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Korrektion der Dünnern zwischen Oensingen und Olten

Vom 11.09.1932 (Stand 16.09.1932)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

in der Absicht, die Gäuebene vor Überschwemmungen zu schützen und für die Zeiten der Arbeitslosigkeit eine grosse Notstandsarbeit vorzubereiten,

auf Grund von Artikel 17 Ziffern 2 und 3 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887, auf Antrag des Regierungsrates

beschliesst:

Art. 12

Der Unterhalt der korrigierten Strecken wird durch den Staat auf Kosten der Gemeinden durchgeführt.

Art. 14

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.

Egress

§§ 1-11 und 13 sind gegenstandslos durch die Vollendung der Dünnernkorrektion und vollständige Leistung der Beiträge.

 

Inkrafttreten am 16. September 1932.

GS 72, 401

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.09.1932 16.09.1932 Erlass Erstfassung GS 72, 401

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.09.1932 16.09.1932 Erstfassung GS 72, 401