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733.31

Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte

Präambel

Verordnung über die Offenhaltung der

Versorgungsrouten für

Ausnahmetransporte

RRB vom 25. Juni 2002

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf die Artikel 3 und 9 des Bundesgesetzes über den Strassenver-

kehr (SVG) vom 19. Dezember 1958, Artikel 35 und 78 ff der Verkehrsre-

gelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962, Artikel 110 Absatz 4 der

Art. 5

Signalisationsverodnung (SSV) vom 5. September 1979 sowie litera e der Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978

Art. 26

) und Strass des engesetzes vom 17. Mai 2000

) beschliesst:

. Bau und Offenhaltung von Versorgungs- routen für Ausnahmetransporte

Art. 1

Grundsatz Die solothurnischen Kantons- und Gemeindestrassen, die zum nachstehend bezeichneten und in Spezialplänen dargestellten Netz der Versorgungs- routen für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten gehören (Anhang

Art. 2

Strassentypen und Ausbaugrössen Das Netz der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte wird in die nachfolgenden Typen unterteilt und ist auf die folgenden Werte auszu- bauen. Das Gesamtgewicht bemisst sich jeweils ohne Zugfahrzeuge. Routen Typ Durchfahrts- breite B Lichte Höhe H Gesamtge- wicht G

) Achslast A I I red.

.50 m

.50 m

.20 m

.20 m

’800 kN

’200 kN

kN

kN II II plus

.00 m

.00 m

.80 m

.20 m

’400 kN

’400 kN

kN

kN III III red.

.50 m

.50 m

.80 m

.50 m

kN

kN SVG SVG ________________

) BGS 733.11.

) BGS 725.11.

) 10 kN = 1 t (alte Einheit).

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Art. 3

Normen Die Erstellung, der Ausbau und der Unterhalt von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien, Normalien und Empfehlungen anerkannter Fachverbände und hat den gültigen einschlägigen VSS- und SIA-Normen für Ausnahmetransporte zu entsprechen. Insbesondere gelten auch die technischen Normalien der VSS- Arbeitsgruppe "Ausnahmetransporte".

Art. 4

Routen für Ausnahmetransporte Typ I Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Routen für Ausnahme- transporte Typ I (LH = 5.20 m; G = 4800 kN) Typ I red. (G = 3200 kN) be- zeichnet: Routen Typ I (LH = 5,20 m; Gesamtgewicht G = 4800 kN) - KG

) AG/SO-Erlinsbach-Niedergösgen-Winznau-(Tripolis)-Trimbach- Olten-Hägendorf-Oensingen-KG SO/BE und KG BE/SO-via alte Landstra- sse-Flumenthal-Solothurn-Grenchen-Schlachthausstrasse-Aarebrücke-KG SO/BE und KG BE/SO Schnottwil-KG SO/BE - Hägendorf-Querverbindung-Gunzgen-Gunzger Allmend-Boningen- Fulenbach-Wolfwil-KG SO/BE - Oensingen-Bad Klus und Oensingen Autobahnzubringer-Balsthal- Holderbank-KG SO/BL - Solothurn-Bahnübergang SBB-Biberist-Lohn-KG SO/BE - A5 Abschnitt Enge-Anschluss Bürenstrasse (Fahrbahn Enge – Bürenstrasse LH = 4.80 m / Bürenstrasse – Enge LH =

.20 m).

Art. 5

Routen für Ausnahmetransporte Typ II Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Routen für Typ II (LH =

.80 m; G. = 2400 kN) resp. Typ II plus (LH = 5.20 m) bezeichnet: Routen Typ II (LH =4.80m, G: 2400 kN) - Zufahrt Kraftwerk und UW Flumenthal ab Route Typ I, Hinterriedholz - Riedholz-Industrie Attisholz - Solothurn-Zuchwil-Luterbach-UW Wilihof - Solothurn-Aarmattüberführung-Zuchwil Industrie - KG BE/SO-Subingen (Zufahrt UW)-Deitingen-UW Wangen - Gerlafingen-Zufahrt UW - KG AG/SO-Olten-Winznau (Gäubahnbrücke LH= 4.30m, Aarebrücke Winznau G max. = 1800kN) - KG AG/SO-Schachen-Wöschnau-Schönenwerd-Abzweigung AKW - KG BL/SO-Breitenbach - Grenchen-Zufahrt UW - Selzach-Zufahrt UW - (West-Umfahrung Solothurn) geplant ________________

) KG = Kantonsgrenze.

