Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Solothurn.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder interkantonaler Vereinbarungen sowie besondere kantonale Vorschriften.
811.11
gestützt auf die Artikel 36, 38 Absatz 1 und 55a Absätze 1 und 6 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994[1] sowie die Artikel 100 und 101 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[2]
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 29. Mai 2018 (RRB Nr. 2018/820)*
Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Solothurn.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder interkantonaler Vereinbarungen sowie besondere kantonale Vorschriften.
Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung durch Massnahmen der Gesundheitsversorgung und -förderung sowie der Prävention und durch gesundheitspolizeiliche Massnahmen.
Durch die Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung für ihre Gesundheit trägt die Bevölkerung angemessen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes bei.
Der inner- und interkantonalen Zusammenarbeit ist besondere Beachtung zu schenken.
Der Kanton und die Gemeinden können beim Vollzug dieses Gesetzes mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlich-rechtlichen oder privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie mit weiteren Personen zusammenarbeiten.
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus.
Das Departement nimmt alle Aufgaben des Kantons im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens wahr, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.
Es vollzieht in seinem Aufgabenbereich die eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Erlasse sowie die Staatsverträge, veranlasst die erforderlichen Massnahmen und erlässt die notwendigen Verfügungen.
Der Regierungsrat wählt eine kantonale Ethikkommission, welche die Aufgaben gemäss den Artikeln 45 ff. des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011[3] erfüllt. Er kann den Beitritt zu einer interkantonalen Ethikkommission beschliessen. Die Vereinbarung über eine interkantonale Ethikkommission regelt insbesondere:
Das Departement setzt zusammen mit den zuständigen Departementen der übrigen Vereinbarungskantone ein interkantonales Aufsichtsorgan ein, wählt dessen Mitglieder und genehmigt die Reglemente über die Organisation, das Verfahren und die Kompetenzen des Aufsichtsorgans.
Sofern sich der Rechtsschutz und das Verfahren nach dem Recht des Kantons Solothurn richten, können Verfügungen der Ethikkommission innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Der Gemeinderat nimmt jene Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens wahr, welche den Gemeinden gesetzlich zugewiesen werden.
Er kann seine Befugnisse an Kommissionen, die Gemeindeverwaltung oder an eine beauftragte Person delegieren. In diesem Fall übt er die Aufsicht aus.
Einer Berufsausübungsbewilligung des Departements bedarf, wer in eigener fachlicher Verantwortung eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, die:
Logopäden und Logopädinnen unterstehen insoweit der Bewilligungspflicht, als sie medizinisch-therapeutisch tätig sind und Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.
Inhaber und Inhaberinnen einer Berufsausübungsbewilligung können mit Bewilligung des Departements eine Zweigpraxis führen. Die persönliche Berufsausübung ist für die Zweigpraxis erforderlich.
Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens, die geeignet sind, die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden, einer Bewilligungspflicht unterstellen oder einzelne Tätigkeiten von der Bewilligungspflicht befreien, sofern dies mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht.
Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen Berufsausübungsbewilligung, die gemäss Artikel 5 des bilateralen Übereinkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit[8] eine bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen im Kanton Solothurn ausüben möchten, benötigen keine Berufsausübungsbewilligung. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligungen gelten auch für diese Tätigkeiten. Die betreffenden Personen haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Departement zu melden.
Das Departement prüft die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit in einem beschleunigten, kostenlosen Verfahren und teilt der betreffenden Person mit, ob sie die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf.
Auf Inhaber und Inhaberinnen ausserkantonaler Berufsausübungsbewilligungen, die im Kanton Solothurn keine Zweigpraxis eröffnen möchten, gelangt das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 unabhängig von der Dauer der Berufsausübung sinngemäss zur Anwendung.
Keine Berufsausübungsbewilligung benötigen angestellte Mitarbeitende, die unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des Inhabers oder der Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung der gleichen Berufsgattung stehen. Bei Ärzten und Ärztinnen hat die beaufsichtigende Person über den gleichen Facharzttitel zu verfügen.
Alle weiteren berufsmässig oder sonst entgeltlichen Tätigkeiten, die der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen, unterstehen der Aufsicht des Departements.
Personen, die eine bewilligungsfreie Tätigkeit gemäss Absatz 1 ausüben, sind gegenüber dem Departement auskunfts- und meldepflichtig.
Drohen im Bereich bewilligungsfreier Tätigkeiten Gesundheitsgefährdungen, kann das Departement die betreffenden Tätigkeiten und Handlungen verbieten. Es kann die betreffende Tätigkeit auch lediglich einschränken oder deren Weiterführung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.
Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte melden dem Departement sämtliche für ein Verbot oder eine Einschränkung erheblichen Vorfälle und Wahrnehmungen.
Für folgende Tätigkeiten richten sich die Bewilligungsvoraussetzungen abschliessend nach dem Bundesrecht:
Für die übrigen Tätigkeiten wird die Berufsausübungsbewilligung erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art verknüpft sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit sich diese aus bundesrechtlichen, interkantonalen oder kantonalen Vorschriften ergeben oder dies für die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.
Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben dem Departement sämtliche, für ihre Bewilligung relevanten Tatsachen und Änderungen unverzüglich zu melden.
Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben die Bewilligungsvoraussetzungen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit uneingeschränkt zu erfüllen. Sie legen diesbezüglich eine entsprechende Dokumentation an, die dem Departement auf Anfrage hin jederzeit zur Verfügung zu stellen ist.
Für folgende Tätigkeiten richten sich die Entzugsgründe abschliessend nach dem Bundesrecht:
Die Bewilligung wird bei den übrigen Tätigkeiten entzogen:
Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.
Besitzt die Person, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert das Departement die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
Die Bewilligung erlischt:
Sofern ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung, dessen oder deren Stellvertretung sowie Mitarbeitende länger als drei Monate nicht erreicht werden können, wird dem Inhaber oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung vom Departement eine angemessene Frist gesetzt, sich bei diesem zu melden. Erfolgt dies nicht innert der bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.
Für folgende, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten richten sich die Berufspflichten abschliessend nach dem Bundesrecht:
Für die übrigen Tätigkeiten sind die Berufspflichten, unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts, die Folgenden:
Die betreffende Tätigkeit ist persönlich auszuüben.
Für die Vertretung eines Inhabers oder einer Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung aufgrund einer Verhinderung aus persönlichen Gründen, wie insbesondere Krankheit oder Ferienabwesenheit, kann einer Person, welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung erfüllt, eine befristete Bewilligung erteilt werden. Für regelmässige Vertretungen kann eine auf fünf Jahre befristete Bewilligung erteilt werden.
Die Anstellung von unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligungen stehenden Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung, welche die fachlichen Voraussetzungen für die betreffende Tätigkeit erfüllen, ist für sämtliche Tätigkeiten ohne Bewilligung zulässig.
Der Regierungsrat regelt insbesondere die Einzelheiten der Tätigkeiten der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, der Tätigkeiten der unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung stehenden Mitarbeitenden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und die maximale Anzahl der zulässigen Anstellungen und Stellenprozente von Mitarbeitenden gemäss Absatz 3 in einer Verordnung.
Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sowie ihre Hilfspersonen haben über Geheimnisse, die ihnen infolge ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind, sowie über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht haben, zu schweigen.
Sie sind von Gesetzes wegen vom Berufsgeheimnis befreit:
Die Befreiung vom Berufsgeheimnis bezieht sich nur auf diejenigen Daten, die im jeweiligen Einzelfall von Bedeutung sind.
Vorbehalten bleiben die Aussageverweigerungsrechte gemäss Bundesrecht.
Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, haben aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden sowie Wahrnehmungen, die auf eine erhebliche Gefährdung der Bevölkerung schliessen lassen, sofort den für ärztliche oder pharmazeutische Belange zuständigen Stellen des Departements zu melden. Sie sind ermächtigt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu benachrichtigen, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.
Sie sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis ermächtigt, den Strafverfolgungsbehörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen, namentlich gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit, schliessen lassen.
Sie sind zu Meldungen für wissenschaftliche Untersuchungen gemäss § 45 verpflichtet, sofern die betroffene Person in die Weitergabe der Daten eingewilligt hat.
Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Meldepflichten und -rechte.
Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, legen über jeden Patienten und jede Patientin in schriftlicher oder elektronischer Form eine Patientendokumentation an, die laufend nachzuführen ist. Die Urheberschaft und der Zeitpunkt der einzelnen Eintragungen muss stets klar ersichtlich sein.
Die Patientendokumentation gibt insbesondere Auskunft über die Aufklärung, die Untersuchung, die Diagnose, die Behandlung, die Pflege und allfällige Zwangsmassnahmen.
Die Patientendokumentation ist während mindestens 10 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren, sofern gemäss Bundesrecht keine längeren Aufbewahrungsfristen gelten. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen in einer Verordnung längere Aufbewahrungsfristen vorsehen, wobei er den Interessen der Patienten und Patientinnen angemessen Rechnung trägt.
