Die örtliche Baubehörde ist verpflichtet, alle Baugesuche, die den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) erschweren oder verteuern oder die Festlegung der Baulinien beeinträchtigen könnten, dem Bau- und Justizdepartement zur Vorprüfung einzureichen.
Das Bau- und Justizdepartement kann solche Baugesuche sistieren. Die Sistierung zerfällt, wenn nicht binnen sechs Monaten eine Projektierungszone festgelegt (§ 7) oder ein Bebauungsplan für die Zufahrts- oder Ersatzstrasse öffentlich aufgelegt wird (§ 14).
In besonderen Fällen kann das Bau- und Justizdepartement auch für Zufahrts- und Ersatzstrassen Projektierungszonen festlegen. Innert 30 Tagen seit der Publikation kann dagegen beim Bau-und Justizdepartement Einsprache erhoben werden. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt werden können, entscheidet der Regierungsrat.*