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721.55

Submissionsverordnung

(SubV)

Vom 21.12.2021 (Stand 01.07.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019[1] und § 6 des Submissionsgesetzes (SubG) vom 31. August 2021[2]

beschliesst:

Anhänge

1. Geltungsbereich

Art. 1 Objektiver Geltungsbereich (Art. 8 IVöB[3])

Im Staatsvertragsbereich findet die Submissionsgesetzgebung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Dienstleistungs-, Bau- und Lieferaufträge[4].

2. Zuständigkeiten

Art. 2 Zuständigkeiten beim Kanton

Das Vergabeverfahren für Aufträge des Kantons wird von der zuständigen Dienststelle durchgeführt.

Zum Erlass von Verfügungen des Kantons sind, unter Vorbehalt von Absatz 3, die Departemente zuständig.

Zur Erteilung des Zuschlags sind zuständig:

  1. für Aufträge bis zu 100'000 Franken: das in der Sache verantwortliche Departement;
  2. für andere Aufträge: der Regierungsrat.

Die Departemente können ihre Zuständigkeiten an ihnen unterstellte Ämter oder an Verwaltungseinheiten delegieren, die Ämtern gleichgestellt und dem Departement zugeordnet sind.

Die Departemente sorgen für die angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden, welche Vergabeverfahren durchführen.

Art. 3 Zuständigkeiten bei anderen Auftraggebern

Auftraggeber ausserhalb der kantonalen Verwaltung regeln die Zuständigkeiten in allgemeiner Weise zum Voraus. Sie sorgen für die angemessene Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden, welche Vergabeverfahren durchführen.

Die Gemeinden regeln die Zuständigkeiten in der Gemeindeordnung oder einem rechtsetzenden Reglement.

3. Vergabeverfahren

Art. 4 Nachweise (Art. 12, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3 und Art. 44 IVöB[5])

Die Auftraggeber können von den Anbietern zur Überprüfung der Erfüllung von Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien, unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Auftrags, insbesondere die in Anhang 1 genannten Erklärungen und Nachweise verlangen.

Art. 5 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 IVöB[6])

Die Auftraggeber können in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.

Sie anonymisieren alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellen die Fragen und die Antworten innert wenigen Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen allen Anbietern gleichzeitig zur Verfügung.

Art. 6 Entschädigung der Anbieter (Art. 24 Abs. 3 Bst. c und Art. 36 Abs. 1 Bst. h IVöB[7])

Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.

Verlangen die Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so geben sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigen.

4. Kontrollen und Sanktionen

Art. 7 Kontrollen (Art. 12 Abs. 5 IVöB[8])

Die Auftraggeber können den mit der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 12 Absätze 1 bis 3 IVöB befassten Behörden und Kontrollorganen Anzeige erstatten, diese um Kontrollen bei Anbietern und Subunternehmern ersuchen und von ihnen Berichte und Unterlagen beiziehen.

Art. 8 Sanktionen (Art. 45 IVöB[9])

Das Volkswirtschaftsdepartement ist Sanktionsbehörde nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB.

Die Auftraggeber teilen der Sanktionsbehörde sämtliche Wahrnehmungen mit, die zu einer Sanktion nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB führen könnten, insbesondere die Verfügungen, welche sie aufgrund der Erfüllung eines oder mehrerer der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g IVöB erlassen.

Der Ausschluss nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB gilt für alle der IVöB unterstellten Auftraggeber mit Sitz im Kanton Solothurn. Die Sanktionsbehörde meldet jeden rechtskräftigen Ausschluss dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

Die Sanktionsbehörde teilt den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbs-abreden der Wettbewerbskommission mit.

5. Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren (Art. 22 IVöB[10])

Art. 9 Leistungsarten

Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 IVöB[11] durchgeführt werden.

Art. 10 Anwendungsbereich

Mit Wettbewerbs- und mit Studienauftragsverfahren kann der Auftraggeber verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten lassen.

Wettbewerbsverfahren kommen bei Aufgabenstellungen zur Anwendung, die im Voraus genügend und abschliessend bestimmt werden können.

Studienauftragsverfahren eignen sich für Aufgabenstellungen, die aufgrund ihrer Komplexität erst im Laufe des weiteren Verfahrens präzisiert und vervollständigt werden können.

Art. 11 Verfahrensarten

Die Verfahrensart für Wettbewerbe und Studienaufträge bestimmt sich nach dem Auftragswert (Art. 16 IVöB[12]).

Die Anzahl der Teilnehmer kann im Verlauf des Verfahrens reduziert werden, sofern auf diese Möglichkeit in der Ausschreibung hingewiesen wurde.

Art. 12 Unabhängiges Expertengremium

Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:

  1. Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;
  2. weiteren vom Auftraggeber frei bestimmten Personen.

Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.

Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss vom Auftraggeber unabhängig sein.

Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.

Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden des Auftraggebers aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.

Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern:

  1. diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und
  2. es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.

Art. 13 Besondere Bestimmungen zum Wettbewerbsverfahren

Im Wettbewerbsverfahren sind die Wettbewerbsbeiträge anonym einzureichen. Teilnehmer, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.

Die Mitglieder des unabhängigen Expertengremiums werden in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben.

Der Auftraggeber kann die Anonymität vorzeitig aufheben, sofern in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird.

Art. 14 Ansprüche aus dem Wettbewerb oder Studienauftrag

Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung namentlich fest:

  1. ob der Gewinner einen Folgeauftrag erhält;
  2. welche Ansprüche den Teilnehmern zustehen (insbesondere Preise, Entschädigungen, allfällige Ankäufe).

In der Ausschreibung ist zudem anzugeben, welchen zusätzlichen Abgeltungsanspruch die Urheber von Beiträgen haben, sofern:

  1. ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde; und
  2. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  1. Der Auftraggeber vergibt den Auftrag an Dritte, obschon das unabhängige Expertengremium empfohlen hat, er sei dem Urheber des Beitrags zu vergeben.
  2. Der Auftraggeber verwendet den Beitrag mit dem Einverständnis des Urhebers weiter, ohne dass er diesem einen Folgeauftrag erteilt.

Art. 15 Weisungen

Der Regierungsrat kann ergänzende Weisungen über die Wettbewerbs- und die Studienauftragsverfahren erlassen.

6. Statistik

Art. 16 Statistik und Dokumentation (Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 IVöB[13])

Die Auftraggeber erstellen über die vergebenen Aufträge, die unter die Staatsverträge fallen, jährlich eine elektronisch geführte Statistik mit den Angaben gemäss Artikel 50 Absätze 2 und 3 IVöB.

Die Auftraggeber übermitteln die Statistik gemäss Absatz 1 jährlich dem Bau- und Justizdepartement. Dieses fasst die Statistiken zusammen und übermittelt sie der zuständigen Bundesstelle.

Die Auftraggeber erstellen über jeden Auftrag, den sie nach Massgabe von Artikel 21 Absatz 2 IVöB im freihändigen Verfahren vergeben haben, eine Dokumentation mit den Angaben gemäss Artikel 21 Absatz 3 IVöB. Diese bewahren sie während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.

Egress

RRB Nr. 2021/1933 vom 21. Dezember 2021.

Die Einspruchsfrist ist am 21. Februar 2022 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. Juli 2022.

Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022.

GS 2021, 60

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.12.2021 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2021, 60

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.12.2021 01.07.2022 Erstfassung GS 2021, 60