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811.121

Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

(Zulassungsverordnung, ZulaV)

Vom 17.09.2024 (Stand 01.12.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 25bis Absatz 4 und 25ter Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 19. Dezember 2018[1]

beschliesst:

Anhänge

1. Gegenstand und Zuständigkeiten

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften und der Bestimmungen des GesG[2] über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).

Art. 2 Zuständigkeiten

Das Departement erlässt und publiziert nach vorgängiger Genehmigung durch den Regierungsrat Richtlinien für die Berechnung und Umsetzung der für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen massgebenden Höchstzahlen.

Anhang 1 enthält die für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen massgebenden Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten, gegliedert nach medizinischem Fachgebiet und Versorgungsregion.

2. Zulassung

Art. 3 Zulassungsgesuch

Das Gesuch um Erteilung einer Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP ist spätestens drei Monate vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit beim Departement einzureichen.

Dem Gesuch sind die für den Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen.

Art. 4 Zulassungsentscheid

Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP wird erteilt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen setzt zudem voraus, dass eine massgebende Höchstzahl gemäss Anhang nicht erreicht ist.

Art. 5 Meldepflichten

Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, melden dem Departement unverzüglich und unentgeltlich die für die Zulassung massgebenden Tatsachen und Änderungen.

Die Meldepflicht nach Absatz 1 umfasst insbesondere Angaben über die medizinischen Fachgebiete und die in Vollzeitäquivalenten geleistete Arbeitszeit der im Betrieb tätigen Ärzte und Ärztinnen.

Die Spitäler haben die Angaben nach Absatz 2 in Bezug auf die in ihrem ambulanten Bereich tätigen Ärzte und Ärztinnen ebenfalls unverzüglich und unentgeltlich dem Departement zu melden.

Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 3 sind zudem verpflichtet, Daten, die das Departement gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 KVG[3] zur Berechnung und Festlegung der Höchstzahlen einfordert, unentgeltlich und fristgerecht bekannt zu geben.

3. Beschränkung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

Art. 6 Publikation der verfügbaren Vollzeitäquivalente

Das Departement publiziert und aktualisiert die verfügbaren Vollzeitäquivalente in den durch eine Höchstzahl beschränkten medizinischen Fachgebiete auf seiner Internetseite.

Das Departement legt die Einzelheiten in den Richtlinien gemäss § 2 Absatz 1 fest.

Art. 7 Vorgehen bei Erreichen einer Höchstzahl

Wird in einer Versorgungsregion eine Höchstzahl gemäss Anhang erreicht, überprüft das Departement das effektive Angebot an Ärzten und Ärztinnen im betroffenen Fachgebiet durch Nachfrage bei den zugelassenen Leistungserbringern.

Bestehende Vakanzen werden an das effektive Angebot angerechnet, sofern ein Leistungserbringer dafür hinreichende Gründe vorbringt.

Gestützt auf das Ergebnis der Ermittlungen nach den Abätzen 1 und 2 legt das Departement das zugelassene Angebot an Ärzten und Ärztinnen im betroffenen Fachgebiet pro Leistungserbringer in Vollzeitäquivalenten fest.

Art. 8 Modifikationen des zugelassenen Angebots innerhalb einer Versorgungsregion

Ist in einem Fachgebiet eine Höchstzahl erreicht, bleiben innerhalb einer Versorgungsregion Modifikationen, die keinen Einfluss auf das effektive Angebot an Ärzten und Ärztinnen haben, im Rahmen der nach § 7 Absatz 3 festgelegten Vollzeitäquivalente zulässig.

Zulässig sind namentlich:

  1. Austausch, Verschiebung oder Aufteilung der Arbeitspensen von Ärzten und Ärztinnen innerhalb verschiedener Standorte derselben Organisation;
  2. Übernahme einer Organisation sowie Ersatz des zugelassenen ärztlichen Personals, sofern die Modifikation innert zwölf Monaten erfolgt, wobei diese Frist auf Gesuch hin einmalig verlängert werden kann;
  3. Standortänderungen, Zusammenlegung von Standorten sowie Zusammenschlüsse von Organisationen.

Das Departement legt die Einzelheiten in den Richtlinien gemäss § 2 Absatz 1 fest.

Egress

RRB Nr. 2024/1471 vom 17. September 2024.

Die Einspruchsfrist ist am 18. November 2024 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 22. November 2024.

GS 2024, 24

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.09.2024 01.12.2024 Erlass Erstfassung GS 2024, 24

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.09.2024 01.12.2024 Erstfassung GS 2024, 24