Der Staat beteiligt sich am Aktienkapital der Stadtomnibus Olten AG mit 20% und übernimmt 92 Aktien zu nominell 1’000 Franken zum Preis von 600’000 Pranken (Anrechnungswert pro Aktie 6521.75 Franken). Für diese Beteiligung wird ein entsprechender Kredit bewilligt.
734.431
Staatliche Beteiligung an der Stadtomnibus Olten AG
Präambel
gestützt auf Artikel 17 Ziffer 2 der Kantonsverfassung
nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25. Oktober 1972
Art. 1
Art. 2
Der Staat stellt die Bedingung, dass ihm bei der vorgesehenen Statuten-Revision in den Statuten das Recht eingeräumt wird, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft und im Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten zu lassen. Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse des künftigen Verwaltungsrates abhängen[1].
Art. 3
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Er wird auch ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Stadtomnibus Olten AG zu treffenden Vereinbarungen namens des Staates rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Art. 4
Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung und tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.
Egress
Inkrafttreten am 8. März 1973.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.03.1973 | 08.03.1973 | Erlass | Erstfassung | GS 86, 65 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.03.1973 | 08.03.1973 | Erstfassung | GS 86, 65 |