in Anwendung von 1898 betreffend B ternehmung Soloth des Kantonsratsbeschlusses vom 13. November eteiligung des Staates Solothurn an der Eisenbahnun- urn-Münster (Weissenstein-Bahn)
) und nach Massgabe
735.431
Staatliche Beteiligung an der
Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-
Bern
KRB vom 29. April 1912
Der Kantonsrat von Solothurn
in Anwendung von 1898 betreffend B ternehmung Soloth des Kantonsratsbeschlusses vom 13. November eteiligung des Staates Solothurn an der Eisenbahnun- urn-Münster (Weissenstein-Bahn)
) und nach Massgabe
von gung Flüh des Volksbeschlusses vom 29. August 1909 betreffend die Beteili- des Staates Solothurn an der Weiterführung der Birsigthalbahn von bis Rodersdorf
), in Ausführung der Übereinkunft zwischen dem Regierungsrate des Kan- tons Bern und dem Regierungsrate des Kantons Solothurn betreffend die bernisch-solothurnischen Eisenbahnverbindungen vom 26./27. März 1912
), auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. April 1912 beschliesst:
. Der Staat Solothurn unterstützt das Unternehmen der elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern auf Grund der bezüglichen techni- schen und finanziellen Vorlagen mit einer Beteiligung in Aktien im Be- trage von 100’000 Franken.
. Die nähern Bestimmungen für die Staatsbeteiligung hat der Regie- rungsrat im Rahmen der für die bisherigen kantonalen Eisenbahnsub- ventionen festgestellten Bedingungen zu treffen. ________________
) BGS 735.421.
) BGS 735.451.
) BGS 735.211.