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Routen Typ II plus (LH = 5.20 m, G = 2400 kN) - Biberist-Industrie-Gerlafingen-KG SO/BE

Art. 6

Routen für Ausnahmetransporte Typ III Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Routen für Ausnahme- transporte Typ III resp. Typ III red. bezeichnet: Routen Typ III (LH = 4,80 m; G = 900 kN) - KG BL/SO-Zufahrt UW Dornach - KG BL/SO-Himmelried-Nunningen (Zufahrt zu UW)-Zullwil-Breitenbach (UW) Routen Typ III red. (LH = 4.50 m, G = 900 kN) - Balsthal (Hindernis Tragfähigkeit Bachdurchlass max. 4 Achsen à 105 kN)-Umfahrungsstrasse-Welschenrohr-Gänsbrunnen-KG SO/BE. - A1 und A5, Bereiche Kanton Solothurn.

Art. 7

Werkanschlüsse Die Sicherstellung der Zufahrten zu den Werken ab Gemeinde- oder Kan- tonsstrassen obliegt den Werkeigentümern. (Ihre Darstellung im Versor- gungsrouten-Typenplan ist unverbindlich.)

Art. 8 Bauten/ Beeinträchtigungen an Versorgungsrouten

Das Bau- und Justizdepartement ist von der Projektierung von Bauten und Anlagen (einschliesslich Signalanlagen), welche das vorgeschriebene Lichtraumprofil, die Linienführung, das Längenprofil oder die Tragfähig- keit der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte beeinträchtigen, frühzeitig zu unterrichten. Diesbezügliche Projektpläne sind dem Bau- und Justizdepartement zur Vorprüfung zu unterbreiten.

Jede Beeinträchtigung der Routen für Ausnahmetransporte durch Bauten oder Bauarbeiten ist zu vermeiden. Wenn nötig, ist vor Inangriffnahme der Bauarbeiten eine gleichwertige Ersatzroute bereitzustellen.

Art. 9

Aufsicht Das Bau- und Justizdepartement wird mit der Aufsicht über das Netz der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte beauftragt. Es ist befugt, alle Massnahmen zu treffen, welche zur Offenhaltung dieser Routen notwen- dig sind. Es kann nötigenfalls, auf Kosten des unrechtmässig eine Beein- trächtigung Verursachenden, zur Ersatzvornahme schreiten.

Art. 10

Ausbau und Unterhalt der Routen für Ausnahmetransporte Das Bau- und Justizdepartement berücksichtigt die Bedürfnisse der Aus- nahmetransporte von unteilbaren Lasten in angemessener Weise bei der Festlegung der jährlichen Strassenbau- und Unterhaltsprogramme.

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. Bewilligung von Ausnahmetransporten

Art. 11

Zuständigkeit Die Bewilligung von Ausnahmetransporten erteilt das Bau- und Justizde- partement.

Art. 12 Benützung der Routen für Ausnahmetransporte

Das Bau- und Justizdepartement bewilligt Ausnahmetransporte in der Regel nur auf den dafür ausgeschiedenen Routen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung für die Benützung anderer Strassen, soweit keine Versor- gungsrouten für Ausnahmetransporte zur Verfügung stehen.

Art. 2

Das Bau- und Justizdepartement kann unabhängig von den in sehenen Ausbaunormen grössere Transporte zulassen, wenn di vorge- e Verhält- nisse es gestatten.

Art. 2

Höhere als die in festgelegten Gesamtgewichte sind unzulässig.

Das Bau- und Justizdepartement bestimmt Ersatzrouten und legt deren Benützungskriterien fest, solange die Versorgungsrouten nicht definitiv ausgebaut sind.

Art. 13

Gebühren Für die Bewilligung ist eine Gebühr nach dem kantonalen Gebührentarif (GT)

) zu entrichten.

Art. 14

Bewilligungsverfahren Das Bewilligungsverfahren für Ausnahmetransporte richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)

).

. Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 19. September 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. September 2002. ________________

) BGS 615.11.

) BGS 124.11.