Der Kanton beteiligt sich am Busbetrieb Aarau (BBA) mit einem Anteil von 231’720 Franken durch Übernahme eines Aktienkapitals von 115’800 Franken (1158 Inhaberaktien zu nominell je 100 Franken) und durch Leistung eines à-fonds-perdu-Beitrages von 115’920 Franken.
734.451
Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Aarau (BBA)
Präambel
gestützt auf das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 14. März 1974[1]
nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 27. Mai 1975
Art. 1
Art. 2
Durch die Beteiligung des Staates reduziert sich der Anteil der solothurnischen Gemeinden Obererlinsbach und Niedererlinsbach von zusammen 386’210 Franken am technischen Erneuerungsprogramm um den Betrag von 231’720 Franken. Die Beteiligung des Staates ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Beiträge der Stadt Aarau und der übrigen am Liniennetz gelegenen Gemeinden nach Verteilungsschlüssel verbindlich beschlossen werden.
Art. 3
Für den Anteil des Kantons ist im Voranschlag 1976 ein entsprechender Kredit aufzunehmen. Der Regierungsrat wird ermächtigt, allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten zu bewilligen.
Art. 4
Dem Kanton beziehungsweise den beiden Gemeinden Obererlinsbach und Niedererlinsbach ist das Recht einzuräumen, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft mit mindestens einem Mitglied vertreten zu lassen[2]. Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse des künftigen Verwaltungsrates abhängen.
Art. 5
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.06.1975 | 25.06.1975 | Erlass | Erstfassung | GS 86, 669 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.06.1975 | 25.06.1975 | Erstfassung | GS 86, 669 |