Bei einer vorübergehenden oder endgültigen Berufsaufgabe und nach dem Tod der behandelnden oder pflegenden Person ist zu gewährleisten, dass die Patientendokumentation dem Patienten oder der Patientin, unter Wahrung des Berufsgeheimnisses, zugänglich bleibt.
Es sind die erforderlichen organisatorischen und sicherheitstechnischen Massnahmen zu treffen, damit nur berechtigte Personen Zugang zur Patientendokumentation haben.
Der Regierungsrat kann hinsichtlich der Einführung des elektronischen Patientendossiers die erforderlichen Massnahmen zur Steuerung, Koordination und Förderung der Zusammenarbeit sowie zur Vernetzung von Gemeinschaften treffen, sofern diese Aufgaben von den zuständigen Leistungserbringern nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt werden.
Der Kanton kann Beiträge für die Einführung des elektronischen Patientendossiers gewähren.
Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen sind verpflichtet, sich persönlich an einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen und diesen einwandfrei zu gewährleisten.
Die kantonalen Berufsorganisationen der Ärzte und Ärztinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen sorgen mittels entsprechender Reglemente, die vom Regierungsrat in einer Verordnung als verbindlich erklärt werden, für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes und können die hierfür notwendigen Personendaten erheben. Sie sind insbesondere zuständig für:
Tierärzte und Tierärztinnen sorgen im gegenseitigen Einvernehmen für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes. Das Departement ist entsprechend zu informieren.
Verfügungen der kantonalen Berufsorganisationen über die Befreiung oder den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht sowie über die Leistung von Ersatzabgaben können innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Departement angefochten werden.
Einer Betriebsbewilligung bedürfen insbesondere folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens:
Die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Einrichtungen, die soziale Aufgaben erbringen und soziale Institutionen betreiben, richtet sich nach dem Sozialgesetz (SG) vom 31. Januar 2007[20].
Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Einrichtungen der Bewilligungspflicht unterstellen und die damit zusammenhängenden Einzelheiten regeln, sofern dies erforderlich und zweckmässig erscheint und mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.
Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn eine Einrichtung:
Die Bewilligung erlischt:
Eine Einrichtung ist gemäss § 25 Buchstabe a verpflichtet, dem Departement den Wechsel oder den Tod der gesamtverantwortlichen Person unverzüglich zu melden. Anschliessend wird der betreffenden Einrichtung vom Departement eine angemessene Frist zur Bezeichnung einer neuen gesamtverantwortlichen Person gesetzt. Erfolgt dies nicht innert der bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.
Sofern eine Einrichtung länger als drei Monate nicht erreicht werden kann, wird der betreffenden Einrichtung vom Departement eine angemessene Frist gesetzt, sich bei diesem zu melden. Erfolgt dies nicht innert der bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.
Zur Sicherheit der Patienten und Patientinnen können Spitäler gemäss § 21 Absatz 1 Buchstabe a folgende Überwachungen durchführen:
Für folgende Regelungsbereiche gelangen für die Einrichtungen des Gesundheitswesens sinngemäss zur Anwendung:
Einrichtungen des Gesundheitswesens mit öffentlichen Aufgaben bieten Patientendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv zur Übernahme an und sind diesbezüglich vom Berufsgeheimnis entbunden.
Der Regierungsrat kann einen sofortigen Zulassungsstopp von Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, anordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 55b KVG[21] erfüllt sind.
Wer als Leistungserbringer im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein will, bedarf einer Zulassung des Departements und untersteht dessen Aufsicht.
Die Zulassung kann mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich ist.
Sie erlischt, wenn ihr Inhaber oder ihre Inhaberin nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht, wobei das Departement diese Frist aus wichtigen Gründen auf Gesuch hin verlängern kann.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sowie die Meldepflichten der Inhaber und Inhaberinnen einer Zulassung in einer Verordnung.
Der Regierungsrat legt in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen Höchstzahlen für Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen, gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben in einer Verordnung fest.
Er kann einen sofortigen Zulassungsstopp in einem bestimmten Fachgebiet anordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 55a Absatz 6 KVG[22] erfüllt sind.
Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen gelten gegenüber sämtlichen Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und gegenüber sämtlichen bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen haben sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten.
