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734.431

Staatliche Beteiligung an der Stadtomnibus Olten AG

Vom 04.03.1973 (Stand 08.03.1973)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 17 Ziffer 2 der Kantonsverfassung

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25. Oktober 1972

beschliesst:

Art. 1

Der Staat beteiligt sich am Aktienkapital der Stadtomnibus Olten AG mit 20% und übernimmt 92 Aktien zu nominell 1’000 Franken zum Preis von 600’000 Pranken (Anrechnungswert pro Aktie 6521.75 Franken). Für diese Beteiligung wird ein entsprechender Kredit bewilligt.

Art. 2

Der Staat stellt die Bedingung, dass ihm bei der vorgesehenen Statuten-Revision in den Statuten das Recht eingeräumt wird, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft und im Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten zu lassen. Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse des künftigen Verwaltungsrates abhängen[1].

Art. 3

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Er wird auch ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Stadtomnibus Olten AG zu treffenden Vereinbarungen namens des Staates rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Art. 4

Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung und tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 8. März 1973.

GS 86, 65

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.03.1973 08.03.1973 Erlass Erstfassung GS 86, 65

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 04.03.1973 08.03.1973 Erstfassung GS 86, 65