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738.2

Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

Präambel

Beitritt zum Konkordat über die nicht

eidgenössisch konzessionierten

Luftseilbahnen und Skilifte

KRB vom 18. April 1973

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 31 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober

Art. 371

1887 und Zivilgese des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen tzbuches vom 4. April 1954

) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

. Februar 1973 beschliesst:

. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die nicht eidgenös- sisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 bei.

. Soweit nach dem Konkordat eine kantonale Behörde Verfügungen zu treffen hat, ist dafür der Regierungsrat zuständig.

. Gesuche für bewilligungspflichtige Anlagen werden auf dem Bau- Departement (Kantonales Verkehrsamt) und in den Gemeinden, in de- nen die Anlagen errichtet und betrieben werden sollen, während 14 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im Amtsblatt und in orts- üblicher Weise zu publizieren. Das Bau-Departement hat die örtlich zuständige Baubehörde zur Ver- nehmlassung einzuladen. Einsprachen sind innert der Auflagefrist dem Bau-Departement schrift- lich und mit Begründung einzureichen. Über die Einsprachen entschei- det der Regierungsrat.

. Die vom Regierungsrat am 20. Februar 1973 beschlossene Ergänzung

Art. 62

des Gebührentarifs vom 20. April 1971 ( bis )

) wird genehmigt.

. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. ________________

) BGS 211.1.

Art. 57

) Aufgehoben durch GT vom 24. Oktober 1979.