Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten für Planung, Projektierung und Bau von Kantonsstrassen sowie für die spezifische Ausgestaltung von Velowegen von kantonaler Bedeutung, die über Gemeindestrassen führen oder Netzlücken schliessen, mit einem Beitrag von 5-50%, sofern mit dem Projekt Verkehrsbeziehungen neu geschaffen oder wesentlich verändert werden.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem durch Verordnung des Regierungsrates festgesetzten Schlüssels, der die Funktion der Strasse, das Interesse der Gemeinde und deren Einwohnerzahl berücksichtigt.
Bei ausserordentlich hohen Kosten für Kunstbauten wie Hangsicherungen, Brücken, Unterführungen u.a. kann der Regierungsrat den Beitragssatz der Gemeinde für diese Aufwendungen maximal auf die Hälfte reduzieren.
Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch dann eine vom Schlüssel nach Absatz 2 abweichende Kostenbeteiligung festsetzen, wenn ein Sonderbauwerk auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt und die Anwendung des Schlüssels zu offensichtlich stossenden Ergebnissen führt.
Der Kanton erhebt, unter Vorbehalt von § 14, keine Erschliessungsbeiträge von Privaten.