Der Staat Solothurn unterstützt unter den nachstehenden Bedingungen die Strassenbahn Niederbipp-Solothurn (Station Niederbipp der Schweizerischen Bundesbahnen - Station Solothurn der SBB) auf Grund der vom Initiativkomitee eingereichten technischen und finanziellen Vorlagen mit einer Aktienbeteiligung von 20’000 Franken per Kilometer im Kanton Solothurn liegender Bahnstrecke, d.h. für 7,1 Kilometer mit 142’000 Franken.
735.441
Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn
Präambel
nach Einsichtnahme eines Gesuches um staatliche Subventionierung der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn;
unter Bezugnahme auf § 6 des Volksbeschlusses betreffend Beteiligung des Staates Solothurn an der Eisenbahnunternehmung Solothurn-Münster (Weissenstein-Bahn) vom 13. November 1898[1], wonach der Staat in analogem Verhältnis auch andere neue Eisenbahnverbindungen auf dem Gebiete des Kantons Solothurn subventionieren wird, sofern dieselben wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung den Interessen des Kantons oder eines grösseren Teiles desselben dienen, wobei jedoch für jeden einzelnen Fall der Volksentscheid vorbehalten bleibt und die Staatsbeteiligung für Normalbahnen das Maximum von 40’000 Franken per Kilometer, für Schmalspurbahnen von 20’000 Franken nicht übersteigen darf; in Erwägung, dass die Anlage einer Strassenbahn Niederbipp-Solothurn den genannten Voraussetzungen entspricht;
auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 19. Mai 1908
Art. 1
Art. 2
Die in § 1 vorgesehene Staatsbeteiligung erfolgt unter nachgenannten Bedingungen:
- vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obligationen aufgebracht werden;
- die Aktien des Staates sind den übrigen im Rechte gleich zu stellen und dürfen bezüglich des Stimmrechtes keiner Beschränkung unterworfen werden (Art. 640 des Schweizerischen Obligationenrechtes vom 14. Juni 1881, Art. 22 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896[2]);
- mit dem Bau der Bahn darf erst begonnen werden, nachdem der Finanzausweis vom Regierungsrate genehmigt sein wird;
- ohne Genehmigung des Kantonsrates darf die Bahngesellschaft weder eine Fusion eingehen, noch eine Abtretung der Konzession vornehmen.
Art. 3
Der Staat hat das Recht, in den Verwaltungsrat der Gesellschaft 2 Mitglieder zu wählen[3].
Von diesen Mitgliedern darf kein Aktienbesitz gefordert werden.
Art. 4
Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach Massgabe der Statuten der Bahngesellschaft, gleich wie die Einzahlung der übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt werden, wenn nach Inbetriebsetzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmigung erhalten hat.
Art. 5
Behufs Beschaffung der Mittel für die durch diesen Beschluss vorgesehene Subvention ist ein Staatsanleihen zu erheben, zu dessen Aufnahme der Regierungsrat ermächtigt wird.
Art. 6
Wenn innerhalb von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Subventionsbeschlusses an gerechnet, das Unternehmen der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn nicht zustande kommt bzw. die Arbeiten zu dessen Ausführung nicht begonnen haben, erlischt dieser Beschluss.
Art. 7
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.
Egress
Inkrafttreten am 31. Oktober 1908.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.10.1908 | 31.10.1908 | Erlass | Erstfassung | GS 64, 357 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.10.1908 | 31.10.1908 | Erstfassung | GS 64, 357 |