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725.116.1

Verordnung über Landumlegungen für den Bau von National- und Kantonsstrassen

Präambel

Verordnung über Landumlegungen für

den Bau von National- und

Kantonsstrassen

RRB vom 28. April 1967

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960

über die Nationalstrassen

Art. 16

), Ein Absatz 3 des zugehörigen kantonalen führungsgesetzes vom 26. März 1961

Art. 11

), bis

Art. 27

Ziffer 4, Absatz 5,

Art. 32

des Gesetzes über das Bauwesen vom 10. Juni 1906

) und die Verord- nung über das Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960

) beschliesst :

. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für Landumlegungen, die für den Strassenbau in einem amtlichen Verfahren durchgeführt werden.

Unter Strassenbau sind der Neu- und der Ausbau von National- und Kan- tonsstrassen sowie der damit zusammenhängenden Zufahrts- und Ersatz-

Art. 14

strassen ( EG NSG) zu verstehen.

Amtliche Verfahren sind die Baulandumlegung, die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung und die Waldzusammenlegung.

Art. 2

Anwendung des Landumlegungsverfahrens Das Landumlegungsverfahren wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens not- wendig ist.

Art. 3

Massnahmen im Landumlegungsverfahren Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können be- stehen:

  1. im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumle- gungsunternehmen; ________________

) SR 725.11.

) BGS 725.21.

) Aufgehoben durch BauG vom 3. Dezember 1978.

) GS 81, 358.

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  1. in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungs- verfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten;
  2. in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden.

. Einleitung der Umlegung

Art. 4

Vorprojekte Für Landumlegungen arbeitet das Bau- und Justizdepartement

) im Ein- vernehmen mit dem Landwirtschafts-

) und Forst-Departement

) zu Lasten des Strassenbaues Vorprojekte aus.

Art. 5 Vorentscheid

Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Gebiet (Perimeter), in welcher Form und auf wessen Kosten die Landumlegung durchzuführen ist und innert welcher Frist die Grundeigentümer über die freiwillige Durchfüh- rung zu beschliessen haben. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde ist vorher anzuhören.

Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bundes.

Art. 6 Freiwillige Durchführung

Die Durchführung einer Landumlegung gilt als freiwillig, wenn sie vom Regierungsrat auf Antrag der Beteiligten beschlossen wird.

Ein Antrag der Beteiligten liegt vor, wenn

  1. bei Güter- und Waldzusammenlegungen ein Gründungsbeschluss nach

Art. 42

der Bodenverbesserungs-Verordnung gefasst wird;

  1. bei Baulandumlegungen die Hälfte der Grundeigentümer, denen min- destens die Hälfte der in den Perimeter einbezogenen Fläche gehört, schriftlich zustimmen.

Art. 7

Verfügung durch den Regierungsrat Der Regierungsrat kann eine Landumlegung, die für den Strassenbau notwendig ist, von sich aus verfügen, wenn die Grundeigentümer binnen einer von ihm angesetzten Frist nicht die freiwillige Durchführung be- schliessen.

Art. 8

Vorzeitige Besitzeinweisung

Art. 37

Die Vorkehren, die bei einer vorzeitigen Besitzeinweisung ( für die Bewertung des Landes nötig sind, werden bei Güter- sammenlegungen durch die Schätzungskommission der Genossens NSG) und Waldzu- chaft

Art. 52

( der Bodenverbesserungs-Verordnung) und bei Baulandumlegungen

Art. 12

durch die kantonale Baulandumlegungskommission ( ) getroffen. ________________

) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.

) heute Volkswirtschaftsdepartement.

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. Durchführung von Güter- und Waldzusammenlegungen

Art. 9

Im allgemeinen Bei Güter- und Waldzusammenlegungen richtet sich das Verfahren nach der Bodenverbesserungs-Verordnung.

Art. 10 Entschädigungsverfahren

Die Entschädigungen für das Land, das bei Güter- und Waldzusammenle- gungen für den Strassenbau abzutreten ist, und für Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, sind mangels Einigung im

Art. 237

Schätzungsverfahren nach § bis 239

) des Gesetzes über die Einfüh- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 zu ermitteln.

