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735.431

Staatliche Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn- Bern

Präambel

Staatliche Beteiligung an der

Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-

Bern

KRB vom 29. April 1912

Der Kantonsrat von Solothurn

Art. 6

in Anwendung von 1898 betreffend B ternehmung Soloth des Kantonsratsbeschlusses vom 13. November eteiligung des Staates Solothurn an der Eisenbahnun- urn-Münster (Weissenstein-Bahn)

) und nach Massgabe

Art. 5

von gung Flüh des Volksbeschlusses vom 29. August 1909 betreffend die Beteili- des Staates Solothurn an der Weiterführung der Birsigthalbahn von bis Rodersdorf

), in Ausführung der Übereinkunft zwischen dem Regierungsrate des Kan- tons Bern und dem Regierungsrate des Kantons Solothurn betreffend die bernisch-solothurnischen Eisenbahnverbindungen vom 26./27. März 1912

), auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. April 1912 beschliesst:

. Der Staat Solothurn unterstützt das Unternehmen der elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern auf Grund der bezüglichen techni- schen und finanziellen Vorlagen mit einer Beteiligung in Aktien im Be- trage von 100’000 Franken.

. Die nähern Bestimmungen für die Staatsbeteiligung hat der Regie- rungsrat im Rahmen der für die bisherigen kantonalen Eisenbahnsub- ventionen festgestellten Bedingungen zu treffen. ________________

) BGS 735.421.

) BGS 735.451.

) BGS 735.211.