflichtet ist.
  3. ...

Art. 10

Ausnahmen3 )

Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:

  1. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
  2. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden; ________________

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

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  1. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
  2. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internatio- nalen Organisation vergeben werden;
  3. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmate- rial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfra- struktur von Gesamtverteidigung und Armee.

Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:

  1. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ge- fährdet sind;
  2. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
  3. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden. Vierter Abschnitt Verfahren

Art. 11

Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:

  1. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
  2. wirksamer Wettbewerb;
  3. Verzicht auf Abgebotsrunden;
  4. Beachtung der Ausstandsregeln;
  5. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingun- gen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  6. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
  7. Vertraulichkeit von Informationen.

Art. 12

Verfahrensarten1 )

Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:

  1. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag- geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbiete- rinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
  2. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag- geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt auf- grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingela- denen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auf- ________________

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

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tragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; bbis ) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;

  1. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.

...

Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verwei- sen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Ver- einbarung verstossen.

Art. 12bis

. Wahl der Verfahren1 )

Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.

Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im frei- händigen Verfahren vergeben werden.

Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Ge- genrechtsvorbehalte abgeleitet werden.

Art. 13

Kantonale Ausführungsbestimmungen2 ) Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:

  1. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;
  2. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikatio- nen;
  3. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
  4. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
  5. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone einge- tragen sind;
  6. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaft- lich günstigste Angebot gewährleisten;
  7. den Zuschlag durch Verfügung;
  8. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; ________________

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

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  1. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfah- rens auf wichtige Gründe;
  2. die Archivierung.

Art. 14

Vertragsschluss1 )

Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zu- schlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wir- kung erteilt.

Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit. Fünfter Abschnitt Rechtsschutz

Art. 15

Beschwerderecht und Frist2 )

Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese ent- scheidet endgültig.

bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:

  1. die Ausschreibung des Auftrags;
  2. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters

Art. 13

in eine ständige Liste gemäss c) der Entscheid über Auswahl lit. e; der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;

  1. der Ausschluss aus dem Verfahren;
  2. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfah- rens.

Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Er- öffnung der Verfügungen einzureichen.

bis Es gelten keine Gerichtsferien.

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.

Art. 16 Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde können gerügt werden:

  1. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. ________________

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

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Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

Art. 17 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf- schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend be- gründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeu- tenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwer- deführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet wer- den. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Art. 18 Entscheid

Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entschei- den oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.

Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechts- widrig ist. Sechster Abschnitt Überwachung

Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.

Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestim- mungen vor.

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Siebter Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 20 Beitritt und Austritt

Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitritts- erklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.

Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Aus- tritt dem Bund mitteilt.

Art. 21

Inkrafttreten1 )

Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.

Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.2 )

Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Best- immungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.

Art. 22 Übergangsrecht

Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem In- krafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.

Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträ- gen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. Anhänge:3 )

. Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

. Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich ________________

) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

) Inkrafttreten der Änderungen vom: - März 2010 am 1. Juli 2010.

) Fassung gemäss Zirkulationsbeschluss des InöB vom März 2010 (Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 wurde die Anpassung der Schwellenwerte per 1. Juli 2010 mitgeteilt).

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Anhang 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

  1. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienst- leistungen Kantone 8'700’000 (5'000’000)

’000 (200'000)

’000 (200'000) Behörden und öffentliche Unter- nehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommu- nikation

'700’000 (5'000’000)

’000 (400'000)

’000 (400'000)

  1. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unter- stellt: Auftraggeberin Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienst- leistungen Gemeinden/Bezirke 8'700’000 (6'000’000)

’000 (240'000)

’000 (240'000) Private Unternehmen mit aus- schliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr

'700’000 (6'000’000)

’000 (480'000)

’000 (480'000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversor- gung

'000’000 (5'000'000)

’000 (400'000)

’000 (400'000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikati- on1 )

'000’000 (5'000'000)

’000 (600'000)

’000 (600'000) ________________

) Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang - SR 172.056.111).

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Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht er- fassten Bereich Verfahrens arten Lieferungen (Auftrags- wert CHF) Dienstleistun- gen (Auftrags- wert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bauneben- gewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändige Vergabe unter 100’000 unter 150’000 unter 150’000 unter 300’000 Einladungsver- fahren unter 250’000 unter 250’000 unter 250'000 unter 500’000 offenes / selekti- ves Verfahren ab 250’000 ab 250’000 ab 250’000 ab 500’000