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725.21

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Vom 26.03.1961 (Stand 01.08.2000)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 36bis der Bundesverfassung und das Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960[1] (NSG)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Zuständigkeit a) Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig:[2]

  1. für Verfügungen und Entscheide, die nach der Gesetzgebung über die Nationalstrassen zu treffen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind;
  2. für die Abgabe von Vernehmlassungen grundsätzlicher Bedeutung an die Bundesbehörden;
  3. für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über den Bau, Betrieb und Unterhalt von Nationalstrassen;
  4. für den Erlass der erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

Art. 2 b) Bau- und Justizdepartement[3]

Das Bau- und Justizdepartement besorgt unter der Aufsicht des Regierungsrates die Planung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) sowie den Verkehr mit anderen Behörden.

Das Bau- und Justizdepartement verfügt in den in diesem Gesetz genannten Fällen. Gegen seine Verfügungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.*

Art. 3 2. Verfahren a) Publikation

Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die vorgeschriebenen Publikationen im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise.

Die mit der Publikation verbundenen Rechtswirkungen beginnen mit der Publikation im Amtsblatt.

Art. 4 b) Auflage, Einsichtnahme

Ist eine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so sind die Pläne beim Bau- und Justizdepartement und bei den betroffenen Einwohnergemeinden aufzulegen.

An den gleichen Stellen sind auch die rechtskräftigen Pläne zur Einsicht offenzuhalten.

Art. 5 c) Verwaltungszwang

Werden Massnahmen, die nach dem Bundesgesetz oder diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung ausgeführt, so stellt das Bau- und Justizdepartement unter Hinweis auf die Strafandrohung von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[4] die Arbeiten ein.

Für die Wiedererstellung des rechtsmässigen Zustandes kommt das Gesetz über das Exekutionsverfahren bei öffentlichen Leistungen zur Anwendung.[5] In dringenden Fällen kann das Bau- und Justizdepartement die erforderlichen Vorkehren auf Kosten des Pflichtigen selber durchführen.

2. Planung und Bau

Art. 6 1. Baugesuche im Bereich von Nationalstrassen, Zufahrts- und Ersatzstrassen

Die örtliche Baubehörde ist verpflichtet, alle Baugesuche, die den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) erschweren oder verteuern oder die Festlegung der Baulinien beeinträchtigen könnten, dem Bau- und Justizdepartement zur Vorprüfung einzureichen.

Das Bau- und Justizdepartement kann solche Baugesuche sistieren. Die Sistierung zerfällt, wenn nicht binnen sechs Monaten eine Projektierungszone festgelegt (§ 7) oder ein Bebauungsplan für die Zufahrts- oder Ersatzstrasse öffentlich aufgelegt wird (§ 14).

In besonderen Fällen kann das Bau- und Justizdepartement auch für Zufahrts- und Ersatzstrassen Projektierungszonen festlegen. Innert 30 Tagen seit der Publikation kann dagegen beim Bau-und Justizdepartement Einsprache erhoben werden. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt werden können, entscheidet der Regierungsrat.*

Art. 7 2. Projektierungszonen Erteilung von Bewilligungen

In den Projektierungszonen dürfen bauliche Massnahmen, Terrainveränderungen und Aufforstungen nur mit Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes ausgeführt werden.

Die Befugnisse des Bundes (Art. 16 Abs. 2 und 3 NSG) und die Baubewilligung der örtlichen Baubehörde bleiben vorbehalten.

Art. 8 3. Generelle Projekte a) Stellungnahme der Grundeigentümer und der Einwohnergemeinden

Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die öffentliche Auflage der generellen Projekte (Art. 12 NSG) während 14 Tagen.

Die Grundeigentümer, Bürgergemeinden und Flurgenossenschaften können während dieser Frist beim Ammannamt[6] der örtlich zuständigen Einwohnergemeinde Einwendungen gegen das Projekt erheben.