Die Patienten und Patientinnen haben Anspruch auf Achtung und Wahrung ihrer persönlichen Freiheit, ihrer Privatsphäre und ihrer Persönlichkeitsrechte. Sie verfügen über ein Recht auf Information und Selbstbestimmung. Vorbehalten bleiben die Zwangsmassnahmen, welche dieses Gesetz oder andere Erlasse ausdrücklich vorsehen.
Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben ein Anrecht auf eine angepasste, ganzheitliche Betreuung sowie auf eine grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen gemäss den Grundsätzen der palliativen Medizin, Pflege, Begleitung und Seelsorge.
Die Patienten und Patientinnen sind unaufgefordert, im gebotenen Umfang sowie in verständlicher und geeigneter Form aufzuklären über:
Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach dem Willen der aufzuklärenden Person und nach den Umständen des Einzelfalls. Von einer eingehenden Aufklärung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine solche dem Patienten oder der Patientin zum Nachteil gereichen würde.
Sofern eine Aufklärung in Notfallsituationen nicht mehr möglich ist, hat sie nachträglich zu erfolgen.
Die Patienten und Patientinnen haben im Rahmen der erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen in zumutbarer Weise mitzuwirken.
Sie sind verpflichtet, die für eine sachgemässe Untersuchung, Behandlung und Administration notwendigen Auskünfte über ihre Gesundheit und ihre Person zu erteilen.
Sie nehmen auf andere Patienten und Patientinnen sowie auf Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, Rücksicht und respektieren die Hausordnung der betreffenden Betriebe und Einrichtungen.
Die Patienten und Patientinnen oder ihre gesetzlichen und vertraglichen Vertreter und Vertreterinnen können die betreffende Patientendokumentation einsehen, Kopien davon verlangen oder diese im Original gegen eine schriftliche Verzichtserklärung hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht gemäss § 18 Absatz 3 ausgehändigt erhalten. Für persönliche Notizen der behandelnden und pflegenden Fachpersonen besteht hingegen kein Einsichtsrecht.
Das Einsichts- und Herausgaberecht kann aus überwiegenden schützenswerten Interessen Dritter eingeschränkt werden.
Ausnahmsweise können für die Ausfertigung von Kopien Kosten in Rechnung gestellt werden, wobei die Kostenbeteiligung maximal 300 Franken beträgt. Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist sinngemäss anwendbar.
Dritten darf Auskunft über die Patienten und Patientinnen nur mit deren vorgängigem Einverständnis erteilt werden.
Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen des Patienten oder der Patientin geschlossen werden muss, wird die Zustimmung vermutet für:
Vorbehalten bleiben die Meldepflichten und -rechte gemäss § 17.
Das Behandlungsverhältnis beinhaltet sämtliche Massnahmen, welche gemäss den Erkenntnissen der Fachkunde zur Besserung des Gesundheitszustands notwendig sind.
Die Vornahme einzelner medizinischer Eingriffe sowie die Medikamenteneinnahme können jederzeit vom Patienten oder der Patientin abgelehnt werden. Ferner ist die Auflösung des Behandlungsverhältnisses jederzeit möglich.
Lehnen der Patient oder die Patientin oder die gesetzliche Vertretung eine medizinische Massnahme ab, ist dies auf Verlangen hin unterschriftlich, zusammen mit einer entsprechenden Haftungsentbindung, zu bestätigen. Für die Patientenverfügung gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907[23].
Die behandelnden Personen können in begründeten Fällen, insbesondere aus medizinischen, pflegerischen oder ethischen Gründen, diagnostische, therapeutische oder prophylaktische Massnahmen ablehnen.
Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen, insbesondere körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen, bedürfen der Zustimmung der aufgeklärten und hinsichtlich des betreffenden Entscheids urteilsfähigen Patienten und Patientinnen.
Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter ist eine stillschweigende Zustimmung des Patienten oder der Patientin ausreichend.
Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist der Beistand oder die Beiständin in jedem Fall über grössere oder mit erheblichem Risiko verbundene medizinische Eingriffe zu informieren.
Bei Personen, die nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, dürfen Informationen an den Beistand oder die Beiständin nur dann unterbleiben, soweit diese für die Mandatsführung nicht zwingend notwendig sind. Der Patient oder die Patientin ist diesbezüglich vorgängig anzuhören. Der Arzt oder die Ärztin hält in der Patientendokumentation fest, aus welchen Gründen eine Information unterblieben ist.
Sind urteilsfähige Patienten und Patientinnen minderjährig, ist bei grösseren oder mit erheblichem Risiko verbundenen medizinischen Eingriffen die gesetzliche Vertretung zu informieren.
