Einer Einwohnergemeinde werden alle Haltestellen zugerechnet, deren Einzugsbereich eine effektiv genutzte Wohn- oder Arbeitszone einschliesslich Misch- und Kernzonen oder ein Gebiet des Ausflugsverkehrs nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c ÖVG dieser Einwohnergemeinde erfasst.
Der Einzugsbereich beträgt bei
- Bushaltestellen 250 m;
- Bahnhaltestellen 500 m.
Haltestellen, die nach Absatz 1 und 2 zwei oder drei Einwohnergemeinden erfassen, werden grundsätzlich
- der Standortgemeinde zu 80 % zugerechnet;
- bei einer Nachbargemeinde dieser zu 20 % zugerechnet;
- bei zwei Nachbargemeinden diesen zu je 10 % zugerechnet.
Eine ausserkantonale Haltestelle wird gemäss Absatz 3 zugerechnet, wenn die Anrechnungskriterien nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind.
Der interkantonale Bahnhof Dornach-Arlesheim wird der Einwohnergemeinde zur Hälfte zugerechnet.
Haltestellen, die dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG dienen, können nur mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes aufgehoben werden.