Innert weiteren 30 Tagen unterbreiten die Gemeinderäte der zuständigen Einwohnergemeinden dem Bau- und Justizdepartement ihre Stellungnahme zum Projekt. Sie haben dabei auf die wesentlichen Einwendungen der Grundeigentümer, Bürgergemeinden und Flurgenossenschaften hinzuweisen.

Die Unterlassung einer Stellungnahme gilt als Zustimmung zum generellen Projekt. Das Einspracherecht gegen das Ausführungsprojekt (§ 11) bleibt vorbehalten.

Art. 9 b) Stellungnahme des Kantons

Der Regierungsrat prüft die Stellungnahme der Einwohnergemeinden und übermittelt sie mit seiner eigenen den Bundesbehörden (Art. 19 NSG).

Art. 10 4. Ausführungsprojekte a) Ausarbeitung

Das Bau- und Justizdepartement besorgt die Erstellung der Ausführungsprojekte (Art. 21 NSG) und unterbreitet sie, soweit es angezeigt erscheint, vor der öffentlichen Auflage den Einwohnergemeinden zur Vernehmlassung.

Art. 11 b) Auflage

Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die öffentliche Auflage der Ausführungsprojekte während 30 Tagen (Art. 26 NSG).

Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien sind innert der Auflagefrist beim Bau- und Justizdepartement schriftlich und mit Begründung einzureichen.

Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die Projekte zuhanden der Bundesbehörden.

Art. 12 c) Baugesuche innerhalb der Baulinien

Innerhalb der Baulinien dürfen bauliche Massnahmen, Terrainveränderungen und Aufforstungen nur mit Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes ausgeführt werden.

Die Befugnisse des Bundes (Art. 24 Abs. 2 und 3 NSG) und die Baubewilligung der örtlichen Baubehörde bleiben vorbehalten.

Art. 13 d) Sichtbehindernde Einrichtungen

Innerhalb der Baulinien sind Bepflanzungen, Einfriedigungen, Anhäufungen von Material und Einrichtungen, welche durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefährden, verboten; sie sind, soweit sie bereits bestehen, auf Verlangen des Bau- und Justizdepartementes zu beseitigen.

Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten (Art. 51 NSG).

Art. 14 5. Zufahrts- und Ersatzstrassen

Zufahrtsstrassen sind Strassen, die zur zweckmässigen Aufnahme und Fortleitung des Verkehrs von und zu den Nationalstrassen erstellt oder ausgebaut werden. Ersatzstrassen sind Strassen, die an die Stelle aufzuhebender Verkehrswege treten. Die Bezeichnung solcher Strassen ist Sache des Regierungsrates.

Der Kanton kann nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinden die Strassen- und Baulinien der Zufahrts- und Ersatzstrassen selbständig planen. Das Bau-und Justizdepartement besorgt die Erstellung solcher Pläne und lässt sie während 30 Tagen öffentlich auflegen. Einsprachen sind dem Bau-und Justizdepartement einzureichen. Über Einsprachen und über die Genehmigung des Planes entscheidet der Regierungsrat.*

Im übrigen gelten für die Genehmigung und die Wirkungen der Pläne die §§ 13, 14, 16, 17, 18 und 20 des Gesetzes über das Bauwesen[7] sinngemäss.

Art. 15 6. Landerwerb a) Erwerbsarten

Das für den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstras- sen (§ 14 Abs. 1) erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben (Art. 30-39 NSG).

Der Regierungsrat bestimmt die Erwerbsart. Das Bau- und Justizdepartement besorgt den freihändigen Landerwerb.

Art. 16 b) Landumlegungen

Für Landumlegungen arbeitet das Bau- und Justizdepartement im Einvernehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement[8] zu Lasten des Strassenbaues Vorprojekte aus (Art. 33 NSG).

Der Regierungsrat kann die für den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen notwendigen Landumlegungen in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland verfügen , wenn die Grundeigentümer binnen einer vom Regierungsrat anberaumten angemessenen Frist nicht die freiwillige Durchführung beschliessen.

Der Regierungsrat erlässt die für verfügte Landumlegungen erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Art. 17 7. Vergebung der Bauarbeiten

Die Arbeiten werden nach den kantonalen Bestimmungen über das Submissionswesen[9] vergeben, soweit nicht abweichende Bundesvorschriften bestehen (Art. 41 Abs. 2 NSG).

3. Unterhalt und Betrieb

Art. 18 1. Eigentum

Die Nationalstrassen und die Zufahrtsstrassen (§ 14 Abs. 1) sind unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes öffentliche Sachen im Gemeingebrauch und stehen im Eigentum des Kantons (Art. 8 NSG).

Der Regierungsrat regelt das Eigentum an den Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1). Diese sind in der Regel den Eigentümern der aufgehobenen Stras-sen zuzuweisen. Über die Aufhebung von Kantonsstrassen beschliesst der Regierungsrat.

Art. 19 2. Nebenbetriebe

Anlagen für die Abgabe von Treib- und Schmierstoffen und mit solchen Anlagen verbundene Erfrischungsräume und Kioske dürfen nur auf öffentlichem Gebiet erstellt werden (Art. 7 NSG) und bedürfen einer Verleihung des Regierungsrates.

In der Verleihungsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Verleihungsgebühren festzulegen.

Art. 20 3. Reklamen

Für Reklamen und Ankündigungen im Bereich von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Beschränkung der Aussen- und Strassenreklame[10], soweit die Bundesvorschriften nicht strenger sind (Art. 53 NSG).

4. Finanzielle Bestimmungen

Art. 21 1. Kreditbewilligung

Der Kantonsrat bewilligt die für den Bau und Unterhalt der Nationalstras sen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) erforderlichen Kredite im Voranschlag.

Art. 22 2. Deckung der Ausgaben a) für den Bau

Die Kosten für den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) werden bestritten aus den Anteilen des Bundes (Art. 56 NSG) und den Verkehrseinnahmen, soweit diese nicht bereits zweckgebunden sind.

Reichen diese Einnahmen vorübergehend nicht aus, so kann der Regierungsrat die Aufnahme von Anleihen beschliessen. Diese sind aus den nach Absatz 1 eingehenden Einnahmen zu tilgen.

Die Kosten von Zufahrtsstrassen, die nicht Bestandteil einer National-strasse sind, werden grundsätzlich durch den Kanton getragen. Die im engeren Einflussbereich des Anschlusses liegenden Einwohnergemeinden können entsprechend ihrem Interesse an der Zufahrtsstrasse und nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen von zusammen höchstens 35 % herangezogen werden. Die Beiträge werden durch den Regierungsrat festgesetzt. Die Gemeinden können die Kostenverteilung innert 30 Tagen beim Kantonsrat anfechten.

Art. 23 b) für den Unterhalt

Die Kosten für den Unterhalt der Nationalstrassen werden bestritten aus allfälligen Bundesbeiträgen (Art. 57 Abs. 2 NSG), den Verleihungsgebühren nach § 19, den Verkehrseinnahmen und aus allgemeinen Mitteln.

5. Schlussbestimmungen

Art. 24 1. Ergänzendes Recht

Als ergänzendes Recht finden die Gesetze über den Bau und Unterhalt der Strassen[11] und über das Bauwesen[12] sinngemäss Anwendung.

Art. 25 2. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 61 Abs. 2 NSG), auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Egress

Vom Bundesrat genehmigt am 26. April 1961.

Inkrafttreten am 20. Mai 1961.

GS 82, 55

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.03.1961 20.05.1961 Erlass Erstfassung GS 82, 55
04.05.1997 01.07.1997 § 2 Abs. 2 geändert -
11.04.2000 01.08.2000 § 6 Abs. 3 geändert -
11.04.2000 01.08.2000 § 14 Abs. 2 geändert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.03.1961 20.05.1961 Erstfassung GS 82, 55
§ 2 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 geändert -
§ 6 Abs. 3 11.04.2000 01.08.2000 geändert -
§ 14 Abs. 2 11.04.2000 01.08.2000 geändert -