Die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an den Leistungen des Kantons bezieht sich auf finanzielle Beiträge
- nach § 4 Absatz 1;
- aus Verpflichtungen gegenüber dem Bund aufgrund Artikel 49 des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 1957;
- aufgrund der Vereinbarung vom 1. November 1989 betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990.
Für Leistungen nach Absatz 1 haben sich die Einwohnergemeinden zusammen mit 37 Prozent an den Beiträgen des Kantons zu beteiligen, die diesem nach § 3 Absatz 1 verbleiben.
Die Beiträge der einzelnen Einwohnergemeinden nach Absatz 1 richten sich zu 30 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 70 Prozent nach dem bestellten Fahrplanangebot.
Der Kanton kann seinen Anteil erhöhen, wenn sich für einzelne Einwohnergemeinden eine unverhältnismässig hohe Belastung pro Kopf und Jahr ergäbe. Die jährliche Pro-Kopf-Belastung einer Einwohnergemeinde ist unverhältnismässig hoch, wenn sie mehr als das Doppelte des Durchschnitts aller Einwohnergemeinden beträgt.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Kriterien zur Bemessung der Beiträge der einzelnen Einwohnergemeinden nach Absätzen 3 und 4.
Der Regierungsrat beschliesst jährlich die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden.