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736.12

Verordnung über die Schifffahrt

Vom 24.10.1994 (Stand 01.03.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 3 und 58 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975[1], §§ 11ff., 33bis, 33ter, 33quater des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959[2], § 246 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954[3], § 4 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941[4]

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Binnenschifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons.

Sie setzt im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975[5] ergänzendes Recht.

Art. 2 Weitere Bestimmungen

Einschränkende Bestimmungen über die Nutzung und den Schutz der Gewässer sowie den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.

Soweit die Aarestrecke Kantonsgrenze bildet, bleiben besondere Vereinbarungen des Regierungsrates mit Nachbarkantonen vorbehalten.

2. Zuständigkeiten

Art. 3 Zuständige Behörde

Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt obliegt folgenden Behörden und Amtsstellen:

  1. Regierungsrat;
  2. Bau- und Justizdepartement[6];
  3. Kantonspolizei;
  4. Motorfahrzeugkontrolle.

Wo diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen, ist das Bau- und Justizdepartement für den Vollzug zuständig.*

Art. 4 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:

  1. die Bewilligung von Hafenanlagen, Schiffswerften, Bootshäusern, Ver- und Entsorgungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen;
  2. die Ausscheidung der Zonen für Schiffsanbindeplätze;
  3. die Festlegung der zulässigen Anzahl der Schiffsanbindeplätze und ihre Verteilung auf die ausgeschiedenen Zonen.

Art. 6 Bau- und Justizdepartement

Das Bau- und Justizdepartement ist insbesondere zuständig für:

  1. die Bewilligung von Bau, Änderung und Betrieb von Schiffsstegen, Schiffsanbindeplätzen und ähnlichen Einrichtungen nach Anhören der Ufergemeinden;
  2. die Verwaltung der staatseigenen Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze;
  3. die Aufsicht über private Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze, insbesondere über die entsprechenden Mietbedingungen;
  4. die Signalisation (Anbringen von Schifffahrtszeichen) auf Antrag der Kantonspolizei;
  5. die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen, nach Anhören der Kantonspolizei und der betroffenen Ufergemeinden;
  6. die Bewilligung gewerbsmässiger Schiffsvermietung.

Art. 7 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für:

  1. die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Schifffahrt;
  2. Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen;
  3. die Organisation des Sturmwarn- und Rettungsdienstes, insbesondere auch das Verbot der Ausfahrt bei Nebel;
  4. die Ausübung der besonderen Befugnisse nach Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt[7];
  5. die Erteilung der Ermächtigung, ein blaues Blinklicht zu führen;
  6. die Bewilligung von Sondertransporten und von Personentransporten mit Güterschiffen;
  7. Massnahmen bei Feststellung von Mängeln an einem Schiff;
  8. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Artikel 163 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern[8].

Art. 8 Motorfahrzeugkontrolle

Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für:

  1. die Erteilung und den Entzug des Schiffsausweises und der zusätzlichen kantonalen Betriebsbewilligung;
  2. die Führung des Schiffsregisters;
  3. die Prüfungen der Schiffsführer und Schiffsführerinnen;
  4. die Erteilung und den Entzug des Führerausweises;
  5. die Anordnung einer Prüfung bei Zweifeln an der Eignung eines Schiffsführers oder einer Schiffsführerin;
  6. Verwarnungen;
  7. die Erhebung von Steuern und Gebühren;
  8. Schiffsprüfungen und die Entgegennahme der Meldungen wesentlicher Änderungen an einem Schiff;
  9. die Bewilligung der Inbetriebnahme ausländischer Schiffe.

3. Beschränkungen

Art. 9 Beschränkung für Motorschiffe

Die Zahl der Schiffsanbindeplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist für die ganze Aarestrecke des Kantons auf 400 beschränkt. Vorbehalten bleibt § 10.

Durch Zuteilung eines Kontingentes sind angemessen zu berücksichtigen:

  1. Bedürfnisse der Gemeinden mit eigenen Bootsstegen;
  2. Bedürfnisse des Rettungsdienstes und der Fischerei;
  3. Bedürfnisse des Schifffahrtsgewerbes.

Art. 10 Ausnahmen

Das Bau- und Justizdepartement kann in Abweichung von § 9 Schiffsanbindeplätze für Motorschiffe bewilligen, wenn deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW und deren Gewicht nicht mehr als 400 kg beträgt und die Schiffe nachweisbar zur Ausübung der Fischerei verwendet werden.

Nicht unter die Beschränkung von § 9 fallen Segelboote mit Hilfsmotoren (Flautenschieber), sofern diese nur zum Ein- und Auslaufen, bei Flauten und bei Gefahr verwendet werden.

Art. 11 Örtliche Beschränkung der Schiffsanbindeplätze

Ausserhalb der in Abschnitt IV ausgeschiedenen Zonen dürfen unter Vorbehalt von § 10 Absatz 1 keine Bewilligungen für Schiffsanbindeplätze erteilt werden.

