Der Staat Solothurn unterstützt unter den nachstehenden Bedingungen die Eisenbahnunternehmung Flüh-Rodersdorf auf Grund der von der Gesellschaft der Birsigtalbahn (BTB) eingereichten technischen und finanziellen Vorlagen mit einer Aktienbeteiligung von 20’000 Franken per Kilometer im Kanton Solothurn liegender Bahnstrecke, d.h. für 985,5 Meter mit 19'750 Franken oder rund 20’000 Franken.
735.451
Staatliche Beteiligung an der Weiterführung der Birsigtalbahn von Flüh bis Rodersdorf
Präambel
nach Einsichtnahme des Gesuches um staatliche Subventionierung der Eisenbahnunternehmung Flüh-Rodersdorf;
unter Bezugnahme auf § 6 des Volksbeschlusses betreffend Beteiligung des Staates Solothurn an der Eisenbahnunternehmung Solothurn-Münster (Weissenstein-Bahn) vom 13. November 1898[1], wonach der Staat in analogem Verhältnis auch andere neue Eisenbahnverbindungen auf dem Gebiete des Kantons Solothurn subventionieren wird, sofern dieselben wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung den Interessen des Kantons oder eines grösseren Teiles desselben dienen, wobei jedoch für jeden einzelnen Fall der Volksentscheid vorbehalten bleibt und die Staatsbeteiligung für Normalbahnen das Maximum von 40’000 Franken per Kilometer, für Schmalspurbahnen 20’000 Franken nicht übersteigen darf;
in Erwägung, dass die Anlage einer Eisenbahnverbindung von Flüh-Rodersdorf den genannten Voraussetzungen entspricht;
auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 17. Mai 1909
Art. 1
Art. 2
Die in § 1 vorgesehene Staatsbeteiligung erfolgt unter nachgenannten Bedingungen :
- Vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obligationen aufgebracht werden.
- Die Aktien des Staates sind den übrigen in ihren Rechten gleich zu stellen und dürfen bezüglich des Stimmrechtes keiner Beschränkung unterworfen werden (Art.640 des Schweizerischen Obligationenrechtes vom 14. Juni 1881, Art. 22 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896[2]).
Art. 3
Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach Massgabe der Statuten der Bahngesellschaft, gleich wie die Einzahlung der übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt, wenn nach Inbetriebsetzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmigung erhalten hat.
Art. 4
Wenn innerhalb von 5 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Subventionsbeschlusses an gerechnet, das Bahnunternehmen Flüh-Rodersdorf nicht zustande kommt bzw. die Arbeiten zu dessen Ausführung nicht begonnen haben, erlischt dieser Beschluss.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.
Egress
Inkrafttreten am 4. September 1909.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.08.1909 | 04.09.1909 | Erlass | Erstfassung | GS 64, 514 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.08.1909 | 04.09.1909 | Erstfassung | GS 64, 514 |