Sofern es der Patient oder die Patientin aus zureichenden Gründen verlangt, haben Informationen an die gesetzliche Vertretung zu unterbleiben. Der Arzt oder die Ärztin hält in der Patientendokumentation fest, aus welchen Gründen eine Information unterblieben ist.
Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung in Lehrveranstaltungen einbezogen werden, wobei deren Persönlichkeit und Intimsphäre zu wahren sind. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
Die Zustimmung zum ordentlichen klinischen Unterricht am Krankenbett wird vermutet.
Für Forschungsvorhaben an lebenden und verstorbenen Personen ist die Zustimmung der Ethikkommission erforderlich.
Ohne klare Willensäusserung der verstorbenen Person bedarf eine Obduktion der Zustimmung der gemäss ZGB[24] vertretungsberechtigten Person.
Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit des Menschen durch das Departement sowie die Anordnung einer Obduktion gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007[25] und ihrer Nebenerlasse durch die Strafverfolgungsbehörden.
Urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen dürfen keine Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden.
Für Ausnahmen von Absatz 1 ist die Zustimmung der Ethikkommission gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004[26] erforderlich.
Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen gelten sinngemäss die Bestimmungen des ZGB[27] über Wohn- und Pflegeeinrichtungen.
Zuständig für die Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen gemäss Artikel 438 ZGB[28] sind in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärzte und Kaderärztinnen sowie die Ärzte und Ärztinnen der Wohn- und Pflegeeinrichtungen.
In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Kaderpersonen aus dem pflegerischen Bereich anzuordnen. Die Einrichtungen bezeichnen die dafür zuständigen Funktionen und melden dies den zuständigen Stellen, namentlich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin ist vor der Anordnung der Massnahme zwingend miteinzubeziehen.
Für Behandlungen von Patienten und Patientinnen ohne deren Zustimmung gelten die Bestimmungen des ZGB[29] über die fürsorgerische Unterbringung.
In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung gelten als Chefärzte und Chefärztinnen der Abteilung gemäss Artikel 434 ZGB[30] die diensthabenden Kaderärzte und Kaderärztinnen sowie die Ärzte und Ärztinnen der Wohn- und Pflegeeinrichtungen.
In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Behandlungen ohne Zustimmung der Patienten und Patientinnen ausgeschlossen.
Der mündliche oder schriftliche Verkehr der Patienten und Patientinnen mit ihren Angehörigen und mit Dritten kann einer ärztlichen Kontrolle unterstellt und eingeschränkt werden, sofern dies zum Schutz der Patienten und Patientinnen sowie Drittpersonen notwendig ist. Davon ausgenommen ist der Verkehr mit Behörden sowie Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen.
Die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine solche Massnahme jederzeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
Erachtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Massnahme als unangemessen, so hebt sie diese unverzüglich auf oder passt sie an.
Die Spitalversorgung, die stationäre Betreuung in Wohn- und Pflegeeinrichtungen und die ambulante, pflegerische Betreuung zu Hause erfolgen nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 2004[31] und des SG[32].
Die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wird prioritär durch private Leistungserbringer sichergestellt. Öffentliche Leistungsanbieter nehmen im Rahmen von Leistungsaufträgen und gesetzlichen Rahmenvorgaben ergänzende Funktionen wahr.
In Bereichen, in denen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung anderweitig nicht gewährleistet ist, kann der Kanton den Aufbau und Betrieb ambulanter Einrichtungen mit finanziellen Beiträgen und anderen geeigneten Massnahmen unterstützen.
Der Kanton und die Gemeinden fördern:
Das Departement kann selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlichen oder privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie mit weiteren Personen Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention anregen, koordinieren, umsetzen und evaluieren. Die nationalen Ziele des Bundes sind angemessen zu berücksichtigen.
Der Kanton kann Einrichtungen, Massnahmen und Projekte anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, öffentlich-rechtlicher und privater Institutionen, Organisationen oder Einrichtungen sowie weiterer Personen durch Beiträge unterstützen.
Der Kanton fördert die Selbsthilfe und damit die Verantwortung eines jeden für sich selbst und andere.
Er gewährleistet den Zugang zu Angeboten und vermittelt interessierte Personen.
Er unterstützt geeignete Angebote sowie Projekte und sorgt dafür, dass diese der Allgemeinheit bekannt gemacht werden.
Er koordiniert und vernetzt Angebote sowie Projekte.
Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Das Verkaufspersonal kann in Zweifelsfällen einen Ausweis verlangen, um das Alter des Kunden oder der Kundin zu überprüfen.
Der Verkauf von Tabakwaren mittels Automaten ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen der Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren durch geeignete Massnahmen verunmöglicht wird.
Werbung und Sponsoring für Tabakwaren sind verboten:
In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie insbesondere in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Kliniken sowie in Alters- und Pflegeeinrichtungen, in Kultur- und Sportstätten, Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten sowie in allen Bereichen der Gastronomie, ist das Rauchen verboten. Getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung können für rauchende Personen vorgesehen werden.
Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, mit öffentlichen oder privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie mit weiteren Personen im Dienste der Gesundheit wissenschaftliche Untersuchungen betreiben.
Zur Vertiefung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton ein Krebsregister.
Der Regierungsrat bezeichnet den Betreiber oder die Betreiberin des Krebsregisters. Er kann die Registerführung einer im Kanton Solothurn tätigen öffentlich-rechtlichen oder privaten Institution, Organisation oder Einrichtung oder einer anderen Person übertragen oder den Anschluss an ein ausserkantonales Krebsregister beschliessen.
Führung, Finanzierung und Kontrolle des Krebsregisters werden in einer Vereinbarung zwischen dem Departement und dem Betreiber oder der Betreiberin des Krebsregisters geregelt.
Der Betreiber oder die Betreiberin des Krebsregisters kann die Daten des Krebsregisters mit jenen der Einwohnerregisterplattform, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Rahmen eines Abrufverfahrens abgleichen, sofern dies zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der Betreiber oder die Betreiberin des Krebsregisters gibt den Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versicherungsnummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[33] bekannt, sofern der Patient oder die Patientin am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat.
Der schulärztliche Dienst unterstützt die Gesundheitsversorgung der Kinder und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit und ist in besonderen Situationen Ansprechpartner für medizinische Belange.
Die Gemeinden stellen den schulärztlichen Dienst in den kommunalen Volksschulangeboten sicher, indem sie: *
Der Kanton stellt den schulärztlichen Dienst in den kantonalen Volksschulangeboten sicher, indem er:*
Die Schulzahnpflege bezweckt, Zahnschäden und ihre Folgen durch vorbeugende Massnahmen und Behandlungen zu verhindern.
Die Gemeinden sorgen für die regelmässige Schulzahnpflege während der obligatorischen Schulzeit, indem sie:
Die Erziehungsberechtigten können Reihenuntersuchungen und Behandlungen durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin oder auf eigene Kosten durch einen anderen Zahnarzt oder eine andere Zahnärztin durchführen lassen. Die Erziehungsberechtigten legen den Gemeinden Rechenschaft über den erfolgten Reihenuntersuch ab.
Die Kosten der durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin durchgeführten Behandlungen sind von den Erziehungsberechtigten entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und der Anzahl ihrer Kinder teilweise oder ganz zu übernehmen. Die Gemeinden legen die Modalitäten und die Höhe der Beiträge der Erziehungsberechtigten in ihren Reglementen fest.
Der Regierungsrat verwendet Bundes- und Drittmittel, insbesondere die Abgabe gemäss KVG[34] für die allgemeine Krankheitsverhütung, im Rahmen der Zweckbestimmung zur Finanzierung von Projekten der Prävention und Gesundheitsförderung im Sozial- und Gesundheitsbereich. *
Das Departement ist für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.
Der Kanton kann die Durchführung von bestimmten Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen an die Gemeinden, an Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens, öffentlich-rechtliche oder private Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie an weitere Personen übertragen.
Der Kanton kann an die Kosten, welche gemäss Absatz 2 entstehen, Beiträge leisten.
Der Regierungsrat kann öffentliche Impfungen durchführen lassen.
Er kann Impfungen gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012[35] für obligatorisch erklären.
Die Bearbeitung und der gegenseitige Austausch der zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten durch die für den Vollzug zuständigen Stellen gemäss § 49 richten sich nach den Artikeln 58 und 59 Absätze 1 und 2 EpG[36].
Die für den Vollzug zuständigen Stellen gemäss § 49 können Einrichtungen mit einem erhöhten Expositions- und Übertragungsrisiko, wie namentlich Schulen und Kindertagesstätten, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten übermitteln.
Das Departement kann, sofern eine Person die ihr gegenüber angeordneten Einschränkungen einer bestimmten Tätigkeit oder der Berufsausübung gemäss Artikel 38 EpG[37] missachtet, deren Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sowie Personen, die für deren Tätigkeit verantwortlich sind, über diese Einschränkungen informieren.
