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739.1

Verordnung über Rohrleitungsanlagen

Vom 28.11.1967 (Stand 01.01.1982)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz) vom 4. Oktober 1964[1] und Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887

beschliesst:

Art. 1 A. Allgemeines

Für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe gelten die eidgenössischen Vorschriften.

Sie bestimmen auch, ob die Anlagen unter der Aufsicht des Bundes oder des Kantons stehen.

Art. 2 B. Anlagen unter Aufsicht des Bundes

Bei Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, nimmt das Bau- und Justizdepartement[2] zuhanden der Bundesbehörden Stellung zum Konzessions- und Enteignungsgesuch.

Für die andern Aufgaben, die im Zusammenhang mit solchen Anlagen dem Kanton obliegen, ist das Bau- und Justizdepartement zuständig.*

Art. 3 C. Anlagen unter Aufsicht des Kantons 1. Zuständigkeit

Der Bau und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen, bedürfen der Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes.*

Für die andern Aufgaben, die im Zusammenhang mit solchen Anlagen dem Kanton obliegen, ist das Bau- und Justizdepartement zuständig.*

Art. 4 2. Technische Aufsicht

Die technische Aufsicht wird dem eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat übertragen.

Die entsprechenden Verfügungen werden von der zuständigen kantonalen Behörde erlassen.

Art. 5 3. Gebühren und Kosten

Das Bau- und Justizdepartement wendet bei der Erhebung von Gebühren und Kosten die eidgenössischen Bestimmungen, die für Anlagen unter Aufsicht des Bundes gelten, sinngemäss an. Die dort genannten Gebühren gelten als Höchstansätze. Zu ersetzen sind ausserdem die Publikationskosten.

Die Gebühren für die Benützung öffentlicher Gewässer und von Kantonsstrassen richten sich nach dem Gebührentarif.

Art. 6* 4. Beschwerdeweg

Gegen Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 7 D. Schlussbestimmungen 1. Genehmigung durch den Kantonsrat

Die Kompetenzdelegationen in § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 und die Gebührenbestimmungen in § 5 Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Art. 8 2. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Sie gilt rückwirkend auch für solche Anlagen unter Aufsicht des Kantons, die gestützt auf das Bundesgesetz bereits bewilligt worden sind.

Egress

Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 29. Februar 1968 genehmigt.

Inkrafttreten am 7. März 1968.

GS 84, 81

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.11.1967 07.03.1968 Erlass Erstfassung GS 84, 81
08.09.1981 01.01.1982 § 2 Abs. 2 geändert -
08.09.1981 01.01.1982 § 3 Abs. 1 geändert -
08.09.1981 01.01.1982 § 3 Abs. 2 geändert -
08.09.1981 01.01.1982 § 6 totalrevidiert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.11.1967 07.03.1968 Erstfassung GS 84, 81
§ 2 Abs. 2 08.09.1981 01.01.1982 geändert -
§ 3 Abs. 1 08.09.1981 01.01.1982 geändert -
§ 3 Abs. 2 08.09.1981 01.01.1982 geändert -
§ 6 08.09.1981 01.01.1982 totalrevidiert -