Art. 12* Fahrverbot zwischen Feldbrunnen und Flumenthal

Das Befahren des Aareabschnittes ab Höhe des Schützenhauses Feldbrunnen bis zum Werk Flumenthal ist untersagt.*

Vorbehalten bleibt der nach dem Bundesrecht vorgesehene Durchgangsverkehr.

Art. 12bis* Ausnahmen*

Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten zum Zweck der fischereilichen Bewirtschaftung und zur Pflege des Lebensraumes nach Anordnung und unter Aufsicht des zuständigen Departements.

Ruder- und Motorboote bis maximal 6kW Leistung sind vom 1. Mai bis 31. Oktober erlaubt.*

Das nach § 6 dieser Verordnung zuständige Departement kann für Personentransporte vom 1. Mai bis 30. September Ausnahmen bewilligen. Die Ausnahmen sind mit Auflagen zur Fahrtenzahl und Fahrroute zu versehen. Die Ausnahmen sind mit Zurückhaltung und ausschliesslich für Fahrten mit geringfügigen Auswirkungen auf den Aareraum zu erteilen. Gesuche für das jeweilige Jahr sind bis spätestens 31. Januar einzureichen.*

Art. 12ter* Aufgehoben.*

Aufgehoben.*

Art. 13 Betriebsbewilligung für Schiffe

Neue Betriebsbewilligungen werden unter Vorbehalt von § 14 nur an Personen erteilt, die für ihr Schiff einen Schiffsanbindeplatz oder Trockenstandplatz auf privatem Grund nachweisen können.

Art. 14 Domizil-Motorschiffe

Für Domizil-Motorschiffe werden Betriebsbewilligungen nur erteilt, wenn ein Trockenstandplatz auf privatem Grund nachgewiesen wird.

Nach jeder Verwendung ist das Schiff auszuwassern.

Art. 15 Geschwindigkeitsbeschränkung

Auf den solothurnischen Gewässern ist die Geschwindigkeit auf 15 km/h beschränkt.

4. Bauten und Anlagen für die Schifffahrt

Art. 16 Verbot der Errichtung

Das Erstellen von Bauten und Anlagen für die Schifffahrt an und in öffentlichen Gewässern ist untersagt.

Art. 17 Ausnahmebewilligungen

Der Regierungsrat kann insbesondere für Hafenanlagen, Schiffswerften, Bootshäuser, Ver- und Entsorgungsanlagen und das Bau- und Justizdepartement für Schiffsstege, Schiffsanbindeplätze und ähnliche Einrichtungen nach Anhören der betroffenen Ufergemeinden eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt insbesondere die Interessen des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei, der Schifffahrt, der Wasser- und der Wasserbaupolizei.

Bewilligungen haben die Auflage zu enthalten, dass bei einer Weitervermietung der Schiffsstege und der Schiffsanbindeplätze die Mietbedingungen angemessen zu gestalten sind.

Art. 18 Bewilligungsverfahren

Gesuche sind dem Bau- und Justizdepartement mit folgenden Unterlagen im Doppel einzureichen:

  1. Situationsplan (Kopie des Katasterplanes);
  2. Ausführungsplan im Massstab 1:50 mit eingetragenen Massen;
  3. Nachweis über eine genügende Erschliessung und ein entsprechendes Zugangsrecht.

Die Erteilung der Baubewilligung durch die Ufergemeinde bleibt vorbehalten.

Art. 19 Zonen für Schiffsanbindeplätze

Im oberen Kantonsteil werden folgende Zonen für Schiffsanbindeplätze ausgeschieden:

  1. Zone I für Motorschiffe jeder Antriebsleistung und für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren;
  2. Zone II für Motorschiffe mit einer Antriebsleistung von höchstens 6 kW und für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren;
  3. Zone III für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren.

Art. 20 Verteilung

Die Verteilung auf die Gemeinden und die Ausscheidung der Zonen im Sinne von § 19 richten sich nach den zugehörigen Übersichtsplänen[9].

Die zulässige Anzahl der Schiffsanbindeplätze und ihre Verteilung auf die Zonen werden vom Regierungsrat festgelegt.

Art. 21 Bewilligung für Schiffsanbindeplätze

Die Bewilligung für einen Schiffsanbindeplatz ist grundsätzlich persönlich und nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und eingetragenen Partnerinnen sowie direkten Nachkommen übertragbar. Eine Übertragung ist dem Bau- und Justizdepartement unverzüglich zu melden. Der neue Bewilligungsinhaber beziehungsweise die neue Bewilligungsinhaberin hat dem Bau- und Justizdepartement für Boote ab 6 kW spätestens 1 Jahr nach der Übertragung einen gültigen Führerausweis vorzulegen, andernfalls erlischt die Bewilligung.*

Die Bewilligungsdauer beträgt in jedem Fall 15 Jahre mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um 5 Jahre. Die Bewilligung erlischt auch, wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin das Schiff verkauft und nicht innert 6 Monaten für den eigenen Gebrauch ein anderes Schiff erwirbt.

Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen von Schiffsstegen und Schiffsanbindeplätzen sind verpflichtet, dem Bau- und Justizdepartement freiwerdende Schiffsanbindeplätze sofort zu melden.

Das Bau- und Justizdepartement führt über bewilligte Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze ein Verzeichnis.

Art. 22 Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung wird entschädigungslos entzogen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen von § 21 zur Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

Die Bewilligung kann ferner entschädigungslos entzogen werden, wenn die mit der Erteilung verbundenen Auflagen und Bedingungen missachtet werden.

Art. 23 Warteliste

Das Bau- und Justizdepartement führt eine Warteliste über eingehende Gesuche für die Bewilligung von Schiffsanbindeplätzen an bereits bewilligten Anlagen.

Es teilt freie oder freiwerdende Plätze im Rahmen der Warteliste in folgender Reihenfolge zu:

  1. Einwohnern oder Einwohnerinnen mit Wohnsitz in einer Ufergemeinde, sofern nicht schon ein Drittel der Plätze in dieser Gemeinde von Gemeindeangehörigen belegt sind;
  2. den übrigen Kantonseinwohnern oder Kantonseinwohnerinnen;
  3. Einwohnern oder Einwohnerinnen anderer Kantone.

5. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Strafbestimmung

Wer gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird, soweit nicht andere Strafbestimmungen, insbesondere solche der Gewässerschutzgesetzgebung, anwendbar sind, mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 25 Rechtsmittel

Verfügungen der Kantonspolizei können innert 10 Tagen mit Beschwerde an das Departement des Innern weitergezogen werden.*

Verfügungen der Departemente und der Motorfahrzeugkontrolle können innert 10 Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Bei Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes bleibt § 50 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977[10] vorbehalten.*

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Schiffahrt vom 21. Dezember 1979[11] aufgehoben.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 25. Oktober 1995 abgewiesen.

GS 93, 295

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.10.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 93, 295
15.03.2005 01.08.2005 § 12 totalrevidiert -
15.03.2005 01.08.2005 § 12bis eingefügt -
15.03.2005 01.08.2005 § 12ter eingefügt -
23.10.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 1, a) aufgehoben -
24.03.2014 01.04.2014 § 3 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 3 Abs. 2 geändert GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 5 aufgehoben GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 6 Abs. 1, d) geändert GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 6 Abs. 1, e) eingefügt GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 6 Abs. 1, f) eingefügt GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 6 Abs. 1, g) eingefügt GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 8 Abs. 1, i) geändert GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 12ter Abs. 1 geändert GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 25 Abs. 1 geändert GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 25 Abs. 2 geändert GS 2014, 7
11.12.2017 01.03.2018 § 12 Abs. 1 geändert GS 2017, 53
11.12.2017 01.03.2018 § 12bis Sachüberschrift geändert GS 2017, 53
11.12.2017 01.03.2018 § 12bis Abs. 2 eingefügt GS 2017, 53
11.12.2017 01.03.2018 § 12bis Abs. 3 eingefügt GS 2017, 53
11.12.2017 01.03.2018 § 12ter Sachüberschrift geändert GS 2017, 53
11.12.2017 01.03.2018 § 12ter Abs. 1 geändert GS 2017, 53

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.10.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 93, 295
§ 3 Abs. 1, b) 24.03.2014 01.04.2014 aufgehoben GS 2014, 7
§ 3 Abs. 2 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7
§ 5 24.03.2014 01.04.2014 aufgehoben GS 2014, 7
§ 6 Abs. 1, a) 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 6 Abs. 1, d) 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7
§ 6 Abs. 1, e) 24.03.2014 01.04.2014 eingefügt GS 2014, 7
§ 6 Abs. 1, f) 24.03.2014 01.04.2014 eingefügt GS 2014, 7
§ 6 Abs. 1, g) 24.03.2014 01.04.2014 eingefügt GS 2014, 7
§ 8 Abs. 1, i) 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7
§ 12 15.03.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 1 11.12.2017 01.03.2018 geändert GS 2017, 53
§ 12bis 15.03.2005 01.08.2005 eingefügt -
§ 12bis 11.12.2017 01.03.2018 Sachüberschrift geändert GS 2017, 53
§ 12bis Abs. 2 11.12.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2017, 53
§ 12bis Abs. 3 11.12.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2017, 53
§ 12ter 15.03.2005 01.08.2005 eingefügt -
§ 12ter 11.12.2017 01.03.2018 Sachüberschrift geändert GS 2017, 53
§ 12ter Abs. 1 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7
§ 12ter Abs. 1 11.12.2017 01.03.2018 geändert GS 2017, 53
§ 21 Abs. 1 23.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 25 Abs. 1 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7
§ 25 Abs. 2 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7