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734.441

Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Grenchen und Umgebung

Vom 21.01.1975 (Stand 21.01.1975)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 14. März 1974[1]

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 6. Dezember 1974

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton beteiligt sich am Aktienkapital "Busbetrieb Grenchen und Umgebung" (BGU) von insgesamt 2 Millionen Franken mit einem Anteil von 400’000 Franken durch Zeichnung und Übernahme von 800 Namenaktien von je 500 Franken.

Art. 2

Für die Liberierung der Aktien zu 50% bis 31. März 1975 steht im Voranschlag 1975 ein entsprechender Kredit zur Verfügung. Für den Restbetrag, der anfangs 1976 eingefordert wird, ist im Staatsvoranschlag 1976 der Restkredit aufzunehmen.

Art. 3

Dem Kanton ist das Recht einzuräumen, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft und im Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten zu lassen. Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse des künftigen Verwaltungsrates abhängen[2].

Art. 4

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Egress

GS 86, 560

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.01.1975 21.01.1975 Erlass Erstfassung GS 86, 560

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.01.1975 21.01.1975 Erstfassung GS 86, 560