Einrichtungen mit einem erhöhten Expositions- oder Übertragungsrisiko sind berechtigt, den für den Vollzug zuständigen Stellen gemäss § 49 auf Anfrage hin die zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten gemäss Artikel 12 Absatz 6 EpG[38] notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten gemäss Artikel 59 Absatz 2 EpG[39] mitzuteilen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann insbesondere Vorschriften erlassen betreffend:
Das Departement ist für den Vollzug des HMG[40] zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.
Es ist zudem für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951[41] in insbesondere den folgenden Bereichen zuständig:
| 1. | die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen; | ||
| 2. | den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von Betäubungsmitteln durch Spitäler und Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen; | ||
| 3. | den Bezug, die Aufbewahrung, die Verwendung, die Verordnung oder die Abgabe von Betäubungsmitteln, insbesondere im Rahmen der Tätigkeit von kantonalen und kommunalen Behörden; | ||
Das Departement kann einzelne Kontrolltätigkeiten besonderen Fachstellen übertragen oder Fachstellen beiziehen.
Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen verfügen über das Recht zur Selbstdispensation und dürfen eine Privatapotheke führen. Die Führung einer Privatapotheke bedarf einer Bewilligung des Departements.
Ebenso können Spitäler und Heime eine Privatapotheke führen, sofern hierfür eine Bewilligung des Departements eingeholt wird.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
Für die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an Patienten und Patientinnen sowie für die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen ist keine Bewilligung erforderlich.
Die direkte Abgabe von Arzneimitteln ist lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet und hat durch den Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin selber oder unter dessen oder deren unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen. Der Handverkauf an Dritte und die Belieferung von Wiederverkäufern und Wiederverkäuferinnen ist verboten.
Selbstdispensierende Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen sind verpflichtet, die Patienten und Patientinnen sowie die Tierhalter und Tierhalterinnen darauf hinzuweisen, dass die Arzneimittel von ihrer Privatapotheke, von einer öffentlichen Apotheke freier Wahl oder von einer Versandapotheke bezogen werden können.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
Spitäler und Heime, die ausschliesslich für bestimmte Patienten und Patientinnen oder Heimbewohner und Heimbewohnerinnen Arzneimittel aus einer Privatapotheke oder auf ärztliches Rezept hin in einer öffentlichen Apotheke beschaffen, verwalten oder durch eine Pflegefachperson ausschliesslich der Bestimmungsperson abgeben, benötigen keine Bewilligung.
Die direkte Abgabe von Arzneimitteln ist, mit Ausnahme von Notfällen, lediglich für spital- und heimeigene Patienten und Patientinnen gestattet.
Zwecks Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten für Arzneimittel sowie des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen können die für ärztliche und pharmazeutische Belange zuständigen Stellen des Departements mit den Apothekern und Apothekerinnen sowie den Ärzten und Ärztinnen folgende Personen- und Gesundheitsdaten über die missbräuchlich handelnden sowie die behandelnden Personen austauschen:
Der Datenaustausch kann im Rahmen eines Abrufverfahrens erfolgen.
Das Departement erlässt die erforderlichen Richtlinien betreffend:
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann insbesondere Vorschriften erlassen über:
Er kann mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlich-rechtlichen oder privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie weiteren Personen zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
Das Departement sorgt für eine zweckmässige Aufsicht über alle Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und über die bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Es kann hierfür namentlich Betriebskontrollen durchführen.
Das Departement ist insbesondere berechtigt:
Das Departement trifft die zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht notwendigen Massnahmen.
Das Departement kann insbesondere:
Für folgende, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten richten sich die Disziplinarmassnahmen abschliessend nach dem Bundesrecht:
Verletzen die übrigen Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, oder bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens die Berufspflichten, weitere im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehende bundesrechtliche oder interkantonale Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie darauf abgestützter Verordnungen, kann das Departement von Amtes wegen oder auf Antrag Dritter folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung angeordnet werden.
Während des Disziplinarverfahrens kann:
Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre nachdem das Departement vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen.
Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.
Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann das Departement zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.
Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte melden dem Departement sämtliche disziplinarrechtlich relevanten Vorfälle und Wahrnehmungen.
