Wo in dieser Verordnung auf das Gesetz oder auf die Vollziehungs-Verordnung hingewiesen wird, sind das Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtsgesetz) vom 21. Dezember 1948 und die dazugehörige bundesrätliche Vollziehungs-Verordnung vom 5. Juni 1950[2] zu verstehen.
737.1
Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtsgesetz)
Präambel
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtsgesetz)[1]
Art. 1
Art. 2
Für die Mitwirkung bei der administrativen Untersuchung der Flugunfälle ist der Kommandant der Kantonspolizei zuständig (Art. 24 des Gesetzes[3]).
Art. 3
Als Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission für Flugunfälle (Art. 25 des Gesetzes) und in der Rekurskommission (Art. 82 Abs. 3 der Vollziehungs-Verordnung) wird der Obergerichtspräsident bezeichnet. Ersatzmann ist der Vizepräsident des Obergerichtes.[4]
Art. 4
Zur Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen nach Artikel 80 ff. des Gesetzes ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.
Der Amtsgerichtspräsident entscheidet im summarischen Verfahren.
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind ergänzend anwendbar.
Art. 6
Die strafbaren Handlungen, die zu administrativen Massnahmen im Sinne von Artikel 92 des Gesetzes Anlass geben könnten und zu deren Meldung die Polizei- und Gerichtsstellen gemäss Artikel 100 des Gesetzes verpflichtet sind, sind dem Polizei-Departement zur Weiterleitung an das Eidgenössische Luftamt[5] mitzuteilen.
Art. 7
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Egress
Genehmigt vom Bundesrat am 7. Mai 1951.
Inkrafttreten am 25. Mai 1951.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.01.1951 | 25.05.1951 | Erlass | Erstfassung | GS 78, 156 |
| 24.10.1979 | 13.12.1979 | § 5 | aufgehoben | - |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.01.1951 | 25.05.1951 | Erstfassung | GS 78, 156 |
| § 5 | 24.10.1979 | 13.12.1979 | aufgehoben | - |