1887 und Zivilgese des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen tzbuches vom 4. April 1954
) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
. Februar 1973 beschliesst:
. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die nicht eidgenös- sisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 bei.
. Soweit nach dem Konkordat eine kantonale Behörde Verfügungen zu treffen hat, ist dafür der Regierungsrat zuständig.
. Gesuche für bewilligungspflichtige Anlagen werden auf dem Bau- Departement (Kantonales Verkehrsamt) und in den Gemeinden, in de- nen die Anlagen errichtet und betrieben werden sollen, während 14 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im Amtsblatt und in orts- üblicher Weise zu publizieren. Das Bau-Departement hat die örtlich zuständige Baubehörde zur Ver- nehmlassung einzuladen. Einsprachen sind innert der Auflagefrist dem Bau-Departement schrift- lich und mit Begründung einzureichen. Über die Einsprachen entschei- det der Regierungsrat.
. Die vom Regierungsrat am 20. Februar 1973 beschlossene Ergänzung