Eröffnet das Departement ein Disziplinarverfahren gegen eine Person oder eine Einrichtung, welche eine Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, so informiert es die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
Zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen kann das Departement, nachdem die betreffenden Entscheide in Rechtskraft erwachsen sind, die Erteilung, die Einschränkung, den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung, die Schliessung von Praxen und Einrichtungen, Berufsausübungsverbote sowie Verbote zur Ausübung jeglicher Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens veröffentlichen.
Soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Sofern gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht gehandelt wurde, beträgt die Busse bis 500'000 Franken.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Anstelle einer juristischen Person sind jene natürlichen Personen strafbar, die für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können die betreffenden natürlichen Personen nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte haben die Strafentscheide, die in Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergehen, dem Departement zuzustellen.
Sofern eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens oder eine Einrichtung des Gesundheitswesens gemäss diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig ist, erlischt die betreffende Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten Rechts.
Bereits erteilte Berufsausübungsbewilligungen für Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen in den Bereichen Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin und Akupunktur bleiben gültig.
Die übrigen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben ebenfalls gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht strenger aus, so müssen diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt werden, ansonsten erlöschen die betreffenden Bewilligungen.
Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten und Einrichtungen ist innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Anderenfalls ist die weitere Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder der Betrieb der betreffenden Einrichtung untersagt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten Rechts.
Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben und über 75 Jahre alt sind, müssen innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung stellen.
Bis zum Inkrafttreten des GesBG[46]:
Die Berufsorganisationen reichen dem Departement ihre Notfalldienstreglemente zwecks Prüfung und Vorbereitung von deren Verbindlichkeitserklärung durch den Regierungsrat innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein.
Bis zum Inkrafttreten der Krebsregistrierungsgesetzgebung des Bundes können Ärzte und Ärztinnen, Spitäler und andere private oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Gesundheitswesens, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln, folgende Personen- und Gesundheitsdaten erheben und diese, zusammen mit den zu ihrer Identifikation erforderlichen Daten, dem Betreiber oder der Betreiberin des Krebsregisters melden:
Die Gemeinden reichen dem Departement ihre Reglemente über den schulärztlichen Dienst und über die Schulzahnpflege innert einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung ein.
Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die notwendigen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Er kann insbesondere folgende Bereiche näher regeln:
KRB Nr. RG 0066a/2018 vom 19. Dezember 2018.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 23. April 2019 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. September 2019.
Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 2019.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.12.2018 | 01.09.2019 | Erlass | Erstfassung | GS 2018, 34 |
| 31.08.2021 | 01.01.2022 | § 43bis | eingefügt | GS 2021, 36 |
| 31.08.2021 | 01.01.2022 | § 48bis | eingefügt | GS 2021, 36 |
| 26.01.2022 | 01.08.2023 | § 47 Abs. 2 | geändert | GS 2022, 3 |
| 26.01.2022 | 01.08.2023 | § 47 Abs. 3 | geändert | GS 2022, 3 |
| 18.06.2023 | 01.07.2023 | Ingress | geändert | GS 2023, 26 |
| 18.06.2023 | 01.07.2023 | Titel 4bis | eingefügt | GS 2023, 26 |
| 18.06.2023 | 01.07.2023 | § 25bis | eingefügt | GS 2023, 26 |
| 18.06.2023 | 01.07.2023 | § 25ter | eingefügt | GS 2023, 26 |
| 18.06.2023 | 01.07.2023 | § 48bis Abs. 1 | geändert | GS 2023, 26 |
| 15.05.2024 | 01.07.2024 | § 25quater | eingefügt | GS 2024, 13 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.12.2018 | 01.09.2019 | Erstfassung | GS 2018, 34 |
| Ingress | 18.06.2023 | 01.07.2023 | geändert | GS 2023, 26 |
| § 25quater | 15.05.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | GS 2024, 13 |
| Titel 4bis | 18.06.2023 | 01.07.2023 | eingefügt | GS 2023, 26 |
| § 25bis | 18.06.2023 | 01.07.2023 | eingefügt | GS 2023, 26 |
| § 25ter | 18.06.2023 | 01.07.2023 | eingefügt | GS 2023, 26 |
| § 43bis | 31.08.2021 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2021, 36 |
| § 47 Abs. 2 | 26.01.2022 | 01.08.2023 | geändert | GS 2022, 3 |
| § 47 Abs. 3 | 26.01.2022 | 01.08.2023 | geändert | GS 2022, 3 |
| § 48bis | 31.08.2021 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2021, 36 |
| § 48bis Abs. 1 | 18.06.2023 | 01.07.2023 | geändert | GS 2023, 26 |