der § 1978/ -12 der Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März Änderungen 1. Juli 1986/1. Juli 1994.
) II. Gesamtkommission Die Gesamtkommission ist zuständig für die Bearbeitung grundsätzlicher
733.21
Reglement der kantonalen
Verkehrskommission über die
Abgrenzung der Aufgaben der
Gesamtkommission, der Ausschüsse,
und des Präsidenten oder der
Präsidentin
Beschluss der Kantonalen Verkehrskommission vom 8. Juni 1995
I. Zweck
Dieses Reglement regelt die Abgrenzung der Zuständigkeiten im Rahmen
der § 1978/ -12 der Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März Änderungen 1. Juli 1986/1. Juli 1994.
) II. Gesamtkommission Die Gesamtkommission ist zuständig für die Bearbeitung grundsätzlicher
Probleme des Strassenverkehrs im Sinne von sie ihr vom Regierungsrat, vom Polizei-Depa von einem Ausschuss oder vom Präsidenten od breitet werden. Die Gesamtkommission teilt der Verordnung, soweit rtement, Bau-Departement, er der Präsidentin unter- sich in 3 Ausschüsse auf: − Verkehrsmassnahmen − Erziehung − Sicherheit III. Präsident oder Präsidentin Der Präsident oder die Präsidentin ist grundsätzlich zuständig in allen Geschäften, die nicht ausdrücklich den Ausschüssen oder der Gesamt- kommission zugewiesen sind oder die von den Ausschüssen delegiert wer- den. Insbesondere gehören dazu:
) BGS 733.11.
.21
) in Zusammenarbeit mit dem Amt für Verkehr und Tiefbau, den Kreisbauämtern, den Gemeindebehörden und der Kantonspolizei;
. Ausschuss Verkehrsmassnahmen
.1 Zusammensetzung Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
.2 Zuständigkeiten Der Ausschuss ist grundsätzlich zuständig zur Behandlung aller Probleme, die ihm von der Gesamtkommission oder vom Präsidenten oder der Präsi- dentin delegiert oder unterbreitet werden. Insbesondere ist der Ausschuss zuständig für die Prüfung folgender Ange- legenheiten:
Absatz 6 der Verordnung über die Strassensignalisation;
) SR 741.21.
.21
. Ausschuss Erziehung
.1 Zusammensetzung Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
.2 Zuständigkeiten Der Ausschuss ist grundsätzlich zuständig für die Behandlung von Fragen der Verkehrsinstruktion. Insbesondere ist der Ausschuss zuständig für Fragen
. Ausschuss Sicherheit
.1 Zusammensetzung Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) Vorsitzende(r) gleichzeitig Ombudsperson gemäss Absatz 4 der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr;
.2 Zuständigkeiten
.2.1 Der Ausschuss ist grundsätzlich zuständig für die Bearbeitung von Geschäften aus dem Bereich Verkehrssicherheit und Unfallverhütung. Insbesondere ist der Ausschuss zuständig für:
.21
.2.2 Bis zur Bestellung einer Ombudsperson als Präsident oder Präsi-
dentin gemäss seine(n) Vorsi Absatz 4 der Verordnung bestimmt der Ausschuss tzende(n) für die Belange der Sicherheit im Strassenverkehr selbst.
). Vom Regierungsrat genehmigt am 4. Juli 1995 _______________
) GS 88, 783 (BGS 733.21)