Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlosse- nen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offizi- ellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Die Konferenz ist zuständig für:
. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kan- tone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontroll- stelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrolle und einer Ge- bührenordnung;
. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von 5 Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, eine anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst ge- eigneten Organisation übertragen werden;
. die Wahl von 2 Rechnungsrevisoren;
. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
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Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzube- rufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Ande- re Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenden Kantone damit einverstanden sind.