Art. 3

Allfällige Mehrwerte, die nach litera c anzurechnen sind, werden im gleichen Verfahren ermittelt.

. Durchführung von Baulandumlegungen

Art. 11

Im allgemeinen Für Baulandumlegungen gelten die für Güter- und Waldzusammenlegun- gen bestehenden Vorschriften sinngemäss, jedoch mit folgenden Abwei- chungen:

  1. Eine Genossenschaft wird nicht gegründet. Der Gemeinderat der Ein- wohnergemeinde kann jedoch eine beratende Kommission bestellen, die mehrheitlich aus beteiligten Grundeigentümern bestehen soll.
  2. Anstelle des Vorstandes und der Schätzungskommission der Genossen-

Art. 12

schaft amtet die kantonale Baulandumlegungskommission ( c) Anstelle der kantonalen Bodenverbesserungskommission ). amtet das kantonale Verwaltungsgericht.

  1. Der durchführende Geometer wird durch den Regierungsrat gewählt. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde ist vorher anzuhören.

Art. 12 Baulandumlegungskommission

Die kantonale Baulandumlegungskommission besteht aus drei Mitglie- dern, drei Ersatzmännern und dem Aktuar. Sie wird durch den Regierungs- rat gewählt.

Art. 11

Die Kommission hat nach litera b namentlich folgende Obliegenhei- ten:

  1. Ausarbeitung der Vorlagen;
  2. öffentliche Auflage der Vorlagen;
  3. Entscheid über die dagegen erhobenen Einsprachen.

Art. 10

Die Kommission ermittelt bei Baulandumlegungen auch die in nannten Entschädigungen und Mehrwerte und legt die entsprec ge- hende Vorlage ebenfalls öffentlich auf. ________________

Art. 237

) § BGS und ff. Fassung nach § 159 BauG vom 3. Dezember 1978; vgl. EG ZGB; 211.1.

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Art. 13 Beschwerde- und Genehmigungsverfahren

Gegen die Entscheide der Baulandumlegungskommission über Bonitie- rungen, Schätzungen, Beiträge und Entschädigungen kann innert 10

) Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Gegen die übrigen Entscheide der Baulandumlegungskommission kann innert 10

) Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Der Regierungsrat genehmigt die Vorlagen.

Mit der Genehmigung vollzieht sich der Übergang des Eigentums, der beschränkten dinglichen Rechte und der Vor- und Anmerkungen.

Art. 14 Verfügungsbeschränkung

Bei den in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücken sind von einem durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt an Veräusse- rungen und bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung der Baulan- dumlegungskommission statthaft.

Diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ist auf Anmeldung des Regierungsrates im Grundbuch mit dem Stichwort „Bauland- umlegung“ anzumerken. Sie ist zudem im Publikationsorgan der Gemein- de bekanntzugeben.

Art. 15 Durchführung durch die Gemeinde

Eine Baulandumlegung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Bauwesen auch durch die Gemeinde angeordnet und durchgeführt werden.

Art. 1

In einem solchen Fall finden für die in Absatz 2 genannten Strassen

Art. 3

die § 5. Sc und 12 Absatz 3 dieser Verordnung Anwendung. hlussbestimmungen

Art. 16

Genehmigung durch den Bundesrat Die Verordnung bedarf, soweit sie sich auf Nationalstrassen bezieht, sowie

Art. 14

hinsichtlich der Anmerkung im Grundbuch ( ) der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 17

Beschlussfassung durch den Kantonsrat

Art. 11

Die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz ( lit.

Art. 13

c und ______ Abs. 1 ) bedarf der Beschlussfassung durch den Kantonsrat. __________

Art. 32

) Frist von 10 Tagen eingeführt durch VRG.

Art. 32

) Frist von 10 Tagen eingeführt durch VRG.

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Art. 18

Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 386 vom 25. Januar 1966 über die Festsetzung der Entschädigungen beim Landerwerb für National- und Kantonsstrassen im Landumlegungsverfah- ren

) aufgehoben. Vom Kantonsrat am 30. Mai 1967 genehmigt. Vom Bundesrat am 5. Juli 1967 genehmigt. Inkrafttreten am 28. Juli 1967. ________________

) GS 1966, 275